Abtei lung IV
D-5543/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5543/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 19. Dezember 2004 und reiste über Indien (ungefähr 40
Tage Aufenthalt) und Frankreich - unter Umgehung der Grenzkontrolle
- am 4. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im
Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
Basel um Asyl nachsuchte. Das Bundesamt erhob am 15. Febru-
ar 2005 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reise-
weg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn
am 3. März 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu.
Am 21. März 2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus Z._______, wo er auch zur
Schule gegangen sei. Nach der Schulprüfung habe er Auto fahren ge-
lernt und sei mit dem Chauffeur seines Vaters unterwegs gewesen. Sie
hätten Transporte in die benachbarten Dörfer gemacht, in denen meist
Maoisten gelebt hätten. Ein Kollege aus seiner Schulzeit sei sogar ak-
tiver Maoisten gewesen und er - der Beschwerdeführer - habe begon-
nen, auch Material für diese Gruppierung zu transportieren. Nach etwa
August 2003 sei er selbständiger Chauffeur gewesen. Er sei weiterhin
diese Strecke gefahren, habe immer mehr Kontakte zu den Maoisten
gehabt und habe ihnen geholfen. Am 16. Januar 2003 sei er mit zwei
führenden Personen der Maoisten unterwegs gewesen und mit ihnen
in Y._______ in eine Kontrolle der Polizei und der Armee geraten.
Dabei hätten die Sicherheitskräfte Unterlagen der Maoisten gefunden,
wie eine Fahne und Dokumente. Er und seine beiden Passagiere seien
auf den Polizeiposten gebracht worden. Er sei getrennt von den beiden
Maoisten eingesperrt und bezüglich der Aktivitäten der Gruppierung
verhört worden. Nach Ablauf einer Woche sei sein Vater mit dem Dorf-
vorsteher zum Polizeiposten gekommen. Er - der Beschwerdeführer -
habe unterschreiben müssen, nicht mehr für die Maoisten tätig zu sein
und sei anschliessend auf freien Fuss gesetzt worden. In der Folge sei
er wieder als Chauffeur tätig gewesen, habe aber während der Dauer
von rund eineinhalb Monaten den Kontakt zu den Rebellen gemieden.
Danach habe er wieder heimlich Aufträge eines maoistischen Kollegen
erfüllt. Am 16. Dezember 2004 habe er in X._______ sein müssen, um
Waffen nach W._______ zu transportieren. Nachdem er X._______ mit
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seiner Ladung etwa fünf Kilometer hinter sich gelassen gehabt habe,
habe er von ferne etwa 60 uniformierte Personen gesehen. Er habe
Angst bekommen, den Wagen stehen gelassen und sei durch den
Wald geflohen. Als er zurückgeblickt habe, habe er gesehen, dass die
Polizisten das Auto durchsucht und die Waffen gefunden hätten. Er
habe in der Folge zwei Tage bei einem Kollegen in V._______
verbracht. Dieser habe an seinem Wohnort erfahren, dass die Polizei
dort bereits nach ihm gesucht und seinen Eltern gedroht habe, ihn
umzubringen. Zudem hätten die Maoisten seinen Eltern mitgeteilt, sie
würden ihn töten, weil er den Auftrag nicht zu Ende geführt habe. In
Anbetracht dieser Umstände habe er sich am 19. Dezember 2004 via
U._______ an die nepalesisch-indische Grenze begeben, von wo er
seinen Heimatstaat mit einem Bus verlassen habe.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2006 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 19. Juli 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
te er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 4. August 2006 stellte der zuständige Instruktions-
richter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hielt er fest, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete gleichzeitig auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maoisten, für welche der Beschwer-
deführer Transporte durchgeführt habe wolle, würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung
habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbes-
serung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit
sei davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maoisten unter-
stützt hätten, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen
Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Die vom
Beschwerdeführer dargelegte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der Sicherheitskräfte sei somit asylrechtlich nicht beachtlich. Was
im Weiteren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten befürchte-
ten Racheakte seitens der Maoisten anbelange, sei auch in diesem
Zusammenhang auf die vorausgehend dargelegte veränderte Situation
im Heimatstaat des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise hinzuwei-
sen. Für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin
Bedrängungen durch die Maoisten befürchteten, bestehe die Möglich-
keit, sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf die in Nepal
gewährte Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in einem an-
deren Teil Nepals zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
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rers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die
Situation in Nepal sei überhaupt nicht klar, weil die Maoisten ihre Waf-
fen noch nicht niedergelegt hätten. Neuerdings hätten die Maoisten
Spenden verlangt, bzw. Revolutionssteuern eingetrieben. Laut
nepalesischen Nachrichten gebe es immer noch
Auseinandersetzungen zwischen den Maoisten und der Armee, vor
allem ausserhalb Katmandu. Während sich der Innenminister zum
Gang der Verhandlung zuversichtlich geäussert habe, hätten die
Maoisten die Waffenruhe genutzt, um Geld als Revolutionssteuern
einzutreiben und mit der Zwangsrekrutierung fortzufahren. In einem
kürzlich veröffentlichten Bericht in "Nepal Samachar Patra" vom
8. Juli 2006 habe der US-Botschafter James F. Moriarti gesagt, dass
die Situation in Nepal sehr prekär sei und jederzeit eskalieren könne.
Aus den nepalesischen und BBC Nachrichten sei ersichtlich, wie labil
die seit Anfang Mai bestehende Waffenruhe sei. Der Beschwerdeführer
macht weiter geltend, er habe von seinem Vater erfahren, dass die
nepalesische Armee nach ihm suche. Sein Vater sei nämlich bei
diesen gewesen, um sich nach dem beschlagnahmten Wagen zu
erkundigen. Den Wagen habe er während seiner Flucht aus Nepal
zurückgelassen, weil die Armee gedacht habe, er sei ein Maoist. Er
habe nämlich während seines Aufenthalts in Nepal Sachen
transportiert, welche den Maoisten gehört hätten. Er sei schon im
Gefängnis in Nepal gewesen und möchte nicht nochmals ins
Gefängnis. In Nepal würden tagtäglich willkürlich Leute verhaftet,
freigelassen und wieder verhaftet. Als Nicht-Maoisten sei ihm mit dem
Tod gedroht worden, wenn er sich nicht zwangsrekrutieren lasse und
die so genannte Revolutionssteuer nicht zahle. Von der Regierung sei
ihm mit Gefängnis gedroht worden, weil er angeblich für die Maoisten
gearbeitet habe.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
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4.3.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die ARK hat als Vorgän-
gerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Situa-
tion in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Si-
cherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von
Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of
Nepal" [CPN-M]) und der Regierung bzw. der Verkündung der
Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern,
erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4
und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die politische Lage weiter wesentlich verbessert. Am
21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und Maoisten ein
Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die
Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330
Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung
verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das
Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die
Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem
83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die
Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die
Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am
28. Mai 2008 schuf die verfassungsgebende Versammlung an ihrer
konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und
erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab,
NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess
der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende
Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav
vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl.
Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International,
21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der
Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten
(vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online,
International, 15. August 2008).
Seite 7
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In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht, soweit
er geltend macht, die nepalesische Armee suche nach ihm im
Zusammenhang mit einem Waffentransport für die Maoisten.
4.4 Das BFM verzichtete im Übrigen in der angefochtenen Verfügung
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen, weil es diese asylrechtlich ohnehin als
offensichtlich nicht relevant beurteilte. Es hat indessen ausdrücklich
zu verstehen gegeben, dass es Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aus-
sagen des Beschwerdeführers hegt, namentlich was die von diesem
geltend gemachte angebliche Verfolgung durch die Maoisten aufgrund
der missratenen Auftragserledigung betrifft.
