Abtei lung IV
D-5547/2009
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5547/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Bosniaken mit letztem Wohnsitz
in C._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am
2. Juni 2009 und gelangten am 3. Juni 2009 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.a Am 19. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zu ihren Personalien, dem
Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei im Oktober oder November
2008 mit seinem Wagen zwischen D._______ und C._______
unterwegs gewesen, als er wegen eines anderen Fahrzeugs habe
anhalten müssen. Er sei ausgestiegen, um nachzusehen, weshalb die
Strasse durch dieses Fahrzeug, dessen Fahrer, E._______, er vom
Sehen her gekannt habe, blockiert sei. Als er zu seinem Wagen habe
zurückkehren wollen, sei er von diesem Mann mit einem
Schraubenzieher angegriffen worden. Er sei auf der linken Seite der
Brust getroffen und bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich
gekommen sei, sei er alleine auf der Strasse gewesen und nach
Hause gefahren. Als er bemerkt habe, dass er blute, sei er zum Arzt
gefahren; dieser habe die Polizei informiert. Man habe ihn mit der
Ambulanz ins Spital gebracht. Nachdem er zwei oder drei Stunden
später das Spital verlassen habe, sei er zur Polizei gegangen; dort
habe man ihm gesagt, dass der Angreifer festgenommen worden sei.
Dieser habe ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer habe
umbringen wollen. Er selbst sei nie vor dem Gericht erschienen, der
Täter sei zu einer geringen Geldstrafe und einer bedingten
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seit dem Jahr 2008 sei er Mitglied der
Sozialdemokratischen Partei Bosniens und Herzegowinas (SDP)
gewesen, für die er Propaganda gemacht habe. Sein Dorf sei seit
jeher in der Hand der Partei der Demokratischen Union (SDA)
gewesen. Der Vertreter der SDA, F._______, gebärde sich, als gehöre
das Dorf ihm. Er denke, dass G._______ ihn habe beseitigen lassen
wollen. In der Woche, in der er angegriffen worden sei, hätten
Kommunalwahlen stattgefunden. Die SDA habe die Wahlen in seinem
Dorf verloren. G._______ sei vor dem Angriff auf ihn zweimal bei ihm
zu Hause gewesen und habe ihm Geld angeboten, damit er seiner
Partei entsage. Da er abgelehnt habe, habe G._______ ihn mit dem
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Tod bedroht. Nach dem Angriff von H._______ sei er von mehreren
Unbekannten telefonisch bedroht worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn
zu töten und seine Frau zu vergewaltigen. In einer Nacht im Mai 2009
hätten sie einen Lärm gehört; jemand habe ein Fenster im oberen
Stockwerk ihres Hauses zerstört. Nachher habe er einen Anruf er-
halten, man habe ihm gesagt, der Hund seines Bruders habe ihn ge-
rettet. Er habe sich zu seiner Schwester begeben und sei an-
schliessend ausgereist. Er habe die Drohungen der Polizei gemeldet,
die gesagt habe, sie werde die Patrouillen verstärken. Zirka zehn Tage,
nachdem er von H._______ angegriffen worden sei, habe dieser ver-
sucht, ihn mit seinem Wagen zu überfahren.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen
ihres Ehemannes. Ergänzend führte sie aus, die SDA habe im Jahr
2008 die Wahlen in ihrem Dorf verloren, was dem Engagement ihres
Mannes und dessen Kollegen I._______ zu verdanken sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden
mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Ziffn. 1 bis 6 des Beweis-
mittelumschlags; act. A3).
A.b Am 9. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu
ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei etwa eine Woche vor der
Ausreise zu seiner in J._______ lebenden Schwester gegangen. Er
habe zahlreiche Leute gefragt, ob sie jemanden kennen würden, der
sein Auto kaufe. Schliesslich habe sich ein Käufer gefunden, der ihm
2'500 Euro gegeben habe. Er habe sich vor der Ausreise in einer
Stresssituation befunden und sei auch heute noch sehr angespannt.
Seit 14 Jahren stehe er in ärztlicher Behandlung, er bedürfe der Ruhe.
Vor den Wahlen des Jahres 2008 sei der einflussreiche F._______ zu
ihm nach Hause gekommen und habe ihm gesagt, er solle aufhören,
Propaganda für die SDP zu machen. Er habe ihm Geld angeboten und
gesagt, er und seine Ehefrau sollten ihre politischen Aktivitäten ein-
stellen. Als er (der Beschwerdeführer) sich geweigert habe, habe
G._______ gesagt, er werde die Wahlen nicht mehr erleben. Seit
jenem Tag habe er Drohungen erhalten, vor allem von E._______.
Nachdem er von diesem angegriffen worden sei, habe die Polizei von
Amtes wegen die notwendigen Schritte unternommen. Ein von ihm
konsultierter Anwalt sei der Ansicht gewesen, der Angreifer werde
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mindestens zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der
Angreifer habe gestanden, dass er ihn habe töten wollen und sei
dennoch mit einer Busse davon gekommen. Dies deshalb, weil er von
der mächtigsten Partei Bosniens unterstützt werde. Er sei erstmals
telefonisch bedroht worden, als er Flugblätter für seine Partei
aufgehängt habe. Die Drohungen hätten nach dem Übergriff auf ihn
zugenommen. H._______ und andere Personen hätten gedroht, ihn
umzubringen. Eines Nachts habe er einen grossen Lärm gehört. Die
Leute, die ihn bedroht hätten, hätten ein Fenster in der Wohnung
seines Bruders eingedrückt. Am folgenden Tag habe man ihm
telefonisch mitgeteilt, dass er Glück gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei seit Sommer 2008 für die
Sozialdemokratische Union (SDU) politisch aktiv gewesen und habe
bei den Kommunalwahlen des Jahres 2008 für das Gemeindeparla-
ment kandidiert. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil die Situation
unerträglich geworden sei. Ihr Mann habe Drohanrufe erhalten; man
habe auch gedroht, dass man sie vergewaltigen werde. Sie habe
ebenfalls solche Anrufe entgegengenommen, es hätten verschiedene
Personen angerufen. Man habe ihr gesagt, sie solle ihren Ehemann
davon überzeugen, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Ihr habe
man gesagt, sie solle aus der SDU austreten. Dies sei ihr bereits von
G._______ gesagt worden, als er zu ihnen nach Hause gekommen
sei. Sie habe wegen der Drohanrufe zweimal die Polizei gerufen, die
gekommen sei und etwas aufgeschrieben habe. Am Tag als ihr Mann
angegriffen worden sei, habe er sie angerufen und ihr erzählt, er sei
von H._______ bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, er werde bei
der Brücke auf ihn warten. Daraufhin habe sie dessen Mutter an-
gerufen und sie gefragt, was ihr Sohn tue. Diese habe ihr gesagt, sie
werde ihren Sohn anrufen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihr
Haus verlassen und sei ihrem Mann entgegengegangen. Als sie ihn
angetroffen habe, habe der Übergriff bereits stattgefunden.
B.
Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. August
2009 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2009
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beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei ihnen
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lagen
mehrere Beweismittel bei.
D.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 10. September 2009 auf, bis zum
25. September 2009 Übersetzungen der eingereichten fremd-
sprachigen Dokumente nachzureichen. Über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Eingang der
angeforderten Übersetzungen befunden. Werde keine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht, werde nicht von ihrer Für-
sorgeabhängigkeit ausgegangen.
E.
Am 10. September 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden das
Original eines Schreibens der SDU und eine beglaubigte Kopie einer
Fotografie eines Parteianlasses.
F.
Mit Schreiben vom 15. September 2009 reichten die Beschwerde-
führenden die angeforderten Übersetzungen von bereits eingereichten
Beweismitteln und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom
11. September 2009 ein.
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2009 gut. Die Akten
wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November
2009 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom
24. November 2009 an ihren Anträgen fest. Sie boten zudem die Ein-
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reichung eines ärztlichen Berichts betreffend den Beschwerdeführer
an.
J.
Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 26. November 2009 Frist zur Einreichung
eines Arztberichts.
K.
Am 10. Dezember 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 4. Dezember 2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen
der Beschwerdeführenden Unstimmigkeiten aufwiesen. So sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie keine Vorkehrungen getroffen hätten, um
sich vor den anonymen Anrufen zu schützen. Nach dem Übergriff vom
18. September 2008 seien sie trotz der Druckversuche und der Droh-
anrufe noch beinahe neun Monate in ihrem Haus geblieben. Der Be-
schwerdeführer habe gesagt, er habe bei den Drohanrufen die Stimme
von E._______ erkannt, dennoch habe er nichts unternommen. Hätten
die Beschwerdeführenden wirklich derartige Anrufe erhalten, hätten
sie bestimmt versucht, die Telefonnummern zu wechseln oder ihre
Telefonlinie behördlich überwachen zu lassen. Es erstaune, dass sie
nichts unternommen hätten. Hätten sie sich tatsächlich derart bedroht
gefühlt, hätten sie nicht so lange mit der Flucht zugewartet. Hätten sie
tatsächlich H._______ unter den Anrufern erkannt, hätten sie dies im
gegen diesen angehobenen Strafverfahren geltend gemacht. Den
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eingereichten Akten seien indessen keine Anhaltspunkte für die
geltend gemachte Verfolgung zu entnehmen. Es sei nicht mit der ge-
schilderten Verfolgungssituation vereinbar, dass die Beschwerde-
führenden hinsichtlich des Verkaufs ihres Wagens viele Leute an-
gesprochen und somit auf ihren Zufluchtsort bei der Schwester des
Beschwerdeführers aufmerksam gemacht hätten. Angesichts der Bio-
grafie des Beschwerdeführers erstaune sein geschildertes ängstliches
Verhalten, als ein Fenster des Hauses zerstört worden sein solle.
Hinzu komme, dass in der Nähe des Hauses mehrere Verwandte ge-
wohnt hätten. Was auch immer in dieser Nacht geschehen sei, der
Beschwerdeführer hätte mit Sicherheit etwas zum Schutz seiner Ehe-
frau und seiner selbst unternommen und hätte sich nicht unter der
Decke verkrochen. Wäre der Beschwerdeführer derart verletzt ge-
wesen, wie von ihm geschildert, wäre er nicht mehr in der Lage ge-
wesen, seinen Wagen zu lenken und seine Frau hätte bestimmt eine
Ambulanz gerufen.
Die Beschwerdeführenden hätten zum Übergriff von H._______ detail-
reiche und minutiöse Aussagen gemacht, während ihre Schilderungen
der nachfolgenden Telefonanrufe und des versuchten Einbruchs in ihr
Haus zu vage seien, um darauf schliessen zu können, dass sie sich
wirklich zugetragen hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seinen politischen Aktivitäten seien lapidar, ausweichend und un-
präzis, weshalb nicht der Eindruck entstehe, er sei politisch derart
aktiv wie geschildert gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen zu
erklären, weshalb er sich wegen der Behelligungen nicht an seine
Partei gewandt habe, und habe auch keine Informationen zum
Schicksal seines einzigen Parteikollegen im Ort geben können. Er
habe nur geltend gemacht, dieser habe sich nicht derart exponiert wie
er selbst.
Die Beschwerdeführenden hätten bei den Erstbefragungen mit keinem
Wort auf eine politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen.
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schwierigkeiten
seien als nachgeschoben zu werten. Das eingereichte Bild, welches
die Beschwerdeführerin zeige, stamme aus dem Jahr 2002 und habe
keine Beweiskraft. Zudem habe sie bei der Anhörung die selben
Kleider wie auf dem Bild getragen, was seltsam anmute.
Mehrere Beweismittel seien in Kopie eingereicht worden, was deren
Beweiswert mindere. Da die Aussagen der Beschwerdeführenden un-
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glaubhaft seien, erübrige sich eine weitergehende Auseinander-
setzung mit diesen Beweismitteln.
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen,
dass er sich für das Strafverfahren gegen H._______ nicht besonders
interessiert habe. Der Angreifer sei verurteilt worden und gegen das
Urteil hätten Rechtsmittel ergriffen werden können. Der Beschwerde-
führer selbst habe bestätigt, dass die Behörden ihrer Pflicht, den Vor-
fall zu untersuchen, von Amtes wegen nachgekommen seien. Nicht
zuletzt durch die Aussagen der Beschwerdeführenden werde bestätigt,
dass in Bosnien und Herzegowina staatlicher Schutz vor Verfolgung
durch Drittpersonen bestehe. Der Beschwerdeführer habe die ihm zu-
stehenden Mittel, seine Interessen in das Strafverfahren einzubringen,
nicht wahrgenommen. Die Behauptung der Beschwerdeführenden,
H._______ habe den Beschwerdeführer umbringen wollen, sei nicht
überzeugend, da dieser in diesem Fall bestimmt nicht nur einen
Schraubenzieher verwendet und den Beschwerdeführer nach
erfolgtem Übergriff nicht am Leben gelassen hätte. Gemäss dem ein-
gereichten Urteil habe zwischen den beiden Kontrahenten ein Wort-
gefecht stattgefunden, das zum geltend gemachten Übergriff geführt
habe. Den Akten sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
nach dem Übergriff noch habe seinen Wagen lenken können, sei zu
entnehmen, dass die erlittenen Verletzungen nicht gravierend gewesen
seien.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in
ihrer Heimat keine Verfolgung befürchten müssten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerde-
führenden hätten zuerst versucht, in ihrer Heimat zu verbleiben. Erst
als sie sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und keinen Ausweg
gesehen hätten, hätten sie sich zum Verlassen der Heimat ent-
schlossen. Sie hätten sich nicht an die Sicherheitskräfte wenden
können, da die Person, die sie verfolge, einflussreich sei und enge
Kontakte zur Verwaltung habe. Ihre Verbindungen reichten bis auf
Ministerebene. Dies zeige auch der Umstand auf, dass der Täter
lediglich mit einer Strafe von 45 Euro belegt worden sei. Die Vorinstanz
habe fälschlicherweise verstanden, dass es sich bei der eingereichten
Fotografie um ein Bild aus dem Jahr 2002 handle. Damals sei die
Partei gegründet worden, die Fotografie sei kurz vor der Ausreise
gemacht worden. Angaben zu ihrer politischen Tätigkeit seien dem
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beigelegten Schreiben der Partei zu entnehmen. Das BFM habe bei
der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen die falschen Mass-
stäbe verwendet, es habe nicht gewürdigt, dass ihre Aussagen in
weiten Teilen sehr ausführlich, substanziiert und übereinstimmend
seien. Sie seien in ihrer Heimat verfolgt, sei seien Opfer des äusserst
korrupten und mafiösen Systems, welches in Bosnien herrsche. Von
den Sicherheitskräften könnten sie keine Hilfe erwarten. Bei einer
Rückkehr wären sie an Leib und Leben gefährdet. Ihr Verfolger würde
sie überall finden, da sein Einfluss gross sei.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Verfahren
gegen den Angreifer des Beschwerdeführers sei von den bosnischen
Behörden ordnungsgemäss durchgeführt worden. Es sei nicht nach-
vollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführenden einerseits die Be-
hörden ihres Heimatstaats kritisierten, anderseits selbst ausgesagt
hätten, die Polizei habe alles gemacht. Obwohl sie die Möglichkeit und
das Recht gehabt hätten, hätten sie am Prozess nicht teilgenommen.
Im Verfahren hätten sie die geltend gemachten Telefonanrufe und die
gegen sie ausgesprochenen Drohungen einbringen können. Sie hätten
gesagt, sie seien wohlhabend, hätten aber keinen Anwalt beigezogen.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines Tötungsversuchs
und nicht "nur" einer Körperverletzung geworden, hätte er bestimmt
einen Anwalt beigezogen, der seine Rechte wahrgenommen hätte.
Hätten die Beschwerdeführenden von ihren Rechten Gebrauch ge-
macht, hätte eine übergeordnete Instanz das Urteil überprüft. Es sei
nicht Aufgabe des BFM das eingereichte Strafurteil zu überprüfen.
Die Beschwerdeführenden hätten bei der Erstbefragung einzig geltend
gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen
Aktivitäten verfolgt worden sei. Er sei von G._______ bedroht worden
und er habe die Telefonanrufe entgegengenommen, in denen auch
seine Frau bedroht worden sei. Von einem Zusammenhang der
Drohungen mit der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei
den bei der Erstbefragung erstellten Protokollen nichts zu entnehmen.
