B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5543/2019
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, …
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. September 2019 / N (…).
D-5543/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. September 2017 in der
Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie in Anwendung von Art. 4
Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums B._______ zugewie-
sen.
Anlässlich der Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV vom 20. Oktober
2017 und der einlässlichen Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom
20. Dezember 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei sri-lanki-
sche Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus C._______
(Distrikt D._______, Nordprovinz). Ihr Ehemann sei der Zugehörigkeit zu
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt und im Jahr 2012
nach einer Festnahme in E._______, wo sie damals gewohnt hätten, ver-
schwunden; sie wisse bis heute nicht, wo er sich aufhalte. Nach dem Ver-
schwinden ihres Ehemannes hätten sich Unbekannte zunächst bei ihr in
E._______ und später, nach der Rückkehr zu ihren Eltern, auch in
C._______ nach jenem erkundigt und sie geschlagen sowie sexuell beläs-
tigt. Wegen weiterer Drohungen sei sie am 15. August 2017 ausgereist.
In der Stellungnahme zu dem vom SEM der damaligen Rechtsvertreterin
übermittelten Entscheidentwurf wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin habe sich während der einlässlichen Anhörung in
einem psychischen Ausnahmezustand befunden, was die im Entwurf er-
wähnten Widersprüche erkläre; es werde um eine medizinische Abklärung,
um Zuweisung ins erweiterte Verfahren und um eine erneute Anhörung er-
sucht.
A.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin,
wonach sie wegen ihres im Jahr 2012 verschwundenen Ehemanns durch
Unbekannte in E.______ und C._______ behelligt worden sei, seien als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) zu erachten. Zudem
habe es an der einlässlichen Anhörung keine konkreten Hinweise auf einen
psychischen Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin gegeben. Eine
Zuweisung ins erweiterte Verfahren komme nicht in Frage.
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B.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 22. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die SEM-Verfügung vom
10. Januar 2018 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhalts-
abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Begründung
und der eingereichten Unterlagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-462/2018 vom 12. Juni 2019
wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde – nach Ein-
holung einer Vernehmlassung und der Gewährung des Replikrechts – ab-
gewiesen. Ihr sei es nicht gelungen, Vor- oder Nachfluchtgründe nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt habe. Eben-
falls zutreffend habe die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Die vorgebrachten psychischen Prob-
leme vermöchten daran nichts zu ändern, zumal nicht nur in E._______,
sondern auch im Distrikt D._______ entsprechende Behandlungsmöglich-
keiten vorhanden seien und teilweise auch vom Staat bezahlt würden.
D.
Das SEM setzte der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 eine neue Aus-
reisefrist auf den 11. Juli 2019 an.
E.
Mit Eingabe vom 5. September 2019 gelangte die Beschwerdeführerin
durch ihren am 2. Juli 2019 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter unter
dem Titel "Wiedererwägungsgesuch nach Art. Art. 111b AsylG" an das SEM
und beantragte unter Einreichung weiterer Beweismittel, es seien "die Ent-
scheide N (…) Myr vom 7.7.2017 und vom 12.4.2016 [Anmerkung des
BVGer: recte wohl der Entscheid N (…) vom 10. Januar 2018] in Wieder-
erwägung zu ziehen" und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei auf den Voll-
zug der Wegweisung zu verzichten. Sodann sei ihr zu gestatten, den Ent-
scheid in der Schweiz abzuwarten, und es sei eine ergänzende Nachbe-
fragung durchzuführen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen beziehungsweise es sei auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
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F.
Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 10. September 2019
einstweilen aus.
G.
Mit Verfügung vom 23. September 2019 – eröffnet am 24. September 2019
– lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfü-
gung vom 10. Januar 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Sodann wies
es die Anträge auf ergänzende Anhörung sowie auf Erlass der Verfahrens-
kosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung
wird auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
H.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 23. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die SEM-Verfügung vom 23. September 2019 sei aufzuheben
und ihr Asyl zu erteilen. Eventuell sei der verfügte Vollzug der Wegweisung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, sub-
eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde – unter Aufhebung
der Ziffer 6 des Dispositivs der SEM-Verfügung – die aufschiebende Wir-
kung zuzuerkennen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtli-
cher Anwalt beizuordnen.
Als Beweismittel wurden weitere Unterlagen eingereicht, auf welche – wie
auch auf die Begründung der Rechtsbegehren – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird.
I.
Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktions-
richterin mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
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eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tat-
sachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Be-
schwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiederer-
wägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere
nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie-
der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht
als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
4.4 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung vom 23. September
2019 (vgl. S. 2 Ziff. I und S. 3 Ziff. IV) zwar unzutreffenderweise festgehal-
ten, seine Verfügung vom 10. September 2018 sei unangefochten in
Rechtskraft erwachsen beziehungsweise gegen den besagten Asylent-
scheid sei keine Beschwerde eingereicht worden. Aufgrund dieser falschen
Annahme ist der Beschwerdeführerin indessen kein Nachteil entstanden,
zumal das SEM deren grundsätzlichen Anspruch auf Behandlung des Wie-
dererwägungsgesuchs vom 5. September 2019 nicht in Abrede gestellt hat.
4.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu
Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 zu beseitigen vermögen.
5.
5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 5. September 2019 wurde der be-
reits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte (und insbesondere auch
in der Beschwerde vom 22. Januar 2018 eingehend dargelegte) Sachver-
halt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Sodann
wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne mittels zweier Be-
weismittel (je ein Schreiben des ehemaligen Vermieters in E._______ und
eines Tuk-Tuk-Fahrers) eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden
belegen, und ein neuer Anamnesebericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie
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und Psychosomatik des F._______ vom 3. September 2019 bestätige ihre
Traumatisierung, welche auf die Erlebnisse nach dem Verschwinden ihres
Ehemannes zurückzuführen seien.
5.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem ablehnenden Wiedererwägungsent-
scheid vorab fest, die zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einge-
reichten Beweismittel seien – obwohl die Beschwerdeführerin diese erst
nach Erlangung der Rechtskraft des Asylentscheids vom 10. Januar 2018
erhalten und zu den Akten gegeben habe – als nicht neu im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu bezeichnen. Weiter seien die beiden Schrei-
ben des ehemaligen Vermieters und eines Tuk-Tuk-Fahrers als Gefällig-
keitsschreiben zu qualifizieren. Beweismittel dieser Art erlangten nur im
Kontext eines schlüssigen Sachverhaltsvortrages Beweiswert. Die Ausfüh-
rungen seien jedoch – wie im ordentlichen Verfahren dargelegt – wider-
sprüchlich und unstimmig ausgefallen, und auch dem Wiedererwägungs-
gesuch seien keine konkreten Hinweise oder Angaben zu entnehmen, die
einen schlüssigen Sachverhalt darstellen würden, weshalb die eingereich-
ten Beweismittel an der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
nichts zu ändern vermöchten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen sei auch nicht davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung
auf die geltend gemachte drohende Verfolgung in Sri Lanka zurückzufüh-
ren sei. Schliesslich seien die im Arztbericht vom 3. September 2019 diag-
nostizierten psychischen Probleme nicht als medizinische Notlage im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG einzustufen und stellten somit kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis dar. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 beseitigen
könnten.
5.3 In der Beschwerde vom 23. Oktober 2019 (vgl. S. 3 f.) wird gerügt, das
SEM sei zu Unrecht nicht auf den neuen psychiatrischen Bericht vom
3. September 2019 eingegangen und habe auch die beiden Zeugenaussa-
gen des Nachbarn und des Taxifahrers nicht gewürdigt. Damit habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Des Wei-
teren werden teilweise die bereits im ordentlichen Verfahren geschilderten
Probleme (insbesondere auch psychischer Art) wiederholt und es wird aus-
geführt, die Beschwerdeführerin habe wichtige, die Wiedererwägung zu-
sätzlich begründende Dokumente erst nach dem Entscheid vom 23. Sep-
tember 2019 erhalten. Diese Beweismittel seien vor Ort durch Befragung
der Verfasser überprüfen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 5).
D-5543/2019
Seite 8
5.4
5.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 29 VwVG die Par-
teien Anspruch auf rechtliches Gehör haben; dieses umfasst als Mitwir-
kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsan-
spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö-
ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu be-
rücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus der angefochtenen Verfügung ist indessen klar ersichtlich, dass sich
das SEM mit den neu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat.
Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch
die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern ist im Rah-
men der Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als un-
begründet.
5.4.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die im Wiederer-
wägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zu ei-
ner Anpassung der Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 zu führen.
Das SEM hat den von der Beschwerdeführerin am 5. September 2019 ein-
gereichten Beweismitteln zu Recht einen relevanten Beweiswert abgespro-
chen, wobei für die weitere Begründung auf die zutreffenden Darlegungen
in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 und – insbeson-
dere hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme (sowohl
was die Beurteilung der fachärztlichen Einschätzung der Plausibilität von
Vorkommnissen und Ereignissen als auch was die Behandelbarkeit psy-
chischer Probleme in E._______ und im Distrikt D._______ betrifft) – auf
die einlässlichen Ausführungen im Urteil D-462/2018 vom 12. Juni 2019
(vgl. E. 5.3.3 und 6.3.3) verwiesen werden kann.
Was die Beschwerdeführerin den Argumenten des SEM auf Beschwerde-
ebene entgegenhält (es wird im Wesentlichen an der im vorangegangenen
Verfahren vorgebrachten [und als nicht glaubhaft erachteten] Verfolgungs-
situation festgehalten und in nicht überzeugender Art und Weise die Wür-
digung der Verfolgungssituation sowie der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
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Seite 9
des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz beanstandet), verfängt
nicht.
Daran vermögen die auf Beschwerdeebene im Original und mit Zustellcou-
verts eingereichten Beweismittel – insbesondere auch im Licht der voran-
gegangenen Erwägungen betrachtet – ebenfalls nichts zu ändern. So
ergibt sich zwar aus den Zustellcouverts, dass die Sendungen erst im Ok-
tober 2019 in der Schweiz eingetroffen sind. Das Schreiben des Gemein-
schaftszentrums G._______ und der die Suche durch Angehörige des Cri-
minal Investigation Department (CID) bestätigende, von zehn Nachbarn
unterzeichnete Brief sind indessen als blosse Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren, und Dokumente wie die Vorladung der Polizei von C._______
können gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ohne Weiteres käuflich
erworben werden. Im Übrigen wäre auch nicht einsehbar, wieso betreffend
die angeblich nie politisch aktive Beschwerdeführerin sieben Jahre nach
dem Verschwinden ihres Ehemannes und zwei Jahre nach ihrer Ausreise
eine Meldung bei der "Anti-Terror-Einheit" eingegangen sein soll. Zudem
fehlen jegliche Ausführungen dazu, wie die Beschwerdeführerin an das
Originaldokument gelangt sein soll. Schliesslich sind auf dem Ausdruck ei-
nes Fotos zwar (verschwommen) drei Personen erkennbar, doch ist nicht
ersichtlich, ob es sich tatsächlich – wie behauptet – um CID-Leute handelt,
und es bestehen auch keinerlei Hinweise auf den Ort oder den Zeitpunkt
der Aufnahme. Es erübrigt sich daher, die Beweismittel vor Ort durch Be-
fragung der Verfasser überprüfen zu lassen.
5.5 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolge-
rung zu widerlegen, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 beseitigen könnten. Das am
5. September 2019 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde von der
Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massge-
bliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der sub-
eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung zur vollständigen Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Es besteht angesichts
der Sachlage auch keine Veranlassung, einen "umfassenden Arztbericht
von Dr. H._______/Dr. I._______ gerichtlich einzufordern" (vgl. Be-
schwerde S. 4), zumal die Beschwerdeführerin selber in Wahrnehmung ih-
rer Mitwirkungspflicht allfällige neue Beweismittel hätte beibringen müssen.
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Seite 10
Ebenso wenig ist es angezeigt, eine psychiatrische Abklärung anzuordnen
und eine neue Befragung durch eine geschulte Person im Umgang mit Se-
xualstraftatsopfern vorzunehmen.
6.2 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Über-
prüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
7.
Angesichts des vorliegenden Endentscheides erweist sich das Begehren
um Herstellung beziehungsweise Zuerkennung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos, und die am 24. Oktober 2019 angeordnete einst-
weilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
ebenfalls gegenstandslos geworden.
8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiord-
nung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind – unbesehen der geltend gemachten,
bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Be-
dürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: