Abtei lung IV
D-5545/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch Ursula Mosimann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5545/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Togos der Ethnie Ewe
aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Lomé, verliess ihren
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 14. Februar 2005, gelangte
mit dem Taxi nach Cotonou, von wo sie am 19. Februar 2005 mit
einem französischen Pass auf den Namen B._______ auf dem
Luftweg nach Paris reiste. Am 20. Februar 2005 gelangte sie
schliesslich mit dem Zug illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte.
B.
Am 2. März 2005 erhob das BFM im Transitzentrum Altstätten die Per-
sonalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Am 21. März 2005 hörte sie das (...) einlässlich zu ihren Asylgründen
an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass sie, nachdem ihre Eltern bei einem Auto-
unfall im Jahr 1992 umgekommen seien, von einem Freund der Familie
und Minister namens C._______ aufgenommen worden sei. Am
12. Februar 2005 habe sie an einer Demonstration gegen die Machter-
greifung des Sohnes des verstorbenen Staatspräsidenten teilgenom-
men. Am gleichen Tag habe sie C._______ im Beisein von zwei
Personen zu sich gerufen. C._______ und die zwei Personen hätten
sie beschuldigt, an dieser Demonstration teilgenommen zu haben, was
sie schliesslich bestätigt habe. Daraufhin sei sie von den zwei
Personen, die sich als Polizisten in Zivil erwiesen hätten, in das (...)
gebracht und in eine Zelle mit anderen Frauen gesperrt worden. Am
13. Februar 2005 sei ein Polizist in die Zelle gekommen und habe er-
klärt, dass sie möglicherweise alle getötet würden und ihr angeboten,
sie freizulassen, wenn sie mit ihm schlafe. Sie habe sein Angebot an-
genommen. Nachdem er am 14. Februar 2005 morgens um vier Uhr
mit ihr geschlafen habe, habe er sie mit dem Motorrad aus dem Ge-
fängnis gebracht, ihr 5000 CFA für ein Taxi nach Benin übergeben und
den Namen eines Mannes angegeben, den sie in Cotonou treffen sol-
le.
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D-5545/2006
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2006 – eröffnet am 29. Mai 2006 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am 21. Juli
2006 zu verlassen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Juni 2006 bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
und liess beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es
sei ihr Asyl zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Erstinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden
könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei
von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerde wurden ein Brief ihres Bruders mit zwei Vorladungen
inklusive Briefumschlag beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gut und überwies die Akten dem BFM
zur Vernehmlassung.
F.
In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der ARK gab der Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juli 2006 Gelegenheit, eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 10. August 2006 nahm die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
H.
Gemäss einem Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister
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hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2006 einen in der Schweiz
anerkannten Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung C geheiratet.
I.
Das BFM hob am 25. Oktober 2007 die die Asylgewährung, die Weg-
weisung und den Vollzug betreffenden Ziffern 2, 3, 4, und 5 der Verfü-
gung vom 26. Mai 2006 wiedererwägungsweise auf, anerkannte die
Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 51 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihr
Asyl.
J.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 gab der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Gelegenheit sich
dazu zu äussern, ob sie an ihrer Beschwerde, soweit diese nicht ge-
genstandslos geworden sei, festhalte oder diese zurückziehe. Bei un-
genutzter Frist werde das Beschwerdeverfahren in der gesetzlich vor-
geschriebenen Weise weitergeführt. Die Beschwerdeführerin liess sich
dazu nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge
ist auf diese einzutreten.
3.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl gewährt und sie wur-
de als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling
anerkannt (sog. derivative Flüchtlingseigenschaft). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob die Be-
schwerdeführerin in eigener Person auch die originäre Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Im Übrigen – betreffend Asylge-
währung, Wegweisung und Wegweisungsvollzug – ist die Beschwerde
gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
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teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37;
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7
und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18
E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.
5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte es aus, die Angaben der Beschwerdeführerin sei-
en zum Teil unterschiedlich ausgefallen und zudem seien sie in den
wesentlichen Punkten als realitätsfremd zu erachten. So mache sie in
der Erstbefragung geltend, C._______ habe sie gefragt, ob sie an der
Demonstration teilgenommen habe, was sie bejaht habe.
Demgegenüber habe sie an der kantonalen Anhörung ausgesagt,
C._______ und die beiden Polizisten hätten sie gefragt, weshalb sie
an der Demonstration teilgenommen habe. Gemäss diesen Aussagen
wären sich C._______ und die Polizisten also bereits sicher gewesen,
dass die Beschwerdeführerin an der Demonstration teilgenommen
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habe. Weiter habe sie in der Erstbefragung erklärt, sie habe mit dem
Polizisten in einer kleinen Hütte Beischlaf gehabt. In Abweichung von
dieser Aussage habe sie in der kantonalen Anhörung geltend
gemacht, dies sei in einem kleinen Zimmer geschehen. Es erscheine
weiter als realitätsfremd, dass C._______, bei dem die
Beschwerdeführerin über Jahre gelebt habe, sie wegen einmaliger
Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime an die Polizei
ausgeliefert habe, zumal sie keinerlei politische Aktivitäten ausgeübt
habe. Fern jeglicher Realität würden auch die Aussagen gewertet
werden müssen, wonach ein Polizist, der die Beschwerdeführerin nur
gegen Beischlaf freigelassen habe, auch noch die Ausreise finanziert
und den Flug nach Europa bezahlt habe. Ausserdem sei es als
erfahrungswidrig zu taxieren, dass der Polizist mit der
Beschwerdeführerin auf seinem Motorrad das (...) durch ein Tor
unbemerkt und unkontrolliert habe verlassen können. Ein solches (...)
dürfte auch in Togo rund um die Uhr bewacht sein. Schliesslich sei
erfahrungsgemäss nicht davon auszugehen, dass ein Polizist eine
Gefangene aus einer Gemeinschaftszelle befreie, da er mit der
Aufdeckung seiner Befreiungsaktion fast mit Sicherheit zu rechnen
habe.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, es sei in keiner Art und Weise auf den kulturspezifischen
Hintergrund eingegangen worden. Gemäss WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 317
könnten beispielsweise ungenaue Angaben und Widersprüche psycho-
logisch oder kulturell bedingt sein. Z. B. komme es im afrikanischen
Kontext sehr oft vor, dass Gefangene mit Hilfe von Polizisten oder
Wärtern fliehen würden, was wir uns in Europa nicht vorstellen könn-
ten. Die Gefängnisse in afrikanischen Ländern seien nicht unbedingt
Hochsicherheitstrakte. Tribale und auch freundschaftliche Kontakte
hätten einen völlig anderen Stellenwert als bei uns. Korruption blühe
und ermögliche für unser Denken Unmögliches. Die Fluchtkosten habe
die Schwester der Beschwerdeführerin bezahlt. Es liege voll und ganz
im Bereich des Möglichen, dass gegen Beischlaf die Flucht organisiert
worden sei und entspreche der Wahrheit. Bezüglich der beiden Fragen
des Ziehvaters sei die wesentlichere, gewesen, warum sie an der De-
monstration teilgenommen habe, und die Beschwerdeführerin habe die
wesentliche bei der Zweitbefragung zu Protokoll gegeben. Die Vorins-
tanz weise im angefochtenen Entscheid auf derart minimste Unter-
scheidungen hin, die in sich nicht einmal zu Widersprüchen führen
würden. Vorliegend bestünde der erstinstanzliche Entscheid aus einer
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Aneinanderreihung von Unglaubwürdigkeitselementen; Hinweise auf
Glaubwürdigkeitsargumente zugunsten der Beschwerdeführerin wür-
den fehlen und eine Auseinandersetzung mit dem Ausmass der Wahr-
scheinlichkeit, dass die Vorbringen richtig seien, sei unterblieben. Im
Weiteren handle es sich um frauenspezifische Fluchtgründe. So sei die
Beschwerdeführerin als junge Frau doch voll und ganz ihrem Ziehvater
ausgeliefert gewesen. Im kulturell verschiedenen Erfahrungsschatz
und Hintergrund, überlagert durch unterschiedliche Herkunft, Bildung
und Alter, lägen bereits die Ursachen verschiedenster Widersprüche.
Kulturelle Eigenarten (z.B. Umgang mit anderem Geschlecht oder mit
Autoritäten), kollektive und individuelle Erfahrungen würden zudem in
den Asylsuchenden ein Misstrauen gegenüber Fremden oder Behör-
den bewirken, was verhindere, dass alle Asylgründe vollständig und lo-
gisch nachvollziehbar vorgebracht würden. Zudem stünde die gewalt-
tätige Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin in Zusammen-
hang zu ihrer Flucht zu dieser Zeit und spreche voll und ganz für die
Vorbringen. Ihr Bruder sei bei der Abgabe der beiden Vorladungen be-
droht worden und habe Auskunft über den Aufenthaltsort der Schwes-
ter geben sollen. Aus begründeter Furcht, an Stelle seiner Schwester
verhaftet zu werden, sei er nach Ghana geflüchtet. Die Beschwerde-
führerin sei auf der Liste der gesuchten Personen in ihrem Heimatland.
Sie würde bei einem Vollzug der Wegweisung mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit bei der Einreise nach Togo verhaftet. Vorlie-
gend sei für sie die hohe Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung zu
bejahen. Die Vorladungen würden dies bestätigen. Es drohe ihr Ge-
fängnis, Folter und eventuell Schlimmeres und kein faires Gerichtsver-
fahren würde sie schützen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung des Asylgesuchs
ausschliesslich geltend, wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration
vom 12. Februar 2005 verfolgt worden zu sein. Wie bereits erwähnt, ist
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend (E. 4.2). Entscheidend ist so-
mit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die
Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine
allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Hei-
matland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.).
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6.2 Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2005
hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsi-
dent Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen
Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär
wurden im April 2005 Präsidentenwahlen abgehalten, die von einer
Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu
tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem
togoischen Militär und führte zu Hunderten von Toten, Tausenden von
Verletzten und rund 40'000 Personen flüchteten gemäss der Vereinten
Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch
verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter
gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten,
zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse
Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten, wie in der
Verfügung und der Beschwerde festgehalten wurde, im August 2006
eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im
Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die
Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten
ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist
auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende Parteipräsident
der Union des Forces de Changement (UFC), Gilchrist Olympio sowie
andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo
zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen
gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair
und die Oppositionsparteien errangen dabei 31 von 81 Sitzen. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische
Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle
nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert
aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar
bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo
(2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the
World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März 2009; BVGE
E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom
26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).
6.3 In Anbetracht dieser Entwicklung in Togo geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration der Opposition
im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat.
Seite 9
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6.4 Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin – wie soeben darge-
legt – asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorlie-
gend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in ihren Aussagen näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb
auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der
Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese –
selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten – am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
7.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht
(originär) als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anerkannt
werden kann. Die angefochtene Verfügung ist mithin zu bestätigen, so-
weit das BFM darin die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint, und die Beschwerde ist im entsprechenden
Umfang abzuweisen. Das BFM hat sodann mit Verfügung vom 25. Ok-
tober 2007 die Ziffern 2, 3, 4. und 5 der angefochtenen Verfügung vom
26. Mai 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben und hat die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat mit einem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten togoischen Staatsangehörigen, welcher über
eine Niederlassungsbewilligung verfügt, gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG (derivativ) als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Die
Beschwerde ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
soweit die Gewährung von Asyl, die Rückweisung an die Erstinstanz
zur Neubeurteilung und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin
wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug
nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden könne, beantragt werden.
8.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach bezüglich der Frage der Aner-
kennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AslyG nicht gelun-
gen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig
feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuwei-
sen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein
Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
Seite 10
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bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit sie die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG beantrag-
te, weshalb sie insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gegenstandslosigkeit der weiteren in der Beschwerde formulierten
Begehren wurde durch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver-
fügung vom 26. Mai 2006 durch das BFM bewirkt, welchem jedoch kei-
ne Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin somit
die reduzierten Kosten von Fr. 150.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE).
10.
In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE ist der teil-
weise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu-
verlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das
BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Brief mit zwei Vorladungen und Umschlag)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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