B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5549/2013
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 24. Septem-
ber 2013 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu-
wies, darauf aufmerksam machte, der Zuweisungsentscheid könne nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzog,
dass es ausserdem festhielt, die Beschwerdeführenden müssten den Be-
schwerdeentscheid im Zuweisungskanton abwarten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. September 2013
(Poststempel vom 1. Oktober 2013) gegen den Zuweisungsentscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und um Zuweisung
an den Kanton D._______ beziehungsweise E._______ ersuchten,
dass der in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführenden, ihre
Schwiegertochter und deren Familienangehörige (wohl ihre Eltern) die
Beschwerde mitunterzeichneten,
dass insbesondere geltend gemacht wurde, vorliegend sei bei der Zuwei-
sung nicht berücksichtigt worden, dass ein Sohn der Beschwerdeführen-
den im Kanton D._______ und die ganze Familie ihrer Schwiegertochter
im Kanton E._______ lebten,
dass die Zuteilung in den Kanton C._______ es verunmögliche, den Be-
schwerdeführenden im Alltag zur Seite zu stehen,
dass der an Diabetes leidende Beschwerdeführer Arztbesuche benötige,
was wegen Sprachproblemen sehr kompliziert sei,
dass sein Sohn, welcher die deutsche Sprache perfekt beherrsche, ihn
gerne zu diesen Terminen begleiten würde,
dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Überweisungsformular / Me-
dizinische Informationen vom 19. September 2013 und eine Tabelle
betreffend Blutzuckerwerte zu den Akten gereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbststän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung han-
delt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Zwischenverfü-
gung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei
vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27
Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausfüh-
rungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asyl-
suchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten
und minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die Beziehun-
gen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre En-
kel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die
in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffen-
den Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber
hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung –
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
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dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person be-
hindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die
in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich die Beschwerdeführenden auf den Schutz der Einheit der Fami-
lie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen,
dass ihre Schwiegertochter und deren Familienangehörige weder zur
Kernfamilie noch zur Verwandtschaft ausserhalb der Kernfamilie gehören,
weshalb diesbezüglich eine Zuweisung an einen anderen Kanton von
vornherein ausser Betracht fällt,
dass darüber hinaus unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden und
ihr im Kanton D._______ wohnhafter (volljähriger) Sohn keine Kernfamilie
bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die
für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der
Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind,
dass zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Sohn keine durch
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder
einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Be-
ziehung ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge unter Diabetes mellitus
Typ 2 leidet,
dass beim Typ-2-Diabetes im Unterschied zum Typ-1-Diabetes eine Be-
handlung mit Insulin nicht zwingend erforderlich ist,
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer Tabletten einnehmen
muss und keine weiteren medizinischen Massnahmen notwendig sind
(vgl. Formular Meldung medizinische Fälle, BFM-Akte A5),
dass der Arzt ihm das benötigte Medikament (Janumet® Filmtabletten)
abgegeben hat (vgl. das als Beweismittel eingereichte Überweisungsfor-
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mular vom 19. September 2013) und weitere Tabletten auch im
C._______ erhältlich sind,
dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer namentlich bei der Medikamen-
teneinnahme behilflich sein kann,
dass allfällige Arztbesuche beziehungsweise Behördengänge mit der Un-
terstützung eines Dolmetschers zu bewerkstelligen sein dürften,
dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Beschwerdeführenden auf eine ständige persönliche Betreuung durch ih-
ren Sohn angewiesen wären, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis, das über die natürliche familiäre Bindung und Zuneigung hinaus-
gehen und eine Zuweisung an den Kanton D._______ rechtfertigen wür-
de, zu verneinen ist,
dass die auf Beschwerdeebene geäusserten Vorbringen zu keiner ande-
ren Einschätzung führen,
dass infolgedessen festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Be-
schwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, mithin die angefochtene Zwischenver-
fügung sich als rechtmässig erweist, und die Beschwerde demnach ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: