° B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5552/2017
lan
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N__________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. Februar
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 26. Februar 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am
3. Juli 2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, wegen mutmasslicher Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) von den staatlichen Behörden behelligt worden zu sein.
C.
Mit – am 30. August 2017 eröffnetem – Entscheid vom 29. August 2017
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 29. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR
142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin
dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleich-
zeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
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F.
Nach zweimaliger Fristerstreckung äusserte sich das SEM mit Vernehm-
lassung vom 23. November 2017 zur Beschwerdeschrift.
G.
Der Beschwerdeführer reichte nach gewährter Fristerstreckung mit Ein-
gabe vom 21. Dezember 2017 eine Replik ein, unter Beilage eines ärztli-
chen Berichts des B.________ vom 21. November 2017 und weiterer Be-
weismittel, sowie einer aktualisierten Kostennote.
H.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen weite-
ren ärztlichen Bericht der C.________ des B._______ vom 22. Februar
2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-5552/2017
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und auf der Jaffna-Halbinsel,
Nordprovinz (Sri Lanka), in D._________ und aufgewachsen sei. Nach sie-
ben Jahren Schulbesuch sei er im Teehaus seines Vaters tätig gewesen
und habe bis im Jahre 1995 zusammen mit anderen Gelder für die LTTE
gesammelt. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit sei er nach E._______ geflo-
hen, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe.
Nach seiner Rückkehr nach D.________ im Jahr 2005 habe er den Res-
taurantbetrieb weitergeführt. 2007 sei er wegen des Verdachts, Essen an
Mitglieder der LTTE verkauft zu haben, von Angehörigen des CID (Criminal
Investigation Department) festgenommen und gefoltert worden. Nach eini-
gen Stunden sei er ohne Auflagen wieder entlassen worden.
Anlässlich der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Weiteren
geltend, der Inhaber der benachbarten Motorradwerkstatt sei entführt wor-
den und habe den Entführern erzählt, dass beim Beschwerdeführer junge
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Seite 5
Männer aus Kilinochchi gearbeitet hätten. Daraufhin hätten diese Entführer
den Beschwerdeführer auf dem Weg zu seiner Teestube gestellt, hätten
ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn mitgenommen. Er sei auf-
gefordert worden, die jungen Männer aus F.________ auszuliefern. Er
habe den Entführern versichert, dies zu tun, sollte er die jungen Männer
antreffen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, weshalb er immer wieder
auch zuhause aufgesucht worden sei.
Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, im Juli 2014 früh-
morgens in seinem Restaurantbetrieb, wo er sich mit seinem ältesten Sohn
und seinem Vater aufgehalten habe, von Angehörigen des CID festgenom-
men und in Jaffna zu zwei seiner Mitarbeiter – mutmasslichen Terroristen
– verhört worden zu sein. Da er nicht viel über diese gewusst und sie schon
seit Tagen nicht mehr gesehen habe, sei er noch in derselben Nacht wieder
freigelassen worden. Zwei oder drei Tage später seien erneut Beamte des
CID zu seinem Restaurant gekommen und hätten ihn beschimpft und als
LTTE-Mitglied bezeichnet. Er habe ihnen gesagt, bis 1995 den LTTE ge-
holfen und sich nach seiner Heirat von ihnen distanziert zu haben. In der
Folge sei sein Haus zweimal von Angehörigen des CID umzingelt worden.
Schliesslich sei er aus Furcht vor weiteren Behelligungen mit Unterstüt-
zung seines Onkels ausgereist.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und beglaubigte Kopien von
Geburtsscheinen und mehrere Schreiben ein.
3.4 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend ge-
machte Verhaftung im Jahre 2007 als nicht asylrelevant und die Schilde-
rung der Vorkommnisse im Jahr 2014 als unglaubhaft.
So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in allgemei-
ner Weise von Entführern gesprochen (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 9, F7. 01)
und erst bei der Anhörung geltend gemacht, von Angehörigen des CID fest-
genommen worden zu sein (vgl. A15 S. 4f., F15 ff.). Auf diese Unstimmig-
keit anlässlich der Anhörung angesprochen, habe der Beschwerdeführer
behauptet, auch im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Jahre
2014 im Rahmen der Erstbefragung das CID erwähnt zu haben, vielleicht
habe der Dolmetscher etwas verwechselt (vgl. A15 S. 11, F79f.). Diese Er-
klärung vermöge nicht zu überzeugen, sei doch dem Beschwerdeführer die
Befragung rückübersetzt worden.
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Im Weiteren habe der Beschwerdeführer unbestimmte und widersprüchli-
che Ausführungen gemacht, wie er überhaupt im Juli 2014 in den Fokus
der sri-lankischen Behörden geraten sei. Beispielsweise habe der Be-
schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, der Inhaber des
benachbarten Geschäftes sei entführt worden und dieser habe das Augen-
merk der Entführer auf ihn gelenkt, indem er diesen mitgeteilt habe, dass
zwei junge Männer aus F._________ bei ihm, dem Beschwerdeführer, tätig
seien. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer indessen an-
gegeben, er wisse nicht, warum die Behörden überhaupt auf seine zwei
Mitarbeiter und somit auf ihn aufmerksam geworden seien (vgl. A15 S. 6).
Auch habe der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen der Ent-
führung des benachbarten Ladenbesitzers und seiner eigenen Festnahme
durch Angehörige des CID verneint (vgl. A15 S. 6, F29 ff.). Auf die unter-
schiedlichen Aussagen angesprochen, habe der Beschwerdeführer keinen
plausiblen Grund angeben können, sondern lediglich ausweichend entgeg-
net, er wisse nicht, ob er tatsächlich vom Mechaniker denunziert worden
sei, er vergesse viel (vgl. A15 S. 11, F77). Im Weiteren habe der Beschwer-
deführer hinsichtlich der beiden bei ihm angestellten Männer nur vage An-
gaben gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er in bloss abstrakter
Weise von zwei jungen Männern aus F.__________ gesprochen, ohne zu
erwähnen, dass diese in seinem Betrieb angestellt gewesen seien (vgl. A3
S. 9, F7.01). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angege-
ben, dass diese knapp zwei Jahre bei ihm gearbeitet hätten. Er habe gel-
tend gemacht, nichts über seine Mitarbeiter zu wissen. Er kenne nur ihre
Rufnahmen sowie deren Herkunftsregion (Vanni-Gebiet). Diese seien re-
gelmässig für einige Tage verschwunden und er habe gedacht, dass sie
ihre Familien besuchten (vgl. A15 S. 5 ff., F19 ff., F33, F53 ff.). Auch seien
die Angaben des Beschwerdeführers zu den weiteren Behelligungen durch
das CID oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise
habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Haus von Angehörigen
des CID umzingelt worden sei (vgl. A15 S. 3, F10). Seine darauffolgenden
Antworten auf mehrfache Nachfrage hin, welches der Ereignisse (Fest-
nahme oder die Umzingelung des Hauses) zuerst geschehen sei, seien
unklar ausgefallen. Als dann während der Anhörung versucht worden sei,
die schwer nachvollziehbaren Antworten in Bezug auf den Zeitpunkt der
Umzingelung des Hauses einzuordnen, habe der Beschwerdeführer gel-
tend gemacht, es habe zwei Umzingelungen gegeben (vgl. A15 S. 12).
Gleichzeitig habe es der Beschwerdeführer indessen unterlassen, eine
weitere Umzingelung zu erwähnen, als dieser gefragt worden sei, was in
der Zeitspanne zwischen seinen Schwierigkeiten im Juli 2014 und der Um-
zingelung des Hauses im Februar 2015 geschehen sei (vgl. A15 S. 6, F32).
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Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
(Schreiben der Menschenrechtskommission in Sri Lanka, eines Parla-
mentsmitgliedes G.________ sowie der H.________ ) zum Nachweis der
geltend gemachten Behelligungen im Jahre 2014 nicht geeignet. Die
Schreiben seien aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers verfasst worden, womit diese den Inhalt der genannten Schreiben be-
stimmt habe.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 2007 vom CID
verhaftet und unter Misshandlung verhört worden zu sein, seien als nicht
asylrelevant zu erachten. Der Beschwerdeführer sei kurz nach seiner Fest-
nahme wieder entlassen worden und habe nach eigenen Angaben bis im
Juli 2014 keine weiteren Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden
gehabt. Daher sei die geltend gemachte Verfolgung zum Zeitpunkt seiner
Entlassung abgeschlossen gewesen.
3.5 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden seien.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung nicht ausdrücklich von CID-Angehörigen ge-
sprochen habe, sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Erstbefragung keine einzige Rückfrage gestellt worden sei.
Entscheidend sei vielmehr, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im
Kern übereinstimmen würden. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer selber nicht wisse, ob die Entführung des benachbarten
Ladenbesitzers mit seinen Schwierigkeiten im Zusammenhang stehe. Der
Beschwerdeführer vermute, dass auch jener zu seinen Angestellten be-
fragt worden sein könnte, da er selber zwei Tage nach dessen Verschwin-
den in den Fokus der Behörden geraten sei. Hinsichtlich der Feststellung
der Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen bei-
den Angestellten dürftig ausgefallen seien, sei festzuhalten, dass das SEM
die lokalen Gepflogenheiten in Sri Lanka ausblende. Wie sich aus der ein-
gereichten Mailauskunft der SFH vom 29. September 2017 ergebe, würden
in der wirtschaftlich wenig entwickelten Nordprovinz in der Regel keine
schriftlichen Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Der Beschwerdefüh-
rer habe kein enges Verhältnis mit den Angestellten gepflegt. Was den wei-
teren Vorwurf des SEM betreffe, wonach die Angaben zu den Behelligun-
gen im Jahre 2014 unklar und widersprüchlich ausgefallen seien, sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach der Schilderung der im
Jahre 2007 erlittenen Folter weniger konzentriert und gestresst gewesen
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Seite 8
sei, was offenbar auch der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertre-
tung aufgefallen sei (vgl. Unterschriftenblatt). Die Vorinstanz habe in die-
sem Punkt dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers keine Rech-
nung getragen. Aufgrund des psychisch labilen Zustands des Beschwer-
deführers erscheine es fraglich, ob das SEM den Sachverhalt rechtsgenüg-
lich abgeklärt habe, habe doch die Anhörung gerade mal vier Stunden ge-
dauert. Entgegen der Einschätzung des SEM enthielten die Angaben des
Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen. Im Weiteren zeige die
mit der Beschwerde eingereichte Fotografie deutlich die Narbe im Gesicht
des Beschwerdeführers.
Im Weiteren sei auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in
der Schweiz – regelmässige Teilnahme an Veranstaltungen wie beispiels-
weise einer Kundgebung in Genf im Jahre 2015 – hinzuweisen. Als Fazit
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tä-
tigkeit für die LTTE und den Behelligungen im Jahre 2014, der sichtbaren
Narbe im Gesicht, seiner illegalen Ausreise und den exilpolitischen Aktivi-
täten ein erhebliches Gefährdungsprofil aufweise.
3.6 In der Vernehmlassung verneinte das SEM eine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner offensichtlich
rudimentären, nicht näher dokumentierten exilpolitischen Tätigkeit in der
Schweiz.
