Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5542/2011
U r t e i l v om 1 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien 1. L._______ M._______, geboren [...],
2. J._______ M._______, geboren [...],
beide Kolumbien,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 15. August 2011
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 30. August 2010 wandten sich die
Beschwerdeführerinnen – Mutter und volljährige Tochter, beide
kolumbianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bogotá – an die
schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá) und suchten um Asyl in
der Schweiz nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen
geltend, sie stammten ursprünglich aus A._______ in der Provinz
B._______ und seien zur Umsiedlung gezwungen gewesen. Sie seien
sowohl durch Angehörige der Organisation "Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia" (FARC) als auch durch gewöhnliche
Kriminelle mit Mord, Erpressung und Raub konfrontiert beziehungsweise
vielfachen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Es bleibe ihnen wie auch
ihren Kindern beziehungsweise Geschwistern deshalb nichts anderes
übrig, als Kolumbien so schnell wie möglich zu verlassen. Mit der
Eingabe reichten sie als Beweismittel Kopien verschiedener amtlicher
kolumbianischer Dokumente ein. Die schweizerische Botschaft
übermittelte die Eingabe mit Schreiben vom 2. September 2010 an das
BFM.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 teilte das BFM den
Beschwerdeführerinnen mit, aufgrund der schriftlichen Begründung der
Asylgesuche und der eingereichten Beweismittel betrachte es den
entscheidwesentlichen Sachverhalt als erstellt, und eine Anhörung durch
die schweizerische Botschaft in Bogotá erweise sich somit nicht als
notwendig. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren erwäge das
Bundesamt, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreisebewilligung zu
verweigern. Insbesondere werde die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben erachtet. Des Weiteren räumte das Bundesamt
den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit ein, sich zu diesen
Einschätzungen innert 30 Tagen schriftlich zu äussern.
C.
Mit an die schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteter Eingabe vom
10. Oktober 2010 führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen
aus, sie wie auch ihre Kinder beziehungsweise Geschwister würden
seit Jahren in ständiger Furcht leben. Die meisten ihrer
Familienangehörigen seien deshalb bereits ins Ausland geflohen.
Aufgrund der erzwungenen Umsiedlung und der schwierigen
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Lebensbedingungen seien sie zumal die Mutter schwanger sei
dringend auf Unterstützung angewiesen. Die Botschaft übermittelte diese
Eingabe mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 an das BFM.
D.
Mit Verfügung vom 15. August 2011 (bei den Beschwerdeführerinnen
eingegangen am 31. August 2011) verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht
aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gegeben seien, um
von einer Anhörung der Beschwerdeführerinnen abzusehen. In
materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, der
kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen adäquaten
Polizeiapparat sowie ein ebensolches Rechts und Justizsystem. Da die
Behörden die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen
bekämpfen würden, könne die Schutzwilligkeit des kolumbianischen
Staats als gegeben erachtet werden. Die Beschwerdeführerinnen würden
zwar angeben, sie hätten bereits ihren Wohnort gewechselt, wobei sie
heute in Bogotá leben. Bei den Beschwerdeführerinnen und deren
Familienangehörigen handle es sich aber nicht um landesweit bekannte
Persönlichkeiten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre
Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen
könnten. Ferner sei es den Beschwerdeführerinnen möglich und
zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um
Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten
Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das
entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten;
besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die
Beschwerdeführerinnen in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe an die
schweizerische Botschaft in Bogotá vom 25. September 2011
(Posteingang bei der Botschaft am 29. September 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur
Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die bereits mit ihren
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Asylgesuchen und der ergänzenden Eingabe vom 10. Oktober 2010
gemachten Vorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Be
schwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat
in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt (vgl. zum Folgenden BVGE
2007/30 E. 5.2 ff.), dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann. Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben
vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen.
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der
asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern.
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von
einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen.
4.2. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführerinnen von der
schweizerischen Botschaft in Kolumbien zu ihren Asylgesuchen nicht
befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom
2. September 2010 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren
Kapazitätsgründen nicht in der Lage war. Den Beschwerdeführerinnen
wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. September
2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe gegeben
sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in
Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche gewährt. Weiter haben
die Beschwerdeführerinnen von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom
10. Oktober 2010 Gebrauch gemacht. Angesichts der einlässlichen
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Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihren mit Schreiben vom
30. August 2010 eingereichten Asylgesuchen und in der Eingabe vom
10. Oktober 2010 sowie unter Berücksichtigung der eingereichten
Beweismittel ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als hinreichend
abgeklärt zu erachten. Schliesslich hat das BFM in der angefochtenen
Verfügung das Absehen von einer persönlichen Anhörung in
nachvollziehbarer Weise begründet. Somit hat das BFM den
verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Behandlung der
Asylgesuche ausreichend Rechnung getragen.
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
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Beschwerdeführerinnen hätten keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz geltend gemacht. Demgegenüber bestehen konkrete
Anknüpfungspunkte zu Costa Rica, wo die Mutter beziehungsweise
Grossmutter und die Schwestern beziehungsweise Tanten der
Beschwerdeführerinnen gemäss deren Angaben als Flüchtlinge leben.
Des Weiteren hat das Bundesamt zu Recht ausgeführt, dass es den
Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, in einem anderen
lateinamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art.
52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien,
Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das
Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulement im Sinne von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung
festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere
denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sprechen im Übrigen die Möglichkeit der visumfreien
Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort
zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im
vorinstanzlichen Verfahren (unter Berücksichtigung der eingereichten
Beweismittel) noch auf Beschwerdeebene ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei ihnen praktisch
unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,
insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl.
EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f). Dies gilt umso mehr, als es
sich bei den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Akten nicht um
landesweit bekannte Personen handelt, die aufgrund einer besonders
exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls
befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
6.2. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die
Beschwerdeführerinnen den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls
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durch eine innerstaatliche Verlegung ihres Wohnsitzes dauerhaft
entziehen könnten.
6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerinnen über keine konkrete Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht den
Beschwerdeführerinnen die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert
und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die
Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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