Abtei lung IV
D-5551/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5551/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Mukongo mit letztem
Wohnsitz in X._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 15. Juni 2008 bzw. im Oktober 2008 verliess, am 23. Juli 2009 in
die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) U._______ um Asyl nachsuchte, von wo aus
er ins Transitzentrum V._______ transferiert wurde,
dass das BFM dort am 3. August 2009 die Personalien des Beschwer-
deführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
W._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend mache, er sei Sympathisant der politisch-religiö-
sen Gruppe Bundu Dia Kongo (BDK) und habe am 2. April 2007 an ei-
ner von der Partei organisierten unbewilligten Demonstration teilge-
nommen,
dass sein Vater Mitglied der Oppositionspartei BDK gewesen sei und
bei dieser eine besondere Funktion innegehabt habe,
dass zwei respektive drei Tage nach der Demonstration Soldaten in die
Wohnung seiner Familie eingedrungen, seine Schwester vergewaltigt,
seinen Vater angeschossen und ihn selber wegen der Teilnahme an
der Demonstration verhaftet hätten,
dass sie ihn ausserdem beschuldigt hätten, als Chauffeur Flugblätter
transportiert und verteilt zu haben, mit denen die Bevölkerung zur Teil-
nahme an der Demonstration aufgerufen worden sei,
dass sie ihn ins Zentralgefängnis von X._______ gebracht hätten,
dass er von anderen Gefängnisinsassen erfahren habe, er müsse
zehn Jahre in Haft bleiben,
dass er im Gefängnis geschlagen und gefoltert worden und ernsthaft
erkrankt sei,
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dass ein Besucher eines anderen Gefängnisinsassen seiner Tante aus
Angola berichtet habe, er befinde sich im Gefängnis,
dass diese einen ehemaligen Freund seines Vaters – der inzwischen
an den Folgen der Schussverletzung gestorben sei – kontaktiert habe,
damit ihm dieser helfe, aus dem Gefängnis zu entkommen,
dass die Tante sodann die Parzelle seiner Familie verkauft und mit
dem Erlös die Wachen bestochen habe, damit diese ihm bei seiner
Flucht aus dem Gefängnis helfen,
dass sie dies getan und ihm gesagt hätten, er solle nach Y._______
fliehen und dort den erwähnten Freund seines Vaters treffen, der ihm
dann weiterhelfen werde,
dass ihm der Schwiegersohn dieses Freundes einen falschen Pass
und ein Flugticket besorgt und ihn nach Brazzaville gebracht habe,
dass er von dort mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft am
22. Juli 2009 nach Paris geflogen und anschliessend mit einem Auto in
die Schweiz gebracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Führerschein so-
wie eine Identitätskarte als Ausweisdokumente zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2009 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentli-
chen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass es zunächst festhielt, der Beschwerdeführer habe im EVZ ange-
geben, zwei Schwestern und einen Bruder sowie zwei Kinder zu ha-
ben, die bei seiner Verlobten lebten, anlässlich der Direktbefragung
habe er allerdings von zwei Brüdern und einer Schwester gesprochen
sowie erklärt, ein Kind seiner Schwester adoptiert zu haben, weshalb
er insgesamt drei Kinder habe,
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dass er diese Aussage aber erst gemacht habe, nachdem er darauf
aufmerksam gemacht worden sei, dass in seiner Identitätskarte drei
Kinder registriert seien,
dass diese widersprüchlichen Angaben erste Zweifel an der geltend
gemachten Identität des Beschwerdeführers erweckten,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, in seinem Heimatstaat nie ei-
nen Pass beantragt zu haben,
dass er als Ausweisdokument eine alte nationale Identitätskarte der
damaligen "République du Zaire" (carte pour citoyen) eingereicht und
erklärt habe, diese selber beantragt und legal erhalten zu haben,
dass das BFM dazu ausführte, abgesehen von der Tatsache, dass
zahlreiche Fälschungen der "carte pour citoyen" kursierten, sei im vor-
liegenden Fall darauf hinzuweisen, dass die abgegebene Identitätskar-
te verfälscht worden sei oder dem Beschwerdeführer nicht zustehe,
dass es dies damit begründete, unter der Rubrik "enfant(s)" seien drei
Kinder eingetragen, obwohl der Beschwerdeführer anfänglich angege-
ben habe, zwei Kinder zu haben,
dass die Initialen der Vornamen und die Jahrgänge der Kinder nicht
mit den vom Beschwerdeführer bezüglich seiner Kinder gemachten
Aussagen übereinstimmten,
dass auch der Zivilstand in der Identitätskarte ("marié") nicht mit sei-
nen Angaben übereinstimme, wonach er ledig beziehungsweise ver-
lobt sei,
dass sich auch die ethnische Zugehörigkeit, die Wohnadresse sowie
die Herkunftsangaben, die in der Identitätskarte ausgewiesen würden,
nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers deckten,
dass die Identitätskarte zudem ein aktuelles Foto enthalte, was der
Beschwerdeführer damit begründet habe, dieses habe die Behörde in
seine Identitätskarte geheftet, nachdem das alte Foto nass geworden
sei,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden ausserdem einen kon-
golesischen Führerschein abgegeben habe,
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dass Führerscheine jedoch nicht als gültige Reise- oder Identitätspa-
piere im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) gelten wür-
den,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch davon auszuge-
hen sei, es handle sich auch beim eingereichten Führerschein um ein
gefälschtes oder verfälschtes Ausweisdokument, das dem Beschwer-
deführer nicht zustehe, weil es auf denselben Namen wie die von ihm
eingereichte Identitätskarte ausgestellt sei,
dass zudem beim Führerschein Vor- und Nachname vertauscht wor-
den seien,
dass das BFM die beiden eingereichten Dokumente aus diesen Grün-
den gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog,
dass das Bundesamt weiter ausführte, auch die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinem Reiseweg seien unglaubwürdig,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ vorgebracht habe, seinen
Heimatstaat am 15. Juni 2008 verlassen zu haben und nach Brazza-
ville gereist zu sein, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe,
später jedoch erklärte, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie
lange er in Brazzaville gewesen sei,
dass er bei der Direktanhörung erklärt habe, sieben bis acht Monate in
Brazzaville gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, mit welcher
Airline er nach Frankreich geflogen sei,
dass dies unplausibel sei, zumal der Beschwerdeführer alleine gereist
sei, französisch spreche und verstehe und die Durchsagen auf diesem
Flug sicherlich auf Französisch gewesen seien,
dass er sich anlässlich der Direktanhörung auch nicht mehr an den
Zielflughafen in Frankreich habe erinnern können,
dass das BFM schliesslich festhielt, aus den angeführten Gründen sei
zu schliessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizeri-
schen Asylbehörden nicht nur seine Identität verheimliche, sondern
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auch die tatsächlichen Umstände seiner Aus- und Herreise zu
verschleiern versuche und ihnen die für die Herreise benutzen
Reisedokumente vorenthalte,
dass das BFM erklärte, die widersprüchlichen und unplausiblen Anga-
ben zum Reiseweg sowie zur Identität des Beschwerdeführers eröffne-
ten bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Ausreisegründe,
dass diese Zweifel durch die widersprüchlichen und unplausiblen An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen selbst ver-
stärkt würden,
dass das BFM sodann zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ablaufs seiner
Verhaftung, seines Gefängnisaufenthalts, des Todes seines Vaters und
seiner Flucht aus dem Gefängnis aufzeigte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM schliesslich festhielt, die Schilderungen des Beschwer-
deführers betreffend seine Ausreisegründe seien sehr detailarm, sche-
matisch und knapp, den Darstellungen fehlten Realkennzeichen, was
darauf hinweise, er stütze sich bei seinen Schilderungen auf einen
konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht geglaubt
werden könnten,
dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, womit
aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass sich zudem im vorliegenden Fall aus den Akten keine Anzeichen
dafür ergäben, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten
Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und bereits über Ar-
beitserfahrung verfüge,
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dass er zudem nicht aus den unruhigen Regionen im Osten des Lan-
des stamme und aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen davon aus-
zugehen sei, er verfüge in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges
Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Demokratische Republik Kon-
go folglich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2009 per Telefax
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass nach Prüfung der eingezogenen Dokumente und der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich bei
der eingereichten Identitätskarte um ein gefälschtes Dokument handelt
und auch überwiegende Zweifel an der Echtheit des eingereichten
Führerscheins bestehen,
dass unabhängig von der Echtheit des Führerscheins festzustellen ist,
dass es sich dabei nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6, S. 69 f.),
dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Ausführungen
der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhält, sondern lediglich er-
klärt, er halte an den von ihm gemachten Angaben zu seiner Person
und zu denen seiner Kinder fest,
dass er ausserdem erklärt, bei den abgegebenen Dokumenten handle
es sich um Originale, die er legal beantragt und erhalten habe,
dass er bezüglich der vertauschten Vor- und Nachnamen auf dem Füh-
rerschein erklärt, dabei handle es sich um einen Fehler der Behörden;
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diese hätten ihm gesagt, er solle im Falle einer Kontrolle durch die
Polizei diesen mitteilen, sie sollten auf das Behördenbüro anrufen, sie
würden dann alles erklären,
dass es ihm mit diesen Erklärungen nicht gelingt, entschuldbare Grün-
de für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapie-
ren geltend zu machen,
dass angesichts der widersprüchlichen, unplausiblen und stereotypen
Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise aus der De-
mokratischen Republik Kongo in die Schweiz als unglaubhaft erachtet
werden muss, er sei auf die geschilderten Art und Weise gereist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 19. August 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen
des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern
lediglich den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten
Sachverhalt rudimentär wiederholt, weshalb anstelle von Wiederholun-
gen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass nebst der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ablaufs seiner
Verhaftung und seines Gefängnisaufenthalts insbesondere seine Aus-
sagen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis als realitätsfremd, in zen-
tralen Aussagen widersprüchlich und daher unglaubhaft erscheinen,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ erklärte, eines Nachts hätten
ihn vier Soldaten aus der Zelle geholt und ihm erklärt, er müsse jetzt
fliehen, später gab er an, dies sei an einem Morgen gewesen (vgl.
A1/15, S. 6 und 8),
dass er nach Y._______ gefahren sei, wo er von "Leuten" seinen
Führerschein und die Identitätskarte erhalten habe (vgl. A1/15, S. 6),
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dass er bei der Direktanhörung durch das BFM jedoch angab, eines
abends um 19 Uhr hätten ihn Militärs aus der Zelle geholt und ihm ge-
sagt, er müsse sich auf morgen vorbereiten und sich krank stellen; am
nächsten Morgen hätten ihn zwei Militärs freigelassen, diese hätten
ihm noch an Ort und Stelle seinen Führerschein und die Identitätskarte
gegeben (vgl. A10/20, S. 12),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund
ihrer zahlreicher Widersprüche als haltlos zu werten sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Demokratischen Re-
publik Kongo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kon-
go noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der von der
Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2004 Nr. 33 festge-
legten Praxis den Wegweisungsvollzug in die Hauptstadt Kinshasa
oder in eine andere, über eine Flughafen verfügende Stadt im Westen
des Landes als grundsätzlich zumutbar erachtet für Personen, welche
dort ihren letzten Wohnsitz hatten oder über ein gefestigtes Bezie-
hungsnetz verfügen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit 1987 in
X._______ lebte, einer Stadt im Westen der Demokratischen Republik
Kongo, die über einen Flughafen verfügt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen – soweit aus den Akten
ersichtlich – gesunden Mann handelt, der jahrelange Berufserfahrung
als Chauffeur hat und in seinem Heimatstaat zudem über ein tragfähi-
ges familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb davon auszugehen ist,
es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen,
dass deshalb keine Gefahr besteht, er gerate nach seiner Rückkehr in
die Demokratische Republik Kongo in eine existenzbedrohende Lage,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83
Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiligenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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