B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5550/2018
Te i l u r t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Jill Kauer,
Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer suchte am 10. November
2000 in die Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Februar 2001
stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) wies die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 30. März 2001 mit Urteil vom 30. September 2004 ab.
B.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 17. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM un-
ter anderem beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung nach Algerien unzulässig beziehungsweise
unzumutbar sei, die ursprüngliche Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben
und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Wie-
dererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Aus-
serdem ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung
eines Gebührenvorschusses.
Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen die verschlechterte
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgebracht.
C.
Das SEM ersuchte die kantonale Migrationsbehörde mit Schreiben vom
24. Januar 2018 um einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 23. Februar 2001 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in Höhe von
Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
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E.
Mit Beschwerde vom 27. September 2018 beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei die Dis-
positivziffer 3 aufzuheben und das im vorinstanzlichen Verfahren unbehan-
delt gebliebene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu prüfen und
gutzuheissen. Auch sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die zuständige Behörde sei anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei ab-
zusehen. Der Beschwerde lagen diverse Dokumente bei.
In der Beschwerde wurde zum einen erneut die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers dargelegt. Zudem wurde geltend gemacht, die Vo-
rinstanz habe es unterlassen, das mit dem Wiedererwägungsgesuch vom
17. Januar 2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu
prüfen. Der Beschwerdeführer habe eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
Stattdessen habe das SEM mit der Verfügung eine Gebühr von Fr. 600.–
erhoben. Nach Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sei aber bei Wiederer-
wägungsgesuchen eine Gebührenbefreiung vorgesehen, wenn ein Ge-
such gestellt worden, der Beschwerdeführer bedürftig und sein Begehren
nicht von vornherein aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer sei nachweis-
lich bedürftig. Die Vorinstanz sei auf das Wiedererwägungsgesuch einge-
treten und habe es materiell geprüft, weshalb die Begehren nicht als von
vornherein aussichtslos gelten könnten. Damit habe das SEM das Gesuch
um Befreiung von den Verfahrenskosten in Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör unbehandelt gelassen. Aus prozessökonomischen
Gründen sei eine Rückweisung an das SEM nur die Dispositivziffer 3 be-
treffend nicht zielführend. Das Gesuch könne ohne weitere Abklärungen im
Beschwerdeverfahren geprüft werden. Aus diesem Grund werde die Auf-
hebung der Dispositivziffer 3 beantragt und die Prüfung des erstinstanzli-
chen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung durch das Gericht, wobei
das Gesuch gutzuheissen sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
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vorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Fristanset-
zung zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, wobei das SEM
insbesondere auf die Rüge des unbehandelt gebliebenen Verfahrensantra-
ges (Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) und auf die Recht-
sprechung gemäss BVGE 2017 VI/8 hingewiesen und zur diesbezüglichen
Stellungnahme aufgefordert wurde.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018, dem Beschwerdeführer
am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht, hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest. Es äusserte sich nicht zur Rüge des unbehan-
delt gebliebenen Verfahrensantrages.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.
Die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts haben sich in
einem Koordinationsentscheid zur Möglichkeit eines Teilurteils geäussert
(vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3). Auf die be-
treffenden Ausführungen kann verwiesen werden.
5.
5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, das
SEM habe es unterlassen, über den Antrag um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung zu befinden, was eine Verletzung des Anspruches
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers darstelle. Diese formelle
Rüge ist im vorliegenden Teilurteil zu prüfen.
5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
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sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die
Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur mög-
lich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann
sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argu-
mente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise
unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21
E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019,
Art. 32 VwVG, Rz. 1 f.).
5.3 Die Vorinstanz hat sich – wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert
wird – in der angefochtenen Verfügung nicht zum Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung geäussert, sondern dem Beschwerdeführer als Folge der
Abweisung des Wiedererwägungsgesuches nach Art. 111d Abs. 1 AsylG
eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegt.
Gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG befreit das SEM die gesuchstellende Per-
son nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuches auf
Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Ange-
sichts dieser Gesetzesbestimmung hätte sich die Vorinstanz zum entspre-
chenden Gesuch in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar
2018 äussern müssen. Die Annahme, das SEM habe den Verfahrensan-
trag durch die Auferlegung der Gebühr implizit abgewiesen, ist vorliegend
nicht gerechtfertigt. Nachdem sich die Vorinstanz zum fraglichen Antrag
weder in der angefochtenen Verfügung noch auf Vernehmlassungsstufe –
trotz eines entsprechenden Hinweises in der Zwischenverfügung vom
10. Oktober 2018 – in irgendeiner Weise geäussert hat, muss offen blei-
ben, ob sie den Antrag überhaupt wahrgenommen hat. Bei dieser Sachlage
kann keine implizite Abweisung angenommen werden. Das SEM hat dem-
nach den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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Die Verletzung von Verfahrensgarantien hat aufgrund deren formellen Cha-
rakters die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge. Nur bei
geringfügigen Beeinträchtigungen von Verfahrensgarantien kommt eine
Heilung im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise in Frage. Vorausset-
zung für eine Heilung wäre überdies, dass sich das SEM in der Vernehm-
lassung zum unbeachtet gebliebenen Antrag überhaupt geäussert hätte.
Dies hat es indessen, wie bereits erwähnt, unterlassen. Bei dieser Sach-
lage ist es – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht
angezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Vorinstanz
entscheidet. Indessen ist dem Interesse der Prozessökonomie insofern
Rechnung zu tragen, als mit vorliegendem Teilurteil einzig Dispositiv-Ziff. 3
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Be-
handlung des Gesuches um unentgeltlich Prozessführung und zu neuem
Entscheid im Kostenpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht das
N-Dossier nach dem Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung zur Behandlung der übrigen Beschwerdebe-
gehren umgehend wieder zuzustellen.
7.
Bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrensteils sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Angesichts der berechtigten formellen Rüge ist dem Beschwerdeführer
eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der
Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde
zwar zu den Akten gereicht, indessen lässt sich daraus der konkrete Auf-
wand nicht entnehmen. Auf das Nachfordern einer detaillierten Kostennote
wird verzichtet, da sich der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Be-
rücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss
Art. 8–13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
ist der entschädigungspflichtige Aufwand für die berechtigte Geltendma-
chung der formellen Rüge auf insgesamt Fr. 150.- festzusetzen. Über die
Entschädigungsfolge wird endgültig im verfahrensabschliessenden Urteil
befunden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom
30. August 2018 gutheissen. Die Sache wird zur neuen Beurteilung in die-
sem Umfang an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Für den Teilentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für den Teilentscheid wird eine Parteientschädigung von Fr. 150.- ausge-
schieden und zur Kostenrechnung im Endurteil geschlagen.
4.
Dieses Teilurteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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