Der Bestätigung der SDU sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit für die Partei von ihrem Mann
unterstützt worden sei. Sie selbst hätten indessen angegeben, er habe
für die SDP gearbeitet.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz lasse ausser
Betracht, dass der Mann, der den Beschwerdeführer habe umbringen
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wollen, zu einer lächerlichen Strafe verurteilt worden sei. Eine Ver-
urteilung zu einer zweimonatigen Haft wegen versuchten Mordes trage
der Schwere der Tat in keiner Weise Rechnung. Das Urteil zeige viel-
mehr auf, wie gross der Einfluss des besagten Verfolgers auf die
bosnische Justiz sei. Sie hätten einen Weiterzug des Urteils unter-
lassen, weil ein beigezogener Anwalt ihnen gesagt habe, sie hätten in
diesem Prozess keine Chancen, und gegen eine solch einflussreiche
Person nicht habe prozessieren wollen. Aus den eingereichten Be-
weismitteln gehe ihre politische Tätigkeit klar hervor. Da sie anlässlich
der ersten Befragung aufgefordert worden seien, sich kurz zu fassen,
hätten sie erst an der zweiten Anhörung davon berichtet. Der Be-
schwerdeführer habe für die SDP gearbeitet und beide Beschwerde-
führende hätten für die SDU gearbeitet. Die gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers bestünden auch wegen des
Arbeitsverlusts, sie seien durch den Überfall und die Drohungen um
ein Vielfaches verstärkt worden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
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5.2 Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der
Beschwerdeführenden und der eingereichten Kopien des Urteils des
Gemeindegerichts von D._______ vom 23. Januar 2009, des Polizei-
berichts vom 18. September 2008 und der ärztlichen Berichte ist als
erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer am 18. September
2008 von E._______ in der Folge einer Auseinandersetzung mit einem
Schraubenzieher verletzt wurde. Der Angeklagte gestand gegenüber
dem Gericht ein, dass er sich der möglichen Folgen (schwere
Verletzung des Beschwerdeführers) bewusst war; der
Beschwerdeführer erlitt indessen gemäss Auffassung des Gerichts
"nur" leichte Verletzungen. E._______ wurde zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Gerichtsgebühren
von 100 bosnischen Mark wurden ihm auferlegt.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführenden machten bei ihren Befragungen
geltend, die Straftat habe einen politischen Hintergrund. Sie führten
aus, E._______ sei von einem einflussreichen Anhänger der SDA
dafür bezahlt worden, den Beschwerdeführer umzubringen. Der
Angeklagte habe gegenüber dem Gericht eingestanden, dass er den
Beschwerdeführer habe töten wollen. Dem eingereichten Gerichtsurteil
ist indessen weder ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Aus-
einandersetzung einen politischen Hintergrund hatte noch dass der
Angeklagte eine Tötungsabsicht einräumte.
5.3.2 Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die bosnische
Justiz habe den Angeklagten im Wissen, dass er den Beschwerde-
führer habe töten wollen, nur wegen leichter Körperverletzung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, vermag aus verschiedenen
Gründen nicht zu überzeugen.
5.3.2.1 Bei der Anhörung zu den Asylgründen sagte der Beschwerde-
führer aus, er sei am Tag des Angriffs auf der Strasse von C._______
nach L._______ unterwegs gewesen, als er E._______ mitten auf der
Strasse vor seinem Wagen stehend gesehen habe. Er habe gedacht,
dieser habe eine Autopanne, und habe angehalten, ohne damit zu
rechnen, dass es zu einer Auseinandersetzung komme. Er sei
H._______ entgegengegangen, als dessen Handy geklingelt habe; am
Telefon sei offenbar dessen Mutter gewesen. Er habe begriffen, dass
H._______ eine Auseinandersetzung suche und habe ihn gefragt,
warum er ihn nicht an der Brücke herausfordere, wie er es an-
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gekündigt habe. H._______ habe geantwortet, dort habe es zahlreiche
Häuser, hier aber gebe es keine Zeugen. Als er wieder in seinen
Wagen habe einsteigen wollen, habe er hinter sich ein Geräusch ge-
hört und beim sich Umdrehen bemerkt, dass H._______ ihn in den
Rücken habe stechen wollen. Er habe dessen Hand ergriffen und sie
seien beide zu Boden gegangen; kurz danach habe er das
Bewusstsein verloren (act. A11/20 S. 7).
