Abtei lung IV
D-5543/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5543/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der gemäss eigenen Angaben minderjährige, aus [...] stammende
Beschwerdeführer Côte d'Ivoire am 20. Dezember 2008 verliess und
nach Marseille flog, von wo er am 25. März 2009 mit dem Zug über
Paris illegal in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag in Vallorbe
um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe summarisch befragt und am 17. Juli 2009 direkt angehört wur-
de,
dass der Beizug einer Vertrauensperson nicht erforderlich war, weil der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Direkt-
anhörung bereits volljährig war,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater, seine Stiefmutter und seine Schwester seien im
Jahre 2003 in ihrem Haus in [...] von Rebellen ermordet worden, weil
sein Vater Präsident einer Jugend-Vereinigung des "Front Populaire
Ivorien" (FPI) gewesen sei,
dass er habe fliehen können und eineinhalb Jahre in einem Flücht-
lingszentrum in Abidjan gelebt habe, bevor er von einem Freund aufge-
nommen worden sei,
dass sein Gastgeber mit zwei Freunden im November 2008 ein Ge-
schäft überfallen und den Inhaber umgebracht habe,
dass zwei der Täter von der Polizei umgebracht worden seien und der
dritte Täter von Angehörigen des getöteten Ladeninhabers und von
Quartierbewohnern,
dass die Angehörigen des ermordeten Ladenbesitzers nach dem Be-
schwerdeführer gesucht hätten, weil sie ihn als Wohnpartner der Täter
für ein Bandenmitglied gehalten hätten,
dass er sich bei seiner Arbeitgeberin, einer Geschäftsfrau, versteckt
und mit ihrer Hilfe im Dezember 2008 Abidjan verlassen habe und
nach Frankreich geflogen sei,
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dass er bis im März 2009 in Marseillle bei einem Freund der Ge-
schäftsfrau habe wohnen können, nach deren Unfalltod jedoch Mar-
seille habe verlassen müssen und mithilfe eines Schweizers nach Val-
lorbe gelangt sei,
dass die Eltern des getöteten Ladeninhabers und Jugendliche aus
dem Quartier nach ihm suchen und ihn umbringen würden, falls sie ihn
erwischten,
dass er sich weder an die Polizei noch an die UNO-Soldaten gewandt
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2009 – eröffnet am
28. August 2009 – einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) fällte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2009 ge-
gen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte,
es sei ihm Asyl zu gewähren und von einem Wegweisungsvollzug nach
Côte d'Ivoire sei abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
scheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass das BFM in seiner Verfügung ausführlich und sorgfältig ausführte,
weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der er-
forderlichen Identitätspapiere vorlägen,
dass es namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe
ausser einem Schülerausweis nie andere Identitätspapiere besessen,
als unglaubhaft bezeichnete, weil er sich jahrelang in Abidjan aufge-
halten habe, wo während des Krieges häufig Personenkontrollen vor-
genommen worden seien,
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dass die Vorinstanz auch die Angaben zu den Ausreiseumständen und
-kosten zu Recht als unglaubhaft bezeichnete (Reise mit einem ge-
fälschten ivorischen Pass, den ihm die Geschäftsfrau in Frankreich
wieder abgenommen habe [A13 S. 3 f.]; Finanzierung der Reisekosten
mit eigenen Ersparnissen in der Höhe von Francs CFA 500'000.-- bei
einem Monatslohn von Francs CFA 25'000.-- sowie Deckung des Fehl-
betrags durch die Geschäftsfrau [A5 S. 3, 7]);
dass das BFM ferner die Angaben des Beschwerdeführers, in seiner
Heimat über keine einzige Bezugsperson zu verfügen, welche ihm bei
der Beschaffung von Identitätspapieren behilflich sein könnte, zu
Recht als unglaubhaft bezeichnete (seine Mutter sei verstorben, als er
klein gewesen sei [A5 S. 3, A13 S.5]; der Vater, die Schwester und die
Stiefmutter, bei denen er aufgewachsen sei, seien 2003 umgebracht
worden [A5 S. 3 und 5, A13 S.5]; die Verwandten seiner Stiefmutter
habe er nach dem Krieg aus den Augen verloren [A5 S. 4]); mit der
Geschäftsfrau, bei der er gearbeitet und zuletzt auch gewohnt habe,
sei seine letzte Bezugsperson Anfang 2009 verstorben [A5 S. 5, 7]),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Tötungs-
delikt an seinem Vater, dessen Frau und Tochter und zu seiner Flucht
aus dem Haus im Jahre 2003 unglaubhaft sind (mehrere bewaffnete
Personen sollen die drei Familienangehörigen umgebracht haben,
während der damals angeblich 14-Jährige, der in einem andern Zim-
mer zehn Meter vom Tatort im Hauptgebäude entfernt geschlafen ha-
ben will, habe fliehen können [A13 S.5 f.]),
dass die Beschwerde keine Erklärungen zu der fehlenden Papierbe-
schaffung enthält,
dass daher vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu verweisen ist,
dass deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den
Asylbehörden bewusst vorenthält, und demnach für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
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tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass die Beschwerde keinerlei Ausführungen zur Begründung des
Asylgesuchs enthält und in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die
Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen,
dass der Staat seine Schutzpflicht tatsächlich nicht wahrnehmen
konnte, weil es der Beschwerdeführer unterliess, sich wegen der be-
fürchteten Übergriffe durch die Familie des getöteten Ladeninhabers
an die Polizei zu wenden,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod von zwei der drei
Männer, die das Tötungsdelikt am Ladeninhaber begangen haben sol-
len, in der Tat widersprüchlich ausgefallen sind (sie seien von der Poli-
zei direkt am Tatort umgebracht worden [A5 S. 5] bzw. zunächst ver-
haftet und erst später umgebracht worden [A13 S. 7]),
dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, die geltend
gemachten befürchteten Verfolgungshandlungen Dritter zu substanzi-
ieren (es sollen gegen ihn Untersuchungen eingeleitet worden sein,
ohne Präzisierung von wem und welcher Art [A13 S. 7]; Unfähigkeit an-
zugeben, ob er von der Polizei gesucht werde [A13 S. 8]),
dass weiter nicht einsichtig ist, weshalb der Beschwerdeführer sich
ausgerechnet bei seiner Arbeitgeberin versteckt haben soll, da er doch
damit rechnen musste, von den potentiellen Rächern dort gesucht zu
werden (A13 S. 7),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten mithin
als zutreffend erweisen,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine in Côte d'Ivoire drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage
in Côte d'Ivoire auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Lageeinschätzung im Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2006 E. 8.2
und 8.3) verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil feststellte, dass
im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, wel-
ches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten
politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deut-
lich stabilisiert werden konnte und sich die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage positiv entwickelt hat, weshalb in Côte d'Ivoire
keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesun-
den Männern nach Abidjan im zitierten Urteil als grundsätzlich zumut-
bar erachtete, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben
oder dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus [...] im
Zentrum des Landes stammt und vor seiner Ausreise während ca. fünf
Jahren in Abidjan gelebt hat,
dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen familiären Verhältnissen ferner davon auszugehen ist, dass er
im Heimatland über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist,
dass er in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben sieben Jahre
lang zur Schule ging sowie während vier Jahren in einem Geschäft für
Elektro- und Haushaltgeräte als Hilfskraft angestellt war, weshalb es
ihm möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine eigenen Angaben
zum Alter ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren die
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Volljährigkeit erreicht hat und nicht mehr als Minderjähriger zu betrach-
ten ist,
dass sich daher die Frage des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht stellt,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine konkreten Weg-
weisungsvollzugshindernisse geltend macht, sondern lediglich angibt,
angesichts seiner aktuellen Situation sei eine Rückkehr in die Heimat
nicht besser für ihn,
dass diese unsubstanziierten Ausführungen offensichtlich nichts an
der Schlussfolgerung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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