Abtei lung IV
D-5542/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Nepal,
vertreten durch lic. iur. Ursina Geisser,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5542/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 21. Dezember 2004 und gelangte via Indien und Frankreich
am 15. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (...)
vom 23. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 15. März 2005 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Be-
hörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befra-
gungen geltend, am 30. November 1993 (15.8.2050 gemäss
nepalesischer Zeitrechnung) seine Ausbildung als Polizist begonnen
zu haben und am 27. November 1999 (12.9.2056) nach (...) versetzt
worden zu sein, wo er rund eineinhalb Jahre im Einsatz gewesen sei.
Am 29. Juni 2001 (15.3.2058) sei sein Grossvater gestorben. Er habe
sich um die Beerdigung kümmern müssen, wofür er vier Tage frei
genommen habe. Daraus seien schliesslich sieben Tage geworden.
Am 6. Juli 2001 (22.3.2058) habe er unterwegs zum Polizeiposten von
(...) erfahren, dass Angehörige der Maobaadi diesen besetzt halten
würden. Er habe sich deshalb beim Polizeiposten von (...) gemeldet.
Dort sei er in diesem Zusammenhang der Unterstützung der Maobaadi
bezichtigt und in der Folge während sieben Tagen in einer Zelle
festgehalten worden. Nachdem er die Gründe für seinen Heimurlaub
schriftlich dargelegt habe, sei er freigelassen worden. Am 17.
September 2001 (1.6.2058) sei er nach (...) versetzt worden. Da nach
der Heirat seiner den elterlichen Laden führenden Schwester niemand
mehr für diesen zuständig gewesen sei, habe er seine Stelle bei der
Polizei am 26. November 2002 (10.8.2059) gekündigt und fortan im
Laden gearbeitet. Am 14. April 2002 (1.1.2060) hätten viele Leute,
worunter auch einige Anhänger der Maobaadi gewesen seien, in
seinem Laden das nepalesische Neujahr gefeiert. Die Polizei sei
gekommen und habe Verhaftungen vorgenommen. Ungefähr sechs
Tage später sei er von bewaffneten Angehörigen der Maobaadi zu
Hause aufgesucht worden. Er sei beschuldigt worden, der Polizei
geholfen zu haben. Man habe ihn in ein Ausbildungszentrum der
Maobaadi mitgenommen, wo er rund eineinhalb Jahre habe verbringen
und als ehemaliger Polizist die Ausbildung der Maobaadi an den
Waffen habe übernehmen müssen. Auf dem Weg zu einem Angriff auf
den Polizeiposten von (...) sei ihm am 19. Dezember 2004 (4.9.2061)
die Flucht gelungen. Er habe sich an seinen Wohnort begeben und sei
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nach einer Nacht auf Rat seiner Eltern vor diesem Hintergrund via
Indien ausgereist.
B.
Am 1. April 2005 wurde die Mandatsübernahme durch die im Rubrum
erwähnte Rechtsvertreterin angezeigt.
C.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 fanden diverse Dokumente
(Wohnsitzbestätigung, Bescheinigung Polizei-Training, Fotos, Briefum-
schlag) Eingang in die Akten.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 – eröffnet am
1. November 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, nebst erheb-
lichen Vorbehalten bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers habe sich die aktuelle Lage in Nepal seit dessen
Ausreise massgeblich verändert. Die Darlegungen des Beschwerde-
führers hielten deshalb weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG stand. Die eingereichten Beweismittel würden einen unbestrit-
tenen Sachverhalt belegen und seien daher nicht geeignet, die Erwä-
gungen des BFM zu beeinflussen. Der Vollzug der Wegweisung sei
durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe ent-
gegen.
E.
Mit Beschwerde vom 27. November 2006 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (genü-
gende Mittel aufweisendes Sicherheitskonto; Art. 86 Abs. 1 aAsylG)
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2007 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die mit
einem Zeitungsartikel (NZZ vom 13. März 2007, S. 5) untermauerte
Stellungnahme vom 19. März 2007 wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
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übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
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jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzu-
stellen, dass sich die Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verbessert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situa-
tion in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme
von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist
Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Ver-
kündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu ver-
längern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfas-
sungsgebenden Versammlung, die in Anwesenheit einer EU-Beobach-
termission mit insgesamt 120 Wahlbeobachtern durchgeführt wurde.
Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten
Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu
ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden
Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der
entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
(...). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am
21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten
Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den
Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Minister-
präsidenten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess einge-
bunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Ne-
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pal führen dürfte. Die Parteien in der Verfassungsgebenden Versamm-
lung haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Verfassung
am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt. (vgl. zum
Ganzen beispielsweise > reports by region
> asia > south asia > nepal; final report on the Constituent Assembly
Election on 10 April 2008, tions/hu -
man_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm , besucht am
21. November 2008; tio -
nal/neue_ver fassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1.1274060.html ,
besucht am 21. November 2008).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt
als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die
Ausführungen in der Beschwerde vom 27. November 2006 und der
Stellungnahme vom 19. März 2007 einzugehen, da sie am Ergebnis
offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Insbesondere erübrigen sich
Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln (vgl. Bst. C und H).
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
E. 4.2 hiervor).
Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen
einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der junge, ledige und gemäss Akten gesunde
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensum-
ständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass
ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Ebenfalls
dürften ihm seine Schulbildung, sein während Jahren im Heimatland
ausgeübter Beruf als Polizist, die vor der Ausreise und in der Schweiz
gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben sowie das familiäre Bezie-
hungsnetz in Nepal eine Reintegration erleichtern.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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