Abtei lung IV
D-5544/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
E._______ E._______, geboren [...],
Nigeria,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Schützenweg 1, 9032 Engelburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Gesuche um Sistierung des
Wegweisungsvollzugs und um Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5544/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am
31. Mai 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 9. Juli
2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass die hiergegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2009 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 24. Mai 2010
mitteilte, er habe beim Ausländeramt des Kantons St. Gallen ein Ge-
such um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt, und zugleich das Bundes-
amt um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit an das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen gerichteter Eingabe vom 24. Mai 2010 um Ausstellung einer
Jahresaufenthaltsbewilligung (sic) ersuchte,
dass das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom
23. Juni 2010 auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das
BFM vom 8. Juli 2010 erneut um Sistierung des Wegweisungsvollzugs
sowie um Kantonswechsel nach St. Gallen ersuchte,
dass der Beschwerdeführer dabei – unter Hinweis auf seine bei den
Behörden des Kantons St. Gallen eingereichten Schreiben – geltend
machte, er führe mit der Schweizer Bürgerin A._______ B._______ eine
Beziehung und habe sich mit ihr am 24. April 2010 verlobt, wobei das
Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung baldmöglichst eingeleitet
werde,
dass der Beschwerdeführer dabei durch seinen Rechtsvertreter
ausserdem geltend machte, er habe einen „konventionsrechtlichen und
verfassungsmässigen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht in der
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Schweiz zwecks Weiterführung (sic) des Ehelebens“ wie auch einen
entsprechenden Anspruch auf einen Kantonswechsel nach St. Gallen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2010
unter Hinweis auf die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juli 2009 im
Wesentlichen mitteilte, die Ausreisefrist von Personen mit rechtskräf-
tigem Nichteintretensentscheid könne nicht verlängert werden,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters an
das BFM vom 24. Juli 2010 darum ersuchte, in Bezug auf seine Gesu-
che um Vollzugssistierung und um Kantonswechsel sei ein rechtsmittel-
fähiger Entscheid zu erlassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2010
erneut mitteilte, die Ausreisefrist von Personen mit rechtskräftigem
Nichteintretensentscheid könne nicht verlängert werden,
dass das Bundesamt mit dem genannten Schreiben ausserdem fest-
stellte, der Beschwerdeführer sei nicht mit seiner Schweizer Freundin
verheiratet und habe deshalb keinen generellen Anspruch auf Erteilung
einer – auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sich stüt-
zenden – Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise auf die Sistierung
des Vollzugs der Wegweisung und den Kantonswechsel,
dass das Bundesamt ferner festhielt, die Beurteilung der Frage, ob der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erfülle, liege vollumfänglich in der Kompetenz der Kantone,
dass das Bundesamt des Weiteren ausführte, aus dem letztgenannten
Grund könne es wegen Nichtzuständigkeit keine beschwerdefähige Ver-
fügung ausstellen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 3. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
wegen Rechtsverweigerung durch das BFM erhob,
dass er dabei beantragte, es sei festzustellen, dass das BFM zu Un-
recht den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung in Bezug auf die
Gesuche um Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie um Kantons-
wechsel verweigert habe,
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dass er ferner beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, innert ange-
messener Frist über die erwähnten Gesuche zu befinden,
dass er des Weiteren in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und seiner Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in erster Linie geltend macht, das BFM
habe – trotz entsprechender Aufforderung – keine beschwerdefähige
Verfügung erlassen, womit eine Rechtsverweigerung vorliege,
dass gemäss Art. 46a VwVG gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt
werden kann,
dass sich somit in einem ersten Schritt die Frage stellt, ob eine
Rechtsverweigerung vorliegt,
dass eine Behörde, welche der Auffassung ist, sie sei in einer ange-
rufenen Sache nicht zuständig, diese Auffassung grundsätzlich in einer
förmlichen Nichteintretensverfügung mitzuteilen hat (vgl. FELIX UHLMANN/
SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46a,
N 7),
dass kein Fall von Art. 46a VwVG gegeben ist, wenn dem Recht-
suchenden von der Behörde in einer förmlichen Verfügung mitgeteilt
wird, sie sei nicht bereit, eine Verfügung zu treffen beziehungsweise
auf das Gesuch einzutreten (ebd.),
dass die Frage, ob eine förmliche Verfügung ergangen ist oder eine
Rechtsverweigerung vorliegt, danach zu beurteilen ist, ob der frag-
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lichen behördlichen Mitteilung Verfügungscharakter zukommt oder
nicht (ebd., N 9),
dass für das Vorliegen einer Verfügung nicht massgeblich ist, ob sie
als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften
für eine Verfügung entspricht,
dass vielmehr entscheidend ist, ob die Strukturmerkmale einer Ver-
fügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 253 f.),
dass eine Verfügung demnach vorliegt, wenn es sich bei einer Verwal-
tungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechts-
wirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde
handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um
eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender
Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 854 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., S. 229),
dass eine anfechtbare Verfügung auch dann vorliegt, wenn die Vor-
instanz es wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich
ablehnt, auf ein Gesuch einzutreten (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 255),
dass das Schreiben des BFM vom 27. Juli 2010 die erwähnten Kriterien
einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt, indem –
jedenfalls summarisch – zum einen ausgeführt wird, weshalb der Be-
schwerdeführer weder einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung noch auf die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung
noch auf einen Kantonswechsel habe, und zum anderen die Fest-
stellung getroffen wird, die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde-
führer die Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erfülle, liege nicht in der Zuständigkeit des Bundesamts,
dass der im Schreiben vom 27. Juli 2010 durch das Bundesamt ge-
äusserte Standpunkt, es könne wegen Nichtzuständigkeit keine be-
schwerdefähige Verfügung ausstellen, nichts am tatsächlichen Ver-
fügungscharakter des Schreibens zu ändern vermag,
dass das BFM insofern mit dem Schreiben vom 27. Juli 2010 sinn-
gemäss auf die mit den Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Mai
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und vom 8. Juli 2010 gestellten Gesuche um Sistierung des Wegwei-
sungsvollzugs sowie um Kantonswechsel nach St. Gallen nicht eintrat,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern abzuweisen ist, als
mit ihr beantragt wird, es sei das Vorliegen einer Rechtsverweigerung
durch das BFM festzustellen und das Bundesamt sei anzuweisen, innert
angemessener Frist über die erwähnten Gesuche zu befinden,
dass indessen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August
2010 als sinngemässe Beschwerde gegen die Nichteintretensverfü-
gung des BFM vom 27. Juli 2010 entgegenzunehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
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dass es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird,
dass vorliegend einzig zu beurteilen ist, ob das BFM zu Recht auf die
Gesuche des Beschwerdeführers um Vollzug der Sistierung des
rechtskräftig angeordneten Vollzugs der Wegweisung sowie um Kan-
tonswechsel nicht eingetreten ist,
dass diesbezüglich zum einen festzustellen ist, dass das BFM offen-
sichtlich zu Recht auf das Gesuch um Sistierung des Vollzugs der
Wegweisung nicht eingetreten ist,
dass nämlich, nachdem infolge des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 16. Juli 2009 die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 – mit
welcher die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Vollzug an-
geordnet wurden – in Rechtskraft erwachsen war, allenfalls das Vor-
liegen von asylrechtlich relevanten Wiedererwägungsgründen zu einer
Aussetzung des Vollzugs führen könnte,
dass durch den Beschwerdeführer mit den Eingaben an das BFM vom
24. Mai und vom 8. Juli 2010 keinerlei Gründe vorgebracht wurden, die
in asylrechtlicher Hinsicht eine Wiedererwägung der Verfügung des
Bundesamts vom 9. Juli 2009 rechtfertigen könnten,
dass des Weiteren eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl-
gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf
deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG),
dass für den Entscheid über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
die Kantone zuständig sind (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass mithin auch die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf die
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung besteht, im
Bereich der kantonalen Zuständigkeit liegt,
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dass auch die Prüfung eines allfällig sich aus einem solchen Anspruch
ergebenden Vollzugshindernisses ausschliesslich in der Kompetenz der
ausländerrechtlichen Behörden liegt (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21 S. 168 ff.),
dass ferner selbst eine nachträgliche Zuerkennung eines Aufenthalts-
titels keinen Grund für ein Rückkommen auf eine rechtskräftig verfügte
asylrechtliche Wegweisung darstellen würde (vgl. EMARK 2000 Nr. 30
S. 248 ff.),
dass somit nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren die Prü-
fung, ob anderweitige Gründe für ein Aufenthaltsrecht des Beschwerde-
führers in der Schweiz gegeben sind, in der alleinigen Zuständigkeit der
betreffenden kantonalen Behörden liegt,
dass folglich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es stehe ihm
gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz
zwecks Weiterführung (sic) des Ehelebens zu, im erwähnten Rahmen
durch die zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen ist,
dass zum anderen festzustellen ist, dass das BFM ebenfalls zu Recht
auf das Gesuch um Kantonswechsel nach St. Gallen nicht eingetreten
ist,
dass nämlich nach einer rechtskräftigen Anordnung der Wegweisung
und des Vollzugs der betroffenen Person kein asylrechtlich begründetes
Recht zur Anwesenheit in der Schweiz mehr zusteht, womit auch ein
allfälliger Anspruch auf einen Wechsel des Zuweisungskantons (vgl.
Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) entfällt,
dass diesbezüglich aus den beiden jüngst ergangenen Urteilen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen die
Schweiz (Urteil i.S. Agraw vom 31. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06,
und i.S. Mengesha Kimfe vom 31. Juli 2010, Beschwerde Nr. 24404/05)
– welche verheiratete Personen betrafen – nichts zugunsten des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass nämlich festzustellen ist, dass es sich in den erwähnten, vom
EGMR beurteilten Fällen ausschliesslich um ausländische Ehepartner
handelte, die lediglich unter dem Titel eines Wechsels des Zu-
weisungskantons geltend zu machen vermochten, es stehe ihnen ge-
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stützt auf Art. 8 EMRK der Anspruch zu, am gleichen Ort beziehungs-
weise im gleichen Kanton untergebracht zu werden,
dass demgegenüber der Beschwerdeführer, nachdem seine Verlobte
Schweizer Bürgerin ist, jedenfalls prüfen lassen kann, ob ein Anspruch
auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung be-
steht,
dass die Beurteilung dieser Frage wiederum – wie bereits ausgeführt –
in die Zuständigkeit der betreffenden kantonalen Behörden fällt,
dass die unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK relevante Frage, ob
der Beschwerdeführer und die Schweizer Bürgerin A._______
B._______ – die soweit aktenkundig nicht verheiratet sind – zum heuti-
gen Zeitpunkt eine ausreichend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung beziehungsweise eine faktische Lebensgemeinschaft führen,
die gegeben-enfalls unter den Schutz der genannten Konventionsbe-
stimmung fallen würde (vgl. IVO SCHWANDER/MARC SPESCHA, Ausländische
Personen in ausserrechtlichen Lebensgemeinschaften, in: Uebersax/
Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 15.13 ff.), somit durch die zuständigen kantonalen Behörden zu
prüfen ist,
dass nach dem Gesagten zusammenfassend festzustellen ist, dass das
BFM mangels Zuständigkeit zu Recht auf die Gesuche des Be-
schwerdeführers um Vollzugssistierung und um Kantonswechsel nicht
eingetreten ist,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als von vorn-
herein aussichtslos erwiesen hat, womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dessen Kosten
von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Aus-
länderfragen, zur Kenntnisnahme (in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen, zur Kenntnisnahme (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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