Diese Schilderung des Sachverhalts ist nicht mit der angeblichen
Tötungsabsicht H._______s in Übereinstimmung zu bringen. Es
erscheint unwahrscheinlich, dass ein gedungener Mörder, der in der
Nähe seines Opfers wohnt, dieses vorgängig bedroht und den Ort
nennt, an dem er ihm auflauern will (act. A11/20 S. 7 und act. A10/15
S. 7 f.). Die Tatsache, dass H._______ den Beschwerdeführer mit
einem Schraubenzieher angriff, spricht ebenfalls gegen eine geplante
Mordtat. Schliesslich spricht auch das geschilderte Verhalten
H._______s – er habe sich von der Polizei widerstandslos verhaften
lassen und diese habe den für den Angriff verwendeten
Schraubenzieher problemlos sicherstellen können (act. A11/20 S. 7) –
gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, beim Täter handle es
sich um eine Person, die einen Mordauftrag erhalten habe.
5.3.2.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist des Weiteren zu
entnehmen, dass die Polizei vom Arzt, den er aufgesucht habe,
avisiert wurde. Die Polizei sei sofort erschienen und er habe den
Polizisten geschildert, was sich zugetragen habe. Der Täter sei fest-
genommen und verhört worden; man habe ihm den für die Straftat
verwendeten Schraubenzieher gezeigt und ihn gefragt, ob er diesen
erkenne. Er habe bestätigt, dass es sich dabei um den von H._______
verwendeten Schraubenzieher handle. Die Polizei habe ihn auch an
den Tatort bestellt und er sei dorthin gegangen. Er habe keine Anzeige
erstatten müssen, die Polizei habe das Notwendige (von Amtes
wegen) getan (act. A11/20 S. 7). Diese Schilderung der polizeilichen
Vorgehensweise spricht gegen die von den Beschwerdeführenden
vorgebrachte Version, die staatlichen Behörden hätten den Täter in
Schutz genommen, weil hinter diesem ein einflussreicher Mann ge-
standen habe.
5.3.2.3 Gegen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Be-
drohungssituation sprechen zahlreiche weitere, bereits von der Vor-
instanz erwähnte Unstimmigkeiten. Gemäss den Aussagen des Be-
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schwerdeführers sei er nach dem Übergriff von E._______, der am 18.
September 2008 stattfand, mehrfach massiv bedroht worden. So sei er
unter anderem auch von diesem mit dem Tod bedroht worden (act.
A11/20 S. 8). Trotz dieser angeblich gegen ihn ausgesprochenen
Drohungen zeigte der Beschwerdeführer kaum Interesse am Prozess
gegen seinen Angreifer. Er nahm eigenen Aussagen gemäss nicht am
Prozess teil und beauftragte auch keinen Anwalt mit der Wahrung
seiner Interessen (act. A2/13 S. 7, A11/20 S. 7). Da das
Gemeindegericht das Urteil gegen den Angreifer am 23. Januar 2009
fällte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die
geltend gemachten Drohungen vor Gericht geltend gemacht hätte.
Hätte E._______ den Beschwerdeführer am 18. September 2008
tatsächlich töten wollen und diese Absicht nach diesem Vorfall erneut
geäussert, wäre der Beschwerdeführer wohl kaum derart passiv wie
geschildert geblieben. In diesem Fall wäre auch das weitere Verhalten
des Beschwerdeführers, er reichte keinen Rekurs gegen das Urteil des
Gemeindegerichts ein, nicht nachvollziehbar.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung der
gesamten Aktenlage zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer
erlittene Übergriff vom 18. September 2008 nicht den von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten politischen Hintergrund hatte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um persönliche
Differenzen zwischen E._______ und dem Beschwerdeführer
handelte, die im genannten Übergriff gipfelten.
5.4 Die Beschwerdeführenden machten des Weiteren geltend, sie
seien nach dem Vorfall vom 18. September 2008 telefonisch bedroht
worden.
Bei der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe die
Stimmen von vier bis fünf Personen unterscheiden können, die ihn
angerufen und bedroht hätten. Er habe diese Personen nicht gekannt
(act. A2/13 S. 8). Bei der Anhörung hingegen gab er an, unter den ihm
sonst unbekannten Anrufern E._______ erkannt zu haben (act. A11/20
S. 8). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden keinerlei
Massnahmen ergriffen haben, um dem Telefonterror zu entgehen,
spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung. Das BFM erachtete es zu Recht als unverständlich, dass die
Beschwerdeführenden ihre Telefonnummern nicht wechselten oder bei
den Behörden um Überwachung ihres Telefonanschlusses ersuchten,
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was angesichts der geltend gemachten Häufigkeit der Anrufe und der
Art der Drohungen zu erwarten gewesen wäre. Die Anrufe sollen nach
dem 18. September 2008 begonnen und bis im Mai 2009 angedauert
haben. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer die Drohungen, die je nach Aussage-
version auch von der Person ausgegangen seien, die ihn bereits ein-
mal angegriffen hatte, im Prozess gegen dieselbe nicht einbrachte
beziehungsweise einbringen liess. Unter Hinweis auf die zu be-
stätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erachtet das
Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden ge-
schilderten Drohungen als unglaubhaft.
5.5 Die Beschwerdeführenden brachten bei ihren Befragungen vor, sie
hätten ihre Heimat schliesslich verlassen, nachdem im Mai 2009 eines
Nachts ein in der Wohnung des Bruders gelegenes Fenster zerstört
worden sei.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Versuch, in
die im oberen Stockwerk des Bruders gelegene Wohnung einzu-
dringen, wenig Sinn macht, wenn beabsichtigt wurde, den Be-
schwerdeführer anzugreifen. Den potentiellen Eindringlingen, die mit
den lokalen Begebenheiten vertraut gewesen sein müssten – die
Gegner des Beschwerdeführers sollen aus seinem Dorf stammen –
müsste bekannt gewesen sein, dass im oberen Stockwerk der Bruder
wohnt, der einen Hund hatte, der auf den Lärm reagieren würde. In der
näheren Umgebung wohnten zudem weitere Verwandte des Be-
schwerdeführers (act. A11/20 S. 6 und 11, A10/15 S. 4), was es zu-
sätzlich als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass jemand unter
Verursachung von Lärm in dessen Haus einzudringen versucht. Die
Personen, die versucht haben sollen, in das Haus zu gelangen, hätten
damit rechnen müssen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers
herbeieilen, um ihm zu helfen. Das BFM weist in der angefochtenen
Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass das vom Beschwerde-
führer geschilderte Verhalten nicht mit seinem persönlichen Werde-
gang in Übereinstimmung zu bringen ist. Er sagte aus, er habe mitten
in der Nacht einen fürchterlichen Lärm gehört und habe sich nicht aus
dem Bett bewegt. Seine Ehefrau habe sich mit ihm im Bett befunden
und er habe so getan, als wäre er nicht erschreckt, da er sie nicht
habe beunruhigen wollen. Der Beschwerdeführer verfügt von Berufs
wegen über eine eher kräftige Konstitution – er arbeitete unter
anderem als Schmied bzw. Schlosser (act. A2/13 S. 3) –, musste
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während der Kriegszeit ein Jahr lang Dienst leisten (act. A11/20 S. 15)
und begleitete humanitäre Transporte (act. A2/13 S. 2). Es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass jemand mit diesem persönlichen
Hintergrund im Bett liegen bleibt, wenn er einen fürchterlichen Lärm im
Haus hört. Es ist davon auszugehen, dass er und sein Bruder die
Ursache des Lärms eruiert hätten, um über das weitere Vorgehen (zu
Hilfe rufen der Verwandtschaft, Avisierung der Polizei, Gegenwehr) zu
entscheiden. Im Unterschied zur Darstellung des Beschwerdeführers
brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätten sich nach dem
Vernehmen des Lärms vorsichtig zum Fenster begeben, um
nachzusehen. Sie hätten nur den Hund gesehen, der sich im Hof
befunden habe (act. A10/15 S. 10). Aufgrund der oben genannten
Unstimmigkeiten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den geltend
gemachten Vorfall vom Mai 2009 als unglaubhaft.
5.6 Den Beschwerdeführenden gelingt es auch nicht, den von ihnen
geltend gemachten Sachverhalt mit den eingereichten Beweismitteln
zu belegen. Der Kopie eines Arztzeugnisses vom 28. Mai 2009 ist zu
entnehmen, dass sich vorbestehende psychische Beschwerden des
Beschwerdeführers seit dem Verlust des Arbeitsplatzes intensiviert
hätten. Er habe den Eindruck, dass ihn jemand verfolge und tele-
fonisch belästige. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine
chronische depressive Verstimmung (ICD-10 F34.1) und eine Persön-
lichkeitsstörung mit depressiv paranoiden Reaktionen (ICD-10 F61).
Dem Arztzeugnis kann somit nicht entnommen werden, dass die vom
Beschwerdeführer geäusserten Ängste eine reale Grundlage haben.
Im Schreiben der SDU vom 28. September 2009 wird bestätigt, dass
die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 an den Gemeindewahlen von
Bosnien und Herzegowina teilnahm und von ihrem Ehemann unter-
stützt wurde. Dass die Beschwerdeführenden deshalb verfolgt wurden,
ist der Bestätigung nicht zu entnehmen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
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Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde im September 2008 von einem Mit-
bewohner seines Dorfs angegriffen und verletzt. Wie den vorstehenden
Erwägungen zu entnehmen ist, erachtet es das Bundesverwaltungs-
gericht als nicht glaubhaft, dass der Übergriff einen asylrechtlich
relevanten, politischen Hintergrund hatte. Den Aussagen der Be-
schwerdeführenden ist zu entnehmen, dass die Polizei sich sofort um
die Angelegenheit kümmerte und die notwendigen Ermittlungen auf-
nahm. Das zuständige Gemeindegericht verurteilte den Angreifer
Seite 17
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wegen leichter Körperverletzung, obwohl dieser eingestand, er sei sich
bewusst, dass er den Beschwerdeführer auch schwer hätte verletzen
können. Es ist nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, die
Angemessenheit dieses Strafurteils zu prüfen. Einerseits ist ein
politischer Hintergrund der Straftat nicht ersichtlich, anderseits wäre
es dem Beschwerdeführer offengestanden, eine Überprüfung dieses
Urteils zu erreichen, indem er Beschwerde dagegen eingereicht hätte.
6.4 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass
den Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Bosnien
und Herzegowina keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte.
Es kann ihnen auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor
einer Rückkehr in ihr Heimatland zuerkannt werden, da keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung ersichtlich ist, die ihnen drohen würde.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden im
Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
sie keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vor-
instanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und
Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Seite 19
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist ihnen unter Hinweis auf
die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als Gewalt-
oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der
heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht bejahen. Die
dortige Situation ist zwar immer noch nicht frei von Konflikten, die
ökonomischen Verhältnisse sind prekär und die Arbeitslosigkeit ist
hoch. Diese Faktoren stellen ein gewisses Gefährdungspotential dar;
es droht aber weder ein bewaffneter Konflikt noch kann von all-
gemeiner Gewalt und damit von einer konkreten Gefährdung der Be-
schwerdeführenden ausgegangen werden. Dies ist umso weniger der
Fall, als das Land vom Bundesrat als "safe country" bezeichnet wurde
(Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
Seite 20
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8.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schul- und
Berufsbildung und über reichlich Berufserfahrung. Zusammen mit
seinem Bruder besitzt er ein Zweifamilienhaus mit grossem Garten.
Gemäss seinen Angaben leben im Heimatland seine Eltern und
mehrere Geschwister, womit vorliegend auch von einem bestehenden
Beziehungsnetz auszugehen ist. Somit wird es den Beschwerde-
führenden möglich sein, sich in ihrer Heimat zu reintegrieren und eine
sichere Existenzgrundlage aufzubauen.
8.4.3 Der Beschwerdeführer wird in Bosnien und Herzegowina auch
seine medizinischen Probleme behandeln lassen können. Dem ein-
gereichten Arztzeugnis des Neuropsychiaters Dr. M._______ vom
28. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass er offenbar seit längerer Zeit
unter psychischen Beschwerden leidet, die sich nach dem Verlust
seines Arbeitsplatzes intensiviert haben. Dem Beschwerdeführer steht
es offen, sich nach seiner Rückkehr ins Heimatland dort wiederum in
ärztliche Behandlung zu begeben. Dem Arztzeugnis von Dr. med.
K._______ vom 4. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass er unter
einem Kontaktekzem an den Fussrücken leide und oft angespannt sei.
Es wurden ihm ein Schmerzmittel und Zeller Beruhigungstabletten
verschrieben. Die medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers
sind somit nicht derart, dass er für deren weitere Behandlung
zwingend in der Schweiz verbleiben müsste.
8.4.4 Insgesamt liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Ge-
sagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
Seite 21
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2009 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen
indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Arztzeugnisse
vom 26. Dezember 2008 und 28. Mai 2009 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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