B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5546/2017
law/rep
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2017.
D-5546/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Gemeinde C._______, Distrikt D._______, Vanni-
Gebiet, Nordprovinz), verliess Sri Lanka am 21. Oktober 2015 auf dem
Luftweg via E._______ in den F._______. Von dort sei er via die Türkei,
Griechenland, Serbien, Mazedonien und Ungarn nach Österreich gelangt,
von wo er am 14. Januar 2016 per Auto illegal in die Schweiz eingereist
sei. Gleichentags suchte er in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 27. Januar 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers auf und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am
21. August 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, sein Vater sei von 1990 an für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) als Kämpfer tätig gewesen. Im Jahr 1995 habe er geheiratet
und danach als (…) für die (…) der LTTE gearbeitet. Ausserdem habe
seine Familie den LTTE für etliche Jahre ein Grundstück zur Verfügung
gestellt, das die LTTE für das (…) beziehungsweise (…) ([…]) genutzt
habe. Seine Mutter habe für das (…) ehrenamtlich als Näherin gearbeitet.
Nach Kriegsende habe er sich mit seiner Familie (Eltern sowie zwei jüngere
Brüder) zwischen Mai 2009 und Juli 2011 im Lager (…) bei G._______
aufgehalten. Danach seien er und seine Familie mit Erlaubnis der sri-lan-
kischen Regierung nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er die
Schule besucht und diese im August 2014 mit dem A-Level abgeschlossen.
Danach habe er seine Eltern unterstützt, indem er auf dem familieneigenen
Bauernhof mitgeholfen habe.
Etwa Mitte des Jahres 2013 hätten die Probleme seines Vaters begonnen,
weil ihn Dorfbewohner bei den sri-lankischen Behörden als Unterstützer
der LTTE denunziert hätten. In der Folge sei er wiederholt von Angehörigen
des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und
misshandelt worden. Zwei bis drei Male sei sein Vater von den Behörden
gar zwei Wochen lang an einen unbekannten Ort verbracht und verhört
worden, bevor er wieder freigelassen worden sei. Da sein Vater an keinen
Eingliederungsmassnahmen teilgenommen habe, sei ihm seitens der hei-
matlichen Behörden vorgeworfen worden, weiterhin Kontakte zu den LTTE
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zu unterhalten. Dieser habe befürchtet, eines Tages entführt beziehungs-
weise liquidiert zu werden. Deswegen habe sein Vater Sri Lanka im Mai
2014 verlassen. Seither wüssten weder er noch seine Familie, wo sich sein
Vater aufhalte.
Ungefähr zwei Monate nach der Ausreise seines Vaters aus Sri Lanka hät-
ten die Leute des CID damit begonnen, ihn und seine Familie nach dem
Aufenthaltsort des Vaters zu befragen. Ungefähr einen Monat später sei er
in diesem Zusammenhang von Mitarbeitern des CID erstmals mitgenom-
men, befragt und bedrängt worden. Anschliessend sei er deswegen – mit
Ausnahme weniger Wochen während der Zeit seiner Schulabschlussprü-
fungen im August 2014 – durchschnittlich einmal wöchentlich beziehungs-
weise annähernd hundert Male vom CID an verschiedene Orte mitgenom-
men und befragt worden. Dabei sei er auch bedroht und geschlagen wor-
den. Immer wieder habe man ihm vorgeworfen, seine Familie hätte die
LTTE grosszügig unterstützt. Zudem habe man ihn stets mit dem Vorwurf
konfrontiert, seinen Vater zu verstecken und deshalb dessen Aufenthaltsort
zu kennen. In Wirklichkeit sei ihm aber gänzlich unbekannt, wo sich sein
Vater aufhalte. Nachdem man ihm schliesslich im Juli 2015 unter Todes-
drohungen eine einmonatige Frist zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes
seines Vaters beziehungsweise zu dessen Auslieferung an die sri-lanki-
schen Behörden gesetzt habe, sei er im August aus seinem Heimatdorf
geflohen und zu einer in H._______ (Jaffna) wohnhaften Tante gezogen.
In dieser Zeit hätten sich die heimatlichen Behörden einige Male zuhause
nach ihm erkundigt. Aus Furcht vor weiteren Repressionen habe er Sri
Lanka seinerseits im Oktober 2015 verlassen. Bereits im September 2015
habe er sich in Colombo einen eigenen Reisepass besorgt, den er für die
Ausreise verwendet habe. Der Schlepper habe ihm diesen indessen später
abgenommen.
Im Weiteren sei er im September 2014 einmal drei Tage lang im Gefängnis
gewesen, nach einer Gerichtsverhandlung indessen wieder freigelassen
worden. Der Grund hierfür sei gewesen, dass er zusammen mit seinem
Team in einem anderen Dorf Cricket gespielt habe, wobei es auf dem Spiel-
feld zu einem Streit beziehungsweise tätlichen Auseinandersetzungen ge-
kommen sei. Diese hätten dazu geführt, dass man die Angehörigen seines
Teams als Terroristen bezichtigt habe. Ausserdem habe er im Jahr 2015
während den Wahlen die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem
er Wahlplakate aufgehängt habe, was mit keinen behördlichen Nachteilen
verbunden gewesen sei. In der Schweiz habe er einmal an einer politischen
Kundgebung in I._______ teilgenommen.
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Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte vom 23. Mai 2011, eine Wohnsitzbestätigung
vom 18. Januar 2016 sowie seinen Flüchtlingsausweis (Temporary ID
Card) vom Juni 2009 zu den Akten. Zusätzlich reichte er im Zusammen-
hang mit seinen Verfolgungsvorbringen ein undatiertes Schreiben eines
Priesters namens J._______ ein. Letzterer bestätigt darin, dass ihm der
Beschwerdeführer und dessen Eltern, welche den katholischen Glauben
ausüben würden, wohlbekannt seien, und dass der Beschwerdeführer
seine Heimat aufgrund der familiären Situation verlassen habe und in die
Schweiz gekommen sei, um sein Leben zu retten und auch seine Familie
zu unterstützen ("Due to the family situation he went out of the country and
came to your place to safe his life and supports his family too").
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 2. September 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM vom
30. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem be-
antragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf
einen Kostenvorschuss zu verzichten und ihm die Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung der Stadt K._______ vom 22. September 2017 ein.
E.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 stellte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Demgegenüber
wies er das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ab, weil deren berufli-
che Tätigkeit im Bereich Asyl insbesondere nicht die nötige zeitliche Dauer
aufweise, um als berufliche Beratung und Vertretung von Asylsuchenden
im Sinne von aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) gelten zu können.
Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum
9. November 2017 einen anderen Rechtsbeistand beziehungsweise eine
andere Rechtsbeiständin vorzuschlagen, ansonsten davon ausgegangen
werde, es werde auf die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ver-
zichtet.
G.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 schlug MLaw Hanna Stoll als amtliche
Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach vor, die ebenfalls Mitarbeiterin der
Freiplatzaktion Basel und dem Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt
sei.
H.
Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt auch das Gesuch um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtli-
che Rechtsbeiständin ab, da diese – wie das Gericht in seiner Zwischen-
verfügung vom 1. September 2017 im Verfahren D-3857/2017 zum Aus-
druck gebracht habe – die zeitlichen Voraussetzungen der beruflichen Tä-
tigkeit im Bereich Asyl ebenfalls nicht erfülle.
I.
Am 14. Mai 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Mai 2019 ein.
J.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 ersuchte MLaw Cora Dubach das Gericht,
sie in vorstehender Angelegenheit als amtliche Rechtsvertreterin einzuset-
zen, da sie nunmehr die geforderten Voraussetzungen erfülle.
D-5546/2017
Seite 6
K.
Das SEM reichte am 5. Juni 2019 innert mündlich erstreckter Frist eine
Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Vorinstanz hielt darin fest, in der Be-
schwerde werde gerügt, das SEM habe die Glaubwürdigkeit der Vorbrin-
gen fehlerhaft beurteilt. Die Beschwerdeschrift enthalte jedoch keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könne, weshalb vollumfänglich an den Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden,
weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens [Bst. a] sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe im Rahmen der beiden Befragungen wiederholt unterschied-
liche respektive gegensätzliche Angaben gemacht. So habe er im Zusam-
menhang mit Unterstützungsleistungen, welche seine Familie für die LTTE
erbracht habe, in der BzP geltend gemacht, das Camp (…) habe von 1980
bis 2005 auf ihrem Grundstück bestanden, wogegen er bei der Anhörung
behauptet habe, das Camp beziehungsweise (...) habe zwischen 1995 und
2009 existiert. Auch in Bezug auf Modalitäten seiner Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden habe er widersprüchliche Aussagen gemacht. So
habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, man habe ihm gegenüber einen
Monat vor seiner Ausreise Morddrohungen geäussert und ihm ein letztes
Ultimatum gestellt, während er bei der Anhörung zunächst von zwei Mona-
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ten, später aber davon gesprochen habe, die Morddrohungen und das Ul-
timatum seien Ende Juli/Anfang August 2015 erfolgt, womit das Ereignis
gar etwa drei Monate vor seiner Ausreise Ende Oktober 2015 hätte erfolgt
sein müssen. Darüber hinaus habe er bei der einlässlichen Anhörung be-
hauptet, er sei zwischen der Ausreise seines Vaters und seinem Schulab-
schluss regelmässig beziehungsweise öfters daran gehindert worden, am
Schulunterricht teilzunehmen und zusätzlich nach dem Schulunterricht von
zuhause mitgenommen worden. Demgegenüber habe er im Widerspruch
hierzu bei der Anhörung anlässlich der Schilderung seiner ersten Anhörung
ausgesagt, dass nach dieser Einvernahme aufgrund der bevorstehenden
Prüfungen nichts mehr passiert sei und er erst nach den Prüfungen bezie-
hungsweise nach Beendigung der Schule im September 2015 wieder mit-
genommen worden sei. Ferner habe er bei der Anhörung zunächst ausge-
sagt, er sei mehrmals für mehrere Tage festgenommen worden, wogegen
er dort später behauptet habe, er sei nur ein einziges Mal, nämlich im April
2015, mehrere Tage lang festgehalten worden. Auf diesen Widerspruch
aufmerksam gemacht, sei er nicht in der Lage gewesen, diesen aufzulösen
oder plausibel zu erklären.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen würden
zusätzlich dadurch verstärkt, dass auch seine Angaben darüber, wann und
wie oft er einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, äusserst
vage ausgefallen seien. Ebenso habe er keine substantiierten Aussagen
zu den Orten machen können, wo er befragt worden sei, obschon er ange-
geben habe, an einigen Orten rund zwanzig Male festgehalten worden zu
sein. In Bezug auf die Befragungen durch die Behörden seien seine Schil-
derungen ebenfalls substanzlos geblieben und hätten den persönlichen
Bezug vermissen lassen. Auf konkrete Nachfragen zum genauen Ablauf
einzelner Verhöre habe er keine weiteren wesentlichen Details nennen
können, weshalb ihm die behauptete Verfolgungssituation nicht geglaubt
werden könne. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Doku-
mente, insbesondere das eingereichte Schreiben eines Priesters, verzich-
tet werden, zumal dieses darüber hinaus als Gefälligkeitsschreiben zu be-
urteilen sei.
Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am
21. Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegs-
ende noch rund sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige
im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein
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Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht.
Auch seine geltend gemachten politischen und exilpolitischen Tätigkeiten
würden an obiger Schlussfolgerung nichts ändern. Dass er während rund
zehn Tagen respektive ausschliesslich während der Wahlen eine Person
aus der Nachbarschaft unterstützt habe, vermöge keine Furcht vor einer
künftigen Verfolgung zu begründen, zumal er nach eigenen Aussagen in
diesem Zusammenhang keine behördlichen Probleme gehabt habe. In Be-
zug auf seine exilpolitischen Aktivitäten habe er zu Protokoll gegeben, seit
seiner Einreise in die Schweiz lediglich ein einziges Mal an einer Demonst-
ration teilgenommen zu haben, wobei er als Privatperson an diesem Anlass
teilgenommen und keine besondere Funktion ausgeübt habe.
Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehba-
rer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein
werde. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vor-
instanz halte die Angaben des Beschwerdeführers für unglaubhaft, weil er
sich nicht mehr an die genauen Daten und an die genaue Anzahl der Be-
fragungen erinnern könne und teilweise abweichende Zeitangaben ge-
macht habe. Vergessen sei grundsätzlich ein ganz normaler Vorgang, dem
die meisten Erinnerungen in mehr oder minder grossem Ausmass unterlie-
gen würden. Man könne davon ausgehen, dass Zeugen sich nach längerer
Verfahrensdauer noch etwa an 80% des Kerngeschehens erinnern könn-
ten. Bei Ereignissen, die für den Zeugen zum Beobachtungszeitpunkt per-
sönlich nur geringe Bedeutung hätten, müsse mit wesentlich höheren Ge-
dächtnisverlust gerechnet werden (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER, Wie
können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten
und Anwälten helfen? In AJP 11/2011, S. 1419). Es erstaune daher nicht,
dass er sich nicht mehr an die genauen Daten der Befragungen erinnern
könne. Er sei im Laufe eines Jahres etwa einhundertmal an verschiedenen
Orten befragt worden. Es wäre geradezu erstaunlich, wenn er sich an jede
einzelne mit Datum erinnern könnte. Es sei im Gegenteil ganz natürlich,
dass er sich statt an genaue Daten an eine zeitliche Reihenfolge mit eini-
gen Eckdaten erinnere. So wisse er noch genau, dass er irgendwann im
August nach dem letzten Verhör, bei dem ihm ein Ultimatum gestellt und er
mit dem Tod bedroht worden sei, zu seiner Tante geflohen sei, die dann die
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Ausreise für ihn organisiert habe. Ob dies Anfang oder Ende August gewe-
sen sei und ob diese letzte Befragung genau einen Monat oder vielleicht
etwas mehr als zwei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe, sei
für ihn nicht von Bedeutung, weshalb er dazu keine exakten Angaben habe
machen können. Dies gelte auch für die Frage, in welchem Zeitraum seine
Familie den LTTE ein Grundstück für ein (...) zur Verfügung gestellt habe.
Er sei erst 1995 geboren worden. In seiner Erinnerung habe dieses (...)
schon immer bis zum Ende des Krieges bestanden, weshalb er selbst gar
nicht habe wissen können, ob es erst 1995 oder bereits früher eingerichtet
worden sei. Diese Frage sei für seine Glaubwürdigkeit auch nicht relevant,
da es sich nicht um einen für seine Verfolgung wesentlichen Punkt handle.
Es möge zutreffen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Häufigkeit der Befragungen vor und nach seinen Prüfungen in den bei-
den Anhörungen nicht ganz deckungsgleich seien. Die regelmässige Deu-
tung der Vorinstanz, einzelne Unsicherheiten und Inkonstanzen in der Da-
tierung würden darauf hindeuten, dass er das Geschilderte nicht selbst er-
lebt habe, sei aber lebensfremd und nicht mit den Erkenntnissen der Aus-
sagepsychologie vereinbar. Bei einer konstruierten Geschichte seien die
zentralen Eckdaten das Gerüst, das die Geschichte überhaupt ermögliche.
Seien dagegen Geschehnisse tatsächlich erlebt worden, so könnten sie
ohne sichere Datierung erzählt werden und es seien mit der Zeit sogar In-
konstanzen sowohl in der Datierung als auch in der Schätzung der Dauer
von Ereignissen zu erwarten (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER a.a.O.
S. 1429). Es sei auch nicht zulässig, widersprüchliche Aussagen zwischen
der BzP und der vertieften Anhörung derart zu gewichten. Nach der Recht-
sprechung seien Widersprüche, die sich gegenüber den Angaben in der
BzP ergeben würden, nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral
voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal
ansatzweise erwähnt würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil
M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten, dass der
Fokus auf Widersprüche zwischen BzP und vertiefter Anhörung konventi-
onswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren
unvereinbar sei. Der EGMR betone, dass es angesichts der speziellen ver-
fahrensrechtlichen Situation von Asylsuchenden notwendig sei, auftau-
chenden Widersprüchen im Zweifel nicht zu viel Gewicht beizumessen und
nach Erklärungen für die Widersprüche zu suchen, beziehungswiese den
Fokus auf eine mögliche Vereinbarkeit der beiden Aussagen zu legen. Die
Vorinstanz habe diese Grundsätze nicht beachtet. Dies gelte auch hinsicht-
lich der Beschreibungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Verhöre.
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Die Vorinstanz sehe einen krassen Widerspruch darin, dass der Beschwer-
deführer einerseits angegeben habe, ihm sei auf dem Schulweg aufgelau-
ert worden und er habe deshalb an manchen Tagen die Schule nicht besu-
chen können, und er andererseits angegeben habe, während der Ab-
schlussprüfungen nicht befragt worden zu sein. Inwieweit dies ein Wider-
spruch sein solle, bleibe unklar. Er sei über einen Zeitraum von einem gan-
zen Jahr immer wieder mitgenommen und befragt worden, vor seinen Prü-
fungen und auch nach seinen Prüfungen, nur nicht während der zweiwö-
chigen Prüfungszeit im August 2014. Er habe diesbezüglich keine unter-
schiedlichen Aussagen gemacht. Die Vorinstanz sehe einen weiteren Wi-
derspruch darin, dass er zunächst angegeben habe, er sei mehrere Male
mehrere Tage lang festgehalten worden, während er später angegeben
habe, nur einmal inhaftiert gewesen zu sein. Dieser vermeintliche Wider-
spruch lasse sich bei genauerem Hinsehen ganz leicht aufklären: So sei er
in der BzP explizit nach einer Verhaftung und einem Aufenthalt im Gefäng-
nis gefragt worden, und zwar nicht im Zusammenhang mit den Befragun-
gen (wegen seines Vaters). In der BzP sei er gefragt worden: "Waren Sie
je in Haft oder vor Gericht?", worauf er von dem Vorfall anlässlich eines
Cricket-Spiels im Nachbardorf erzählt habe, der eine Gerichtsverhandlung
nach sich gezogen habe. Für den Beschwerdeführer habe sich diese Frage
auf eine offizielle Haft anlässlich einer gerichtlichen Verfügung bezogen.
Die Befragungen und das Festgehaltenwerden (wegen seines Vaters) stell-
ten sich für ihn nicht als offizielle Haft dar, weshalb er auf diese Frage nur
diesen einen Vorfall erwähnt habe. Die Vorinstanz halte seine Angaben ins-
gesamt für zu wenig konkret. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden.
So habe er den zeitlichen Ablauf nach der Ausreise seines Vaters genau
geschildert und sowohl zu der ersten als auch zu der letzten Einvernahme
detaillierte Angaben gemacht. Überdies habe er den Ablauf der Mitnahmen
zu den verschiedenen Orten geschildert, soweit ihm das möglich gewesen
sei. Insgesamt würden seine Aussagen ein schlüssiges und plausibles Ge-
schehen ergeben. Einzelne Ungenauigkeiten in seinen Antworten liessen
sich bei genauem Hinsehen erklären. Die Anforderungen des Art. 7 AsylG
seien erfüllt.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6864/2014 vom
19. Mai 2016 festgestellt habe, sei die geltend gemachte Gefährdungssitu-
ation für Tamilen in Sri Lanka weiterhin aktuell. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs in Verdacht geraten, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsge-
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fahr. Dieser Verdacht müsse durch eine Verfolgungsmotivation weiter be-
gründet werden. Unter anderen Risikofaktoren nenne das Bundesverwal-
tungsgericht die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied und die Asylge-
suchstellung im Ausland als Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer erfülle
diese Kriterien. Als Tamile aus dem Norden, dessen Vater für die LTTE ge-
kämpft und für diese als (...) gearbeitet und den LTTE überdies viele Jahre
lang gratis ein Grundstück zur Verfügung gestellt habe, gelte der Be-
schwerdeführer für die sri-lankischen Behörden grundsätzlich als verdäch-
tig. Darüber hinaus sei er nach dem Verschwinden seines Vaters wieder-
holt gezielt von Beamten des CID gesucht und verhört worden, wobei man
ihm unterstellt habe, seinen Vater zu verstecken. Das Durchlaufen eines
Asylverfahrens in der Schweiz, in der sich eine grosse Diaspora befinde
und die als wichtiges Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE gelte,
stelle einen weiteren schwerwiegenden Risikofaktor dar. Ohne sri-lanki-
schen Reisepass würde er mit einem temporären Reisepass als Person
mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen
von der Einreisebehörde (Department of Immigration [DIE]) und vom CID
einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hin-
tergrund und Reiseziel befragt. Mit der Feststellung, dass er Tamilisch
spreche und aus der Nordprovinz stamme, würde automatisch ein An-
fangsverdacht bestehen, dass er den LTTE nahestehe. Möglicherweise
würde er sodann dem State Intelligence Service (SIS) und/oder dem Ter-
rorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt, wobei das SIS
Zugang zu verschiedenen (elektronischen) Registern habe. Falls er nicht
gleich am Flughafen in Colombo verhaftet werde, so sei das Risiko immer
noch enorm gross, später vom CID aufgespürt und unter Folter verhört zu
werden. Seine Furcht vor Verfolgung sei somit subjektiv wie objektiv be-
gründet und nachvollziehbar. Die einmalige Teilnahme an einer Kundge-
bung in I._______ wird in der Beschwerde nicht thematisiert.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die sri-lankischen Behörden hät-
ten ihn nach der Ausreise seines Vaters ins Ausland im Mai 2014 zwischen
Juli 2014 und Juli 2015 insgesamt rund hundertmal mitgenommen und im
Zusammenhang mit seinem verschwundenen Vater verhört. Schliesslich
sei er im August 2015 zu einer in H._______ wohnhaften Tante geflüchtet,
bis er seine Heimat im Oktober 2015 via den Flughafen Colombo verlassen
habe.
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Seite 13
5.2 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn ihre Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert.
Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.3
5.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung unter anderem fest, der Beschwer-
deführer habe sich hinsichtlich des Zeitraums seiner letzten Festnahme wi-
dersprochen, indem er diese in der BzP bei einem Monat vor seiner Aus-
reise, in der Anhörung dagegen bei zwei Monaten vor der Ausreise respek-
tive Ende Juli/Anfang August 2015 veranschlagt habe, womit seine letzte
Festnahme dann gar drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden haben
müsste (vgl. a.a.O. S. 3 II Ziff. 1 Abs. 4).
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der BzP unter der Rubrik
"Gesuchsgründe" zunächst davon sprach, seine letzte Festnahme habe
sich einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.01
Abs.1). Gleich im Anschluss daran erwähnte er indessen, dass ihn seine
Mutter nach der letzten Festnahme im August 2015 aus Angst nach Jaffna
geschickt hätte (vgl. a.a.O S. 7 Ziff. 7.01 Abs. 2), was auch mit seiner früher
gemachten Aussage unter der Rubrik "Letzter Wohnort im Heimatstaat", er
sei im August 2015 nach Jaffna gegangen, von wo aus er im Oktober 2015
ausgereist sei (vgl. a.a.O. S. 4 Ziff. 2.01), übereinstimmt. Bei der Anhörung
sprach er in diesem Zusammenhang von zwei Monaten vor seiner Ausreise
beziehungsweise von Ende Juli/Anfang August 2015, um in unmittelbarem
Anschluss daran ebenfalls zu erklären, er sei im August zu seiner Tante
gegangen, habe seinen Pass im September organisiert und sei im Oktober
2015 ausgereist (vgl. act. A16/22 S. 12 F98 f.). Angesichts der im Wesent-
lichen übereinstimmenden kalendarischen Angaben des Beschwerdefüh-
rers (letzte Festnahme Juli/August 2015 – Flucht zur Tante nach
H._______ August 2015 – Ausreise im Oktober 2015) dürfen die divergie-
renden Angaben des Beschwerdeführers, wie lange vor seiner Ausreise die
D-5546/2017
Seite 14
letzte Festnahme zurückgelegen habe, für die Glaubhaftigkeitsprüfung
nicht überbewertet werden.
5.3.2 Dessen ungeachtet teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den
nachstehenden Überlegungen die Gesamteinschätzung der Vorinstanz,
wonach die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht
den Tatsachen entspricht.
5.3.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung
ausführte, er sei zwischen der Ausreise seines Vaters und seinem Schul-
abschluss fünf bis sechs Male auf der Strasse angehalten und mitgenom-
men worden (vgl. act. A16/22 F77 i.V.m. F81). Die Behörden hätten ihn
öfters mitgenommen, wenn er auf dem Weg zur Schule gewesen sei.
Manchmal hätten sie ihn auch von zuhause mitgenommen, wenn er vom
Schulunterricht nachhause gekommen sei (vgl. a.a.O. F36). Später be-
hauptete er demgegenüber, nach seiner ersten Einvernahme sei bis zu sei-
nem Schulabschluss nichts mehr passiert; erst nach Beendigung der
Schule im September 2014 sei es zu weiteren behördlichen Mitnahmen
gekommen (vgl. a.a.O. F122). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte der
Beschwerdeführer lediglich zwei Male gleichlautend, er sei in diesem Zeit-
raum mehrmals mitgenommen worden und jedes Mal hätten sie dieselben
Fragen gestellt (vgl. a.a.O. F127, F128 und F146). Dieser Erklärungsver-
such vermag angesichts des vorstehend aufgezeigten klaren Wider-
spruchs nicht zu überzeugen. Die Feststellung in der Beschwerde, es
möge zutreffen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Häufigkeit der Befragungen vor und nach seinen Prüfungen "nicht ganz
deckungsgleich" seien (vgl. Beschwerde Ziff. 6), zielt aus demselben
Grund ebenfalls ins Leere.
5.3.2.2 Weiter bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der An-
hörung einerseits aussagte, er sei während der ersten Mitnahme geschla-
gen worden (vgl. act. A16/22 F76), wogegen er andererseits später in der
Anhörung unmissverständlich erklärte, man habe ihn damals nicht ge-
schlagen (vgl. a.a.O. F121).
5.3.2.3 Klar widersprüchlich sind seine Aussagen auch in Bezug auf die
Frage, wie oft er für mehrere Tage festgehalten worden sei. So erklärte er
einerseits in der Anhörung, er sei mehrmals für ein paar Tage, nämlich zwei
bis drei Tage, festgehalten worden (vgl. act. A16/22 F36). Später behaup-
tete er demgegenüber, er sei nur einmal, nämlich im April 2015, drei Tage
D-5546/2017
Seite 15
lang eingesperrt worden (vgl. a.a.O. F93 bis F95). Auf Vorhalt dieses Wi-
derspruchs gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht nur im April, sondern
auch im Juli (2015) drei Tage festgehalten und verhört worden (vgl. a.a.O.
F141 bis F143). Daraus ergibt sich allerdings mit Blick auf seine vorherige
Aussage (vgl. a.a.O. F93 bis 95) nur ein weiterer Widerspruch. Auch die
sinngemässe Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe mit seiner einmaligen dreitägigen Inhaftierung seine offizielle Inhaf-
tierung im Nachgang zum Cricketspiel gemeint, verfängt nicht, soll sich
diese nach Angaben des Beschwerdeführers doch im September 2014 er-
eignet haben (vgl. act. A5/12 S. 8), wogegen der Beschwerdeführer bei der
Anhörung unmissverständlich davon gesprochen hat, seine einzige dreitä-
gige Inhaftierung sei im April 2015 gewesen.
5.3.2.4 Unterschiedliche Angaben liegen auch in Bezug auf die Zeitspanne
vor, in der sich ein (…) beziehungsweise ein (…) der LTTE auf einem dieser
Organisation von der Familie des Beschwerdeführers zur Verfügung ge-
stellten Grundstück befunden haben soll. So sagte der Beschwerdeführer
bei der BzP aus, die LTTE hätten dieses zwischen 1980 und 2005 unter-
halten (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.01), wogegen er bei der Anhörung meinte,
dieses habe von 1995 bis 2009 existiert (vgl. act. A16/22 F49 und F55). In
der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, in der Erinnerung des
Beschwerdeführers habe dieses (…) schon immer bis zum Ende des Krie-
ges bestanden. Da er erst 1995 geboren sei, könne er selbst gar nicht wis-
sen, ob es erst 1995 oder bereits 1990 oder noch früher eingerichtet wor-
den sei. Im Übrigen sei diese Frage für seine Glaubwürdigkeit auch nicht
relevant, da es sich nicht um einen für seine Verfolgung wesentlichen Punkt
handle (vgl. Beschwerde S. 7/8 Ziff. 5). Mit dieser Argumentation wird frei-
lich verkannt, dass die Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, das
(…) habe zwischen 1980 und 2005 bestanden, die Annahme nahelegt, er
habe die Information bezüglich des Gründungszeitpunkts von einer Person
bekommen, welche diesen Zeitpunkt gekannt hat. Der Hinweis darauf, im
fraglichen Zeitpunkt selbst noch nicht geboren worden zu sein, erweist sich
demnach als unbehelflich. Darüber hinaus erschliesst sich nicht, weshalb
der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Auflösung des (…) unter-
schiedliche Angaben machte, hätte er doch aus eigener Wahrnehmung
wissen müssen, ob dieses bis zum Ende des Krieges (Mai 2009) existiert
hat oder bereits vier Jahre vor Kriegsende geschlossen worden ist. Entge-
gen der Annahme in der Beschwerde handelt es sich bei der zeitlichen Si-
tuierung des Bestehens des (…) auch nicht um einen für seine angebliche
Verfolgung unwesentlichen Punkt, gründete der Beschwerdeführer doch
seine Schwierigkeiten mit dem CID wiederholt darauf, dass seine Familie
D-5546/2017
Seite 16
den LTTE "sehr viel geholfen" beziehungsweise diese "grosszügig unter-
stützt" habe, und erwähnte in diesem Zusammenhang mehrmals, dass
seine Familie den LTTE für die Errichtung eines (…) beziehungsweise (…)
ein Grundstück zur Verfügung gestellt habe (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.01 Abs.
2; act. A16/22 F36 und – implizit – F136). Bei dieser Sachlage hätte von
ihm ohne Weiteres erwartet werden dürfen, in Bezug auf den Zeitraum des
Bestehens des (...) übereinstimmende Angaben machen zu können.
5.3.2.5 Hinzu tritt der Umstand, dass auch die Angaben des Beschwerde-
führers zur Gesamtzahl der Festnahmen sowie die Schilderung der Ver-
höre und die Beschreibung der Verhörsorte nicht realitätsnah beziehungs-
weise oberflächlich und vage anmuten, weshalb an der Authentizität seiner
diesbezüglichen Angaben zusätzliche Zweifel entstehen. So erklärte er,
nach dem Zeitabstand zwischen den behördlichen Mitnahmen gefragt, die-
ser habe manchmal eine Woche, manchmal einen Monat betragen (vgl.
act. A16/22 F82). Nach der ungefähren Anzahl seiner behördlichen Mitnah-
men gefragt, sagte er aus, dies sei "öfters" (vgl. a.a.O. F84) beziehungs-
weise auf Nachfrage hin "häufig" geschehen (vgl. a.a.O. F85). Auf weitere
Nachfrage hin erklärte er schliesslich, während eines Jahres ungefähr hun-
dert Mal mitgenommen worden zu sein (vgl. a.a.O. F86). All diese Aussa-
gen vermitteln indessen keineswegs den Eindruck, dass der Beschwerde-
führer in der Lage war, hinsichtlich der Häufigkeit der angeblichen Mitnah-
men schlüssige Angaben zu machen. Ferner bleibt unerfindlich, weshalb
die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres
hundertmal hätten mitnehmen sollen, um ihn immer wieder nach dem Auf-
enthaltsort seines Vaters zu befragen (vgl. act. F35 und F123) beziehungs-
weise ihn persönlich zu beschuldigen, seinen Vater versteckt zu haben
(vgl. a.a.O. F76, F121 und F168) oder ihm gar vorzuwerfen, hauptverant-
wortlich zu sein, dass sein Vater das Land verlassen habe (vgl. a.a.O.
F140). Ein derartiger Aufwand steht in absolut keinem Verhältnis zum Nut-
zen, den die sri-lankischen Behörden an der Ergreifung seines Vaters ha-
ben könnten, ansonsten sie diesen mit Bestimmtheit vor dessen angebli-
cher Flucht aus Sri Lanka festgenommen und Verfahrensschritte gegen ihn
eingeleitet hätten. Auffallend substanzlos fallen auch die Schilderungen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Orte aus, an denen er behördlich
befragt worden sein will, wiewohl er an einen dieser Orte zumindest 20
Male mitgenommen worden sei (vgl. act. A16/22 F119). Diesbezüglich er-
klärte er gleich zu Beginn der Antwort, er sei nicht in der Lage, Einzelheiten
zum Ort, wo er am häufigsten festgehalten worden sei, zu nennen, um
gleichzeitig vorzubringen, er könne stattdessen die an ihn gestellten Fra-
gen schildern (vgl. a.a.O. F110). Auf Nachfrage hin sagte er aus, er sei
D-5546/2017
Seite 17
damals "jeweils in ein Zimmer wie dieses Zimmer" (das Zimmer in der
Schweiz anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, Anm. des Bundes-
verwaltungsgerichts) gebracht worden. Manchmal sei er in andere Büros
gebracht worden (vgl. a.a.O. F111). Auf nochmalige Nachfrage hin be-
schied er, keine weiteren Angaben zum Befragungsort machen zu können,
da er immer "in ein dunkles Zimmer" gebracht worden sei (vgl. a.a.O.
F113), um auch im weiteren Verlauf der Anhörung an dieser Darstellung
festzuhalten (vgl. a.a.O. F114 und F118). Die gleiche Feststellung gilt für
seine Darstellung der angeblichen Verhöre und der Verhörsituation. So
schilderte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin zwar
jeweils die erste und letzte Einvernahme, bei der er mitgenommen worden
sei (vgl. a.a.O. F121 und F135), war dann aber trotz zahlreicher Ergän-
zungsfragen nicht imstande, die Entwicklung seiner Situation über ein Jahr
anschaulich zu beschreiben. Beispielsweise antwortete er auf die Frage,
wann und wie sich die Befragungen nach der ersten Befragung verändert
hätten, zunächst ausweichend, eine Befragung hätte jeweils etwa drei
Stunden gedauert (vgl. a.a.O. F129). Auf Nachfrage hin erklärte er ledig-
lich, die Hauptfrage sei sein Vater gewesen und es seien immer wieder
dieselben Fragen gestellt worden (vgl. a.a.O. F130). Auf die unmittelbar
anschliessende Frage, was sich abgesehen von der Hauptfrage im Laufe
der Zeit geändert habe, sagte er aus, ganz am Anfang sei es normal ge-
wesen, während er am Ende bedrängt und bedroht worden sei (vgl. a.a.O.
F131). Diese in ihrer Gesamtheit teils ausweichenden, teils stereotypen
und sukzessive angepassten Aussagen in Bezug auf die Befragungssitua-
tion bestärken den Eindruck, dass die angebliche Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann.
5.3.2.6 An dieser Einschätzung ändert auch das vom Beschwerdeführer
am 21. August 2017 eingereichte undatierte Schreiben eines Priesters na-
mens J._______ nichts. Zunächst ist festzuhalten, dass dessen allgemeine
Aussage, der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen der familiären
Situation verlassen und sei in die Schweiz gekommen, um sein Leben zu
retten, a priori nicht geeignet erscheint, ein Schutzbedürfnis des Beschwer-
deführers vor staatlicher Verfolgung in einem glaubhaften Lichte erschei-
nen zu lassen. Sodann sticht ins Auge, dass der besagte Priester in seinem
Bestätigungsschreiben hervorhebt, die ihm wohlbekannten Eltern des Be-
schwerdeführers würden den katholischen Glauben ausüben, wogegen
der Beschwerdeführer bei der BzP angab, hinduistischen Glaubens zu sein
(vgl. act. A5/12 Ziff. 1.13). Das Bestätigungsschreiben des Priesters kann
somit bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden.
D-5546/2017
Seite 18
5.3.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise seitens der sri-lankischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft
zu machen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per-
son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh-
rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe seines Asylverfahrens behaup-
tet, sein Vater, welcher früher Kämpfer und dann (...) in Diensten der LTTE
gewesen sei, habe Sri Lanka Ende Mai 2014 verlassen, weil er wegen sei-
nes früheren Engagements für die LTTE wiederholt behördlich befragt und
dabei auch misshandelt worden sei und deswegen um sein Leben gefürch-
tet habe. Niemand in seiner Familie wisse, wo er sich derzeit aufhalte. In
diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer
D-5546/2017
Seite 19
nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, wegen der angeblichen früheren
Aktivitäten seines Vaters zugunsten der LTTE asylrelevante Verfolgung er-
litten zu haben (vgl. E. 5). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer deut-
lich zum Ausdruck gebracht, persönlich nie für die LTTE tätig gewesen zu
sein (vgl. act. A16/22 F44 und F138). Ferner hat er im Verlaufe seines Asyl-
verfahrens in Bezug auf exilpolitische Tätigkeiten einzig geltend gemacht,
einmal an einer Kundgebung in I._______ teilgenommen zu haben, wobei
er keine spezielle Funktion innegehabt habe, sondern lediglich normaler
Teilnehmer gewesen sei (vgl. act. A16/22 F163 bis 165). Er weist somit kein
exilpolitisch auffälliges Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss
Art. 54 AsylG auf sich ziehen und dadurch allenfalls eine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung begründen könnte. Weiter ist aufgrund seiner An-
gaben bei der BzP davon auszugehen, dass er Sri Lanka im Oktober 2015
mit seinem eigenen Reisepass via den Flughafen Colombo legal verlassen
hat (vgl. act. A5/12 Ziff. 5.01). Allein aus der tamilischen Ethnie, der vier-
jährigen Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann
der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten (vgl. Urteile des BVGer
D-4413/2018 vom 7. März 2019 E. 7.2; E-7255/2018 vom 25. Februar
2019 E. 10.2). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen,
dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe
gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufle-
ben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellt. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, dass ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdi-
gung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-5546/2017
Seite 20
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-5546/2017
Seite 21
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die
Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §
13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend
Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
D-5546/2017
Seite 22
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert.
9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt die
meiste Zeit in B._______ (Gemeinde C._______, Distrikt D._______,
Vanni-Gebiet, Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der
Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen
sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der
Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum A-Level im Jahr 2014 (vgl.
act. A16/22 S. 4 F26 bis F29). Ausserdem habe er als Landwirt gearbeitet
und seinen Eltern auf dem Bauernhof geholfen (vgl. act. A16/22 F30 f.).
Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird
es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine
Mutter sowie zwei Brüder leben in Sri Lanka, ebenso wie fünf Tanten, eine
davon in H._______ (vgl. act. A5/12 Ziff. 3.01 i.V.m. act. A16/22 F7 f., F12
und F33). Zudem leben ein Onkel und eine Tante in L._______, auf deren
D-5546/2017
Seite 23
Hilfe er im Bedarfsfall ebenfalls zurückgreifen könnte (vgl. act. A5/12
Ziff. 3.03 i.V.m. act. A16/22 F12). Der Beschwerdeführer verfügt damit über
ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Es ist demnach
nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzu-
mutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal er über eine Identitätskarte ver-
fügt.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 25. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer zufolge seiner
Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt. Dieser geht nunmehr seit September 2018 teilzeitlich einer
Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein Nettoeinkommen von monatlich rund
Fr. (…).–. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den pro-
zessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt, weshalb er
nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten und die ihm gewährte
unentgeltliche Prozessführung deshalb nicht zu widerrufen ist. Folglich
sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 beantragte MLaw Cora Dubach er-
neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG, nachdem
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das Gericht mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 ihr erstes ent-
sprechendes Gesuch vom 27. Oktober 2017 sowie mit Zwischenverfügung
vom 25. Oktober 2017 dasjenige der Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers vom 29. September 2017 abgelehnt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. D,
F, G, H und J). Da der Anspruch bei Gutheissung des Gesuchs um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG nur ex
nunc, also ab Einreichung des Verbeiständungsgesuchs, Wirkung haben
kann und das Instruktionsverfahren mit der Vernehmlassung vom 5. Juni
2019 abgeschlossen werden konnte (vgl. Sachverhalt Bst. K), waren im
vorliegenden Verfahren keine weiteren prozessualen Tätigkeiten erforder-
lich, die gegebenenfalls dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zu vergü-
ten gewesen wären. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung erweist sich mithin als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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