B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5546/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit (eigenen Angaben zufolge
China [Volksrepublik]),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge chinesische Staats-
angehörige tibetischer Ethnie aus B._______, Gemeinde C._______, Prä-
fektur D._______, Provinz E._______ beziehungsweise F._______ –
suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Oktober 2015
wurde sie vom SEM zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere
und summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Gesuchsgründen be-
fragt (BzP). Am 2. März 2017 fand die einlässliche Anhörung statt.
Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei am (…)
2015 mit ihrem (…) nach C._______ gegangen. Bei ihrer Ankunft sei eine
Demonstration im Gange gewesen. An dieser habe sie teilgenommen, da
sie sich als Tibeterin dazu verpflichtet gefühlt habe. Plötzlich hätten Militär-
polizisten die Demonstration aufgelöst. Dabei habe ein Bekannter ihr ge-
sagt, dass sie sofort von dort weggehen solle, und sie in der Folge nach
Hause gefahren. Nachdem sie ihren Ehemann informiert habe, hätten sie
sich entschieden, dass sie sich im G._______ bei ihrem (…) verstecken
sollte. Auf dessen Anraten sei sie bei ihm geblieben, während ihr Ehemann
und ihre Kinder ins Dorf zurückgegangen seien. Am darauffolgenden Tag
habe ihr (…) im Dorf erfahren, dass ihr (…) und sein (…) verhaftet worden
seien. Zudem hätten chinesische Beamte ihr Domizil aufgesucht, dort ihren
Ehemann geschlagen und aufgefordert, sie sofort zu informieren, wenn sie
(Beschwerdeführerin) auftauchen würde. Am (…) 2015 habe sie am Abend
die Reise nach Lhasa angetreten, von wo aus sie nach Nepal gereist sei.
Von dort sei sie auf dem Luftweg nach Umsteigen an einen unbekannten
Ort gelangt und (…) in die Schweiz weitergereist. In ihrer Heimat habe sie
eine Identitätskarte und ein Familienbüchlein gehabt, aber nie einen Pass
oder ein Reisedokument. Seit ihrer Ausreise habe sie niemanden in der
Heimat kontaktieren können, weshalb die Beschaffung eines Dokuments
schwierig sei.
B.
Am 30. Januar 2018 wurde im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführe-
rin zur Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und linguisti-
schen Analyse ein Telefoninterview durchgeführt. Im anschliessenden LIN-
GUA-Bericht vom 6. März 2018 gelangte die beauftragte Person zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
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im von ihr behaupteten geografischen Raum C._______ sozialisiert wor-
den sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Au-
tonomen Region Tibet.
Zum Resultat dieser Abklärung und zur Qualifikation beziehungsweise zum
Werdegang der beauftragten Person gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin am 4. April 2018 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör.
C.
Mit Verfügung vom 7. September 2018 – eröffnet am 14. September 2018
– lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter
Ausschluss in die Volksrepublik China – an.
D.
Mit Formularbeschwerde vom 28. September 2018 (Poststempel) gelangte
die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte,
es sei der Entscheid des SEM vom 7. September 2018 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und
eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel-
len. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung des Sozialamts (…) ein.
E.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vor-
behältlich der Ausführungen unter E. 4 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wir-
kung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person spre-
chen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdefüh-
rerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu.
Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsan-
gehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asyl-
suchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (vgl. BVGE
2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. a.a.O.,
E. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibeti-
sche asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien
innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Ver-
schleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9).
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Seite 6
7.
7.1 Das SEM stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf den
LINGUA-Bericht vom 6. März 2018, welcher sowohl eine Evaluation der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch eine linguistische Analyse
enthält. Danach ist die beauftragte Person aufgrund der Angaben im Tele-
foninterview zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr
wahrscheinlich nicht im von ihr angegebenen Herkunftsgebiet C._______
in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdefüh-
rerin stellte der Bericht im Wesentlichen fest, dass sie zwar die Namen ei-
niger weniger Orte gekannt und (…) Distanzangaben ungefähr korrekt an-
gegeben habe. Ihr seien auch die Namen einiger (…) bekannt gewesen,
die in ihrer Heimatregion, aber auch in vielen anderen Gebieten inner- und
ausserhalb Tibets angebaut würden. Ein Grossteil ihrer Angaben zum (…)
sei zutreffend. Sie habe gewusst, dass man beim (…) sei. Hingegen sei ihr
(…) ihres Heimatdorfes nicht bekannt gewesen. Sie habe lediglich eine
korrekte (…) genannt. Weitere von ihr (…). Zudem habe sie (…). Ausser-
dem habe sie, nach (…), nicht korrekt genannt. Zudem könne ihre Angabe,
dass sie für (…), nicht zutreffen. Zusammenfassend habe die sachverstän-
dige Person festgehalten, dass sie einige landeskundlich-kulturelle Kennt-
nisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, vor dem
Hintergrund ihrer Biografie und ihrem Alter jedoch auch einige unerklärbare
Lücken und Unstimmigkeiten festgestellt worden seien.
Hinsichtlich der linguistischen Analyse weise ihr gesprochenes Tibetisch
auf allen Analyseebenen fast keine Gemeinsamkeiten mit den innertibeti-
schen Dialekten auf, welche in ihrem Gebiet gesprochen würden. Hinge-
gen seien überwiegend Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dia-
lekt oder dem exiltibetischen Dialekt zuzuordnen seien. Insbesondere be-
nutze sie aktive Formen, welche im Innertibetischen ungrammatisch seien,
was ein starker Hinweis auf eine stärkere sprachliche Prägung ausserhalb
von Tibet sei. Vor dem Hintergrund ihrer Biografie sei zudem nicht nach-
vollziehbar, dass sie (…).
7.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zu den im LINGUA-Bericht angeführten Feststel-
lungen habe die Beschwerdeführerin der Analyse der beauftragten Person
wenig entgegenzusetzen vermocht. Sie habe darauf hingewiesen, dass
ihre Mutter und ihr Ehemann aus der H._______ stammten und sie deshalb
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deren Dialekt spreche. Sie habe ihre Mutter (…) Jahre lang gepflegt und
wegen ihrer (…)krankheit keinen Kontakt mit Menschen draussen gehabt,
weshalb ihre Aussprache durch den (…)-Dialekt geprägt sei. Es sei jedoch
– so das SEM – nicht nachvollziehbar, dass sie so zurückgezogen gelebt
habe, dass sie keinerlei Kontakt zu anderen Menschen gehabt hätte. Na-
mentlich habe sie angegeben, dass ihre Krankheit aufgetreten sei, als sie
(…) Jahre alt gewesen sei. Es könne also davon ausgegangen werden,
dass sie in ihrer Kindheit und frühen Jugend in Kontakt mit dem
C._______-Dialekt gekommen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass
sie ihr gesamtes Leben kaum ihr Haus verlassen haben wolle, um dann
plötzlich an einer Demonstration teilzunehmen, obwohl sie gemäss ihren
Aussagen von vielen Menschen in Tibet wegen ihrer (…)krankheit als ab-
artig angesehen worden sei. Somit könne ihr nicht geglaubt werden, dass
sie ihr gesamtes Leben ausschliesslich mit ihrer Mutter und ihrem Ehe-
mann kommuniziert habe. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb sie ei-
nige Kenntnisse bestimmter Themenbereiche habe vorweisen können, je-
doch unzutreffende Angaben zu damit verbundenem weitergehenden Wis-
sen
oder in der Vertiefung gemacht habe. Aufgrund der Herkunfts- und Sprach-
analyse sowie mangels Aussagen der Beschwerdeführerin, welche ihre lü-
ckenhaften Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären
könnten, sei davon auszugehen, dass sie nicht von Geburt bis im (…) 2015
in dem von ihr geltend gemachten Heimatort gelebt habe. Demnach könne
ihr eine Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China
nicht geglaubt werden.
7.3 Im Weiteren seien die Schilderungen ihrer Asylgründe in wesentlichen
Punkten unglaubhaft. So enthielten sie keinerlei Realkennzeichen und ent-
behrten, auch wenn sie relativ ausführlich seien, jeglicher Substanz. Na-
mentlich seien ihre Angaben dazu, was genau passiert sei, als die Polizis-
ten zur Demonstration gekommen seien, auch auf Nachfrage hin oberfläch-
lich und stereotyp geblieben. Ihre Aussagen liessen nicht darauf schlies-
sen, dass sie den geschilderten Sachverhalt tatsächlich selbst erlebt habe.
Zudem widerspreche es der Logik, dass sie, obwohl sie angeblich ihr Haus
kaum verlassen habe und zuletzt in ihrer Kindheit in C._______ gewesen
sei, dort ankomme und gleich an einer Demonstration teilnehme, von der
sie nicht einmal wisse, wogegen sie überhaupt gerichtet sei. Auch habe sie
nicht zu erklären vermocht, weshalb sie sich zur Teilnahme an der De-
monstration entschieden habe. Ihre geltend gemachten Asyl- beziehungs-
weise Ausreisegründe könnten ihr somit nicht geglaubt werden.
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Seite 8
7.4 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmittelschrift an der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen fest und verweist diesbezüglich auf ihre Aussa-
gen anlässlich ihrer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
durchgeführten Anhörung vom 4. April 2018. Sie sei hinsichtlich des Tele-
foninterviews erstaunt, dass eine Person, die nicht aus ihrer Region
stamme, so genau Bescheid über die dortigen Gegebenheiten wissen
wolle. Sie kenne sich sicher besser aus als die Person, die das Interview
geführt habe.
8.
8.1 Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet die asylsu-
chende Person insbesondere dazu, die Identität offenzulegen und Identi-
tätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwer-
deführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeig-
net wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft bei-
zutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine
Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar,
auf die sie die Vorinstanz anlässlich der BzP explizit hinwies (vgl. act. A5/13
S. 2, Ziff. 4.01–4.07). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbrin-
gen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Her-
kunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger
„Nachweis“ aufgeführt (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits EMARK
2003/27 E. 4a).
8.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine
landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt,
wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung ver-
fügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche
Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundes-
verwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweis-
wert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine
solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltags-
wissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. Septem-
ber 2014 E. 4.4.1 f., bestätigt in BVGE 2015/10).
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Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die
fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunfts-
raum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität
und Neutralität der beauftragten Person keine Zweifel. Sie bezog den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund
([…]) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine
Sozialisation in der angeblichen Region sprechen (vgl. E. 7.1). Der Bericht
zeigt schlüssig auf, dass die Sprache der Beschwerdeführerin in allen ana-
lysierten Bereichen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt
beziehungsweise der exiltibetischen Koine und nicht mit dem Dialekt des
angegebenen Heimatortes C._______ beziehungsweise dem Referenzdi-
alekt aufweist. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Beschwerde-
führerin durchaus relativ viele Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion
hat vorweisen können, liegen genügend andere Hinweise auf eine feh-
lende Hauptsozialisierung im Gebiet C._______ vor. Insbesondere ist
durch die linguistische Analyse schlüssig dargelegt, dass bedeutende Indi-
zien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Die Be-
schwerdeführerin vermag den Einschätzungen des LINGUA-Berichts und
der darauf basierenden vorinstanzlichen Verfügung in ihrer Rechtsmitte-
leingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insoweit erschöpfen sich
die Beschwerdevorbringen im Verweis auf das bereits im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs Vorgebrachte, worauf die Vorinstanz be-
reits in ihrem Entscheid einging. Zudem vermag die Beschwerdeführerin
mit den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen die
Qualifikation der beauftragten Person in Zweifel gezogen werden, nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Unter diesen Umständen kann ihr die Her-
kunft aus der Autonomen Region Tibet nicht geglaubt werden. Im Weiteren
hat das SEM hinreichend ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin im Zusammenhang mit der angeblichen Teilnahme an einer De-
monstration und der darauffolgenden fluchtauslösenden Suche nach ihr
unglaubhaft sind. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen
des SEM verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeschrift auf das
pauschale Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschränkt.
8.3 Bei dieser Sachlage hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft auf der Volksrepublik
China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Das SEM hat zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asyl-
gesuch abgelehnt.
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Seite 10
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher
Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden. In Einklang mit der Vorinstanz ist von der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen. Dabei hielt das SEM bezüglich der Hautkrankheit, derentwegen die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Schweiz in Behandlung
sei, zutreffend fest, es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass eine Rück-
kehr in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde.
Somit seien auch keine medizinischen Gründe vorhanden, welche die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwingend in Frage stellten. Dies wird
denn auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten.
10.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da die Beschwerde-
führerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch
keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
10.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwer-
deführerin. Insofern hat sie die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsanga-
ben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem
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Seite 11
vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). Dies-
bezüglich ging das SEM aufgrund der unglaubhaften Identitätsangaben
und der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags der Beschwerdefüh-
rerin – unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung – zu Recht
davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der
nicht gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin, zu Recht ausgeschlossen.
10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
13.
13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen
war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 12
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Widmer
Versand: