B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-555/2020
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Aufenthalt in B._______ – reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober
2019 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2016 in
C._______ (Griechenland) um Asyl nachgesucht hatte und ihm am
16. März 2017 Schutz gewährt wurde.
A.c Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Oktober 2019 gab
der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im (…) 2014
aus Eritrea ausgereist. In Griechenland habe es einen Brand gegeben, bei
dem alle seine Dokumente (auch seine Identitätskarte) verloren gegangen
seien. Seine Verlobte, D._______ (N …), lebe in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen Taufschein ab.
A.d Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2019 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren bei anerkannten
Flüchtlingen nicht anwendbar sei. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die
gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprechen würden, führte er aus,
er müsste dort auf der Strasse leben, da er keine Arbeit finden und von den
Behörden nicht unterstützt werde. Die Trennung von seiner Verlobten wäre
schwierig, zumal sie nicht immer von der Arbeit weggehen und ihn besu-
chen kommen könne. Er habe sie durch einen Freund kennengelernt und
habe anfänglich nur telefonischen Kontakt zu ihr gehabt. Anfang 2017 habe
sie ihn erstmals in Griechenland besucht und am 14. Juli 2017 hätten sie
sich verlobt. Seine Verlobte habe einen Sohn, der mit ihr in der Schweiz
lebe. Sie hätten beim Zivilstandsamt bereits ein «Heiratsgesuch» einge-
reicht. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, sagte er, er leide unter ei-
nem Tinnitus.
A.e Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 24. Oktober 2019
um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
A.f Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, das
Eheschliessungsverfahren mit seiner Verlobten sei beim Zivilstandsamt
«im Gange». Der Eingabe lag ein Schreiben des Beschwerdeführers und
seiner Verlobten bei, gemäss dem sie beide wünschten, dass die Schweiz
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im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylantrags zu-
ständig sei.
A.g Am 31. Oktober 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, das Zi-
vilstandsamt habe ihm und seiner Verlobten wiederholt die Eröffnung eines
Ehevorbereitungsverfahrens verweigert. Er habe deshalb beim Zivilstands-
amt ein Gesuch um eine Erklärung nicht streitiger Angaben gestellt (dieses
Gesuch lag ebenso bei wie eine Bestätigung des Zivilstandsamts, dass
kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet werde, da die Identität des Be-
schwerdeführers nicht geklärt sei).
A.h Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden der Rück-
übernahme des Beschwerdeführers zu.
A.i Am 10. Januar 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer
respektive dessen vormaliger Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur
Stellungnahme.
A.j Die vormalige Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 13. Januar
2020 ihre Stellungnahme.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 – eröffnet am 22. Januar 2020 – trat
das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in
Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde.
Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer aus.
Für die Begründung des Entscheids ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2020 erhob
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben [1] und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen [2]. Eventualiter sei die
Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Behörden des Kan-
tons E._______ seien anzuweisen, einen Anspruch auf eine Bewilligung
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beziehungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung i.S.v. Art. 44 Asylge-
setz (AsylG; SR 142.31) zu prüfen [3]. Der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung [4 ] zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch
anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen [5]. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten [6].
Für die Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.
D.
Die elektronischen Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsge-
richt am 30. Januar 2020 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM einer solchen die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), ist auf
die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
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und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab-
zusehen, bis über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
entschieden worden sei [4 und 5], nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
4.2 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie
sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufhielt, dort als Flüchtling an-
erkannt wurde und über einen bis zum (…) 2020 gültigen griechischen Auf-
enthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom
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Seite 6
14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
5.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK;
SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte
Durchführung von Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Griechen-
land über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde nicht bestrit-
ten. Ferner hat er nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei
fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschie-
bung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots
drohen. Auch die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen Einwände, so
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dass er und
seine Partnerin eine Prüfung seines Asylgesuchs durch die Schweiz wün-
schen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Anträge 1 und
2 sind demnach abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung.
6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den An-
spruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im
Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und
Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kanto-
nalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Per-
son sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchs-
grundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesge-
richtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5;
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EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Auslän-
derinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV
gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich ge-
lebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) be-
steht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.
Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige
das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt
oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem ge-
festigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143
E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung. Seine Verlobte wurde in der Schweiz am (…) 2012 als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt, womit sie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht. Vorliegend ist dieser Umstand jedoch aus den in der nachfolgenden
Erwägung genannten Gründen nicht von Bedeutung. Ebenso kann offen-
bleiben, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten als
gelebte familiäre Beziehung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
und der Rechtsprechung zu qualifizieren ist, wobei diese Frage angesichts
der restriktiven Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsge-
richts sowohl aufgrund der Dauer als auch aufgrund der Qualität der Be-
ziehung wohl zu verneinen wäre.
6.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, ob-
wohl er bereits in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort
Schutz geniesst. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers
scheint aufgrund der Aktenlage eine Familienzusammenführung mit seiner
Verlobten zu sein. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht
dazu benutzt werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familien-
nachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Urteil
E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.7 [zur Publikation vorgese-
hen]). Vom Beschwerdeführer und seiner Verlobten kann verlangt werden,
dass sie nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das dafür vor-
gesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG und Art. 74 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten
(vgl. die Urteile des BVGer D-4228/2017/D-4663/2017 vom 13. Juni 2018
E. 5.2 und D-2673/2017 vom 16. Mai 2017 E. 5.2.5; vgl. ebenfalls das Ur-
teil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 6 [zur Publikation
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vorgesehen]). Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen eu-
ropäischen Staat (Griechenland) wird angesichts der geltenden Visumvor-
schriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt
zu seiner Verlobten nicht verunmöglicht. Die Wegweisung wurde demnach
vom SEM zu Recht angeordnet, zumal die ausländerrechtlichen Behörden
erst für die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuständig werden, falls ein
Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
eingeleitet wurde und ein potenzieller Anspruch auf Erteilung derselben be-
steht, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Der Eventualantrag [3] ist
abzuweisen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
7.1.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den grie-
chischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen
eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen be-
jaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland
Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als
Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechen-
den völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar an-
erkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland
schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive
einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind
griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Für-
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Seite 9
sorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht res-
pektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen bei-
spielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unter-
kunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte
können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls
notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte
sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Nor-
men für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären
Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die
sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Inte-
resse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang
von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung
(Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu
medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garan-
tien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der
Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer
E-5133/2018/E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt
und verfügt über eine bis (…) 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung, die er
verlängern lassen kann. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es
drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsat-
zes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine An-
haltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Grie-
chenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
7.3 Bezüglich seines Wunsches um Zusammenleben mit seiner Verlobten
und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK ist auf die Ausfüh-
rungen zur Wegweisung in Erwägung 6.4 respektive auf das dafür vorge-
sehene Familienzusammenführungsverfahren zu verweisen. Dem Be-
schwerdeführer kann zugemutet werden, von Griechenland aus ein sol-
ches Verfahren – entweder in Griechenland oder der Schweiz – anzustren-
gen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zu-
mal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung
möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Famili-
ennachzugsverfahren positiv verlaufen würde.
D-555/2020
Seite 10
7.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als
zulässig.
7.5
7.5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwer-
deschrift finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Be-
trachtungsweise führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
die Zustände in Griechenland seien auch für anerkannte Flüchtlinge unzu-
mutbar, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur
für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik
steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07]
und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom
28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland
an die erwähnte Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist. Im Kapitel VII werden
die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt. Selbst wenn die
Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirt-
schaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer
existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden,
dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wen-
det und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert
(vgl. etwa Urteil des BVGer D-5676/2019 vom 7. November 2019 E. 7.2.2).
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat
Griechenland nicht als unzumutbar.
7.6 Die zuständigen griechischen Behörden haben gestützt auf das ein-
schlägige Abkommen die Rückübernahme des Beschwerdeführers am
1. November 2019 explizit zugesichert. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Griechenland erweist sich somit auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.
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Seite 11
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Weg-
weisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem
Gesuch [6] nicht stattzugeben ist. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist der
Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos ge-
worden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler