B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5542/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach.
A.b Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zugewiesen worden (Art. 4 der Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]).
A.c Am 15. Dezember 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer zur
Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen (so-
genannte Befragung zur Person, BzP). Dabei führte er insbesondere aus,
er habe seinen Heimatstaat im Alter von ungefähr (…) Jahren illegal in
Richtung C._______ verlassen. Dort habe er zirka (…) 2014 die Weiter-
reise nach Europa angetreten, wobei er über D._______, E._______,
F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______
und L._______ am 7. Februar 2015 in die Schweiz gelangt sei.
A.d Aufgrund von Zweifeln an dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter wurde vom SEM am Institut (…) eine Altersabklärung veranlasst. Das
entsprechende Gutachten vom 7. Januar 2016 ergab, dass in casu eine
forensische Altersschätzung nicht möglich sei.
A.e Am 23. Februar 2016 lud das SEM den Beschwerdeführer und die
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich per Telefax zur An-
hörung per 24. Februar 2016 ein.
A.f Im Rahmen der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (…) in Afghanistan geboren. Er sei
ethnischer M._______ und in Kabul aufgewachsen. Dort habe er bis zur
(…) Klasse die Schule besucht und mit seinen Eltern und seinem Bruder
in einem Mietshaus gewohnt. Seine Eltern hätten sich in ihre Herkunftspro-
vinz N._______ begeben, um ein Haus der Familie instand zu stellen, und
seien auf dem Weg dorthin verschwunden. In der Folge habe er über Ver-
wandte erfahren, dass die Eltern von den Taliban aufgegriffen, als Geiseln
genommen und umgebracht worden seien. Daraufhin seien er und sein
Bruder von einem Onkel väterlicherseits in Obhut genommen worden. Die-
ser habe sie schlecht behandelt, geschlagen und schliesslich nach
C._______ geschickt, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen als (…)
hätten arbeiten müssen, wobei der Onkel ihren Lohn erhalten habe. Nach
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(…) Jahren, während welcher Zeit sie eingesperrt gewesen seien und
Zwangsarbeit hätten leisten müssen, sei ihnen die Flucht in D._______ ge-
lungen. Aus finanziellen Gründen habe der Beschwerdeführer seinen Bru-
der dort zurückgelassen und sei daraufhin alleine in die Schweiz weiterge-
reist.
Nachdem der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs
angegeben hatte, minderjährig zu sein, gewährte ihm das SEM anlässlich
der Anhörung wegen der wenig plausiblen und widersprüchlichen Angaben
zu seinem Alter und seinen Personalien sowie aufgrund fehlender rechts-
genüglicher Identitätsdokumente das rechtliche Gehör im Hinblick darauf,
ihn während des weiteren Verfahrens als volljährig zu behandeln, und
setzte in der Folge sein Geburtsdatum auf den 1. Januar (…) fest.
A.g Mit Zuweisungsentscheid vom 2. März 2016 wies das SEM den Be-
schwerdeführer in das erweiterte Verfahren und informierte den Rechtsver-
treter gleichzeitig, dass die Vorbringen seines Mandanten bezüglich des
Todes seiner Eltern und des Aufenthalts in C._______ wenig begründet
ausgefallen und bisher nicht glaubhaft dargestellt worden seien, umso we-
niger als keine Beweismittel eingereicht worden seien, und setzte ihm dies-
bezüglich eine Frist bis zum 31. März 2016 an zur Einreichung einer Stel-
lungnahme und von Beweismitteln.
A.h Mit Zwischenverfügung ebenfalls vom 2. März 2016 wies das Staats-
sekretariat den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton O._______ zu.
A.i Gleichentags teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie ihr
Mandat im erweiterten Verfahren weiterführe.
A.j Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 31. März 2016
und traf am 4. April 2016 beim SEM ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz
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nicht geprüft werden müsse. So habe er sich zu seinen Personalien wider-
sprüchlich und wenig substanziiert geäussert. Aufgrund der Aktenlage er-
schienen seine Personalien, inklusive Alter und der Namen seiner Eltern,
unglaubhaft. Es mache den Anschein, dass er den Behörden seine Identi-
tät nicht offenlegen wolle. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht schuld-
haft und grob verletzt. Er habe bezüglich des Zeitpunkts der Abreise seiner
Eltern unsubstanziierte Angaben gemacht. Obschon er zum damaligen
Zeitpunkt nur Verwandtschaft in Kabul erwähnt habe, habe er berichtet,
dass sein Onkel von Verwandten über das Verschwinden seiner Eltern in-
formiert worden sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er seine
Aussage erneuert, wonach er ausser seinen Onkeln niemanden kenne. Er
sei nicht in der Lage gewesen, die erwähnten Verwandten genauer zu be-
zeichnen. Er habe nicht eindeutig anzugeben vermocht, ob er nach dem
Tod der Eltern zu seinem Onkel gezogen sei oder dieser zu ihm. Er habe
unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie lange er unter der Aufsicht
des Onkels gestanden habe, bevor er nach C._______ geschickt worden
sei. Seine Aussagen zur Übergabe an den Vorarbeiter, welcher ihn zur
Zwangsarbeit nach C._______ mitgenommen habe, seien wenig substan-
ziiert ausgefallen. Seine Schilderungen bezüglich des Aufenthalts in der
(…) seien ebenfalls wenig differenziert geblieben. Dasselbe gelte für seine
– zudem widersprüchlichen – Aussagen im Zusammenhang mit dem Trink-
geld, welches er als Geld für die Reise gesammelt habe. Insbesondere
habe er nicht zu erklären vermocht, wie er konkret an das Geld für die Wei-
terreise gekommen sei, und sei bezüglich der jeweils erhaltenen Summe
an Trinkgeld vage geblieben. Seine Aussagen vermittelten nicht den Ein-
druck, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Aufgrund seiner wenig kon-
kreten Äusserungen zum Aufenthalt in C._______ und seiner widersprüch-
lichen und in wesentlichen Aspekten unsubstanziierten Angaben zum Ab-
leben seiner Eltern sei er diesbezüglich aufgefordert worden, Beweismittel
nachzureichen und sich zu diesem Vorhaltungen zu äussern. In ihrer Stel-
lungnahme habe die Rechtsvertretung dargelegt, dass nicht klar sei, wo-
rauf sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit stützten, weshalb es ihr nicht
möglich sei, den Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam wahrzunehmen.
Zudem pflege der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Vertrauensperso-
nen, welche ihm Beweismittel beschaffen könnten. Bis zum Datum des
Entscheids des SEM seien bei diesem keine Beweismittel eingegangen.
Dem angeblichen Mangel an Vertrauenspersonen sei entgegenzuhalten,
dass der Beschwerdeführer von einem in Kabul wohnhaften Onkel mütter-
licherseits sowie anderen Verwandten berichtet habe. Auf konkrete Versu-
che, im Sinne der Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel nachzureichen,
sei in der Stellungnahme nicht eingegangen worden. Zusammenfassend
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seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen in Af-
ghanistan und C._______ in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und
unsubstanziiert ausgefallen. Er habe den angegebenen Sachverhalt nicht
glaubhaft zu machen vermocht. Ausserdem seien seine widersprüchlichen
und wenig differenzierten Angaben zu seinen Personalien im Rahmen der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu sehen. Es scheine kein Zufall zu
sein, sondern mit jenen Schilderungen zusammenzuhängen, dass er sein
Alter, seine Identität sowie diejenige seiner vermeintlich verstorbenen El-
tern zu verschleiern versuche.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben, worin er unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter
gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rück-
weisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz be-
antragen liess. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt. Gleichzeitig wurden je eine Schnellrecherche zu Afghanis-
tan vom 11. Februar 2016 betreffend Antrag und Ausstellung einer Tazkira
im Ausland und vom 6. Juni 2016 betreffend Sicherheitslage in der Stadt
Kabul, beide verfasst von der Länderanalyse der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH), der Bericht „Aktuelle Diskussionen zur Altersdiagnostik bei
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“, publiziert in „Rechtsmedizin“
Heft 6, 2014, sowie fünf angeblich in einer (…) aufgenommene, den Be-
schwerdeführer, dessen Bruder und Freunde zeigende Fotos eingereicht.
D.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1987/2016 vom 6. September 2016 eine Kopie der Interpellation
Nr. 14.3874 „Situation der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in
der Schweiz“ vom 25. September 2014 mit Stellungnahme des Bundesra-
tes vom 15. November 2014, eine Honorarnote vom 22. September 2016
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 14. September 2016 einreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 teilte das Bundesverwal-
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tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Man-
dant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kos-
tenvorschusspflicht abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss von
Fr. 600.–, zahlbar bis zum 17. Oktober 2016, erhoben. Zur Eingabe des
Beschwerdeführers wurde vorab festgehalten, dass sich diese aus-
schliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegwei-
sung richte, die Verfügung des SEM vom 10. August 2016, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe
(Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechts-
kraft erwachsen und – unter Verweis auf BVGE 2013/37 E. 4.4 und
2009/50 E. 9 – auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispo-
sitivs) nicht mehr zu überprüfen sei, weshalb Prozessgegenstand ledig-
lich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
F.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
es bei der Besprechung der Zwischenverfügung vom 30. September
2017 zu einer massiven Dekompensation des Beschwerdeführers ge-
kommen sei, weshalb eine Notfallpsychiater habe beigezogen werden
müssen. Zudem wurde insbesondere um Ansetzung einer Frist für die
Nachreichung medizinischer Berichte bezüglich Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers ersucht. Gleichzeitig wurde die Anordnung der
fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers durch Dr. med.
P._______, (…), vom 5. Oktober 2016 zu den Akten gereicht. Er er-
suchte überdies um Wiedererwägung der Zwischenverfügung bezüglich
der Erhebung des Kostenvorschusses und der Gewährung der amtli-
chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG.
G.
Am 17. Oktober 2016 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde dem Beschwer-
deführer eine siebentägige Frist zur Einreichung der in Aussicht gestell-
ten medizinischen Berichte angesetzt.
I.
Mit Schreiben vom 1. November 2016 reichte der Rechtsvertreter einen
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definitiven Kurzaustrittsbericht der (…) vom 13. Oktober 2016 ein und er-
suchte um Erstreckung der Frist zur Nachreichung weiterer ärztlicher Be-
richte.
J.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
am 14. November 2016 ein Arzttermin für den Beschwerdeführer geplant
sei, und aktuelle Informationen zu dessen Gesundheitszustand schnellst-
möglich nachgereicht würden.
K.
Mit Schreiben vom 21. November 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Pro-
tokoll einer Befragung des Beschwerdeführers vom 16. November 2016
ein. Dazu führte er aus, dass Q._______, (…), im Auftrag und im Beisein
der Rechtsvertretung mithilfe eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer geführt habe. Dabei sei Q._______ zum Schluss ge-
kommen, dass der Beschwerdeführer zweifellos in C._______ als Sklave
in einer (…) habe arbeiten müssen. Zudem wurden weitere medizinische
Unterlagen der (…) in Aussicht gestellt.
L.
Mit Schreiben vom 30. November 2016 reichte der Rechtsvertreter ein ärzt-
liches Überweisungsschreiben an die (…) vom 22. November 2017 ein und
führte diesbezüglich aus, dass er neue Informationen bei deren Vorliegen
schnellstmöglich nachreichen werde.
M.
Mit Schreiben vom Eingabe 14. Februar 2017 teilte der Rechtsvertreter mit,
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2017 einen ersten Termin bei
der (…) wahrgenommen habe und der nächste für den 22. Februar 2017
vereinbart worden sei.
N.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (vorab per Telefax) reichte der
Rechtsvertreter einen Bericht der (…) vom 17. Februar 2017 betreffend ein
Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 13. Februar 2017 ein und
teilte mit, dass der nächste Termin bei der (…) für den 22. Februar 2017
geplant sei.
O.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 (vorab per Telefax) reichte der Rechts-
vertreter einen ärztlichen Bericht der (…) vom selben Datum betreffend den
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Seite 8
Beschwerdeführer sowie eine Schnellrecherche vom 19. Juni 2017 betref-
fend Sicherheitslage in der Stadt Kabul und eine Auskunft vom 5. April
2017 betreffend psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in
Afghanistan, beides von der SFH-Länderanalyse, ein.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, wobei sie sich insbesondere auf ihr medizini-
sches Consulting vom 30. Juni 2015 „Afghanistan: Psychotherapeutische
Behandlung und Verfügbarkeit von Psychopharmaka“ bezog, welches sie
der Vernehmlassung beilegte.
Q.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 (vorab per Telefax) liess der Beschwer-
deführer einen aktuellen Bericht der (…) vom 28. September 2017 einrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kos-
tenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 9
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zusammen mit dem
medizinischen Consulting vom 30. Juni 2015 während des Instruktionsver-
fahrens zuzustellen. Sie sind ihm mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis
zu bringen.
2.
Mit Verfügung des SEM vom 10. August 2016 wurde das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt und dieser wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich aus-
schliesslich gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Zwar
wurde in der Rechtsmitteleingabe – allerdings bloss in einem Eventualbe-
gehren – unter anderem die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks
„erneuter Überprüfung“ beantragt. Gemäss Begründung der Beschwerde
betrifft diese Rüge jedoch nicht die Asylvorbringen. Somit ist – wie in der
Zwischenverfügung vom 30. September 2016 bereits festgestellt – davon
auszugehen, dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig
die Frage bildet, ob das SEM den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
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Seite 10
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Voll-
zug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 4 AuG).
Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen er-
füllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1
E. 6.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Namentlich habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, aus Kabul zu stammen. Eine Rückkehr in die Hauptstadt wäre ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter begünstigenden Um-
ständen als zumutbar zu erachten. Da der Beschwerdeführer wenig glaub-
hafte, widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben zu seiner Identität,
seinem Alter, seiner familiären Situation und zu seinem angeblich fehlen-
den verwandtschaftlichen Beziehungsnetz gemacht habe, seien die von
ihm geltend gemachten Lebensumstände nicht glaubhaft. Deshalb sei es
dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung zu äussern. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe
der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie in
casu – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachver-
haltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen ver-
suchten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen an der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit festgehalten und der
Vorinstanz vorgeworfen, sie habe in diesem Zusammenhang den Sachver-
halt unrichtig abgeklärt und dabei ihre Begründungspflicht verletzt. Der
Vollzug der Wegweisung würde eine erneute Gefährdungssituation auslö-
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Seite 11
sen, zumal der Beschwerdeführer von seinem Onkel väterlicherseits in Ka-
bul in die Zwangsarbeit nach C._______ geschickt worden sei. Damit sei
dieser offensichtlich nicht in der Lage, die altersgemässen Bedürfnisse des
Beschwerdeführers abzudecken, sondern vielmehr als dessen Verfolger zu
betrachten. Eine Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers
nach Kabul würde eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellen.
Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die
Beschwerdesache eventualiter zur erneuten Überprüfung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
Die nachfolgenden Eingaben haben überwiegend den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers zum Gegenstand, wobei zusammenfassend
vorgebracht wurde, dass er gemäss den eingereichten ärztlichen Unterla-
gen massiv unter der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungs-
störung (PTBS) leide und bis auf Weiteres in ambulanter psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Behandlung durch die (…) bleibe (vgl. ärztlicher Be-
richt der (…) vom 29. Juni 2017, erwähnt in Sachverhalt Bst. O). Laut dem
zuletzt eingereichten Bericht der (…) vom 28. September 2017 habe sich
der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Die depressive Symptoma-
tik und die PTBS seien persistent beziehungsweise hätten zugenommen.
Die medikamentöse Einstellung habe nicht die erhoffte Besserung ge-
bracht. Der Beschwerdeführer sei unbedingt und längerfristig auf die Fort-
setzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angewie-
sen. Zudem ist auf das eingereichte Protokoll vom 16. November 2016 zu
verweisen, demzufolge eine Fachperson aufgrund eines mit dem Be-
schwerdeführer geführten Gesprächs zum Schluss gelangte, dass dieser
tatsächlich als (…) in C._______ gearbeitet haben müsse (vgl. Sachverhalt
Bst. K).
4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwer-
deführers nach Afghanistan zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). In diesem
Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Herkunft des Be-
schwerdeführers aus Afghanistan beziehungsweise aus Kabul von den
Asylbehörden nie in Zweifel gezogen wurde. Zudem erübrigt es sich, auf
die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und die diesbezüglichen
Rügen einzugehen, wäre er doch, selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht
von seiner Volljährigkeit ausgegangen wäre, am 1. Januar (…) – ausge-
hend von dem von ihm behaupteten Geburtsjahr (…) – volljährig geworden,
weshalb, wie in der Eingabe vom 29. Juni 2017 ausgeführt wurde, im Rah-
men der Zumutbarkeit des Wegweisung die Frage des Kindewohls nicht
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Seite 12
(mehr) zu prüfen und die diesbezügliche Begründung in der Beschwerde-
schrift obsolet geworden ist.
4.3.1 Betreffend die vorliegend allein interessierende Situation in der
Hauptstadt Kabul ist auf die weiterhin aktuelle Rechtsprechung gemäss
BVGE 2011/7 zu verweisen. Dieser zufolge kann der Vollzug der Wegwei-
sung nach Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar qualifi-
ziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann ge-
geben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handle. Unabdingbar sei sodann in erster Linie ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder
Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul un-
weigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situa-
tion führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in
Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet
werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finan-
ziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zu-
mutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung
ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche
Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten
Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen er-
folge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die
Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang
zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Re-
gierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher
auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert ab-
sehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen
betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Is-
lamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für
einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl.
a.a.O., E. 9.9.2). Diese Rechtsprechung wurde im Referenzurteil
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 dahingehend bestätigt, dass ein Weg-
weisungsvollzug nach Kabul nur bei Vorliegen besonders günstiger Vo-
raussetzungen – so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu
qualifizieren ist (vgl. a.a.O., E. 8.4.2).
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Seite 13
4.3.2 Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz zwar darin beizupflichten,
dass der Beschwerdeführer wenig glaubhafte, widersprüchliche und un-
substanziierte Angaben insbesondere zu seiner familiären Situation und zu
seinem angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz
machte. Anlässlich der BzP erwähnte er als einzige Verwandte zwei Onkel
(…) und einen Onkel (…), alle drei in Kabul wohnhaft (vgl. A16/16, […]).
Bei der Anhörung vom 24. Februar 2016 nannte er zunächst noch weitere
Verwandte in Afghanistan, deren Verwandtschaftsgrad er nicht kenne, und
zu deren Aufenthaltsort er keine Angaben machte. Darauf angesprochen,
erklärte er, er habe als Verwandtschaft nur die drei besagten Onkel und
kenne sonst keine Verwandten in Afghanistan (vgl. A23/18, […]). Aufgrund
der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den Schulbesuch abbrach, keine berufliche Ausbildung absolvierte und in
der Folge unter prekären Umständen in einer (…) arbeitete. Selbst wenn
seine drei erwähnten Onkel in Kabul wohnhaft wären, könnte vorliegend
nicht von einem tragfähigen sozialen Netz ausgegangen werden, zumal
der Beschwerdeführer von seinem älteren Onkel (…) offensichtlich keine
Unterstützung erwarten könnte. Zudem habe dieser auch über den jünge-
ren Onkel (…) bestimmt, und weil sich jener für alle Familienangehörigen
zuständig erklärt habe, habe der Onkel (…) nichts zu sagen gehabt (vgl.
A16/16, […]). Überdies ist der Beschwerdeführer erwiesenermassen psy-
chisch beeinträchtigt, wobei die Frage offengelassen werden kann, ob er
diesbezüglich in Kabul behandelt werden könnte. Bei dieser Sachlage ist
nicht davon auszugehen, dass er eine reelle Chance hätte, sich in Kabul
eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Vielmehr besteht die Gefahr,
dass er innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten würde.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge
hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qua-
lifizieren ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung vom 10. August 2016 in Bezug auf den Wegweisungsvoll-
zugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Da den Akten keine Hin-
weise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen
werden können, ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
D-5542/2016
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin ist dem Beschwerdeführer der am
17. Oktober 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuer-
statten. Das mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 gestellte Gesuch um wie-
dererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweist sich somit als gegenstandslos.
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer am
2. März 2016 dem Verfahren ausserhalb der Testphase zugewiesen
wurde, ist der Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorge-
sehene Fallpauschale entschädigt (Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2
TestV, e contrario BVGE 2017 IV/3 E. 9).
Der Beschwerdeführer reichte am 22. September 2016 eine Kostennote
ein. Der für das Verfassen der Beschwerde ausgewiesene Aufwand von
acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– erscheint in Anbe-
tracht des Umstandes, dass es sich nicht um ein besonders aufwändiges
oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren
handelte, als zu hoch. Für die nachfolgenden Eingaben, die im Wesentli-
chen im Melden von Arztterminen und dem Einreichen von ärztlichen Be-
richten beziehungsweise SFH-Länderanalysen bestehen, wurde keine
Kostennote eingereicht. Der diesbezüglich notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer ergänzenden Honorarnote verzichtet wer-
den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das SEM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfäl-
len eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1500.– (inklu-
sive Auslagenersatz) auszurichten.
Das mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 gestellte Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Gutheissung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung er-
weist sich als gegenstandslos.
D-5542/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung vom 10. August 2016 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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