3.7 In der Replik machte die Rechtsvertreterin geltend, dass die Familie
des Beschwerdeführers nach wie vor unter Druck gesetzt werde. Ausser-
dem sei der Bruder seiner Ehefrau am (…) verstorben; eine entsprechende
Todesanzeige wurde beigelegt. Es müsse leider davon ausgegangen wer-
den, dass dieser wegen dem Beschwerdeführer eines nicht natürlichen To-
des gestorben sei, sei er doch immer wieder von den sri-lankischen Behör-
den aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt
worden. Zudem habe sein Leichnam Wunden aufgewiesen. Im Weiteren
wurden ärztliche Berichte des B.________ (Abteilung C._____), Fotogra-
fien der Narben an Gesäss und Rücken des Beschwerdeführers, und eine
aktualisierte Kostennote eingereicht.
4.
4.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwer-
deführer keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
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4.2 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt, ist die geltend gemachte Verhaftung im Jahre 2007 als nicht
asylrelevant zu erachten, da der Beschwerdeführer kurz nach seiner Fest-
nahme ohne Auflagen wieder entlassen wurde und nach eigenen Angaben
bis im Juli 2014 keinen weiteren behördlichen Behelligungen ausgesetzt
war.
4.3 Im Weiteren weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Vorkommnisse im Jahre 2014 diverse Ungereimtheiten auf.
4.4 So hat der Beschwerdeführer unbestimmte und widersprüchliche Aus-
sagen gemacht, wie er im Juli 2014 in den Fokus der sri-lankischen Behör-
den geraten sei.
Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, der Inhaber
des benachbarten Geschäftes sei entführt worden und habe das Augen-
merk der Entführer auf ihn gelenkt, indem er von dessen zwei Angestellten
aus Kilinochchi gesprochen habe. Davon abweichend, machte der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Anhörung geltend, er wisse nicht, warum
die Behörden überhaupt auf seine zwei Mitarbeiter aufmerksam geworden
seien, und verneinte den Zusammenhang zwischen der Entführung des
benachbarten Ladenbesitzers und seiner eigenen Festnahme durch Ange-
hörige des CID (vgl. A15 S. 6). Weder der Hinweis des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung auf seine Vergesslichkeit noch die auf blossen
Vermutungen beruhenden Erklärungsversuche in der Beschwerde, wo-
nach der Beschwerdeführer selber nicht wisse, ob ein Zusammenhang be-
stehe beziehungsweise vermutlich auch der benachbarte Ladenbesitzer zu
den Angestellten des Beschwerdeführers befragt worden sei, vermögen
das unbestimmte, widersprüchliche Aussageverhalten zu erklären. Auf die
Nachfrage anlässlich der Anhörung, warum er in der Erstbefragung nur in
allgemeiner Weise von Entführern gesprochen habe, entgegnete der Be-
schwerdeführer, der Dolmetscher habe vielleicht etwas verwechselt (vgl.
A15 S. 11). Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen, wurde dem
Beschwerdeführer doch das Protokoll rückübersetzt und erklärte dieser un-
terschriftlich dessen Richtigkeit. Auch der Einwand in der Beschwerde, wo-
nach dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung keine einzige
Rückfrage gestellt worden sei, vermag nicht plausibel zur erklären, warum
der Beschwerdeführer nicht davon sprach, von Angehörigen des CID ver-
haftet worden zu sein. Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage,
genauere Angaben zu seinen beiden Angestellten zu machen. Die Hin-
weise in der Beschwerde, wonach es den lokalen Gepflogenheiten in Sri
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Lanka entspreche, in der Regel keine schriftlichen Arbeitsverträge abzu-
schliessen und der Beschwerdeführer kein enges Verhältnis mit den Ange-
stellten gepflegt habe, ist keine überzeugende Erklärung für die bloss va-
gen und unbestimmten Angaben des Beschwerdeführers. Im Weiteren fie-
len auch die Angaben zu den weiteren Behelligungen durch das CID ober-
flächlich und widersprüchlich aus. So konnte sich der Beschwerdeführer
nicht bestimmt zum chronologischen Ablauf der Festnahme und der Um-
zingelung des Hauses äussern. In der Beschwerde wird in diesem Zusam-
menhang auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nach der
Schilderung der im Jahre 2007 erlittenen Folter hingewiesen, welche vom
SEM nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund des psychisch labilen Zu-
stands des Beschwerdeführers erscheine es fraglich, ob das SEM den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt habe, habe doch die Anhörung ge-
rade mal vier Stunden gedauert. Hierzu ist festzuhalten, dass das wider-
sprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers in zentralen Vor-
bringen mit dessen womöglich psychisch labilen Verfassung und allfälligen
schwerwiegenden früheren Erlebnissen nicht plausibel erklärt werden
kann, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise
darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass dessen Pro-
zessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Folglich bestand auch
nicht die Notwendigkeit, aufgrund des psychischen Zustands des Be-
schwerdeführers eine längere Anhörung durchzuführen, zumal sich auf-
grund des Protokolls ergibt, dass die zentralen Elemente der Vorbringen
des Beschwerdeführers in hinreichender Weise Gegenstand der Anhörung
waren und der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit erhielt, sich
hierzu zu äussern.
Schliesslich ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es
sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, die Beweiskraft der im erst-
instanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben der Men-
schenrechtskommission in Sri Lanka, der F._______ und eines
Parlamentsmitglieds G.________ als gering einzustufen ist. Die mit der
Replik eingereichte Todesanzeige hinsichtlich des Bruders H._______
der Ehefrau des Beschwerdeführers ist unabhängig von der Frage der
Authentizität nicht geeignet, die weiteren Behauptungen,
H.________sei wegen dem Beschwerdeführer eines nicht natürlichen
Todes gestorben, zu stützen.
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Seite 11
4.5 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist ebenfalls zu verneinen.
So wird das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers auf Be-
schwerdeebene dahingehend beschrieben, dass er regelmässig an Veran-
staltungen wie beispielsweise einer Kundgebung in Genf im Jahre 2015
teilnehme.
Gemäss Praxis vermögen geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten dann
eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Be-
hörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wieder-
belebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich
eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht
erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichten-
dienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden
blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren
können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen wer-
den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5.4 [als Referenzurteil publiziert]). Aus den Ausführungen auf Be-
schwerdeebene ergibt sich ein sehr niederschwelliges Profil, so dass der
Beschwerdeführer als blosser „Mitläufer“ erscheint, woraus sich, weder für
sich betrachtet noch im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen keine
Gefährdung ableiten lässt.
Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerde-
führer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka
zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht
(vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]). An
dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Rechtsvertreterin auf
die angeblichen Narben des Beschwerdeführers auf Rücken und Gesäss
nichts zu ändern, sind doch die auf den eingereichten Fotos erkennbaren
Hautverfärbungen offensichtlich unspezifisch; die auf einer weiteren Foto-
grafie erkennbare Narbe am Kinn des Beschwerdeführers weist keine be-
sondere Auffälligkeit auf.
4.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 12
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
D-5552/2017
Seite 13
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus
dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) und verfüge dort über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen (Wiederaufnahme des Restaurantbetriebes).
Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Im Weiteren ergeben sich aus
den eingereichten ärztlichen Berichten des B.________ (endoskopische
Befunde der C.________ aufgrund einer Fistel) keine gesundheitlichen Be-
schwerden, welche nicht in Sri Lanka behandelbar wären. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich als zumutbar.
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6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Oktober 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf-
grund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch
im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erho-
ben werden.
8.2 Der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten
(Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der in der Kostennote vom 21. Dezember 2017 aufgeführte zeitliche Auf-
wand erscheint angemessen; da die Rechtsvertreterin allerdings als Ange-
stellte in einer Rechtsberatungsstelle tätig ist, wird praxisgemäss ein Stun-
denansatz von Fr. 200.– angewendet. Das amtliche Honorar ist daher –
unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 15. März 2018 – pau-
schal auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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