Die vom BFM angetönten Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestätigen
sich aufgrund der insgesamt unstimmigen Aussagen des Beschwerde-
führers anlässlich der Befragungen und seinen Ausführungen in der
Beschwerde vollauf. Dieser erklärt in seiner Beschwerde einleitend, er
wolle in den nachfolgenden Ausführungen auf die Begründung des
Entscheides des BFM eingehen und die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen dartun. Dies gelingt im allerdings nicht. Gemäss seiner Dar-
stellung in der Beschwerde soll ihm von den Maoisten mit dem Tod ge-
droht worden sein, wenn er sich nicht zwangsrekrutieren lasse und die
so genannte Revolutionssteuer nicht zahle. Dergleichen hat der Be-
schwerdeführer allerdings während der Befragungen nicht ansatzwei-
se erwähnt, weshalb sich schon deshalb erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt der angeblichen Todesdrohungen ergeben. Hingegen hat
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum
zu Protokoll gegeben, die Maoisten hätten seinen Eltern mitgeteilt, sie
würden ihn töten, weil er den Auftrag (Waffentransport) nicht erfüllt
habe (vgl. act. A1/10, S. 5). Eine derart motivierte Drohung erwähnte
er bei der Anhörung zu den Asylgründungen jedoch mit keinem Wort
mehr, obwohl er dort ausdrücklich nach weiteren Gründen für sein
Asylgesuch gefragt wurde (vgl. act. A9/18, S. 9, 12 und 13). Die in der
Beschwerde und im Empfangszentrum geltend gemachten - wenn-
gleich unterschiedlich erklärten - angeblichen Todesdrohungen seitens
der Maoisten stehen zudem in einem inneren Widerspruch zu seinen
weiteren Erklärungen anlässlich der Anhörung beim Kanton. Dort führ-
te er unter anderem aus, wenn in Nepal einmal Ruhe herrsche, der
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König ein normaler Bürger sei und die Maoisten an der Macht seien,
gehe er sofort zurück (vgl. act. A9/18, S. 12). Es ist nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der Beschwerdeführer für den Fall der Machtergreifung
der Maoisten die freiwillige Rückkehr in die Heimat ankündigt, gleich-
zeitig aber in der Schweiz Asyl beantragt, weil er angeblich von den
Maoisten mit dem Tod bedroht worden sein soll. Angesichts dieser Un-
stimmigkeiten in seinen Aussagen ist ohne weiteres der Schluss zu
ziehen, der Beschwerdeführer habe nie begründete Furcht vor
Verfolgung seitens der Maoisten gehegt, weil es die von ihm geltend
gemachten angeblichen Drohungen der Maoisten gegen seine Person
gar nie gegeben hat.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
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Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.3.1 dargelegt, hat sich die allge-
meine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers we-
sentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht derge-
stalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen wer-
den kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu
bezeichnen ist.
Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 23-jährige und
- soweit ersichtlich- gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 10-jährige Primar-
und Sekundarschulbildung. Von Beruf ist er Chauffeur und arbeitete
auch als solcher. Neben Nepali spricht er auch ein wenig Englisch. In
seiner Heimat leben seine Eltern und vier Schwestern. Er kann somit
auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der
Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen wird es
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat möglich
sein, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, auch wenn
dies zweifellos mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist
sich mithin nicht als unzumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 11
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6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach ohne Einholung einer Vernehmlassung
(Art. 111 Abs. 1 AsylG) abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer beantragte jedoch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird einer Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf An-
trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint.
Aus der eingegangenen Bestätigung des kantonalen Sozialdienstes
Aargau vom 20. Juli 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer
zum damaligen Zeitpunkt Sozialhilfeempfänger war. Dass sich daran
inzwischen etwas geändert haben könnte, kann nicht angenommen
werden, da der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Arbeit nachzu-
gehen scheint. Mithin ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführer auszugehen. Die Beschwerde erscheint zudem retros-
pektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aus-
sichtslos. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgese-
hen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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