Abtei lung IV
D-5551/2006
law/wic
{T 0/2}
Urteil vom 24. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Corinne Wirthner
A._______, geboren _______, Nepal,
alias B._______, geboren _______, Nepal,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
19. Januar 2005 und reiste über Indien und Frankreich - unter Umgehung der
Grenzkontrolle - am 24. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo er anderntags im
Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt erhob am 7.
März 2005 seine Personalien, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 10. März 2005 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zu. Am 1. April 2005 führte die
zuständige kantonale Behörde eine Anhörung zu den Asylgründen des Beschwer-
deführers durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er stamme aus C._______ im Distrikt D._______ und habe seit 1998
als Trekkingführer gearbeitet. Seine Route habe durch das von den Maoisten
kontrollierte Gebiet geführt, weshalb diese von den Touristen jeweils Geldspenden
verlangt hätten. Die Maoisten hätten ihn angehalten, nicht mehr für amerikanische
und englische Touristen zu arbeiten. Am 8. April 2003 sei er mit zwei Amerikanern
unterwegs gewesen. Die Maoisten hätten ihm deswegen vorgeworfen, ihre
Anweisungen nicht befolgt zu haben. Am 18. April 2003 seien sie an seinem
Wohnort erschienen und hätten von ihm verlangt, sich ihnen anzuschliessen.
Seine Eltern hätten versucht, mit den Maoisten zu verhandeln und seien bereit
gewesen, ihnen zu helfen, wenn er dafür nicht der Gruppierung beitreten müsse.
Deswegen hätten die Maoisten in der Folge eines der beiden Häuser seiner
Familie als Büro benutzt und dort ihre Gewehre deponiert. Am 4. November 2004
sei die Armee erschienen und habe eine Hausdurchsuchung gemacht. Dabei habe
sie Zeitungen und Plakate der Maoisten gefunden. Er sei festgenommen und zum
Militärposten von E._______ gebracht worden, wo man ihn geschlagen und
bezüglich der Maoisten verhört habe. Mit der Hilfe des Gemeindepräsidenten von
F._______ sei es seinem Vater gelungen, ihn unter den Bedingungen, sich jeden
Monat im Armeecamp zu melden und nicht mehr für die Maoisten zu arbeiten,
nach fünf Tagen freizubekommen. Nach seiner Rückkehr sei er von den Maoisten,
welche von seiner Verhaftung erfahren hätten, befragt worden. In der Folge hätten
sie seine vom Militär zugefügten Verletzungen versorgt, sich um das Vieh
gekümmert und seinem Vater im Hause geholfen. Schliesslich sei er von den gu-
ten Absichten der Maoisten, armen Leuten zu helfen, überzeugt und bereit gewe-
sen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Am 3. Januar 2005 sei das Militär erneut an
seinen Wohnsitz gekommen. Sein Vater habe sich zu dem Zeitpunkt in G._______
und er selbst sich in einem Nebenhaus aufgehalten. Von dort aus habe er ge-
sehen, wie das Militär sein Haus durchsucht und dabei Patronengürtel, Gewehre
und Dokumente der Maoisten gefunden habe. Daraufhin habe er die Flucht ergrif-
fen und sich zu einem guten Bekannten seiner Mutter begeben, bevor er das Land
verlassen habe.
3B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 - eröffnet am 14. Juni 2006 - lehnte das Bundes-
amt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Juli
2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des
Bundesamtes für Migration vom 12. Juni 2006 aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 bestätigte der zuständige Instruktions-
richter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende
Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, verwies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 hiess der zuständige Instruktions-
richter der ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, soweit die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bean-
tragt wurde; im Übrigen wurden sie abgewiesen, das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses in teilweiser Wiedererwägung von Ziffer 3 der
Zwischenverfügung vom 4. August 2006. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 300.-- bis zum 6. September
2006 angesetzt. Ferner wurde ihm die Möglichkeit geboten, der ARK innert
derselben Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde teilweise zurückziehen wolle,
soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
beantragt würden, wobei ihm in Aussicht gestellt wurde, im Falle eines
Teilrückzugs werde die Beschwerde im erwähnten Umfang ohne Erhebung von
Prozesskosten abgeschrieben und die Beschwerde als auf den Vollzugspunkt
beschränkt weiter behandelt.
F. Mit Eingabe vom 6. September 2006 teilte der Beschwerdeführer der ARK mit, er
sei nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten und ziehe
deshalb seine Beschwerde hinsichtlich des Asylpunktes zurück.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Begehren legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde hinsichtlich des Asylpunktes zurückge-
zogen. Die Beschwerde ist somit als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abzuschreiben, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragt wurden. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind demzufolge in Rechtskraft erwachsen, ebenso wie
die formell nicht angefochtene Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung betreffend
die vom BFM gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügte Wegweisung aus der
Schweiz.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend
der Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) oder ob wegen
Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a
Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
5zumutbar ist.
3.1
3.1.1 Das Bundesamt hat in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG,
Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden.
3.1.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG, wenn
dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122
m.w.H.).
Vorliegend zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2006 an die
ARK seine Beschwerde hinsichtlich des Asylpunktes zurück. Gleichzeitig erklärte
er jedoch, er halte an seinen Vorbringen weiterhin fest. Es sei für ihn zurzeit viel
zu gefährlich, nach Nepal zurückzukehren. Er sei von den Maoisten festgehalten
worden und werde von der Armee gesucht. Falls er erwischt werden würde,
müsste er Freiheitsentzug, Folter, gar seinen Tod und Übergriffe auf seine Familie
befürchten. Diese Gefahr sei nach wie vor aktuell und trotz Regierungswechsel
nicht von der Hand zu weisen.
3.1.3 Das Bundesamt hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es hat aufgezeigt, inwie-
fern es dessen Aussagen als widersprüchlich und realitätsfremd erachtet. Indem
es abschliessend festhält, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, hat es klar gestellt, dass es
den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt als mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für gegeben hält.
Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht
der Akten an. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Einwänden in der
Beschwerde nicht, seinen bisherigen Vorbringen Konturen zu verleihen, die
allenfalls zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen
könnten. Gemäss seinen Angaben beim Kanton hat der Beschwerdeführer im
Zentrum seines Dorfes zwei beieinander liegende Häuser (A9/14) besessen,
6wovon die Maoisten eines als Büro benutzten; sie hätten ihre Gewehre dort
deponiert (A9/10). Laut Darstellung in der Beschwerde soll die Armee bei der
ersten Durchsuchung bloss das Wohnhaus durchsucht und dort Quittungen über
Zuwendungen, die er den Maoisten machen musste, gefunden haben. Bei der
zweiten Durchsuchung hätten sie ihr zweites Haus durchsucht, das eher eine
Scheune und Stall sei, wo sie Heu aufbewahrt hätten und wo sich der Kuhstall
befinde. Dieses Haus hätten zu jener Zeit die Maoisten benutzt und dort auch
Waffen gelagert. In Anbetracht der geschilderten Abläufe mutet es vorweg
realitätsfremd an, dass es die durch eine Drittperson auf den Beschwerdeführer
aufmerksam gemachte Armee bei der Durchsuchung des von ihm bewohnten
Hauses hat bewenden lassen. Nachdem bei ihm dort Zeitungen und Plakate und –
so die Version in der Beschwerde - sogar Quittungen über Zuwendungen an die
Maoisten gefunden wurden, erstaunt es, dass die mit 60 Personen angerückte
Armee (A9/13) nicht sogleich auch das nebenan gelegene zweite, von den
Maoisten als Waffendepot benutzte Haus des Beschwerdeführers durchsucht hat.
Gesetzt der Fall, das zweite Haus des Beschwerdeführer sei von der Armee
tatsächlich nicht durchsucht worden, hätte für die Maoisten jedenfalls hinreichend
Anlass bestanden, ihre Waffen nicht weiterhin dort deponiert zu belassen.
Weshalb die Maoisten ungeachtet der erst rund zwei Monate zurückliegenden
Durchsuchung des ersten Hauses des Beschwerdeführers das Risiko eingegangen
sein sollen, das ihnen zur Verfügung gestellte zweite Haus weiterhin als
Waffendepot zu benutzen, bleibt trotz der in der Beschwerde präzisierend
geschilderten Variante der Geschehnisse nach wie vor unplausibel. Nachdem es
dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gelingt, diesen zentralen Punkt seiner
Vorbringen glaubhaft zu machen, erübrigt es sich auf die weiteren Einwände in der
Beschwerde näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Beurteilung führen
können. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht mithin kein Grund
für die Annahme, er müsse für den Fall der Rückkehr nach Nepal mit Folter oder
menschenrechtwidriger Behandlung rechnen.
3.1.4 Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte in den Akten, die zu einem
gegenteiligen Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Wegweisung nach dem
Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig (Art. 14 Abs. 3 ANAG).
3.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
3.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Nepal als zumutbar. Dazu führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, weder
die in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Im
7April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König
wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen Waffenstillstand ver-
kündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf
die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Darauf habe auch
die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Ne-
pal keine Situation allgemeiner Gewalt.
3.2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen in der Eingabe vom 14. Juli 2006 im
Wesentlichen geltend, das BFM beurteile die Situation in Nepal sehr optimistisch,
obwohl es schon Berichte über sehr beunruhigende Entwicklungen in Nepal gebe.
Ob es tatsächlich zur angestrebten Kooperation der Maoisten mit der Regierung
kommen werde, sei alles andere als sicher.
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Ne-
pal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal
im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal, publiziert unter
EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.). Diese Einschätzung wird auch
durch die unlängst erfolgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen
Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006
in einem umfassenden Friedensabkommen mündeten, welches unter anderem die
Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die
Entwaffnung der Rebellen und Teilmobilisierung der Armee unter Aufsicht der
UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die
maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab,
welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Demnach ist bis Mitte des
Jahres 2007 anstelle von König Gyanendra der Regierungschef das
Staatsoberhaupt. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15.
Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der erstmals auch die
Maoisten beteiligt sind. Sie verfügen über 83 der insgesamt 330 Mandate, womit
sie zweitgrösste Kraft im Parlament in Kathmandu stellen. Die
Übergangsverfassung wird gelten, bis eine Sonderkommission eine dauerhafte
Verfassung ausgearbeitet hat. Dieses Gremium soll im Laufe des Jahres gewählt
werden. Ebenfalls noch in diesem Jahr sollen Wahlen zu einer
verfassungsgebenden Versammlung stattfinden (vgl. NZZ Online vom 7.
November 2006, vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23.
November 2006, NZZ Online vom 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15.
Januar 2007, NZZ Online vom 16. Januar 2007, vom 4. März 2007,
NZZ Online vom 13. März 2007, vom 1. April 2007 und
vom 24. April 2007). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen
Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
Der offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung sowie
Englischkenntnisse und hat sechs Jahre lang als Trekkingführer gearbeitet. Seine
Eltern leben nach wie vor in seinem Heimatdorf, womit der Beschwerdeführer auf
8ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es kann unter diesen
Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im Falle der Rückkehr in
seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung der Familie
gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
3.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 14a Abs. 3-4 ANAG fällt somit nicht in Betracht.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
In der Zwischenverfügung vom 22. August 2006 hat der Instruktionsrichter der
ARK die Beschwerde im Rahmen des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege als nicht von vornherein aussichtslos beurteilt, soweit
darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Nepal in der Zwischenzeit
jedoch erheblich geändert. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG ist die aus
heutiger Sicht offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb unter Verzicht auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im
vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit sie nicht als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
5. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, soweit die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Gleichzeitig wurde ihm im Fall
eines Teilrückzugs der Beschwerde, soweit die Asylgewährung betreffend, die
Abschreibung des Verfahrens ohne Erhebung von Prozesskosten in Aussicht
gestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2006 zog der Beschwerdeführer seine
Beschwerde im entsprechenden Umfang zurück. Auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten (Art. 6 Bst. a des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]).
6. Gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abgeschrieben, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragt werden.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N
_______)
- das _______ (Beilage: Identity Card for Trekking Guide)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Wirthner
Versand am: