Abtei lung IV
D-5544/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nepal,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Juni 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5544/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 1. Dezember 2004 auf dem Landweg Richtung Indien, von wo
aus er mit dem Flugzeug zwei Monate später nach Frankreich flog.
Am 4. Februar 2005 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 18. Februar 2005 in _______l
summarisch befragt. Am 21. März 2005 führte die kantonale Behörde
eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
aus _______ zu stammen, der Volksgruppe der _______ anzugehören
und hinduistischen Glaubens zu sein. Wegen seiner Tätigkeit als
Lehrer sei er in Verbindung mit den Maoisten gestanden. Er habe sie
logistisch sowie finanziell unterstützt und ihre Ideologie übernommen.
Er sei insbesondere auch gegen die Monarchie in seinem Heimatland
gewesen. Gewisse Sitzungen der Maoisten hätten bei ihm zuhause
stattgefunden. Da die Sicherheitskräfte von einer solchen Sitzung
erfahren hätten, sei er am 19. Februar 2004 zu Hause festgenommen
worden. Man habe ihn nach _______ gebracht und verhört. Er sei
misshandelt und beschuldigt worden, das maoistische Gedankengut
auch bei Kindern zu verbreiten. Er sei gezwungen worden, sich
schriftlich von den Maoisten zu distanzieren. Nach 15 Tagen sei er
durch Vermittlung seines Vaters und des Bürgermeisters
beziehungsweise Quartierpräsidenten freigekommen. Etwa eineinhalb
Monate später habe er erneut Kontakt zu den Maoisten aufgenommen.
Im Vorfeld einer bei ihm zuhause geplanten Sitzung der Maoisten vom
30. November 2004 sei er unterwegs durch seinen Cousin _______
abgefangen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, die Behörden hätten
vom geplanten Meeting bei ihm zu Hause erfahren, eine Razzia
durchgeführt, zwei seiner Kollegen erschossen und drei weitere
festgenommen. Nach ihm werde gefahndet. Seine Angehörigen
zuhause seien geschlagen worden. In Anbetracht der polizeilichen
Suche sei er in ein Nachbardorf zu Bekannten geflohen. Mit deren
Unterstützung sei er wenig später aus seinem Heimatland nach Indien
und von dort in den Westen weitergeflüchtet.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdefüh-
rer ein Schulzertifikat und zwei Schreiben seiner Schule sowie - nach
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einer entsprechenden Aufforderung durch die Vorinstanz - Überset-
zungen der Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 - eröffnet am 28. Juni 2006 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt
des Asylentscheids massgeblich. Die Situation in Nepal habe sich seit
der Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich verändert. Die Mao-
baadi würden seit dem Waffenstillstand von Ende April 2006 von der
neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororga-
nisation betrachtet. Es sei davon auszugehen, dass für Personen wie
der Beschwerdeführer, welche geltend machten, die Maoisten unter-
stützt zu haben, aufgrund des politischen Umschwungs keine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes
mehr bestehe. Ausserdem bestünden beträchtliche Zweifel an den Ver-
folgungsvorbringen. So habe er – obwohl anlässlich der kantonalen
Anhörung dazu aufgefordert – den Zeitungsbericht betreffend der Raz-
zia vom 30. November 2004 nicht beigebracht. Überdies habe er seine
Identität nicht belegt. Den Vollzug der Wegweisung nach Nepal erach-
tete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rekurs vom 26. Juli 2006 (Datum der Postaufgabe) beantragte der
Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung
wurde geltend gemacht, es sei ihm mittlerweile gelungen, den angefor-
derten Zeitungsartikel vom 1. Dezember 2004 zu beschaffen. Auch ein
Arztzeugnis als Beleg für die erlittenen Schläge habe er erhältlich ma-
chen können. Sein Bruder vor Ort bemühe sich ferner um ein Identi-
tätsdokument. Im Weiteren habe sich die Situation in Nepal zwar ver-
bessert. Die Maoisten hätten die Waffen indes noch nicht abgegeben,
und ein erneuter Ausbruch des Bürgerkriegs könne nicht ausgeschlos-
sen werden. Der Eingabe lagen die beiden erwähnten Beweismittel
und ein weiterer Zeitungsausschnitt vom 8. Juli 2006 (gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers ein vom amerikanischen Botschafter in
Nepal verfasster Artikel), eine englischsprachige Übersetzung des
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erstgenannten Zeitungsartikels vom 1. Dezember 2004 und ein fremd-
sprachiges Schreiben der Maoisten bei.
D.
Am 27. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 28. Juli 2006 ging bei der ARK eine Bestätigung für die Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2006 forderte die ARK den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist Übersetzungen der eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel und die Originale der Zeitungsaus-
schnitte beizubringen.
G.
Mit Eingabe vom 17. August 2006 gab der Beschwerdeführer den ge-
mäss seinen Angaben originalen Zeitungsausschnitt vom 1. Dezember
2004 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung
zwecks Zusendung der am 2. August 2006 angeforderten Dokumente.
Diese wurde ihm von der ARK am 26. September 2006 gewährt.
H.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer
deutschsprachige Übersetzungen des Artikels vom 1. Dezember 2004
und des Schreibens der Maoisten ein. Ferner machte er geltend, den
Zeitungsausschnitt vom 1. Dezember 2004 bereits im Original einge-
reicht zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
3.
Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die
Einholung einer Vernehmlassung verzichtet (vgl. Art. 111a AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
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persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung er-
fahren hat.
5.
5.1
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht auf gewisse
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen hingewiesen. Vorab ist
zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine Identität trotz entspre-
chenden Aufforderungen nach wie vor nicht schlüssig belegt hat. Ob
sich die eingereichten Beweismittel tatsächlich auf seine Person bezie-
hen, steht deshalb nicht fest. Bezüglich des eingereichten
Zeitungsartikels vom 1. Dezember 2004 ist darauf hinzuweisen, dass
keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Exemplare klarerwei-
se als Original bezeichnet werden kann, weisen doch alle Spuren auf
eine mögliche Bearbeitung an einem Kopiergerät auf. Abgesehen da-
von erscheint es als durchaus möglich, in gewissen nepalesischen
Presserzeugnissen eine fiktive Meldung oder zumindest eine an sich
zutreffende Meldung mit unzutreffender Namensnennung der
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Betroffenen gegen Entgelt zu platzieren. Vorliegend handelt es sich
denn auch offensichtlich um nicht sehr professionell geführte regionale
Presseerzeugnisse. Der Beweiswert des erwähnten Artikels muss in
diesem Lichte besehen als eher bescheiden gewertet werden, zumal
er vom Beschwerdeführer erst mit grosser Verzögerung eingereicht
wurde, ohne dass dafür plausible Gründe ersichtlich wären. Auf das
ferner eingereichte Schreiben der Maoisten geht der
Beschwerdeführer in seinen Rekurseingaben nicht näher ein. Dies
lässt den Verdacht aufkommen, dass auch dieser Beleg, gemäss
welchem er zu Geldzahlungen an die Maoisten genötigt würde,
möglicherweise verfälscht wurde beziehungweise nicht eine real
existierende Drohung wiedergibt. So ist auch nur bedingt ersichtlich,
wieso die Maoisten ausgerechnet einen gemäss eigenen Angaben
ihnen treu ergebenen Mithelfer, welcher immer wieder auf ihr
Verlangen gespendet habe (A 8/19, Antworten 50 f.), dermassen unter
Druck setzten sollten. Von einer Bedrohung seitens der Maoisten hat
der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren denn auch nichts
erwähnt. Das ärztliche Schreiben schliesslich belegt allenfalls eine
durchgeführte medizinische Behandlung; es ist aber offensichtlich
nicht geeignet, die genaue Urheberschaft erlittener Verletzungen zu
dokumentieren. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der
Beschwerdeführer die angeblich erlittenen Misshandlungen
ausgesprochen stereotyp und ohne Realkennzeichen schilderte
(A 8/19, Antworten 53 ff.). Auch die angebliche Razzia vom 30.
November 2004 wirkt in der vorgebrachten Art überwiegend
unsubstanziiert und dürfte kaum einem realen Ereignis entsprechen
(A 8/19, Antwort 45). Die Vorinstanz hat aber zurecht auf eine
detaillierte Auseinandersetzung mit Unglaubhaftigkeitsmerkmalen
verzichtet und das Gesuch insbesondere gestützt auf Art. 3 AsylG
abgelehnt. Auch im jetzigen Zeitpunkt kann gestützt auf nachfolgende
Ausführungen davon abgesehen werden, die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen abschliessend zu beurteilen und auf die eingereichten
Beweismittel detaillierter einzugehen.
5.2
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
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Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.3 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die
Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die
Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am
28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer
ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden
Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie
ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008
verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen
Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den
Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die
verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am
21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten
Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ
Online, International, 21. Juli 2008), und am 15. August 2008 wählte
sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum
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Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in
Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). Auch wenn
Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League
(YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Region offenbar
andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien
kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. Human Rights Watch / Country
Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des
Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort
festgestellt werden.
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch
die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise
der Regierungsbeteiligung dürfte aufseiten der Maoisten auch kein In-
teresse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu
setzen, um sie im Kampf zu unterstützen, falls ein solches Interesse
im geltend gemachten Ausmass überhaupt je bestanden haben sollte,
was indes gemäss den Ausführungen unter Ziff. 5.1. zu bezweifeln ist.
Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der
Beschwerde und die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
im Einzelnen einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis
offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Seite 9
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7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
Seite 10
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ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziff. 5.3 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt
gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell
als zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei
einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesab-
wesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte.
Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004 und mithin mehr als
22 Jahre in seinem Heimatstaat gelebt, wo er schliesslich als Lehrer
tätig war. Er ist noch jung und leidet gemäss Aktenlage nicht an be-
handlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er über Kenntnis-
se verschiedener Sprachen, und gemäss seinen Aussagen dürfte vor
Seite 11
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Ort ein soziales Netz bestehen (A 1/9, S. 3; A 8/19, Antworten 18 ff.).
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm
auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bis-
herigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 31).
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da er gemäss Aktenlage indes nach wie vor bedürftig ist
und sich seine Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos darstell-
te, ist in Guheisssung des impliziten Gesuchs um Kostenerlass vom
28. Juli 2006 auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfü-
gung im Original, Arztbericht)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 13