B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5542/2009/mel
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 4. August 2009; N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. November 2000 erstmals ein Asyl-
gesuch in der Schweiz ein und machte im Wesentlichen geltend, sie sei in
Asmara geboren und eritreische Staatsbürgerin. Im Jahre 1992 sei sie mit
ihrer Mutter nach Äthiopien gezogen. Im Jahre 1993 sei ihr in Äthiopien
eine eritreische Identitätskarte ausgehändigt worden. 1998 habe sie ei-
nen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet und sei nach Addis Abe-
ba gezogen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, ihr
Mann, von welchem sie im sechsten Monat schwanger sei, sei seit sechs
Monaten verschwunden. Er sei von der Arbeit als Kleiderhändler nicht zu-
rückgekehrt. Einen Monat später habe sie die Suche nach ihm aufge-
nommen. Als sie ihn bei der Polizei als vermisst gemeldet habe, sei sie
aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen. Nach Reisepapieren ge-
fragt, gab die Beschwerdeführerin damals an, der Schlepper habe ihr die
Identitätskarte abgenommen, einen Pass habe sie nie besessen.
B.
Am 11. März 2001 kam der Sohn B._______ zur Welt. Dieser wurde in
das Asylverfahren der Beschwerdeführerin miteinbezogen.
C.
Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge lehnte die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. September 2001 ab
und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsbürgerin und habe bis ins Jahr
1992 in Eritrea gelebt. Als Zeichen der Akzeptanz durch diesen Staat ha-
be sie eine eritreische Identitätskarte ausgestellt erhalten. Es seien keine
Hindernisse ersichtlich, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen
würden. Sie könne somit dort um Schutz nachsuchen, sollte sie diesen
benötigen.
D.
Eine am 3. Oktober 2001 gegen die Dispositivziffern 4 und 5 dieser Verfü-
gung (betreffend den Wegweisungsvollzug) erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 9. Juni
2005 gutgeheissen. Das BFM wurde angewiesen, die Beschwerdeführen-
den infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzu-
nehmen.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2005 hob dieses die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 7. September 2001 auf und ordnete
– unter Feststellung, dass die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit ge-
genwärtig nicht zu vollziehen sei – die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes an.
F.
Am 20. Juli 2006 stimmte der Migrationsdienst des Kantons Z._______
einem Gesuch um Kantonswechsel der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes zu und nahm die beiden im Kanton Z._______ auf.
G.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin – um Wiedererwägung
der Verfügung vom 7. September 2001 und um Gewährung von Asyl. Das
Gesuch begründeten sie damit, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufe, ein Opfer von Menschenrechtsver-
letzungen zu werden. Einerseits würden die Behörden Äthiopiens willkür-
lich über die Staatszugehörigkeit entscheiden und bei Annahme eritrei-
scher Staatsbürgerschaft die Leute wegen des Sicherheitsrisikos depor-
tieren. Andererseits komme es bei der Rückkehr von Eritreern laut Am-
nesty International zu Festnahmen und Zuführungen zum militärischen
Strafvollzug. Unter dem Titel "Persönliche Situation" wurde vorgebracht,
für die Beschwerdeführerin sei es als alleinerziehende Mutter schwierig,
eine Arbeit zu finden und finanziell so selbständig zu werden, um einen B-
Ausweis erlangen zu können. Seit der Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me habe sich die Situation in beiden Ländern zugespitzt. In Äthiopien dro-
he ihr die Ausweisung, in Eritrea werde sie nicht als Staatsangehörige an-
erkannt und gar wegen des Umstandes, dass sie als alleinstehende Frau
ein Kind von einem äthiopischen Staatsbürger habe, ausgegrenzt. Zudem
habe sie in Eritrea kein soziales Netz mehr. Schliesslich wies die Be-
schwerdeführerin darauf hin, dass sie ein aktives Mitglied der schweizeri-
schen Sektion der ELF-RC (Eritrean Liberation Front – Revolutionary
Council) sei. Sie müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea mit poli-
tischer Verfolgung rechnen. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte die
Beschwerdeführerin eine Mitgliedkarte der ELF-RC in Kopie sowie ein
Schreiben dieser Gruppierung vom 28. November 2006 ein.
H.
Mit Entscheid des BFM vom 2. März 2007 trat dieses auf die als Wieder-
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Seite 4
erwägungsgesuch betitelte, vom BFM jedoch als zweites Asylgesuch ent-
gegengenommene Eingabe infolge Nichtbezahlung des am 1. Februar
2007 einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein.
I.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen
Entscheid.
J.
Mit Urteil vom 3. Juni 2008 wurde die Beschwerde vom 4. April 2007 gut-
geheissen und die Verfügungen des BFM vom 1. Februar 2007 und vom
2. März 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans BFM
zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fra-
ge, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im
Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedürfe.
Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin könne, zumal die exilpoli-
tische Tätigkeit im früheren Verfahren noch nicht Prozessgegenstand ge-
wesen sei und auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin im Zu-
sammenhang mit der Militärdienstpflicht mit zunehmendem Alter des Kin-
des einer eingehenden Prüfung bedürften, nicht als aussichtslos bezeich-
net werden.
K.
Am 5. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem zweiten
Asylgesuch einlässlich angehört. Dabei führte sie aus, sie engagiere sich
für die ELF-RC, indem sie die Leute über die Lage ihres Landes sensibili-
siere und mobilisiere. Sie wolle die amtierende Diktaturregierung stürzen.
Als (…) lade sie zu Versammlungen ein, suche geeignete Versamm-
lungsorte und verteile Flugblätter auf der Strasse. Zur Stützung ihrer Aus-
sagen reichte sie unter anderem ein Bestätigungsschreiben der ELF-RC
vom 4. Februar 2008 betreffend ihre politischen Aktivitäten als (…), eine
Einladung zur Generalversammlung der ELF-RC vom 8. November 2008,
ein Informationsblatt der ELF-RC, einen Notizzettel und zwei Quittungen
ein.
L.
Am 6. November 2008 holte das BFM bei der Schweizerischen Botschaft
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Seite 5
in Addis Abeba Erkundigungen über die Staatsangehörigkeit, den Aufent-
halt in Addis Abeba und das Verschwinden des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin ein. Am 11. Dezember 2008 legte die Botschaft die Ab-
klärungsergebnisse ihres Vertrauensanwaltes vom 3. Dezember 2008
vor.
M.
Am 23. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche
Gehör gewährt, woraufhin diese am 2. Februar 2009 Stellung nahm.
N.
Mit Verfügung vom 4. August 2009 – eröffnet am 5. August 2009 – lehnte
das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete
deren Wegweisung an und stellte fest, dass die am 14. Juni 2005 ange-
ordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibe.
O.
Mit Eingabe vom 2. September 2009 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung. In formeller Hinsicht wurde um Aufhebung der erhobenen Gebühr
von Fr. 600.–, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
P.
Am 14. September 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Q.
Mit Verfügung vom 29. September 2009 verschob die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009, den Beschwerdeführen-
den am 12. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht, hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
S.
Am 26. August 2011 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach
dem Verfahrensstand und beantragten eine prioritäre Behandlung ihres
Verfahrens. Am 15. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht
mit, angesichts der grossen Anzahl pendenter prioritärer Verfahren könn-
ten keine genauen Zeitangaben für den Verfahrensabschluss gemacht
werden, das Verfahren werde jedoch schnellst möglich abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird vorab vorgebracht, das BFM habe den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
In der Verfügung habe es keine Abwägung der für und gegen die Be-
schwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen,
sondern nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Die
vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2008 ange-
regte eingehende Prüfung im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht
mit zunehmenden Alter des Kindes habe es gänzlich unterlassen. Auch in
Bezug auf die nachgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten versuche das
BFM die Beschwerde mit vorformulierten Textbausteinen abzufertigen,
ohne konkrete Überprüfungen und Sachverhaltsabklärungen vorgenom-
men zu haben. Einzig eine Botschaftsabklärung in Äthiopien sei vorge-
nommen worden, um die bisher nicht bestrittene Identität in Zweifel zu
ziehen, was jedoch nicht gelungen sei. Eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz wird aber nicht explizit beantragt.
3.2 Vorliegend kann festgestellt werden, dass der Sachverhalt rechtsge-
nüglich festgestellt wurde. Zwar hat das BFM an der Befragung vom
5. November 2008 keine Fragen zum Thema Militärdienst gestellt. An-
hand von früheren Aussagen der Beschwerdeführerin stand und steht je-
doch fest, dass diese weder Militärdienst geleistet hat noch dazu aufge-
fordert wurde (vgl. Akten des BFM A7 2.d) S. 6), und eine allfällige zu-
künftige Einziehung in den Militärdienst mit zunehmenden Alter des Soh-
nes wäre wie unter E. 6.2 ausgeführt ohnehin nicht asylrelevant. Im Wei-
teren kann die Abwägung der Sachverhaltselemente durch das BFM, ent-
gegen den Vorbringen in der Beschwerde, als ausgewogen bezeichnet
werden. Bezüglich der Erkundigungen über die Staatsangehörigkeit, den
Aufenthalt in Addis Abeba und das Verschwinden des Ehemannes der
Beschwerdeführerin, welche das BFM am 6. November 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba einholte, kann festgehalten
werden, dass es dem BFM freisteht, solche Abklärungen zu tätigen. Denn
auch wenn es die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bis anhin
nicht explizit bestritten hat, steht diese bis heute nicht eindeutig fest, da
die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
eingereicht hat. Im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens sind die Be-
hörden berechtigt und verpflichtet, sämtliche relevanten Sachverhaltsas-
pekte – und dazu gehört die Frage der Staatsangehörigkeit zweifellos –
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Seite 8
zu beleuchten. Zum Einwand in der Stellungnahme zur Botschaftsabklä-
rung, wonach die Abklärungen nicht sorgfältig durchgeführt worden seien,
da die Beschwerdeführerin in Addis Abeba im (…) gesucht worden sei,
obwohl sie angegeben habe, sie habe zuletzt im (…) gewohnt, kann ent-
gegengehalten werden, dass sie an der letzten Anhörung angegeben hat,
sie habe zuletzt im (…) gewohnt und sei im Übrigen dort auch registriert
gewesen (vgl. B18 F21 und F11). Eine unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nach dem
Gesagten vorliegend nicht festgestellt werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM fest, bezüglich der
geltend gemachten Furcht vor einer Bestrafung wegen Wehrdienstver-
weigerung gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin vor
ihrer Ausreise aus Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden sei
noch Militärdienst geleistet und nach einer Desertion das Land verlassen
habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe daher für sie keine be-
gründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Be-
hörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Ausserdem seien
Mütter gemäss den Erkenntnissen des BFM in Eritrea generell vom Mili-
tärdienst befreit. Die Beschwerdeführerin müsse daher auch nicht be-
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Seite 9
fürchten, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Zu den exil-
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz könne ein-
leitend bemerkt werden, dass sie seit 1992 in Äthiopien gelebt habe und
dort verheiratet gewesen sei. Es bestehe aufgrund der Aktenlage kein An-
lass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten
oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivis-
tin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft bei der ELF-RC führe zu kei-
ner Verfolgung durch die eritreischen Behörden. Zudem könnten den Ak-
ten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die eritreischen Be-
hörden überhaupt von dieser Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin
Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen
eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viele ihrer
Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt, wenn auch nur in be-
scheidenem Ausmass. Daran vermöge auch ihre Aussage, sie habe als
(…) fungiert, nichts zu ändern, zumal sie über diese Tätigkeit nur ober-
flächliche Angaben machen könne. Bezeichnenderweise seien die von ihr
eingereichten Beweisunterlagen nicht geeignet, eine intensive und expo-
nierte exilpolitische Tätigkeit zu belegen. Sie bezögen sich lediglich auf
allgemeine Informationen und Berichte über die Partei, auf Versammlun-
gen, die in der Schweiz stattgefunden hätten, und auf die Mitgliedschaft
der Beschwerdeführerin bei dieser Partei. Selbst wenn die eritreischen
Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Aus-
land lebenden eritreischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person
überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den eritreischen Be-
hörden bekannt sein, dass viele eritreische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in
der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaf-
tes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
nachgingen. Die eritreischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an
der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend
bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die Beschwerde-
führerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe.
Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von ak-
tiven oppositionellen Eritreern im Ausland, für die sich die eritreischen
Behörden interessierten.
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Seite 10
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Behauptung, wonach
Mütter von kleinen Kindern vom Militärdienst befreit seien, sei tatsachen-
widrig, seien doch nur stillende Mütter davon betroffen. Ihr Sohn sei je-
doch bereits acht Jahre alt. Deshalb bestehe eine erhebliche Gefahr,
dass sie mit zunehmenden Alter des Sohnes in Zukunft zwangsweise rek-
rutiert werden könnte, zumal eine neue Rekrutierungswelle das Land er-
griffen habe. Zu ihren exilpolitischen Aktivitäten gelte es festzuhalten,
dass die Tatsache, dass sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt ins Blick-
feld der eritreischen Behörden geraten sei, nicht bedeute, dass dies nicht
aufgrund ihrer Exilaktivitäten geschehen sei. Zu betonen gelte es, dass
sie nicht bloss ein einfaches Mitglied sei. Vielmehr sei sie (…) und fülle
mithin eine Führungsposition aus. Allein aufgrund dieser Stellung expo-
niere sie sich vielmehr als andere Mitglieder. Zudem habe sie zu ihren Ak-
tivitäten nicht nur oberflächliche Angaben gemacht. Zum Untersuchungs-
grundsatz gehöre auch, dass die Behörde eingehendere Fragen stelle,
wenn der Sachverhalt unklar erscheine. So habe sie darauf hingewiesen,
dass sie – falls notwendig – bereit sei, den ganzen Tag über die Lage ih-
res Landes zu erzählen. Für Parteimitglieder der EPP (Eritrean People's
Party, die Nachfolgepartei der ELF-RC) sei entgegen der Meinung der
Vorinstanz von einem erheblichen Gefährdungspotenzial auszugehen.
Sämtliche Oppositionsgruppierungen Eritreas operierten im Ausland, da
sie in Eritrea verboten seien. Es sei allgemein bekannt, dass die eritrei-
sche Regierung die Zugehörigkeit oder Unterstützung von oppositionellen
Gruppierungen keinesfalls dulde und Anhänger dieser Gruppen selbst im
Ausland ausspioniert würden, dies gelte vor allem für hochrangige Par-
teimitglieder. Inwiefern bereits heute gegen sie behördliche Massnahmen
ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden. Selbst
wenn dies aber noch nicht geschehen sei, würde sie spätestens bei einer
Rückkehr nach Eritrea einem strengen Verhör ausgesetzt werden. Vor
diesem Hintergrund müssten die angeblichen Erkenntnisse des BFM als
tatsachenwidrig zurückgewiesen werden und an die Abklärungs- und Be-
gründungspflicht erinnert werden. Zudem stehe sie im Widerspruch zur
eigenen Praxis des BFM, welches bei gleichgelagerten Fällen die Flücht-
lingseigenschaft der gesuchstellenden Personen anerkannt habe, ohne
dass Gründe für eine rechtsungleiche Behandlung ersichtlich seien. Dem
Argument, wonach die eritreischen Behörden angesichts der hohen Zahl
im Ausland lebender eritreischer Staatsangehöriger nicht jede einzelne
Person überwachen könnten, sei entgegenzuhalten, dass die eritreische
Diaspora – beispielsweise im Unterschied zur äthiopischen – aus Angst
nur selten Protestkundgebungen organisiere. Die Anzahl derer, die es
wirklich wage, öffentlich gegen das Regime Position zu beziehen, könne
D-5542/2009
Seite 11
deshalb als sehr klein und überschaubar bezeichnet werden. Umso be-
merkenswerter sei, dass die Beschwerdeführerin sich regelmässig an öf-
fentlichen Parteiversammlungen in exponierter Stellung zeige. So habe
sie an einem Kongress der EPP und EDP (Eritrean Democratic Party)
vom 8. November 2008 teilgenommen, diesen massgeblich mitorganisiert
und am Kongressbericht, welcher mit der Beschwerde eingereicht werde,
mitgeschrieben. Der Bericht und darin enthaltene Fotos von ihr seien auf
dem Internet veröffentlicht worden. Die Bemerkung, wonach sie vorwie-
gend aus wirtschaftlichen Gründen versuche, ein Aufenthaltsrecht zu er-
wirken, sei ebenfalls völlig aus der Luft gegriffen, verfüge sie doch über
eine vorläufige Aufnahme und eine Arbeitsstelle. Schliesslich sei die Un-
terscheidung zwischen echten und falschen Exilaktivisten nicht praktika-
bel, habe die Exilaktivität doch unabhängig von ihrem Beweggrund immer
eine Schädigung des Ansehens der eritreischen Regierung im Ausland
zur Folge. Im Übrigen bringe das BFM durch diese Argumentation ein
Missbrauchsargument ein.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ille-
gales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einrei-
chung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimat-
staatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Der Vollständigkeit halber ist vorab festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits 1992 und damit in ei-
ner Zeit verlassen hat, als weder Eritrea als unabhängiger Staat noch die
Gesetze über die Ein- und Ausreise oder die allgemeine Militärdienst-
pflicht existierten. Bei der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Ge-
biet des nachmaligen Staates Eritrea handelte es sich somit nicht um ein
illegales Verlassen ihres Heimatlandes. Auch hat sie sich nicht dem Mili-
D-5542/2009
Seite 12
tärdienst in Eritrea entzogen oder ist aus diesem desertiert, zumal sie an-
gibt, sie habe nie Militärdienst geleistet und sei auch nicht dazu aufgebo-
ten worden (vgl. A7 2.d) S. 6). Dies ist denn auch schon insoweit auszu-
schliessen, als die Beschwerdeführerin bereits mit 14 Jahren nach Äthio-
pien reiste. Somit besteht keine begründete Furcht, dass die Beschwer-
deführerin im Falle einer Rückkehr deshalb eine Verfolgung durch die erit-
reischen Behörden zu befürchten hätte.
Zu einem allfälligen zukünftigen Einzug in den eritreischen Militärdienst
kann festgehalten werden, dass die Erkenntnis des BFM, wonach Frauen
mit Kindern von der Dienstpflicht ausgenommen seien, im neusten Be-
richt des UK Home Office bestätigt wird (UK Home Office, Country of Ori-
gin Information Report: Eritrea, 17. August 2012, 9.45, S. 48). Der obliga-
torische Militärdienst an sich ist aber flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht von
Relevanz (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f.). Deshalb muss vorliegend
auf die Frage, ob die Dienstbefreiung nur stillende oder alle Mütter betrifft,
nicht näher eingegangen werden. Eine mögliche zukünftige Desertion
oder Refraktion nach allfälliger Einberufung in den Militärdienst vermag
aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu be-
gründen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei
genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könn-
ten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinwei-
sen). Die bloss hypothetische Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen und die-
sen daraufhin verweigern könnte, beziehungsweise das in Aussicht stel-
len einer verfolgungsauslösenden Handlung genügt demnach nicht für ei-
ne begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
6.3 Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
eritreischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen ist.
6.3.1 Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven
Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und
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Seite 13
die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise
verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesent-
lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten müsste.
6.3.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nach-
fluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Eritrea zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung
führen würden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren; wenn auch weniger für
die einfachen Mitglieder (UK Home Office, Operational Guidance Note:
Eritrea, September 2011, 3.8.10, S. 13). Aufgrund des marginalen Enga-
gements und des bescheidenen politischen Profils der Beschwerdeführe-
rin bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie
tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen hat
beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden ist. Die Beschwerdeführerin führte zwar aus, als
(…) fülle sie eine Führungsposition aus und exponiere sich damit viel-
mehr als andere Mitglieder. Angesichts ihrer vom BFM zu Recht als ober-
flächlich bezeichneten Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung vom 5. November 2008 zu ihren Tätigkeiten für die Partei, wo sie
ausführte, sie sensibilisiere und mobilisiere die Leute über die Lage ihres
Landes und lade als (…) zu Versammlungen ein, suche geeignete Ver-
sammlungsorte und verteile Flugblätter auf der Strasse, kann jedoch vor-
liegend nicht von einer Führungsposition oder einem qualifizierten politi-
schen Engagement gesprochen werden. Es ist denn auch bekannt, dass
in den exilpolitischen Parteien zahlreiche solcher Posten geschaffen und
entsprechende Bestätigungsschreiben verfasst werden, um eine angeb-
lich herausragende Position einer Person zu untermauern. Bezeichnen-
derweise konnte die Beschwerdeführerin an der ergänzenden Anhörung
aber weder ihre politische Tätigkeit (vgl. B18 F54 f.) oder ihr Amt (vgl. B18
F63 ff.) genau umschreiben noch angeben, wie viel Zeit diese Tätigkeiten
ungefähr in Anspruch nehmen (vgl. B18 F68 ff.). Auch wusste sie nicht,
was die Abkürzung ELF bedeutet (vgl. B18 F57 ff.) und gab zunächst an,
sie gehöre zur ELF und korrigierte dies später auf ELF-RC (vgl. B18 F61
und Fussnote). Zudem ist ihr Antwortverhalten allgemein als ausweichend
zu bezeichnen (z.B. B18 F71 ff.). Ihre Aussage "Ich kann den ganzen Tag
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über die Lage meines Landes erzählen. Wir haben endlose Probleme da
unten." (vgl. B18 F76) ist entgegen der Meinung in der Beschwerde auch
nur als eine allgemeine Bemerkung zu werten und vermag ihrem politi-
schen Engagement keine Kontur zu geben. Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde musste der Befrager angesichts des bisherigen Ver-
laufs der Anhörung hier auch nicht mehr weiter nachhaken oder Rückfra-
gen stellen. Die an der Anhörung zur Stützung ihrer Aussagen eingereich-
ten Beweismittel vermögen an dem Gesagten nichts zu ändern, zumal sie
diese nicht genau zu bezeichnen vermochte und die Beweismittel unter-
einander verwechselte (vgl. B18 F39 ff.). Das Bestätigungsschreiben vom
4. Februar 2008 hat als reines Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert.
Auch die in der Beschwerde neu erwähnte Teilnahme an einem Kongress
vom 8. November 2008 und die diesbezüglichen Beweismittel, vermögen
noch kein vertieftes Engagement für die Partei zu belegen. Zudem ist zu
beachten, dass sich das belegte öffentliche politische Engagement der
Beschwerdeführerin auf die Teilnahme an diesem einzigen Kongress be-
schränkt. Dass die Beschwerdeführerin an dem Bericht zum Kongress
mitgeschrieben habe, vermag an dieser Einschätzung letztlich nichts zu
ändern. Dem Argument, bei den exilpolitisch aktiven Eritreern in der
Schweiz handle es sich um eine sehr kleine Gemeinschaft, kann entge-
gengehalten werden, dass sowohl die Teilnehmenden der konstituieren-
den Versammlung der EPP im Juli 2008 als auch des Kongresses vom
8. November 2008 gemäss den eingereichten Fotos sehr zahlreich schei-
nen. Nach dem Gesagten ist nicht von einer qualifizierten politischen Be-
tätigung der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb – entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen ist, dass die eritreischen Behörden durch de-
ren Aktivitäten aus heutiger Sicht von einer Bedrohung für das Regime
ausgehen. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer
Beschwerdeeingabe vom 2. September 2009 keine neuen Aktivitäten gel-
tend machte.
6.3.3 Zum Argument, das BFM widerspreche der eigenen Praxis, welches
bei gleichgelagerten Fällen die Flüchtlingseigenschaft der gesuchstellen-
den Personen anerkannt habe, gilt es festzuhalten, dass dabei in keiner
Weise begründet wird, inwiefern vorliegend tatsächlich gleiche Situatio-
nen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt worden sein sollen,
zumal es nicht der herrschenden Praxis entspricht, eine begründete
Furcht vor Verfolgung in Eritrea liege allein aufgrund der Mitgliedschaft zu
einer Oppositionspartei vor. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass ge-
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rade im Asylverfahren besonders die spezifischen Umstände jedes Ein-
zelfalls ausschlaggebend sind.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder im Zusammenhang
mit der Wehrdienstpflicht in Eritrea noch mit der damaligen "Ausreise"
noch mit den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der
Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht dargetan
werden konnte.
7.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über eine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Die im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz auferlegte Gebühr
von Fr. 600.– ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal im vorinstanzli-
chen Verfahren zwar um Erlass des Kostenvorschusses ersucht (Eingabe
vom 16. Februar 2007) nicht jedoch ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt worden war.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wur-
de jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos
erscheint. Die Beschwerdeführerin erhält gemäss ihrem Lohnausweis
vom August 2009 einen Nettolohn von Fr. 3'585.50. Gemäss Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgericht ist sie weiterhin an derselben Arbeits-
stelle tätig. Ihre Ausgaben umfassen gemäss Beschwerdeeingabe
Fr. 2'715.–, was bei einem Grundbedarf von Fr. 1'950.– (alleinerziehende
Mutter mit einem Kind von über 10 Jahren) einen deutlichen Fehlbetrag
ergibt. Selbst wenn von einer gewissen Lohnsteigerung in der Zwischen-
zeit auszugehen ist, kann angesichts dieser Einkommensverhältnisse oh-
ne weitere Abklärungen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im
oben erwähntem Sinn ausgegangen werden. Das Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzu-
heissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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