B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-555/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und
ihr Kind B._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014
D-555/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in Damaskus und stammt aus der Stadt al-Qamishli
(arabisch) beziehungsweise Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah
(arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben
verliess sie ihren Heimatstaat am 15. Mai 2014 in Richtung Türkei. Am
3. Juli 2014 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am
15. Juli 2014 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 6. Ok-
tober 2014 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Zwi-
schenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zü-
rich zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesent-
lichen geltend, das Wohnhaus, in dem sie mit ihrem Ehemann in Damas-
kus gelebt habe, sei am 19. Februar 2014 durch Kampfflugzeuge der staat-
lichen syrischen Streitkräfte bombardiert und zerstört worden, wobei ihr
Ehemann ums Leben gekommen sei. Aufgrund dieses Schocks sei sie
nach einigen Tagen nach al-Qamishli gereist, woher sie ursprünglich
stamme. Jedoch habe sie dort nicht bleiben können, da es ihrer dort le-
benden Schwester finanziell nicht gut gehe und ihr Vater sie ablehne. Ihr
Vater sei nach dem Tod ihres Ehemannes sehr schlecht zu ihr gewesen,
und er sei auch schon früher immer auf der Seite ihrer verstorbenen Mut-
ter gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie als alleinstehende Frau aus
Syrien ausreise. Sie sei deswegen sowohl durch ihren Vater als auch ihren
Bruder mit dem Tod bedroht worden. Im Übrigen habe sie im Jahr 2012 ‒
wie auch ihr Ehemann ‒ einige Male in al-Qamishli an Demonstrationen
teilgenommen, habe deswegen aber mit den syrischen Behörden keine
Schwierigkeiten gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 (Datum der Eröffnung: 29. Dezem-
ber 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab.
Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ab-
lehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 6. Januar 2015 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach
das Staatssekretariat mit Schreiben vom 9. Januar 2015.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Januar 2015 focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte sie hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern
1‒3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Vorschus-
ses bezüglich der Verfahrenskosten zu verzichten. Mit der Beschwerde-
schrift wurden als Beweismittel drei ärztliche Zeugnisse eingereicht. Auf die
Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismit-
tel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 lehnte der zuständige Instruk-
tionsrichter den Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ab. Zugleich
wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 19. Februar 2015 aufgefordert, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Mit Einzahlung vom 11. Februar 2015 leistete die Beschwerdeführerin frist-
gerecht den verlangten Kostenvorschuss.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2015
Kenntnis gegeben.
I.
Am 9. Oktober 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______.
J.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, die Verfügung vom 18. Dezember 2014 betreffend die vorläufige
Aufnahme gelte auch für das Kind B._______.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31)
durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von
Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
im Wesentlichen aus, der Umstand, dass am 19. Februar 2014 das Wohn-
quartier der Beschwerdeführerin in Damaskus durch einen Luftangriff zer-
stört worden sei und ihr Ehemann dabei das Leben verloren habe, sei auf
den syrischen Bürgerkrieg zurückzuführen und somit asylrechtlich nicht re-
levant. Das Fehlen asylrechtlicher Relevanz gelte weiter auch für die Be-
teiligung der Beschwerdeführerin an Demonstrationen im Jahr 2012, habe
dies doch keine Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen.
5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, in
der angefochtenen Verfügung sei jener Aspekt der Asylvorbringen, der sich
auf die Bedrohung durch den Vater und den Bruder der Beschwerdeführe-
rin beziehe, nicht berücksichtigt worden. Diese Bedrohung bilde jedoch ei-
nen Asylgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG.
5.3 Es ist zunächst festzustellen, dass der soeben genannte Gesichts-
punkt ‒ betreffend die Bedrohung der Beschwerdeführerin durch ihren Va-
ter und ihren Bruder ‒ von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
tatsächlich unberücksichtigt geblieben ist. Allerdings lag der Schwerpunkt
bei der Begründung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin an-
lässlich der im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Befragungen
klarerweise darauf, dass sie Syrien wegen des Todes ihres Ehemannes
verlassen habe, während eher beiläufig erwähnt wurde, dass sie durch ih-
ren Vater und ihren Bruder bedroht worden sei. Zu erwähnen ist zudem,
dass die Bedrohung auf den Entschluss der Beschwerdeführerin zurück-
zuführen sein soll, nach dem Tod ihres Ehemannes alleine aus Syrien aus-
zureisen. Vor diesem Hintergrund ist von einem blossen Versehen des
BFM auszugehen. Mit Blick auf dieses Versehen kann auch nicht von ei-
nem entscheidwesentlichen Begründungselement gesprochen werden,
dessen Ausserachtlassung ‒ im Sinne einer Verletzung der vorinstanzli-
chen Begründungspflicht ‒ einen erheblichen Mangel darstellen würde.
Vielmehr ist festzuhalten, dass der behaupteten Bedrohung ‒ ungeachtet
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der Frage, ob sie als glaubhaft zu bezeichnen ist ‒ offensichtlich keine Re-
levanz in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG zukommt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ge-
genüber der Vorinstanz ist nämlich von vornherein festzustellen, dass
keine Hinweise darauf bestehen, dass sie mit ihrem Vater oder ihrem Bru-
der Probleme hätte, wenn sie weiterhin in der Stadt Damaskus wohnhaft
wäre. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführe-
rin nach dem Tod ihres Ehemannes infolge eines Bombardements es nicht
mehr als zumutbar erachtete, weiterhin in der Stadt Damaskus wohnhaft
zu bleiben. Diesem Umstand kann jedoch unter dem spezifischen Aspekt
der Asylrelevanz ebensowenig eine Bedeutung zukommen wie dem Vor-
bringen, sie sei an einem anderen Ort in Syrien ‒ nämlich in ihrer Her-
kunftsstadt Qamishli ‒ aus familiären Gründen bedroht.
5.4 Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber ‒ auch wenn dies durch die
Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten wird ‒ festzuhalten, dass
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der tragische Tod des Ehemannes
infolge eines Luftangriffs der syrischen Regierungsarmee sei für die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant.
5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die als Beweismittel eingereich-
ten ärztlichen Zeugnisse ‒ die sich auf psychische Probleme der Be-
schwerdeführerin beziehen ‒ offensichtlich nicht geeignet sind, die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft zu beeinflussen.
5.6 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführerin keine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz
hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin
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und ihr Kind seien in ihrem Heimatstaat Syrien angesichts der dort herr-
schenden Situation zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. De-
zember 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: