Abtei lung IV
D-5547/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5547/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Nepal am 20. Januar 2005 und gelangte am 16. Februar
2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 23. Februar 2005
vom BFM im Empfangszentrum B._______ befragt und am 23. März
2005 vom Migrationsamt des Kantons C._______ angehört.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus D._______, Distrikt E._______. Seit dem Jahre
2003/2004 habe er mit zwei Kleinbussen einen Taxidienst betrieben.
Einer der Busse sei von ihm gefahren worden, der andere von seinem
Angestellten. Am 13. Januar 2005 sei eines seiner Fahrzeuge von der
Polizei des Polizeipostens F._______ angehalten worden. Diese habe
seinen Angestellten und die Passagiere aus dem Fahrzeug aussteigen
lassen. In der Folge habe die Polizei den Kleinbus benutzt, um damit
auf Patrouille zu gehen. Auf dieser Fahrt sei sein Bus auf eine
Landmine gefahren und explodiert, wobei ein Polizist getötet und vier
weitere verletzt worden seien. Er habe sich zu dieser Zeit zu Hause
aufgehalten, wo er im Radio davon erfahren habe.
Am nächsten Tag sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, da sie
ihn verdächtigt habe, den Maoisten ihre Route verraten zu haben, so
dass diese eine Landmine hätten vergraben können. Er sei jedoch
nicht zu Hause gewesen, weshalb die Polizisten seine Mutter beauf-
tragt hätten, ihm auszurichten, er solle sich sofort beim Polizeiposten
melden. Als er am Abend nach Hause gekommen sei, habe ihn seine
Mutter darüber unterrichtet. Er habe es in der Folge jedoch unterlas-
sen, sich auf dem Polizeiposten zu melden, da er befürchtet habe,
festgenommen zu werden. Da er überdies von den Maoisten verdäch-
tigt worden sei, den Polizisten sein Auto ausgeliehen zu haben, wes-
halb sie ihn für einen Verräter gehalten hätten, sei er am folgenden
Tag von zu Hause geflohen. Einige Tage habe er bei einem Kollegen in
G._______ verbracht, bevor er anschliessend - nach einem kurzen
Besuch bei seiner Mutter - Nepal Richtung Neu Delhi verlassen habe.
Da auch in Neu Delhi nach ihm gesucht worden sei, sei er nach einem
Aufenthalt von circa einem Monat von dort mit der Hilfe eines Schlep-
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pers nach Paris geflogen und anschliessend mit dem Auto illegal in die
Schweiz eingereist.
C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 - eröffnet am 29. Mai 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte,
die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben; es sei festzu-
stellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm zu erlauben, sich
bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten; es
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht,
es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Am 26. Juni 2006 reichte der Sozialdienst des Kantons C._______
eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung bezüglich des Beschwer-
deführers ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2006 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Be-
schwerdeverbesserung (Unterschrift) nachzureichen. Zudem wurde
verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wies er ab.
G.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Beschwerdeverbesserung ein.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober
2006 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG).
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Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung betreffend
vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3
AsylG in der seit 1. Januar 2008 nicht mehr geltenden Fassung vom
26. Juni 1998), weshalb der Beschwerdeführer - wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 18. Juli 2006 festgestellt wurde - berechtigt ist,
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Unter diesen Umständen ist auf die Rechtsbegehren, es sei festzustel-
len, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten. Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Be-
schwerdeführer legitimiert; die Beschwerde ist frist- und formgerecht
eingereicht worden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG), weshalb insoweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Im Einzelnen führte es aus, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers teilweise widersprüchlich seien. So habe er im Rahmen der
Einvernahme im Empfangszentrum auf die Frage, was mit seinem An-
gestellen nach der Beschlagnahmung seines Kleinbusses passiert sei,
erklärt, man habe nur das Auto weggenommen. Anlässlich der kanto-
nalen Anhörung habe er hingegen ausgeführt, der Chauffeur sei auf
dem Polizeiposten festgehalten worden. Zudem habe er im Empfangs-
zentrum behauptet, er habe noch in Nepal erfahren, dass die Polizei
ein zweites Mal zu ihm nach Hause gekommen sei. Bei der kantonalen
Anhörung habe er jedoch ausgesagt, die Polizei sei nur einmal bei ihm
zu Hause erschienen. Auf Vorhalt der fraglichen Widersprüche bringe
der Beschwerdeführer keine Erklärungen vor, die geeignet seien, die-
se Widersprüche zu entkräften, weshalb ihm seine dargelegten Aussa-
gen nicht geglaubt werden könnten.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen des Be-
schwerdeführers widersprächen teilweise der allgemeinen Erfahrung
und der Logik des Handelns. Insbesondere widerspreche es einer in-
neren Logik, dass der Beschwerdeführer geltend mache, im Zusam-
menhang mit der Entwendung seines Wagens respektive mit der ge-
waltsamen Beendigung dieser Fahrt von den Maoisten und der Polizei
verfolgt zu werden. Seine disbezüglichen Vorbringen seien somit nicht
glaubhaft.
Auf die weitere Begründung in der Verfügung wird - soweit wesentlich -
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4.3 In der Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer haupt-
sächlich den bereits in den Einvernahmen geschilderten Sachverhalt,
ohne gross auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom
24. Mai 2006 einzugehen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden,
detailliert auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
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den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten
Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK 1996 Nr.
28 E. 3a S. 270).
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, sind
die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich. So erklärte er beispielsweise in der ersten Einvernahme
auf die Frage, was nach der Beschlagnahmung des Kleinbusses durch
die Polizei mit seinem Chauffeur passiert sei, man habe nur das Auto
genommen (act. A 1/9, S. 5). In der kantonalen Anhörung führte er
dann jedoch aus, sein Angestellter sei nach der Konfiszierung auf dem
Polizeiposten festgehalten worden (act. A 8/23, S. 12). Zudem behaup-
tete er in der Einvernahme durch das BFM, dass die Polizei zweimal
zu ihm nach Hause gekommen sei (act. A 1/9, S. 5). Demgegenüber
machte er in der kantonalen Anhörung geltend, dass die Polizei nur
einmal bei ihm zu Hause gewesen sei (act. A 8/23, S. 17). Wider-
sprüchlich sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seines Aufenthalts zum Zeitpunkt, als der Kleinbus von der Polizei be-
schlagnahmt worden sein soll. In der kantonalen Anhörung sagte er
aus, er habe sich an diesem Tag zu Hause aufgehalten (act. A 8/23, S.
14). In der Rechtsmittelschrift machte er jedoch geltend, er sei auch im
konfiszierten Bus mitgefahren und habe - wie die Passagiere und sein
Angestellter - aussteigen müssen (vgl. Seite 2 der Beschwerdeschrift).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten,
dass es einer inneren Logik entbehrt, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Beschlagnahmung seines Kleinbusses bezie-
hungsweise mit der Explosion dieses Fahrzeuges von der Polizei ge-
sucht worden sein soll. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere die
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Behauptung des Beschwerdeführers, dass er von der Polizei deshalb
gesucht worden sei, weil diese ihn verdächtigt habe, dafür gesorgt zu
haben, dass sein Kleinbus von den Maoisten in die Luft gesprengt
werden konnte (act. A 8/23, S. 15). Der Beschwerdeführer konnte gar
nicht wissen, welche Route die Polizei bei ihrer Patrouille einschlagen
würde, weshalb er den Maoisten diesbezüglich auch gar keine
Informationen hätte weitergeben können. Als unlogisch erscheint
zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei auch von den
Maoisten bedroht worden, weil diese ihn verdächtigt hätten, der Polizei
sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben (act. A 8/23, S. 16). Ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers hat die Polizei seinen
Kleinbus beschlagnahmt. Da in Nepal solche Beschlagnahmungen von
Privatautos durch die Polizei nach Darstellung des Beschwerdeführers
häufig vorkommen, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Maoisten auf
die Idee gekommen sein sollen, er habe den Polizisten seinen Klein-
bus freiwillig überlassen.
Nicht zu überzeugen vermag auch die Behauptung des Beschwerde-
führers, er habe - nachdem er von der Zerstörung seines Kleinbusses
im Radio gehört habe - nichts unternommen (act. A 8/23, S. 14). Diese
Untätigkeit ist in Anbetracht des finanziellen Schadens, den der Be-
schwerdeführer durch den Verlust seines Fahrzeuges erlitten hat, nicht
nachvollziehbar. Sein später in der kantonalen Anhörung dagegen er-
hobene Einwand, er habe Angst gehabt, erscheint nicht stichhaltig, da
er gemäss eigenen Aussagen am folgenden Tag für den Haushalt ein-
kaufen gegangen ist (act. A 8/23, S. 15), was darauf hindeutet, dass er
sich vor der Polizei nicht gefürchtet hat.
Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend
mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den
umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genü-
gen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung
als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Ab-
klärungen abgelehnt hat.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts
tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt
und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
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habe sich sei der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den
Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M] und der Regierung
beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den
Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, Inter-
national, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete
Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl.
Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online,
International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International, 15. Au-
gust 2008). Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als
dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeich-
nen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner
Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein
könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdefüh-
rer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 24 Jahre, in seinem
Heimatstaat gelebt, wo er in der Landwirtschaft tätig gewesen ist und
einen eigenen Taxidienst betrieben hat. Überdies hat er dort während
neun Jahren die Schule besucht. Neben Nepali spricht der Beschwer-
deführer auch ein wenig Hindi und versteht etwas Englisch. Zudem le-
ben seine Mutter und sein älterer Bruder nach wie vor in seinem Hei-
matdorf sowie seine Schwester in Katmandu. Bei dieser Sachlage ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm
auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohn-
ort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
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legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage
von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdefüh-
rers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als
nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei
der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf An-
frage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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