B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5541/2018
law/bah
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch Sahin Necmettin,
OFFICE AVANTI,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen reichten am 9. September 2018 im Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich Asylgesuche ein, wo ihnen gleichentags
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage
der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
A.b Am 15. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt,
bei der die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend
machte, sie sei die türkische Staatsangehörige C._______, geboren am
(…), und habe sich im Alter von 16 Jahren der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distanê) angeschlossen. Nach ihrer Desertion von dieser Organisation im
Jahr 2004 habe sie sich in D._______ (Nordirak) niedergelassen. Sie habe
dort in verschiedenen Bereichen gearbeitet und am (…) ihre Tochter,
E._______, geboren. Sie habe im Nordirak keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten. Mit von einem Schlepper erhaltenen irakischen Reisepässen
seien sie zusammen mit einem Cousin und dessen Familie (N […]) am
4. September 2018 von Erbil aus nach Bagdad und von dort aus nach
Ägypten gereist. Am 5. September 2018 seien sie mit denselben Reisepäs-
sen, in denen die entsprechenden Visa eingetragen gewesen seien, nach
Südafrika eingereist. Sie hätten zwei Tage in einem Hotel verbracht und
Südafrika mit gefälschten französischen Reisepässen verlassen. Am
Schluss der BzP wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur
Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Südafrika) gewährt.
A.c Die Beschwerdeführerinnen gaben französische Reisepässe und Iden-
titätskarten, das Original eines Zivilregisterauszugs und die Kopie der Ge-
burtsurkunde der Tochter B._______ ab.
A.d Die Prüfung der von den Beschwerdeführerinnen verwendeten franzö-
sischen Reisepässe und Identitätskarten durch die Flughafen-Spezialab-
teilung (Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) der Kantonspolizei Zürich
ergab, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2018 – eröffnet am 23. September 2018
– trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass die Be-
schwerdeführerinnen den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft des Entscheids zu verlassen haben, ansonsten sie in Haft genommen
und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könnten,
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und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak und in die Türkei wurde
ausgeschlossen.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. September 2018. Darin wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid
des SEM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutre-
ten und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Even-
tuell sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, die Souveränitätsklausel
anzuwenden und das Asylgesuch aus frauenspezifischen Gründen zu prü-
fen. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Fotografien und ein Auszug aus
einem Artikel aus der Zeit Online bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
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1.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit eventualiter beantragt wird, es seien
das Asylgesuch unter dem Gesichtspunkt frauenspezifischer Gründe zu
prüfen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt, was un-
zulässig ist. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese einer solchen nicht ent-
zogen hat, ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wie-
derherzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht
einzutreten.
1.5 Eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist einzig im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens bei der entsprechenden Zuständigkeits-
prüfung, nicht hingegen bei Wegweisungen in einen Drittstaat gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorgesehen. Auf den Eventualantrag, es sei
die Souveränitätsklausel anzuwenden, ist demnach nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von den Be-
schwerdeführerinnen eingereichten türkischen Dokumente (Zivilregister-
auszug und Geburtsurkunde) nur geringen Beweiswert hätten. Sie seien
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im Besitz von irakischen Reisepässen gewesen, die sie auf zwei europäi-
schen Vertretungen vorgelegt hätten, um Schengen-Visa zu erhalten. Die
Pässe seien von denselben als echt befunden worden. Sie hätten mit die-
sen Reisepässen eigenen Aussagen gemäss die Kontrollen an den Flug-
häfen von Erbil, Bagdad und Johannesburg problemlos passiert. Auch da-
bei seien die Pässe als echt und den Beschwerdeführerinnen zustehend
erachtet worden.
Die Beschwerdeführerinnen hätten sich vor ihrer Reise an den Flughafen
Zürich während zwei Tagen in Südafrika aufgehalten. Dieses Land verfüge
über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien
schutzwillig und -fähig. Gemäss Abklärungen des SEM sei in Südafrika der
Zugang zum Asylsystem an allen Grenzposten gewährleistet. Personen,
die sich nicht ausweisen könnten oder bei denen die Nationalität nicht fest-
gestellt werden könne, würden möglicherweise in das Deportationszent-
rum Lindela überführt. In diesem sei der Zugang zu Rechtsvertretungen
und zu medizinischer Versorgung gesichert. Zudem bestehe in Südafrika
eine Vertretung des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asyl-
suchenden wirksame Unterstützung geben könnten. Gemäss Abklärungen
des SEM gebe es keine Hinweise dafür, dass in Südafrika kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Per-
sonen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Ein-
reise in den Zielstaat verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt
ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie
die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivil-
luftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des
BVGer D-3117/2011). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der
Rechtsprechung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Art. 31a Abs. 2 AsylG nach Südafrika zu-
rückkehren könnten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Stadt Johannesburg, in
der sich die Beschwerdeführerinnen aufgehalten hätten, weise eine der
höchsten Kriminalitätsraten der Welt auf. Aus vielen Gesprächen mit Asyl-
suchenden wisse man, dass Südafrika nicht sicher sei. Der türkische Ge-
heimdienst sei dort aktiv und die Regierung habe vielfältige Beziehungen
zu diesem Staat. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerinnen
an die Türkei ausgeliefert würden, wo die Beschwerdeführerin in Lebens-
gefahr wäre. Südafrika sei kein sicheres Land, das Leben dort sei äusserst
gefährlich. In der Folge werden die Erlebnisse zweier türkischer Staatsan-
gehöriger geschildert, die in Italien und in Südafrika um Asyl nachgesucht
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hätten. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Mutter, für wel-
che die Lebensbedingungen in Südafrika äusserst schwierig seien.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestim-
mung findet jedoch Abs. 1 Bst. c–e keine Anwendung, wenn Hinweise da-
rauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführe-
rinnen sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin in Südafrika
aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können. Ebenso trifft zu, dass
Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetre-
ten ist und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-
Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die
Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls
verpflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über
ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutz-
fähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtli-
chen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese
Regelvermutung umzustossen. Sofern die Beschwerdeführerinnen – wie
angegeben – tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, können sie
sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Diese Auffassung
entspricht der konstanten Praxis des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile des BVGer E-4456/2018 vom 14. August 2018, D-4372/2018 vom
3. August 2018, D-576/2017 und D-575/2017 vom 2. Februar 2017). Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien
von Fotografien und der Auszug aus einem Artikel in die Zeit Online ver-
mögen daran nichts zu ändern.
5.3 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und
Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einge-
treten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
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wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-
deführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
AuG – zutreffend nur für Südafrika geprüft – ist nicht zu beanstanden, mit-
hin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt aus-
ser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeig-
net, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erschei-
nen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechts-
staat, in dem sie sich an die entsprechenden Stellen wenden und um Un-
terstützung nachsuchen können.
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos erwiesen hat.
9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: