B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5553/2013
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren […],
Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 30. August 2013
D-5553/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Distrikt al-Malikiyah [arabisch] beziehungs-
weise Dêrik [kurdisch], Provinz al-Hasakah [arabisch] beziehungsweise
Hesiça [kurdisch]). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimat-
staat am 23. September 2010 in Richtung Türkei. Am 11. März 2011 reiste
er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 29. März 2011
wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr
Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und am 4. April
2011 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anschlies-
send wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zu-
gewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, obwohl er nicht politisch aktiv gewesen sei, habe ihn am
10. September 2010 der staatliche Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi
(Abteilung für politische Sicherheit) von al-Malikiyah vorgeladen. Ein Offi-
zier des Geheimdiensts habe ihn verhört und ihm dabei vorgehalten, dass
er bei sich zuhause politische Sitzungen organisiert habe. Dies habe er
bestritten, denn es seien lediglich hie und da Schulkollegen zu ihm gekom-
men. Weiter sei er nach verschiedenen Verwandten und insbesondere
nach einem Onkel namens C._______ gefragt worden. Der Offizier habe
ihm gesagt, man wisse, dass C._______ mit der PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat; Demokratische Einheitspartei) zusammengearbeitet habe, und
dieser sei im Gefängnis an einem Herzinfarkt gestorben. Tatsächlich sei
C._______ jedoch im Gefängnis gefoltert und im Jahr 2004 von den Be-
hörden getötet worden; er ‒ der Beschwerdeführer ‒ habe sich aber nicht
anmerken lassen, dass er die Wahrheit gewusst habe. Der Offizier habe
des Weiteren von ihm verlangt, dass er für den Geheimdienst als Spitzel
arbeite. Er habe geantwortet, dass er es sich überlegen werde. Auch sei er
gefragt worden, warum er noch keinen Militärdienst geleistet habe. Dies-
bezüglich habe er zur Antwort gegeben, dass er den Dienstantritt wegen
seines Studiums verschoben habe und am 1. Oktober 2010 einrücken
müsse. Nach zwei Stunden des Verhörs sei er wieder freigelassen worden.
In der Folge sei er durch den genannten Offizier mehrfach telephonisch
angewiesen worden, bestimmten Personen Informationen und Vorladun-
gen weiterzugeben, was er aus Angst jeweils auch getan habe. Im gleichen
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Zeitraum sei er einmal bei den Angehörigen von C._______ in der Stadt al-
Hasakah zu Besuch gewesen. Die Ehefrau eines anderen Onkels namens
D._______ habe ihn aufgefordert, einige kurdische Bücher und Flaggen,
die C._______ gehört hätten, mitzunehmen und aufzubewahren.
D._______, der früher ebenfalls einmal im Gefängnis gewesen sei, habe
die Bücher und Flaggen in einen Sack gepackt und ihm gegeben. Er habe
diese Gegenstände nach Hause genommen und in seinem Zimmer ver-
staut. Am 23. September 2010 hätten die Sicherheitskräfte während seiner
Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei die genann-
ten Bücher und Flaggen gefunden und beschlagnahmt. Aus diesem Grund
und weil er weder weiterhin als Spion habe arbeiten noch in den Militär-
dienst habe einrücken wollen, sei er noch am gleichen Tag aus Syrien aus-
gereist. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Be-
weismittel die Kopie einer militärischen Vorladung zu den Akten.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 13. April 2012 teilte der Beschwerdeführer
mit, er sei als Mitglied der Demokratischen Kurden in der Schweiz politisch
aktiv und habe an verschiedenen Demonstrationen gegen das syrische
Regime teilgenommen. Als Beweismittel übermittelte er verschiedene Pho-
tographien, Ausdrucke aus seinem "Facebook"-Profil sowie ein Flugblatt.
Mit Eingaben an das BFM vom 11. Mai 2012, 12. Juni 2012, 20. Juni 2012
(Datum des Eingangs beim BFM) und 15. Juli 2013 reichte der Beschwer-
deführer weitere Auszüge aus seinem "Facebook"-Profil zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 (Datum der Eröffnung: 2. September
2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleich-
zeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betref-
fenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Des Wei-
teren stellte es fest, auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers seien nicht geeignet, im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E.
Mit Eingabe an das BFM vom 19. September 2013 ersuchte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrens-
akten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 20.
September 2013.
D-5553/2013
Seite 4
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2013 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Oktober 2013
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde abgelehnt. Zugleich wurde das BFM zur Vernehmlassung aufgefor-
dert.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2013 reichte der Be-
schwerdeführer verschiedene syrische Originaldokumente (Identitätskarte,
Militärbüchlein, Vorladung zur Leistung des Militärdiensts, Bestätigung be-
treffend Verschiebung des Militärdiensts) sowie eine Fürsorgebestätigung
ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 übermittelte der Instrukti-
onsrichter dem BFM die mit letztgenannter Eingabe eingereichten Original-
dokumente und forderte das Bundesamt auf, diese im Rahmen der Ver-
nehmlassung zu berücksichtigen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
D-5553/2013
Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 7. November 2013 teilte das BFM mit, die Zwischenver-
fügung vom 25. Oktober 2013 sei erst nach der Vernehmlassung vom 28.
Oktober 2013 eingetroffen, und ersuchte um Gewährung einer Frist zur er-
neuten Vernehmlassung bis zum 16. Dezember 2013. Mit weiterem Schrei-
ben vom 13. Dezember 2013 ersuchte das Bundesamt um Erstreckung der
Frist bis zum 3. Februar 2014.
L.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 hob das Bundesamt die Ziffern 4–7 der
Verfügung vom 30. August 2013 wiedererwägungsweise auf, stellte fest,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe –
implizit durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten sy-
rischen Dokumente – glaubhaft machen können, dass er sich durch seine
Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen habe. Damit würden
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
M.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2014
wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er an seiner Beschwerde fest-
zuhalten gedenke.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2014 teilte der Be-
schwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest. Des Weiteren er-
suchte er um Abklärung der Frage, ob in den Verfahrensakten Übersetzun-
gen der eingereichten syrischen Dokumente vorhanden seien.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2014 reichte der Be-
schwerdeführer zwei Photographien ein, die ihn als Teilnehmer einer De-
monstration gegen das syrische Regime zeigen. Des Weiteren machte er
geltend, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf
die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe exilpolitisch aktiver
Asylsuchender syrischer Herkunft auf eine veraltete Praxis gestützt.
D-5553/2013
Seite 6
P.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 1. Juli 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm eingereichten syrischen Origi-
naldokumente durch das BFM übersetzt worden seien, und es wurden ihm
Kopien dieser Übersetzungen übermittelt.
Q.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2014 wurde der An-
trag gestellt, es sei ein erneuter Schriftenwechsel durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM beziehungsweise durch das SEM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen. Die Erwägung 5 bildete Gegen-
stand eines von der Vereinigung der Abteilungen IV und V im Sinne von
Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffenen Entscheids.
D-5553/2013
Seite 7
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
3.2 Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt
es sich, dem mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2014
gestellten Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel Folge zu leisten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG eine neue Norm eingefügt. Gemäss
dieser Bestimmung sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
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Seite 8
Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend, er habe Syrien unter anderem auch deswegen
verlassen, weil er seinen Militärdienst nicht habe leisten wollen, in welchen
er im Zeitraum seiner Ausreise hätte einrücken müssen. In diesem Zusam-
menhang reichte er im Rahmen des erstinstanzlichen wie auch im vorlie-
genden Verfahren als Beweismittel verschiedene amtliche syrische Doku-
mente ein. Indem der Beschwerdeführer somit geltend macht, er werde in
seinem Heimatstaat unter anderem wegen Wehrdienstverweigerung ver-
folgt, werden seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3
AsylG erfasst und sind folglich auch unter dem Gesichtspunkt dieser Be-
stimmung zu prüfen.
4.5 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 AsylG fragt sich zunächst, auf welche Ver-
fahren diese neue Bestimmung anzuwenden ist, nachdem die Gesetzes-
änderung – auf dem Weg der Dringlichkeit gemäss Art. 165 Abs. 1 BV –
am 29. September 2012 in Kraft getreten ist. Das neue Recht gilt ohne wei-
teres für alle seit diesem Stichtag gestellten Asylgesuche. Jedoch hat der
Gesetzgeber keine übergangsrechtlichen Regeln dazu erlassen, ob die
Gesetzesänderung auch auf Verfahren Anwendung findet, die am 29. Sep-
tember 2012 beim BFM oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits hän-
gig waren. Die sich damit ergebende Frage der intertemporalen Anwend-
barkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2013/20 dahingehend beantwortet, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung abzustellen ist. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist folglich
in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess,
nicht anzuwenden. Hingegen findet Art. 3 Abs. 3 AsylG in jenen Fällen An-
wendung, die – ungeachtet des Zeitpunkts der Asylgesuchstellung – seit
dem 29. September 2012 vom BFM oder vom SEM entschieden wurden
beziehungsweise werden. Daraus ergibt sich im Übrigen, dass das BFM
beziehungsweise das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergan-
genen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat (BVGE 2013/20
E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am
11. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch das BFM mit Verfügung vom
30. August 2013 entschieden, womit Art. 3 Abs. 3 AsylG anzuwenden ist.
D-5553/2013
Seite 9
5.
Nachdem die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG gegeben ist, stellt sich
die Frage nach dem rechtlichen Sinngehalt dieser Norm.
5.1
5.1.1 Art. 3 Abs. 3 AsylG lautet folgendermassen:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge.
Ne sont pas des réfugiés les personnes qui, au motif qu'elles ont refusé de
servir ou déserté, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à
juste titre de l'être. Les dispositions de la Convention du 28 juillet 1951 re-
lative au statut des réfugiés sont réservées.
Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno
fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio mili-
tare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28
luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati.
5.1.2 Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG in allen drei Amts-
sprachen ergibt sich eine unklare Bedeutung der neuen Bestimmung. So
liesse sich aus Satz 1 einerseits eine normative Übereinstimmung mit der
bisher bereits geltenden Rechtspraxis ableiten, wonach ernsthafte Nach-
teile aufgrund einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann die
Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. zur bisherigen Praxis im Einzel-
nen anschliessend, E. 5.7.1). Diesfalls würde sich die Frage stellen, worin
überhaupt die Novität von Art. 3 Abs. 3 AsylG – der auf dem Dringlichkeits-
weg gemäss Art. 165 Abs. 1 BV legiferiert wurde – zu sehen ist. Ebenso
würde unter dieser Annahme der Vorbehalt der FK keinen Sinn machen,
entspricht doch die erwähnte Praxis der unbestrittenen Auslegung des
Flüchtlingsbegriffs gemäss FK.
Andererseits erscheint aufgrund des Wortlauts von Satz 1 auch ein Ver-
ständnis der Norm denkbar, wonach Personen, die geltend machen, sie
seien in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt oder von solchen bedroht, weil sie den Wehrdienst verweigert hät-
ten oder desertiert seien, die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich nicht zu
erfüllen vermögen. Sollte der Sinn der Bestimmung dahin gehen, dass Per-
sonen, die als Folge einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind oder
D-5553/2013
Seite 10
solche Nachteile befürchten, generell – unbesehen allfälliger weiterer Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – von der Flüchtlingsei-
genschaft auszuschliessen sind, so könnte sich ein Normkonflikt mit Art. 1
FK ergeben, welcher die völkerrechtlich für die Schweiz gültige Definition
des Flüchtlingsbegriffs vorgibt. Dem steht gegenüber, dass durch Art. 3
Abs. 3 Satz 2 AsylG die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehalten wird.
Sollte der Vorbehalt bezüglich der Einhaltung der FK dahingehend zu ver-
stehen sein, dass damit sichergestellt werden soll, dass auch Personen,
die sich auf ernsthafte Nachteile im Zusammenhang mit Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion berufen, unter bestimmten Voraussetzungen als
Flüchtlinge anerkannt werden können, so bliebe die Frage, worin die ge-
setzgeberische Neuerung mittels Art. 3 Abs. 3 AsylG bestehen soll.
5.2 Gemäss der geltenden höchstrichterlichen Auslegungsmethodik – wel-
cher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. BVGE 2009/8
E. 7.1, BVGE 2012/2 E. 3.1) – muss ein Gesetz in erster Linie aus sich
selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu-
grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständ-
nismethode, ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio
legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen,
subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetz-
gebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat zwar nicht ent-
scheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber dennoch auf die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen
Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des
rechtsstaatlichen Normenverständnisses nicht aus sich selbst begründen
lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es
mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Ge-
setzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht
schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachver-
halten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich
richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedi-
gendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht ei-
nen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die
einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung zu
unterstellen (dazu BGE 131 III 35 E. 2, BGE 131 III 314 E. 2.2, BGE 130 II
211 E. 5.1, BGE 119 II 186 E. 4b/aa; BVGE 2007/7 E. 4.1, BVGE 2007/24
E. 2.3, BVGE 2008/9 E. 6, BVGE 2013/50 E. 5.2.2; vgl. auch ULRICH HÄ-
FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 46; PIERRE MOOR/ALEXANDRE FLÜCKI-
GER/VINCENT MARTENET, Droit administratif. Vol. I. Les fondements,
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Seite 11
3. Aufl., Bern 2012, S. 131 ff.; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit admi-
nistratif, Genf/Zürich/ Basel 2011, S. 139 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, S. 197).
5.3 Nachdem sich der materielle Gehalt von Art. 3 Abs. 3 AsylG aufgrund
des Wortlauts (d.h. mittels einer grammatikalischen Auslegung) nicht ein-
deutig erschliessen lässt, ist auf weitere Auslegungsmethoden zurückzu-
greifen, wobei sich in einem ersten Schritt die Frage nach der Regelungs-
absicht des Gesetzgebers (historische Auslegung) stellt (zur Reihenfolge
in der Anwendung der Auslegungsmethoden etwa MOOR/FLÜCKIGER/MAR-
TENET, a.a.O., S. 131 f.; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2012, S. 31 ff.). Angesichts des geringen Alters der auszulegenden Norm
ist dabei von der Übereinstimmung der historischen mit der geltungszeitli-
chen (auch: zeitgemässen) Auslegung – welche auf das Normverständnis
und die Verhältnisse zur Zeit der Rechtsanwendung abstellt – auszugehen.
5.4 Ein Überblick über die inhaltliche Entwicklung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
im Gesetzgebungsprozess ergibt folgendes Bild.
Gemäss dem Entwurf des Bundesrats in der betreffenden Botschaft zur
Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) lautete
Art. 3 Abs. 3 AsylG folgendermassen:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Ne sont pas des réfugiés les personnes qui sont exposées à de sérieux
préjudices ou qui craignent à juste titre de l’être au seul motif qu’elles ont
refusé de servir ou déserté.
Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno
fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi unicamente per aver rifiu-
tato di prestare servizio militare o per aver disertato.
Im Verlauf der Beratungen der asylgesetzlichen Revisionsprojekte im Par-
lament wurde der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG gegenüber dem bun-
desrätlichen Entwurf zunächst – zurückgehend auf einen Antrag der
Staatspolitischen Kommission des Nationalrats als Zweitrat – folgender-
massen geändert:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
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Seite 12
Ne sont pas des réfugiés les personnes qui sont exposées à de sérieux
préjudices ou qui craignent à juste titre de l’être au motif qu’elles ont refusé
de servir ou déserté.
Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno
fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi per aver rifiutato di prestare
servizio militare o per aver disertato.
Gestützt auf einen im Rahmen der Differenzbereinigung eingebrachten An-
trag der Staatspolitischen Kommission des Ständerats wurde der Wortlaut
von Art. 3 Abs. 3 AsylG schliesslich in folgende endgültige Fassung ge-
bracht:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge.
Ne sont pas des réfugiés les personnes qui, au motif qu'elles ont refusé de
servir ou déserté, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à
juste titre de l'être. Les dispositions de la Convention du 28 juillet 1951 re-
lative au statut des réfugiés sont réservées.
Non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno
fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio mili-
tare o per aver disertato. È fatto salvo il rispetto della Convenzione del 28
luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati.
Mithin wurde der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Entwurf
des Bundesrats einerseits durch die Streichung des Worts "einzig", ande-
rerseits durch die Hinzufügung eines Vorbehalts in Bezug auf die FK abge-
ändert.
5.5 Mit Blick auf die relevanten Materialien ist zunächst auf die betreffende
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010
4455) einzugehen. Hier wurde zur gesetzgeberischen Zielsetzung und zur
inhaltlichen Tragweite der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG (gemäss da-
maliger Fassung: "[...] Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion [...]") Folgendes ausgeführt.
Unter dem Titel "Grundzüge der Vorlage" legte der Bundesrat dar, im Jahr
2006 habe das Bundesverwaltungsgericht (recte: die vormalige Schweize-
rische Asylrekurskommission [ARK]) ein Grundsatzurteil (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 3) gefällt, wonach die Bestrafung von Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng und deshalb als politisch
motiviert einzustufen sei. Die betroffenen Personen seien deshalb in der
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Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen. Nach der Veröffentlichung dieses
Grundsatzurteils hätten Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger deut-
lich zugenommen, und Eritrea sei im Jahr 2009 das zweitwichtigste Her-
kunftsland von Asylsuchenden in der Schweiz gewesen. Mit Art. 3 Abs. 3
AsylG werde vorgeschlagen, dass Personen, die einzig wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden, in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt würden und kein
Asyl erhielten. Erweise sich jedoch nach Ablehnung des Asylgesuchs der
Vollzug der Wegweisung als unzulässig (etwa, weil im Herkunftsland eine
unmenschliche Behandlung drohe), werde eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz angeordnet. Lägen hingegen asylrelevante Gründe vor, werde
eine betroffene Person als Flüchtling anerkannt, und es werde ihr in der
Schweiz Asyl gewährt. Mit der vorgeschlagenen Änderung sei gewährleis-
tet, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Zu-
kunft Beachtung finde. Die langjährigen Erfahrungen des BFM würden
aber zeigen, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion immer wieder
als Asylgrund geltend gemacht würden, selbst wenn keine asylrelevante
Verfolgung vorliege. Daher solle auf Gesetzesstufe klar festgehalten wer-
den, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion zusätzlich asylrele-
vante Gründe nötig seien, um in der Schweiz den Flüchtlingsstatus zu er-
halten (Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl
2010 4455, 4467).
Im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens
wurde ausgeführt, Wehrdienstverweigerer und Deserteure, deren Vorbrin-
gen asylrelevant seien, sollten in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge an-
erkannt werden. Der Ausschluss von Wehrdienstverweigerern und Deser-
teuren aus der Flüchtlingseigenschaft auch bei Vorliegen asylrelevanter
Vorbringen – wie im Vernehmlassungsverfahren vorgeschlagen worden sei
– würde die FK verletzen und wäre völkerrechtswidrig (a.a.O., 4471).
Bei den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln wurde weiter ausgeführt,
bei der Leistung von Militärdienst handle es sich in der Regel um eine
staatsbürgerliche Pflicht. Komme eine Person dieser Verpflichtung nicht
nach, so habe der Staat grundsätzlich das Recht, dieses Verhalten straf-
rechtlich zu sanktionieren. Gemäss der bisherigen Praxis des BFM und des
Bundesverwaltungsgerichts sei eine solche strafrechtliche Sanktion für
sich alleine nicht asylrelevant. Diene eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion hingegen als Anlass dazu, eine Person wegen ihrer Rasse, Re-
ligion oder Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung unverhältnismässig
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streng zu bestrafen, werde ihr nach Art. 3 Abs. 1 AsylG in der Schweiz wei-
terhin Asyl gewährt. Sie sei gestützt auf das AsylG und die FK als Flüchtling
anzuerkennen. Mit dem vorgeschlagenen Art. 3 Abs. 3 AsylG sei gewähr-
leistet, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in
Zukunft Beachtung finde. Auf Gesetzesstufe solle jedoch klar festgehalten
werden, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion zusätzlich asyl-
relevante Gründe nötig seien, um in der Schweiz den Flüchtlingsstatus zu
erhalten. Dies entspreche der bisherigen Praxis des BFM und des Bundes-
verwaltungsgerichts. Der vorgeschlagene Art. 3 Abs. 3 AsylG schränke
den Anwendungsbereich des Flüchtlingsbegriffs, wie er in der FK und in
Art. 3 AsylG verankert sei, nicht ein. Diese Bestimmung sei nicht anwend-
bar, wenn eine asylsuchende Person aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, bestimmte soziale Gruppe
oder politische Anschauung) wegen einer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion unverhältnismässig streng bestraft werde oder begründete
Furcht habe, unverhältnismässig bestraft zu werden. Umfasse der verwei-
gerte Militärdienst verbotene Handlungen wie zum Beispiel Kriegsverbre-
chen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere nicht politische
Verbrechen, liege wie bis anhin in der Regel eine politische Verfolgung vor,
und die Betroffenen erhielten Asyl. Auch das verfassungs- und völkerrecht-
lich garantierte Non-Refoulement-Gebot (Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 33 FK; Art. 3 EMRK) werde durch die vorgeschlagene Bestimmung
nicht tangiert. Werde ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur nicht als
Flüchtling anerkannt, dürfe diese Person nicht in ihr Herkunftsland rückge-
führt werden, wenn ihr dort eine nach Verfassung und Völkerrecht verbo-
tene Behandlung oder Bestrafung drohe. In diesem Fall werde sie gestützt
auf Art. 83 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) vorläufig aufgenom-
men (Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl
2010 4455, 4485 f.).
Unter dem Aspekt der Kompatibilität der schweizerischen Gesetzgebung
mit dem Recht der Europäischen Union führte der Bundesrat in der Bot-
schaft schliesslich aus, als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Qua-
lifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die an-
derweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes) gelte eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen
Militärdienstverweigerung in einem Konflikt, wenn der Militärdienst schwer-
wiegende Verbrechen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gegen
den Frieden, Kriegsverbrechen) umfassen würde (Art. 9 Abs. 2 Bst. e
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i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. a Qualifikationsrichtlinie). Auch eine unverhältnis-
mässige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung solle ge-
mäss dieser Richtlinie als Verfolgung im Sinne der FK gelten (Art. 9 Abs. 2
Bst. c Qualifikationsrichtlinie). Die vorgeschlagene Änderung in Art. 3
Abs. 3 AsylG sei damit vereinbar (Botschaft zur Änderung des Asylgeset-
zes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4526).
5.6 Bei der parlamentarischen Beratung der dringlichen Änderungen des
AsylG vom 28. September 2012 wurden in Bezug auf die Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die folgenden Standpunkte vertreten.
5.6.1 Die Stellungnahmen zugunsten der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG fielen im Wesentlichen folgendermassen aus: Im Jahr 2006 habe
das Bundesverwaltungsgericht (recte: die vormalige ARK) ein Grundsatz-
urteil veröffentlicht, wonach die Bestrafung von Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng sei und deshalb als politisch
motiviert einzustufen sei; die betroffenen Personen seien deshalb in der
Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen. Als Konsequenz dieses Urteils
habe seither die Zahl der Asylgesuche von eritreischen Staatsangehörigen
deutlich zugenommen. Dies habe die zuständige Staatspolitische Kommis-
sion des Ständerats dazu bewogen, die genannte Bestimmung ganz klar
anzunehmen. Mit Art. 3 Abs. 3 AsylG werde beantragt, dass Personen, die
einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden, in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt wür-
den und kein Asyl erhielten. Erweise sich jedoch nach Ablehnung des Asyl-
gesuchs der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weil zum Beispiel im
Herkunftsland eine unmenschliche Behandlung drohe, so werde eine vor-
läufige Aufnahme angeordnet. Die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichtes solle auch mit der vorgeschlagenen Änderung Beachtung
finden. Dies bedeute, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die
eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen würden, weiterhin als
Flüchtlinge anerkannt würden und in der Schweiz Asyl erhielten. Dies
werde auch von der Flüchtlingskonvention verlangt. Wehrdienstverweige-
rung und Desertion würden in der Praxis aber oft als Asylgrund geltend
gemacht, selbst wenn keine asylrelevanten Gründe vorlägen (Ständerätin
Egerszegi-Obrist, für die Staatspolitische Kommission des Ständerats, AB
2011 S 1121; diese Stellungnahme bezog sich auf die Fassung von Art. 3
Abs. 3 AsylG gemäss bundesrätlicher Botschaft, die das Wort "einzig" ent-
hielt). In der Schweiz sei es bis 2006 immer so gewesen, dass Dienstver-
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weigerung und Desertion nicht als automatische Anerkennung für Flücht-
linge gegolten hätten. Das heisse nicht, dass Leute, die bedroht seien, zum
Beispiel Dienstverweigerer aus Eritrea oder Deserteure aus Eritrea im
Kriegsfall, für den Moment nicht hierbleiben könnten; sie sollten aber nicht
automatisch als Flüchtlinge anerkannt werden. Dienstverweigerung und
Desertion dürften nicht automatisch Grund für die Anerkennung als Flücht-
ling sein. Man habe diese Selbstverständlichkeit jetzt ins Gesetz zu schrei-
ben, weil ein anderer Entscheid getroffen worden sei (Nationalrat Blocher,
AB 2012 N 1091; diese und die nachfolgenden Stellungnahmen bezogen
sich auf die Fassung von Art. 3 Abs. 3 AsylG nach der Streichung des
Worts "einzig" auf Antrag der Staatspolitischen Kommission des National-
rats). Der Antrag, Dienstverweigerung solle kein Asylgrund mehr sein, sei
zu unterstützen. Zwar lasse sich damit das Problem Eritrea nicht lösen.
Aber dank dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes (recte: der vor-
maligen ARK) sei die Schweiz nun fast das einzige Land auf der Welt, das
diesen Asylgrund anerkenne, und das könne eine Magnetwirkung auf an-
dere Länder haben. Es werde immer wieder Länder geben, wo Kriege statt-
fänden, heute beispielsweise Syrien, und das wolle man nicht. Trotzdem
würden solche Menschen weiterhin Aufnahme finden, allerdings nicht unter
dem Titel "Asylrecht" (Nationalrat Bäumle, AB 2012 N 1092). Es sei unbe-
stritten, dass das Bundesgerichtsurteil (recte: Urteil der vormaligen ARK)
betreffend Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion eine Sog-
wirkung zur Folge gehabt habe, was die Gesuche aus Eritrea betreffe. Der
Bundesrat schlage jetzt vor, Wehrdienstverweigerung und Desertion nicht
mehr als einzige Fluchtgründe zuzulassen. Der Vorschlag des Bundesra-
tes sei richtig. Wichtig sei auch der Hinweis – wie von Bundesrätin Som-
maruga betont –, dass bei diesem Entscheid die Normen der Flüchtlings-
konvention gälten (Nationalrat Pfister, AB 2012 N 1092). Die Einschrän-
kung des Flüchtlingsbegriffs sei zu unterstützen, wobei zu präzisieren sei,
dass die Änderungen zweifellos nicht derart wichtig seien, wie es auf den
ersten Blick erscheine. Soweit es sich um jene Personen handle, die den
Dienst verweigert oder desertiert hätten, laufe es selbstverständlich auf
eine vorläufige Aufnahme hinaus ("D'une part, il s'agit de ceux qui ont
refusé de servir ou qui ont déserté. Le pendant, bien sûr, c'est l'admission
provisoire.") Falls die Desertion Ausdruck eines anderen Asylgrunds sei,
kämen die üblichen Kriterien zum Tragen. ("Dans l'hypothèse où la déser-
tion est l'expression d'un autre motif d'asile, on se retrouve dans les critères
habituels.") Diese Einschränkungen seien daher angemessen und ihre
Wirkung hauptsächlich abschreckend ("dissuasif") (Nationalrat Ribaux, AB
2012 N 1093). Die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission des Natio-
nalrats habe die Version des Bundesrats, die auch durch den Ständerat
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unterstützt worden sei, in Bezug auf den Gehalt von Art. 3 Abs. 3 AsylG
unterstützt. Jedoch sei zum Gehalt dieses Absatzes eine Änderung ange-
bracht worden, indem der Begriff "einzig" gestrichen worden sei. Eine Min-
derheit der Kommission verlange die Streichung dieses Absatzes. Dass
der Begriff "einzig" gestrichen werden solle, hätte gemäss der Minderheit
zur Folge, dass andere vorgebrachte Gründe nicht berücksichtigt werden
könnten. Für die Mehrheit der Kommission sei es in der Tat nicht zulässig,
Personen als Flüchtlinge zu anerkennen, die absichtlich ihre Dienstpflicht
verweigert oder aus freiem Willen desertiert hätten. Es handle sich dabei
um Wehrdienstverweigerer oder Personen, die dies als Vorwand für ein
Asylgesuch verwenden würden. Gemäss der Auslegung von Bundesrätin
Sommaruga werde die Problematik der Eritreer durch diese Bestimmung
nicht berührt, da das Recht, in der Schweiz Zuflucht zu finden, von anderen
Regeln abhänge. Tatsächlich sei es nicht das AsylG, das die betreffende
Frage regle, sondern Bestimmungen des humanitären Rechts, denn ein
Deserteur werde in Eritrea als Landesverräter behandelt und könne in Le-
bensgefahr geraten. Beim Vorschlag der Kommissionsmehrheit gehe es
darum, die Geltendmachung der Desertion nicht zu ermutigen, die es zu-
lasse, dass einer Person ein Flüchtlingsstatus zuerkannt werde, die sich
absichtlich den Regeln ihres Herkunftsstaats entzogen habe (Nationalrat
Bugnon, für die Staatspolitische Kommission des Nationalrats, AB 2012 N
1095). Die Staatspolitische Kommission des Ständerats halte daran fest,
dass keine Flüchtlinge Personen seien, die wegen Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion verfolgt würden. Die Kommission sei sich vollkommen
bewusst, dass auch noch andere Gründe dazu führen könnten. Man habe
sich hier dem Nationalrat angeschlossen, jedoch mit dem Zusatz: "Vorbe-
halten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention." Das stelle sicher,
dass die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls anerkannt werde, wenn andere
Fluchtgründe vorhanden seien. Dieser Absatz richte sich vor allem gegen
Gesuche aus Eritrea. Dies sei bereits heute bestehende Praxis des BFM
und des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ändere nicht viel an der Tatsa-
che, dass Personen, die nur wegen Wehrdienstverweigerung oder aus De-
sertionsgründen flüchteten, nicht als Flüchtlinge anerkannt würden (Stän-
derätin Egerszegi-Obrist, für die Staatspolitische Kommission des Stände-
rats, AB 2012 S 686 f.).
5.6.2 Gegen die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG wurden im Wesentli-
chen folgende Stellungnahmen abgegeben: Art. 3 Abs. 3 AsylG ziele in ers-
ter Linie darauf hin, die Zahl der Gesuche eritreischer Deserteure zu ver-
ringern. Allerdings hätten eritreische Deserteure die Flüchtlingseigenschaft
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niemals einzig aufgrund ihrer Desertion erhalten. Die geltende Rechtspre-
chung habe niemals verlangt, dass allen Deserteuren das Asyl zu gewäh-
ren sei. Tatsächlich würden die blosse Dienstverweigerung oder die Deser-
tion keine Elemente bilden, die ein Recht auf Asyl begründen würden. Viel-
mehr gebe es Isolation, Folter sowie Vergewaltigung und sexuelle Gewalt,
die auch Frauen beträfen. Derartige Verfolgung nicht zu anerkennen, käme
einer teilweisen Verletzung des Flüchtlingsbegriffs gemäss der FK gleich
(Ständerat Hêche, AB 2011 S 1121; bezogen auf die Fassung von Art. 3
Abs. 3 AsylG gemäss bundesrätlicher Botschaft, unter Einschluss des
Worts "einzig"). Der vorgeschlagene Ausschluss von Wehrdienstverweige-
rern und Deserteuren von der Flüchtlingseigenschaft stelle eine Abwei-
chung vom Flüchtlingsbegriff der FK dar, was im internationalen Kontext
ein Alleingang wäre. Zudem habe Bundesrätin Sommaruga in der Kommis-
sion ausgeführt: "Was auch immer Sie mit diesem Absatz machen, es än-
dert nichts an der Situation. Das ist Politik im Symbolbereich. Sie können
den Absatz annehmen oder ablehnen, aber es geht um Personen aus Län-
dern, in denen Leute wegen Desertion gefoltert und eingesperrt werden,
und diese Leute werden weiterhin nicht zurückgeschickt werden. Ihr Ge-
such gilt als politisch motiviert, und sie erhalten auch Asyl, wenn Sie diesen
Absatz gemäss Bundesrat annehmen." Angesichts dessen bringe es
nichts, eine Bestimmung anzunehmen, die offensichtlich praktisch keine
Auswirkungen habe (Ständerat Schwaller, AB 2011 S 1122; bezogen auf
die Fassung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gemäss bundesrätlicher Botschaft, un-
ter Einschluss des Worts "einzig"). Wer in Eritrea den Militärdienst verwei-
gere, sei an Leib und Leben bedroht, und es handle sich also um einen
echten Flüchtling (Nationalrätin Schenker, AB 2012 N 1088; diese und die
nachfolgenden Stellungnahmen bezogen sich auf die Fassung von Art. 3
Abs. 3 AsylG nach der Streichung des Worts "einzig"). In Eritrea würden
Deserteure durch die Behörden, von denen sie politischen Oppositionellen
gleichgesetzt würden, schwer unterdrückt. Jene, die den Dienst verweigern
würden, seien Folter und weiteren brutalen Sanktionen ausgesetzt, was in
zahlreichen Fällen auch zum Tod führe (Nationalrat Van Singer, AB 2012 N
1091). Der Bundesrat habe mit seinem Vorschlag die heutige ohnehin
schon sehr restriktive Praxis sozusagen verdeutlicht und verdeutscht. Man
könne weder heute noch mit der bundesrätlichen Fassung Asyl bekom-
men, wenn man nur als Dienstverweigerer Asyl beantrage. Man müsse zu-
sätzlich zur Wehrdienstverweigerung einen der Gründe gemäss Art. 3
Abs. 1 AsylG oder gemäss der FK – die Bedrohung aus ethnischen, natio-
nalen, religiösen oder politischen Gründen oder die Zugehörigkeit zu einer
sozialen Gruppe – anführen. Sollte das Wort "einzig", mit dem eine solche
doppelte Betroffenheit berücksichtigt werde, gestrichen werden, so sei dies
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nicht statthaft und entspreche nicht der FK: Jemand, der Wehrdienstver-
weigerer sei, habe dann nicht mehr das Recht, um Asyl zu ersuchen, und
er könne keinen Flüchtlingsstatus mehr erhalten. Eine solche Bestimmung
sei völkerrechtswidrig (Nationalrat Gross, AB 2012 N 1093). Das Bundes-
amt für Justiz habe in einem Rechtsgutachten geschrieben: "L'adaptation
de l'art. 3 al. 3 LAsi vise les personnes venant d'Erythrée. La pratique de
l'ODM et la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral excluent déjà
que l'on reconnaisse une sanction pénale encourue pour refus de servir, à
elle seule, comme motif d'asile. Si une personne se voit infliger, ou risque
de se voir infliger, pour avoir refusé de servir ou avoir déserté, une peine
excessivement sévère en raison de sa race, de sa religion, de sa nationa-
lité, de son appartenance à un groupe social ou de ses convictions poli-
tiques, l'asile lui sera toujours accordé en Suisse après l'entrée en vigueur
du nouvel art. 3 al. 3. Vu la situation politique actuelle en Erythrée, les re-
quérants d'asile de ce pays obtiennent souvent le statut de réfugié. L'art. 3
al. 3 précisera donc la pratique actuelle." (Ständerat Comte, AB 2012 687).
Mit dem eingefügten Passus, wonach die Einhaltung der FK gegeben sein
müsse, sei eigentlich klar – wie dem Ständerat auch immer wieder bestätigt
worden sei –, dass sich in der Praxis nicht viel ändern werde (Ständerätin
Bruderer Wyss, AB 2012 S 687).
5.6.3 Die zuständige Bundesrätin Sommaruga äusserte sich im Rahmen
der Debatten in den beiden Parlamentskammern im Wesentlichen folgen-
dermassen: Der Bundesrat habe im Rahmen der aktuellen Revision des
AsylG beschlossen, ein Zeichen zu setzen, um darauf hinzuweisen, dass
einzig Desertion als Asylgrund nicht ausreiche. Es müssten asylrelevante
Gründe genannt werden. Aber asylrelevant sei es natürlich auch, wenn
man, falls man zurückgeschickt würde, zum Beispiel damit rechnen
müsste, wegen Desertion gefoltert zu werden. Das sei dann ein asylrele-
vanter Grund, denn er gelte als politisch motiviert. Es werde an der Aus-
gangslage nichts ändern, wenn Art. 3 Abs. 3 AsylG in der vorliegenden
Fassung angenommen werde (AB 2011 S 1122). Die Situation in Eritrea
sei folgende: Wer hier zurzeit den Dienst verweigere oder desertiere,
müsse damit rechnen, dass er nicht wie in der Schweiz in Verletzung einer
Bürgerpflicht eine gewisse Zeit ins Gefängnis komme, sondern als Staats-
feind gelte und auch behandelt werde. Das heisse, dass er unverhältnis-
mässig eingesperrt werde, mit Folter bedroht werde oder Folter in Kauf
nehmen müsse. Eritreische Staatsangehörige würden auch in Zukunft in
der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt, und zwar nicht, weil sie Dienstver-
weigerer seien, sondern weil sie in ihrem Land als Staatsfeinde behandelt
würden, wenn sie den Dienst verweigerten. Es sei auch die Grundlage der
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FK, dass die Schweiz diesen Menschen, die wegen ihres Verhaltens als
Staatsfeinde gälten und politisch verfolgt würden, Schutz gebe. Wenn
Art. 3 Abs. 3 AsylG im Sinne der Staatspolitischen Kommission des Natio-
nalrats behandelt werde, so würden spezifisch die eritreischen Staatsan-
gehörigen, die in die Schweiz kämen, weil sie in ihrem Land als Staats-
feinde betrachtet und behandelt würden, auch weiterhin den Schutz der
Schweiz bekommen, weil die FK von der Schweiz weiterhin beachtet
werde. Der Antrag der Mehrheit der Staatspolitischen Kommission des Na-
tionalrats, das Wort "einzig" zu streichen, werde an dieser Praxis nichts
ändern. Der Bundesrat empfehle dem Nationalrat, den Antrag der Mehrheit
seiner Kommission anzunehmen, da aus den Materialien klar hervorgehe,
dass Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar sei, wenn die betroffene Person
aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten aufgrund
einer Dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sei oder befürchten müsse, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein
(AB 2012 N 1094). Wenn die betreffende Person, die beispielsweise aus
Eritrea komme, als Staatsfeind erachtet werde und somit politisch verfolgt
werde, werde sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (auf die Frage
von Nationalrat Neirynck, ob ein Dienstverweigerer aus einem Rechtsstaat,
in dem weder Bürgerkrieg herrsche noch Kriegsverbrechen bekannt seien,
gemäss der von Bundesrätin Sommaruga vertretenen Auslegung von Art. 3
Abs. 3 AsylG nicht einzig deswegen als Asylsuchender [sic] anerkannt
werde, dass er Dienstverweigerer sei und mit einer Gefängnisstrafe zu
rechnen habe; AB 2012 N 1094). Auch mit der Formulierung von Art. 3
Abs. 3 AsylG, in welcher das Wort "einzig" gestrichen sei, werde ein De-
serteur, der eine unverhältnismässige Strafe riskiere, weil er als Staatsfeind
betrachtet werde, künftig weiterhin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
werden und Asyl erhalten (auf die Frage von Nationalrat Van Singer, ob
nach der Streichung des Worts "einzig" Deserteure, die unverhältnismäs-
sigen Strafdrohungen ausgesetzt seien und als Oppositionelle betrachtet
würden, gleichwohl ihren Flüchtlingsstatus behalten würden; AB 2012 N
1095). Wehrdienstverweigerer seien bisher nicht als Flüchtlinge anerkannt
worden, weil sie wegen Wehrdienstverweigerung in ihrem Land wie in der
Schweiz bestraft würden, also mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen
müssten, sondern weil sie, wenn sie den Dienst verweigerten, an Leib und
Leben bedroht und gefoltert würden. Das sei der Inhalt der FK und nicht
eine Schweizer Spezialität. Aber allein die Wehrdienstverweigerung, die in
einem Rechtsstaat wie der Schweiz oder in anderen Staaten zu einer straf-
rechtlichen Sanktion führe, sei kein Grund, um in der Schweiz als Flüchtling
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anerkannt zu werden. Dies sei gängige Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts wie auch des BFM (auf die Feststellung von Ständerat Föhn, man
habe in der Vergangenheit Wehrdienstverweigerer aufgenommen; AB
2012 S 688).
5.6.4 Ergänzend ist schliesslich auf die Erläuterungen des Bundesrates
("Abstimmungsbüchlein") zur Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 über die
dringliche Änderung des AsylG vom 28. September 2012 hinzuweisen, wo
die Stimmberechtigten in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 AsylG folgendermassen
informiert wurden: "Die Vorlage präzisiert zudem, dass Wehrdienstverwei-
gerung und Fahnenflucht alleine nicht als Asylgrund anerkannt werden.
Wehrdienstverweigerer und Deserteure erhalten aber weiterhin Asyl, wenn
die Strafe, die ihnen im Heimatland droht, unverhältnismässig hoch ist und
man davon ausgehen muss, dass sie verfolgt werden wegen ihrer Rasse,
ihrer Religion oder ihren politischen Anschauungen."
5.7 In der bundesrätlichen Botschaft wie auch in den parlamentarischen
Beratungen wurde wiederholt das Urteil der vormaligen ARK vom 20. De-
zember 2005 i.S. L.H., Eritrea (publiziert in EMARK 2006 Nr. 3), erwähnt
und als ursächlich für die erforderliche Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
auf dem Weg einer dringlichen Gesetzesänderung bezeichnet. Mit anderen
Worten bildete die Bezugnahme auf die Eritrea-Rechtsprechung der ARK
beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts einen wesentlichen ar-
gumentativen Faktor im Gesetzgebungsprozess. Es stellt sich daher die
Frage, welche Bedeutung dem genannten Urteil für die Rechtspraxis tat-
sächlich zukommt und inwiefern sich dies auf die Auslegung von Art. 3
Abs. 3 AsylG auszuwirken vermag. Zur Beantwortung dieser Frage werden
nachfolgend die massgeblichen Aussagen des Urteils verkürzt wiederge-
geben, um diese anschliessend den Aussagen in der bundesrätlichen Bot-
schaft sowie den Voten bei den parlamentarischen Beratungen in Bezug
auf Art. 3 Abs. 3 AsylG gegenüberzustellen.
5.7.1 Das Urteil EMARK 2006 Nr. 3 war bislang – auch wenn es entgegen
den Angaben in der Botschaft und in verschiedenen parlamentarischen Vo-
ten nicht in der qualifizierten Form eines Grundsatzentscheids erging – in
Fällen mit vergleichbarem Sachverhalt, in denen sich die Frage nach der
asylrechtlichen Qualifizierung von Dienstverweigerung und Desertion
stellte, auch für die Rechtsprechung des seit dem 1. Januar 2007 beste-
henden Bundesverwaltungsgerichts weiterhin massgeblich. Der genannte
Entscheid enthielt im Wesentlichen die folgenden Aussagen.
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Der Grundsatz, dass jeder Staat das legitime Recht habe, eine Armee zu
unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten,
werde ebenso wie die Folgerung, dass Sanktionen, die im Falle einer Miss-
achtung der Dienstpflicht vorgesehen seien, ebenfalls legitim und daher im
Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, von der flüchtlingsrechtli-
chen Lehre und Praxis in der Schweiz einhellig anerkannt. Er gelte indes-
sen nicht ohne Ausnahmen. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht dro-
hende Strafe stelle eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehr-
pflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, wel-
che entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher aus-
falle oder an sich unverhältnismässig hoch sei. Die Lehre verwende für den
ersten Fall den Begriff des relativen, für den zweiten den Begriff des abso-
luten Malus. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant sei
eine Einberufung zum Wehrdienst, wenn sie darauf abziele, einem Wehr-
pflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche
Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen
zu verstricken. Schliesslich seien Sanktionen für die Verweigerung des
Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich
verpflichtet seien (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2, unter Hinweis auf EMARK
2004 Nr. 2 E. 6b, 2002 Nr. 19 E. 6f, 2001 Nr. 15 E. 8d).
In Bezug auf die Verhältnisse in Eritrea, dem Heimatstaat des Beschwer-
deführers im betreffenden Fall, stellte der Entscheid im Wesentlichen fest,
das eritreische Recht sehe Bussen oder Gefängnisstrafen von bis zu fünf
Jahren für Verletzungen der Dienstpflicht in Friedenszeiten vor, wobei eine
Flucht ins Ausland strafverschärfend wirke. In Kriegszeiten und in Zeiten
der Not würden Dienstverweigerern und Deserteuren Gefängnisstrafen
von fünf Jahren bis lebenslänglich und in besonders schweren Fällen die
Todesstrafe drohen. Zwar würden die gesetzlich vorgesehenen Strafen
und Verfahren in der Praxis nicht zur Anwendung kommen, da Justiz und
Strafvollzug als Folge der prekären wirtschaftlichen Lage und der massen-
haften Einberufung qualifizierter Fachkräfte in weiten Teilen des Landes
nicht in der Lage seien, ihre Funktionen wahrzunehmen. Hingegen habe
das Militär im Wesentlichen die Aufgaben der Justiz übernommen und
führe Spezialgerichte, die rechtsstaatlichen Ansprüchen in keiner Weise zu
genügen vermöchten. Das eigentliche Militärstrafrecht sei justizmässigen
Verfahren gänzlich entzogen. Der Missachtung der entsprechenden Vor-
schriften Verdächtige oder Angeschuldigte würden ihren Einheiten zuge-
führt, wo die Bestrafung durch den jeweiligen Kommandanten nach dessen
Gutdünken erfolge (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.4). Die vom Militär vollzogenen
Strafmassnahmen (wie auch die vom Strafrecht unabhängigen Disziplinar-
massnahmen bei Insubordination oder Befehlsverweigerung) würden sich
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durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen. Verdächtigen und Ange-
schuldigten drohten typischerweise unbefristeter Freiheitsentzug und kör-
perliche Strafen. Der Freiheitsentzug werde mangels adäquater Gebäude
in notdürftig errichteten Verhauen aus Ästen und Sträuchern ohne Schutz
gegen die Sonne, in Metallcontainern oder unterirdischen Kerkern mit un-
zureichender Luftzufuhr vollzogen. Die Gefangenen würden zudem ge-
schlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und über längere Zeit, oft
mehrere Tage hintereinander, gefesselt der Sonne ausgesetzt. Es scheine,
dass diese Methoden in der eritreischen Armee als herkömmliche Strafme-
thoden generell angewandt würden. Die Anordnung der Strafmassnahmen
im Einzelfall liege im Ermessen des zuständigen Kommandanten, welcher
für seine Entscheidungen niemandem Rechenschaft schuldig sei. Der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe erkannt, dass die
Behandlung von Dienstverweigerern in Eritrea den Tatbestand der Folter
im Sinne von Art. 3 EMRK erfüllt (unter Hinweis auf das Urteil des EGMR
i.S. Said vs. Niederlande vom 5. Juli 2005, Nr. 2345/02, Ziff. 54), und auch
deutsche und britische Gerichte seien zum selben Schluss gekommen.
Demgegenüber erfolge der Strafvollzug für gemeinrechtliche Kriminelle in
ordentlichen Vollzugsanstalten, die im Wesentlichen internationalen Stan-
dards entsprächen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.6).
Soweit erkennbar, würden weder die Einberufung zum Dienst noch die
Sanktionen bei Missachtung der Dienstpflicht systematisch in diskriminie-
render Weise im Sinne eines relativen Malus angewandt. Alle Eritreer seien
grundsätzlich unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen
Zugehörigkeit in gleichem Mass betroffen. Nur Angehörige sehr wohlha-
bender und einflussreicher Familien könnten sich der Dienstpflicht unter
Umständen entziehen; unter gewissen Umständen scheine zudem die
Möglichkeit zu bestehen, dass Mütter mit Kleinkindern, Schwangere und
Behinderte zumindest temporär dispensiert würden (a.a.O., E. 4.7).
Demgegenüber sei festzustellen, dass die Missachtung militärrechtlicher
Vorschriften generell sehr streng bestraft werde. Die beschriebenen Folter-
methoden und die Bedingungen der unbefristet angeordneten Haft seien
geeignet, schwerste psychische und physische Schädigungen zu bewir-
ken, und könnten ohne weiteres zum Tod führen. Aufgrund des Umstandes,
dass die Bestrafung absolut willkürlich erfolge und dem Ermessen des zu-
ständigen Kommandanten keine Grenzen gesetzt seien, könne davon aus-
gegangen werden, dass die Intensität der Bestrafung von Fall zu Fall un-
terschiedlich sei. Ungeachtet dessen müsse angesichts der Erkenntnis,
dass die beschriebenen Methoden in der eritreischen Armee als herkömm-
D-5553/2013
Seite 24
liche Strafmethoden weit verbreitet seien und auch als Disziplinarmass-
nahmen Anwendung fänden, befürchtet werden, dass jede Person, die in
den militärischen Strafvollzug gerate, einer mehr oder weniger intensiven
körperlichen Bestrafung ausgesetzt und unter erbärmlichen Bedingungen
festgehalten werde (a.a.O., E. 4.8 S. 36).
Die ARK habe sich mit dem absoluten Malus zunächst im Rahmen der Be-
strafung von Dienstverweigerern und Deserteuren in unveröffentlichten Ur-
teilen bezüglich irakischer Asylsuchender auseinandergesetzt. Unter der
Herrschaft des damaligen Machthabers Hussein hätten Dienstverweige-
rern und Deserteuren schmerzhafte und erniedrigende Strafen gedroht, in
gewissen Fällen auch die Todesstrafe. Die ARK habe anerkannt, dass
diese Strafen nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der
Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Un-
rechts gedient hätten, sondern dass darüber hinaus auch eine vermutete
staatsfeindliche Gesinnung habe getroffen und eliminiert werden sollen
(unter Hinweis auf das Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M., Irak, aus-
zugsweise wiedergegeben in ASYL 2001/3, S. 43). In einem weiteren Ent-
scheid habe die ARK befunden, die angedrohte Ausbürgerung von türki-
schen Militärdienstverweigerern stelle keinen absoluten Malus dar. Aus-
schlaggebend sei dabei die Erkenntnis gewesen, dass die Ausbürgerung
rückgängig gemacht werden könne, wenn der Betroffene sich bereit er-
kläre, den versäumten Dienst nachzuholen (unter Hinweis auf EMARK
2004 Nr. 2 E. 6b). Es gelte in diesem Zusammenhang anzumerken, dass
unverhältnismässig hohe Strafen an sich einen absoluten Malus darstellen
würden. Wenn die unverhältnismässige Höhe der Strafe festgestellt sei,
werde eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit
flüchtlingsrechtlich relevante Motivation vermutet (EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.8 S. 36 f.).
Gestützt auf die genannten Erwägungen und Grundsätze erachte die ARK
die Bestrafung von Deserteuren und von Dienstverweigerern in Eritrea als
unverhältnismässig streng. Die drohenden Sanktionen und deren Auswir-
kungen auf die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen
stünden in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht einer Missachtung
militärrechtlicher Bestimmungen. Diese Einschätzung werde nicht dadurch
beeinträchtigt, dass die Bestrafung abhängig von Persönlichkeit und Tem-
perament des ausführenden Kommandanten unterschiedlich ausfalle. Un-
ter Umständen könne bereits ein härteres Verfahren einen Malus darstel-
len. Die spezielle, von aussergewöhnlicher Willkür und Brutalität gekenn-
zeichnete Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren gehe weit
über das zur Sicherung der Dienstpflicht und der Ahndung des kriminellen
D-5553/2013
Seite 25
Unrechts Erforderliche hinaus. Die militärrechtlichen Strafen und Strafver-
fahren stünden in dieser Hinsicht in markantem Kontrast zu den Strafen für
gemeinrechtliche Delikte, welche in justizmässigen Verfahren ausgefällt
würden und im Wesentlichen adäquat seien. Angesichts dieser speziellen
Behandlung von Dienstverweigerern sei davon auszugehen, dass die erit-
reischen Behörden in Dienstverweigerung und Desertion nicht nur eine ge-
setzlich verbotene Handlung, sondern zusätzlich den Ausdruck einer
staatsfeindlichen und oppositionellen Haltung erkennen würden. Diese
Haltung solle mit drakonischen Mitteln getroffen und bekämpft werden. Das
Bestreben, sich diesem Dienst durch Verweigerung oder Desertion zu ent-
ziehen, werde daher nicht nur als Schädigung der Kampfkraft der Truppen,
sondern als Infragestellung der Legitimität der politischen Führung und des
Staates als solchem verstanden (a.a.O., E. 4.8 S. 37 f.).
Die unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für militär-
rechtliche Delikte müssten nach dem Gesagten als Versuch der eritrei-
schen Regierung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität abzu-
wehren. Der Zweck, dem die Sanktionen dienten, und die dahinter ste-
hende Motivation gingen demnach im Sinne eines absoluten Malus weit
über die Ahndung kriminellen Unrechts hinaus. Dienstverweigerung und
Desertion würden in Eritrea nicht bloss als Gesetzeswidrigkeiten, sondern
als Ausdruck einer als oppositionell wahrgenommenen Einstellung dem
Staat und seiner Führung gegenüber bestraft. Die Bestrafung erfolge aus
politischen Gründen und sei nach Art. 3 AsylG relevant (a.a.O., E. 4.8
S. 38).
Das Urteil EMARK 2006 Nr. 3 enthält im Zusammenhang mit der Frage, ob
die Furcht des Beschwerdeführers im betreffenden Fall begründet sei, ei-
ner solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, weitere Ausführungen zum
Vorgehen der eritreischen Behörden bei der Rekrutierung zum Wehrdienst
und bei der Durchsetzung der Dienstpflicht (a.a.O., E. 4.9 ff.).
5.7.2 Eine zusammenfassende Gegenüberstellung der Grundzüge der auf
EMARK 2006 Nr. 3 basierenden Rechtsprechung, der wesentlichen Aus-
sagen in der bundesrätlichen Botschaft in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 AsylG
sowie der diesbezüglichen Voten bei den parlamentarischen Beratungen
ergibt im Wesentlichen Folgendes.
Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst die Aussage von EMARK
2006 Nr. 3 relevant, dass staatliche Sanktionen, die aufgrund einer Miss-
achtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, grundsätzlich legitim und daher
im Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Eine Ausnahme von die-
D-5553/2013
Seite 26
sem Grundsatz liegt dann vor, wenn eine wegen Missachtung der Dienst-
pflicht drohende Strafe entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskrimi-
nierend höher ausfällt (relativer Malus) oder an sich derart unverhältnis-
mässig hoch ist, dass bereits daraus auf das flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsmotiv geschlossen werden muss (absoluter Malus). Auch kann
bereits die Einberufung zum Wehrdienst illegitim und daher flüchtlings-
rechtlich relevant sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufü-
gen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken.
(Wobei das Vorliegen der letztgenannten Konstellation in der schweizeri-
schen Praxis betreffend Eritrea bislang nicht angenommen wurde.)
In Bezug auf die konkrete Situation in Eritrea stellte der Entscheid im We-
sentlichen fest, dass in diesem Land Dienstverweigerern eine Behandlung
droht, die durch den EGMR wie auch von verschiedenen nationalen Ge-
richten als Folter im Sinne von Art. 3 EMRK erachtet wird. Zweck und Mo-
tivation dieser Sanktionen gehen im Sinne eines absoluten Malus weit über
die Ahndung kriminellen Unrechts hinaus. Dienstverweigerung und Deser-
tion werden in Eritrea nicht bloss als Gesetzeswidrigkeiten, sondern als
Ausdruck einer als oppositionell wahrgenommenen Einstellung dem Staat
und seiner Führung gegenüber bestraft. Angesichts dessen gelangte die
ARK im Entscheid EMARK 2006 Nr. 3 zum Schluss, dass die Bestrafung
von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea aus politischen Gründen
erfolgt und daher im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant ist.
Bezugnehmend auf diese Rechtsprechung wurde in der bundesrätlichen
Botschaft hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 AsylG – damals in der Formulierung mit
dem Zusatz "einzig" – ausgeführt, eine strafrechtliche Sanktion wegen
Dienstverweigerung alleine sei gemäss der bisherigen Praxis des BFM und
des Bundesverwaltungsgerichts nicht asylrelevant. Diene eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion hingegen als Anlass dazu, eine Person we-
gen ihrer Rasse, Religion oder Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung
unverhältnismässig streng zu bestrafen, sei sie gestützt auf Art. 3 Abs. 1
AsylG und die FK als Flüchtling anzuerkennen. Mit dem vorgeschlagenen
Art. 3 Abs. 3 AsylG sei gewährleistet, dass die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts auch in Zukunft Beachtung finde. Auf Gesetzes-
stufe solle jedoch klar festgehalten werden, dass bei Wehrdienstverweige-
rung und Desertion zusätzlich asylrelevante Gründe nötig seien, um in der
Schweiz den Flüchtlingsstatus zu erhalten. Dies entspreche der bisherigen
Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts. Der vorgeschlagene
D-5553/2013
Seite 27
Art. 3 Abs. 3 AsylG schränke den Anwendungsbereich des Flüchtlingsbe-
griffs, wie er in der FK und in Art. 3 AsylG verankert sei, nicht ein.
Es erweist sich somit zum einen, dass der Aussagegehalt von EMARK
2006 Nr. 3 in der bundesrätlichen Botschaft zutreffend wiedergegeben
wurde. Zum anderen wurde mit der Botschaft zum Ausdruck gebracht, dass
die bestehende, auf EMARK 2006 Nr. 3 gestützte Praxis des BFM und des
Bundesverwaltungsgerichts zu keiner inhaltlichen Korrektur Anlass gebe,
jedoch mit der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG eine Verdeutlichung der
geltenden Rechtslage angestrebt werde.
Dieser Ansatz, die geltende Praxis weiterzuführen, ihre rechtliche Trag-
weite jedoch mittels einer Gesetzesergänzung zu verdeutlichen, wurde –
soweit die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG befürwortet wurde – mehr-
heitlich auch in den parlamentarischen Beratungen vertreten. So wurde
ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solle
auch mit der vorgeschlagenen Änderung weiterhin Beachtung finden, wo-
bei dies bedeute, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die eine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen würden, weiterhin als Flücht-
linge anerkannt würden und in der Schweiz Asyl erhielten. Dies werde auch
von der Flüchtlingskonvention verlangt (Ständerätin Egers-zegi-Obrist, für
die Staatspolitische Kommission des Ständerats, AB 2011 S 1121). Der
Vorschlag des Bundesrates, Wehrdienstverweigerung und Desertion nicht
mehr als einzige Fluchtgründe zuzulassen, sei richtig. Wichtig sei dabei der
Hinweis, dass bei diesem Entscheid die Normen der Flüchtlingskonvention
gälten (Nationalrat Pfister, AB 2012 N 1092). Falls die Desertion Ausdruck
eines anderen Asylgrunds sei, kämen die üblichen Kriterien zum Tragen
(Nationalrat Ribaux, AB 2012 N 1093). Beim Vorschlag der Kommissions-
mehrheit gehe es darum, die Geltendma-chung der Desertion nicht zu er-
mutigen (Nationalrat Bugnon, für die Staatspolitische Kommission des Na-
tionalrats, AB 2012 N 1095). Die Staatspolitische Kommission des Stände-
rats sei sich vollkommen be-wusst, dass – abgesehen von Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion – auch noch andere Gründe zu Verfolgung füh-
ren könnten. Man habe sich hier dem Nationalrat angeschlossen, jedoch
mit dem Zusatz: "Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonven-
tion." Das stelle sicher, dass die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls anerkannt
werde, wenn andere Fluchtgründe vorhanden seien. Dies sei bereits heute
bestehende Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts (Stände-
rätin Egerszegi-Obrist, für die Staatspolitische Kommission des Stände-
rats, AB 2012 S 686 f.).
D-5553/2013
Seite 28
Schliesslich erläuterte die zuständige Bundesrätin Sommaruga mehrfach
die in der bundesrätlichen Botschaft vom 26. Mai 2010 enthaltene Argu-
mentation, wobei sie ausserdem auf die in den parlamentarischen Bera-
tungen vorgebrachten Voten und Fragen einging. Dabei gab sie im We-
sentlichen dem Standpunkt des Bundesrats Ausdruck, dass es im Rahmen
der aktuellen Revision des AsylG darum gehe, ein Zeichen zu setzen, in-
dem darauf hingewiesen werden solle, dass einzig Desertion als Asylgrund
nicht ausreiche. Die Annahme von Art. 3 Abs. 3 AsylG werde aber an der
Ausgangslage nichts ändern (AB 2011 S 1122). Aus den Materialien gehe
klar hervor, dass Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar sei, wenn die be-
troffene Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansich-
ten aufgrund einer Dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sei oder befürchten müsse, ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt zu sein (AB 2012 N 1094). Allein die Wehrdienstverweigerung, die
in einem Rechtsstaat wie der Schweiz oder in anderen Staaten zu einer
strafrechtlichen Sanktion führe, sei kein Grund, um in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt zu werden. Dies sei gängige Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts wie auch des BFM (AB 2012 S 688).
5.7.3 Wie bereits festgehalten wurde (E. 5.4), erfuhr der Wortlaut von Art. 3
Abs. 3 AsylG im Verlauf der parlamentarischen Debatten zwei Anpassun-
gen gegenüber dem Entwurf des Bundesrats. Zum einen erfolgte dies
durch die Streichung des Worts "einzig", zum anderen durch die Hinzufü-
gung eines Vorbehalts in Bezug auf die FK. Dies gibt Anlass zur Frage, ob
und inwiefern damit auch der Bedeutungsgehalt der Bestimmung verändert
wurde.
Hierzu wurde im Rahmen der Parlamentsdebatten von Seiten der Minder-
heit (welche die dringliche Gesetzesänderung ablehnte) die Frage aufge-
worfen, ob die Streichung des Worts "einzig" dazu führe, dass Wehrdienst-
verweigerer vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen würden (Nationalrat
Andreas Gross, AB 2012 N 1093; Nationalrat Van Singer, AB 2012 N 1095).
Soweit diesen Zusammenhang betreffend, wurde von Mehrheitsseite fest-
gehalten, der Zusatz "vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskon-
vention" stelle sicher, dass die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls anerkannt
werde, wenn andere Fluchtgründe vorhanden seien (Ständerätin E-
gerszegi-Obrist, für die Staatspolitische Kommission des Ständerats, AB
2012 S 686 f.). Die zuständige Bundesrätin Sommaruga hielt in diesem
Kontext ausserdem fest, der Antrag der Mehrheit der Staatspolitischen
Kommission des Nationalrats, das Wort "einzig" zu streichen, werde nichts
D-5553/2013
Seite 29
daran ändern, dass eritreische Staatsangehörige, die in die Schweiz kä-
men, weil sie in ihrem Land als Staatsfeinde betrachtet und behandelt wür-
den, auch weiterhin den Schutz der Schweiz erhielten, weil die FK von der
Schweiz weiterhin beachtet werde (AB 2012 N 1094). Auch mit der Formu-
lierung von Art. 3 Abs. 3 AsylG, in welcher das Wort "einzig" gestrichen sei,
werde ein Deserteur, der eine unverhältnismässige Strafe riskiere, weil er
als Staatsfeind betrachtet werde, künftig weiterhin in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt werden und Asyl erhalten (auf die Frage von Natio-
nalrat Van Singer, ob nach der Streichung des Worts "einzig" Deserteure,
die unverhältnismässigen Strafdrohungen ausgesetzt seien und als Oppo-
sitionelle betrachtet würden, gleichwohl ihren Flüchtlingsstatus behalten
würden; AB 2012 N 1095).
Mithin geht aus den diesbezüglichen Stellungnahmen im Parlament hervor,
dass die Streichung des Worts "einzig" aus dem Wortlaut des bundesrätli-
chen Vorschlags durch den Vorbehalt der Einhaltung der FK ausgeglichen
werden soll, mit der identischen Wirkung, dass die bisherige Rechtspraxis
weiterhin gültig ist.
5.8
5.8.1 Eine historische Auslegung – die sich im vorliegenden Fall wie er-
wähnt (E. 5.3) mit der geltungszeitlichen deckt – führt somit zu folgendem
Ergebnis: Den Anstoss zur Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gab die po-
litische Absicht, die als zu hoch empfundene Zahl namentlich der Asylge-
suche von eritreischen Staatsangehörigen, die als Fluchtgrund Dienstver-
weigerung oder Desertion angeben, einzudämmen. Dieses Ziel sollte aber
nicht durch eine materielle Änderung des Flüchtlingsbegriffs erreicht wer-
den, sondern – insofern in Übernahme des bundesrätlichen Vorschlags –
durch eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage im Gesetzestext. Aus
den parlamentarischen Beratungen ergibt sich zusammenfassend, dass –
abgesehen von offensichtlichen Missverständnissen in Bezug auf Inhalt
und Bedeutung von EMARK 2006 Nr. 3 und die darauf aufbauende Recht-
sprechung – weit überwiegend der Standpunkt vertreten wurde, dem bun-
desrätlichen Vorschlag sei zu folgen, indem die geltende Praxis weiterzu-
führen, ihre rechtliche Tragweite aber durch die Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG zu verdeutlichen sei. Dabei geht aus der wiederkehrenden
Bezugnahme auf einen Anstieg von Asylgesuchen durch Personen, die
Wehrdienstverweigerung oder Desertion als alleinigen Asylgrund geltend
machen würden, hervor, dass mit der Gesetzesänderung auch eine auf
derartige Gesuche zielende abschreckende Wirkung beabsichtigt ist. Die-
ses Ziel soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Signalwirkung
D-5553/2013
Seite 30
("Zeichensetzung") erreicht werden, die mit der in Art. 3 Abs. 3 AsylG ent-
haltenen Klarstellung verbunden ist. Hingegen wird mit der Gesetzesände-
rung nicht bezweckt, eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffs im bisher
geltenden Sinne von Art. 3 AsylG herbeizuführen. Vielmehr soll der Vorbe-
halt der Einhaltung der FK dazu dienen, die Weiterführung der bisherigen
Praxis sicherzustellen.
5.8.2 Bei der vorliegenden Auslegungsfrage – deren normativer Gegen-
stand, Art. 3 Abs. 3 AsylG, vom 28. September 2012 datiert und mit Volks-
abstimmung vom 9. Juni 2013 angenommen wurde – kommt der histori-
schen Auslegungsmethode, die überdies mit der geltungszeitlichen zusam-
menfällt, eine vorrangige Bedeutung zu. Diesbezüglich lässt sich wieder-
holen, was in BVGE 2007 Nr. 7 E. 4.4 ausgeführt wurde: Insbesondere bei
jungen Erlassen – wie dem vorliegenden – muss dem Willen des Gesetz-
gebers ein grosses Gewicht begemessen werden. Es gilt dabei insgesamt,
die mit der Norm verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermit-
teln, dies allerdings nicht nach richterlichen subjektiven Wertvorstellungen,
sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Im Grundsatz ist die Aus-
legung auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkenn-
bar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbe-
zogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst
begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten
ist. Angesichts dessen kann den weiteren Auslegungsmethoden, nachdem
die Materialien in Bezug auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers, wie
dargestellt, keinen Raum für Zweifel lassen, lediglich – aber immerhin –
eine punktuell ergänzende Bedeutung zukommen.
5.8.3 Mittels der systematischen Auslegungsmethode wird der Sinn der
Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und
durch den systematischen und logischen Zusammenhang (BVGE 2007
Nr. 7 E. 4.3). Mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 AsylG ist unter diesem Gesichts-
punkt festzuhalten, dass der Gesetzgeber theoretisch – um dem politi-
schen Wunsch nach einem restriktiveren Umgang mit Asylsuchenden, die
Dienstverweigerung oder Desertion geltend machen, eine normative Wir-
kung zu geben – einen entsprechenden Asylausschlussgrund hätte einfüh-
ren können. Mit anderen Worten hätte durch die Einführung eines entspre-
chenden Ausschlussgrunds tatsächlich die gesetzgeberische Möglichkeit
bestanden, die bisher geltende Rechtslage in restriktiver Weise zu verän-
dern. Im Unterschied zur Definition der Flüchtlingseigenschaft, die völker-
rechtlich durch die FK vorgegeben ist, stünde eine restriktivere Gewährung
des Asylstatus auch nicht in einem potentiellen Konflikt mit internationalem
D-5553/2013
Seite 31
Vertragsrecht. Indessen hat der Gesetzgeber diese legislative Möglichkeit
weder ergriffen, noch wurde sie überhaupt als alternative Variante in Be-
tracht gezogen. Dies unterstützt im systematischen Zusammenhang die
zuvor getroffene Einschätzung, dass mit Art. 3 Abs. 3 AsylG keine Neue-
rung mit normativ einschränkender Wirkung, sondern ausschliesslich eine
Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage angestrebt wird.
5.8.4 Die teleologische Auslegungsmethode, die auf den Regelungszweck
abstellt, der mit einer Rechtsordnung verbunden ist, lässt sich nur schwie-
rig von der historischen Auslegung abgrenzen, die nach der Regelungsab-
sicht und mithin den Zweckvorstellungen des Gesetzgebers fragt (BVGE
2007 Nr. 7 E. 4.4, BVGE 2013/50 E. 5.2.4). Als eigenständige Methode hat
die teleologische Auslegung dadurch Gewicht, dass sich der Zweck einer
Norm im Lauf der Zeit in einem gewissen Rahmen wandeln und somit von
den zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben kann (vgl. etwa
HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., S. 38). Im vorliegenden Fall einer sehr
jungen Gesetzesnorm ist ein derartiger Wandel offensichtlich nicht auszu-
machen. Somit – und angesichts des Umstands, dass bezüglich der
Zweckvorstellungen des Gesetzgebers Klarheit herrscht – besteht keine
Veranlassung, nach Ergebnissen einer gesonderten teleologischen Ausle-
gung zu fragen.
5.8.5 Werden durch eine Gesetzesnorm potentiell völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz tangiert, kommt ausserdem der Auslegungsme-
thode, die nach der Völkerrechtskonformität der rechtlichen Neuerung
fragt, Bedeutung zu. Bereits in der Botschaft des Bundesrats wurde auf die
Vereinbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG mit dem geltenden Völkerrecht ein-
gegangen. Ebenso wurde in der parlamentarischen Debatte wiederholt
thematisiert, inwiefern die nun geltende Regelung mit den völkerrechtli-
chen Verpflichtungen der Schweiz in Einklang steht, die sich aus der FK
ergeben. Mit dem Vorbehalt in Bezug auf die FK gemäss Satz 2 der Norm
wurde das Ziel der Vereinbarkeit mit diesen Verpflichtungen ausdrücklich
gesetzlich festgeschrieben. Soweit das Ergebnis der sonstigen – insbeson-
dere der historischen – Auslegungsmethoden darin besteht, dass der
Flüchtlingsbegriff durch Art. 3 Abs. 3 AsylG keine Einschränkung erfährt,
steht dies offensichtlich auch mit einer völkerrechtskonformen Auslegung
in Übereinstimmung. Mit anderen Worten führt die Anwendung dieser Aus-
legungsmethode ebenfalls zum genannten Resultat, da sie die völkerrecht-
liche Verpflichtung der Schweiz im vertraglichen Rahmen der FK sowie
kraft des zwingenden Völkerrechts (Verbot des Refoulements) zu berück-
D-5553/2013
Seite 32
sichtigen hat. Ergänzend lässt sich anmerken, dass dies unter dem spezi-
fischen Blickwinkel der völkerrechtskonformen Auslegung im Übrigen auch
dann der Fall wäre, wenn Art. 3 Abs. 3 AsylG keinen ausdrücklichen Vor-
behalt in Bezug auf die FK enthielte. Die mögliche Konstellation, dass sich
der Gesetzgeber bewusst für eine Norm entscheidet, die von geltendem
Völkerrecht abweicht, ist im vorliegenden Kontext nicht gegeben.
5.9 Als Ergebnis der Auslegung erweist sich somit, dass nach der Einfüh-
rung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Per-
sonen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Danach vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
6.
Gestützt auf diese Rechtslage sind nunmehr die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen.
6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner EMARK 1994 Nr. 6 E. 5,
1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
6.2 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung,
als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und
menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise in erheblicher Weise ver-
ändert hat.
D-5553/2013
Seite 33
6.2.1 Die Entwicklungen in Syrien in den vergangenen drei Jahren lassen
sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. anstelle
vieler etwa Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.;
Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 – Syria, Januar 2014;
dies., Razed to the Ground – Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions
2012–2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Meta-
stasising Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations
Human Rights Council, Report of the Independent International Commis-
sion of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014;
ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Ser-
vice, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom
10. September 2014; U. S. Department of State/ Bureau of Democracy,
Human Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Prac-
tices: Syria, Februar 2014). Im Gefolge der politischen Umwälzungen des
sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nord-
afrikanischen Staaten – so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien –
wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach
demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zu-
letzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatli-
che Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protes-
ten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame
Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit
Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausen-
der von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture Archipelago.
Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria’s Under-
ground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Cor-
roborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eska-
lation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.
Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhand-
lungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit
unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekenn-
zeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum
anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die
Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter
Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bom-
benangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschät-
zung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UN-
HCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien
insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung je-
ner, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegne-
D-5553/2013
Seite 34
rischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belage-
rung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und
sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considera-
tions with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III,
vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegs-
handlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezem-
ber 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millio-
nen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gel-
ten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution
2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich
im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UNHCR, a.a.O.). Sämtli-
che Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen,
sind bislang gescheitert, so insbesondere im Rahmen der Friedensgesprä-
che in Genf vom Januar und Februar 2014 (zu den jüngsten Entwicklungen
der Situation in Syrien die seit dem 20. Juni 2014 monatlich erscheinenden
Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheits-
rat: Implementation of Security Council resolutions 2139 [2014], 2165
[2014] and 2191 [2014], Report of the Secretary General, zuletzt vom
22. Januar 2015).
6.2.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklun-
gen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Si-
tuation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen
ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Bei-
legung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für
eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil
ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert (UNHCR, a.a.O., m.w.N.). Ebenso ist in keiner
Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer be-
schaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist.
Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise
ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer
künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Die Offenheit der
Situation ist aus asylrechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung,
als sich die Frage stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asyl-
gründe angesichts der stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt
der heute bestehenden Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklun-
gen zu beurteilen sind.
D-5553/2013
Seite 35
6.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, er sei am 10. September 2010 durch den staatlichen Geheim-
dienst Idarat al-Amn as-Siyasi vorgeladen worden. Es sei ihm vorgeworfen
worden, dass er im Haus seiner Familie politische Sitzungen organisiert
habe. Ausserdem sei er nach verschiedenen Verwandten und insbeson-
dere nach einem Onkel namens C._______ gefragt worden, welcher mit
der syrisch-kurdischen Partei PYD zusammengearbeitet habe und im Ge-
fängnis gefoltert und getötet worden sei. Im Verlauf des Verhörs sei von
ihm verlangt worden, dass er für den Geheimdienst als Spitzel arbeite. Fer-
ner sei er gefragt worden, warum er noch keinen Militärdienst geleistet
habe. Am 23. September 2010 hätten die Sicherheitskräfte während seiner
Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei kurdische
Bücher und Flaggen gefunden, die er in seinem Zimmer für einen anderen
Onkel namens D._______ aufbewahrt habe. Aus diesem Grund und weil
er weder weiterhin als Spion habe arbeiten noch in den Militärdienst habe
einrücken wollen, habe er Syrien verlassen.
6.4 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung vom 30. August
2013 weder die geltend gemachte Bedrohung seitens des syrischen Ge-
heimdiensts Idarat al-Amn as-Siyasi noch die Verpflichtung zum Militär-
dienst als glaubhaft. Indessen anerkannte das Bundesamt im Rahmen der
Verfügung vom 8. Januar 2014, mit welcher es die Ziffern 4–7 der Verfü-
gung vom 30. August 2013 wiedererwägungsweise aufhob und die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte, dass der Beschwerdefüh-
rer – implizit durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich-
ten syrischen Dokumente – habe glaubhaft machen können, dass er sich
durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen habe.
6.5
6.5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
D-5553/2013
Seite 36
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.5.2 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Be-
drohung durch den syrischen Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi stellte
sich das BFM zunächst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe
weder bei der Erstbefragung erwähnt, dass in seinem Haus geheime Sit-
zungen stattgefunden hätten, noch habe er anlässlich der Anhörung erläu-
tert, worum es bei diesen geheimen Sitzungen gegangen sei. Da diese an-
geblichen Sitzungen ein zentrales Element des Verhörs durch den Ge-
heimdienst gewesen seien, wäre indes nach Einschätzung des Bundes-
amts zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer darüber berichtet
hätte. Dieser Standpunkt des BFM beruht offensichtlich auf einem falschen
Verständnis der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der durch-
geführten Befragungen. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, es sei ihm von den staatlichen Behörden gesagt wor-
den, man wisse, dass er bei sich zuhause Sitzungen organisiert habe. Auf
die Frage hin, ob er bei sich tatsächlich solche Sitzungen organisiert habe,
verneinte er dies (Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Im Rahmen seiner
Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, der Geheimdienstoffizier, der
ihn verhört habe, habe ihm gesagt, dass die Behörden Informationen dar-
über hätten, dass er bei sich zuhause Sitzungen abgehalten habe. Diesen
Vorwurf habe er zurückgewiesen und gesagt, dass er mit Politik nichts zu
tun habe. Auf die Frage des Offiziers, weshalb viele junge Leute zu ihm
nach Hause kämen, habe er geantwortet, dies seien seine Schulkollegen
(Protokoll der Anhörung, S. 4). Aus den Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich seiner Befragungen im Asylverfahren geht somit hervor, dass er
zwar davon berichtete, der syrische Geheimdienst habe ihm die Abhaltung
von geheimen Sitzungen vorgeworfen. Indessen gab er auch dem BFM
gegenüber klar zum Ausdruck, dass dieser Vorwurf nicht den Tatsachen
D-5553/2013
Seite 37
entsprochen habe. Vielmehr wiederholte er mehrfach, er sei zu keiner Zeit
selbst politisch aktiv gewesen. Der Vorwurf des Bundesamts, der Be-
schwerdeführer habe im Asylverfahren die Abhaltung der angeblichen ge-
heimen Sitzungen verschwiegen, erweist sich somit als haltlos.
6.5.3 Das BFM vertritt weiter den Standpunkt, die angeblichen geheimen
Sitzungen seien der einzige ersichtliche Grund gewesen, weshalb sich der
syrische Geheimdienst für den Beschwerdeführer hätte interessieren kön-
nen. Dabei wird durch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung je-
doch mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der Anhörung ausführte, er sei im Verhör durch den Geheimdienst zu ver-
schiedenen Verwandten befragt worden, wobei insbesondere über seinen
Onkel C._______ gesprochen worden sei. Diesem Onkel, der von den sy-
rischen Behörden im Gefängnis gefoltert und getötet worden sei, habe der
Geheimdienst vorgeworfen, mit der syrisch-kurdischen Partei PYD zusam-
mengearbeitet zu haben. Weiter erwähnte er, dass auch jener Onkel na-
mens D._______, von welchem er die am 23. September 2010 beschlag-
nahmten kurdischen Bücher und Flaggen erhalten habe, früher einmal im
Gefängnis gewesen sei. Mithin machte der Beschwerdeführer gegenüber
dem BFM deutlich und mit gewisser Ausführlichkeit geltend, dass er mit
Personen verwandt sei, die aufgrund ihres politischen Engagements zu-
gunsten der kurdischen Sache beziehungsweise für die führende syrisch-
kurdische Partei PYD mit den syrischen Behörden in Konflikt gestanden
hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Aspekt in der angefoch-
tenen Verfügung nicht einmal erwähnt, geschweige denn bei der Beurtei-
lung des Asylgesuchs berücksichtigt wurde. Angesichts des Interesses der
syrischen Behörden an verschiedenen Verwandten des Beschwerdefüh-
rers ist es jedenfalls keineswegs als unwahrscheinlich zu erachten, dass
der Genannte durch den Geheimdienst verhört und zur Erbringung gewis-
ser Spitzeldienste aufgefordert worden ist.
6.5.4 Ferner erachtet die Vorinstanz auch das Vorbringen des Beschwer-
deführers als unglaubhaft, am 23. September 2010 hätten die syrischen
Sicherheitskräfte eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei in seinem
Zimmer kurdische Bücher und Flaggen gefunden und beschlagnahmt wor-
den seien, die er dort versteckt gehalten habe. Diesbezüglich führte das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer
habe zur Frage, wo er sich zu dem Zeitpunkt befunden habe, als er von
der Hausdurchsuchung erfahren habe, widersprüchliche Angaben ge-
macht. In der Tat gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu-
D-5553/2013
Seite 38
nächst an, er sei bei einem Onkel in al-Qamishli (arabisch) beziehungs-
weise Qamişlo (kurdisch) gewesen, der ihm die entsprechende Mitteilung
gemacht habe (Protokoll der Anhörung, S. 5). Im späteren Verlauf der An-
hörung führte er demgegenüber aus, er sei zwar in al-Qamishli gewesen,
sei aber nicht zu seinem dort wohnhaften Onkel gegangen, sondern habe
die Nachricht von der Hausdurchsuchung am Autobusterminal von al-
Qamishli telephonisch durch einen Onkel vernommen, der gegenüber dem
Haus des Beschwerdeführers in B._______ wohne (ebd., S. 8). Jedoch ist
zugleich festzustellen, dass es sich bei diesem Widerspruch, soweit er-
sichtlich, um die einzige Unstimmigkeit in den protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers handelt.
6.5.5 Im Übrigen erweist sich, dass die weiteren Aussagen des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen durchgehend detailliert, lebensnah und
ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen sind. Im Sinne einer Gesamt-
betrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Bedrohung durch den Geheimdienst Idarat al-
Amn as-Siyasi daher – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – über-
wiegend als glaubhaft.
6.6 Nachdem somit sowohl die Bedrohung durch den staatlichen syrischen
Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi als auch die Verpflichtung des Be-
schwerdeführers zum Militärdienst in der syrischen Armee als glaubhaft
einzuschätzen sind, ist in einem weiteren Schritt die asylrechtliche Rele-
vanz dieser jeweiligen Verfolgungsaspekte zu prüfen. Dabei stellt sich auf
den ersten Blick die Frage, ob die Tatsache eines einmaligen Verhörs durch
den Geheimdienst, der Anwerbung zu Spitzeldiensten und des Auffindens
kurdischer Bücher und Flaggen im Haus des Beschwerdeführers – wobei
die genannten Gegenstände nicht einmal diesem selbst gehörten – zum
damaligen Zeitpunkt die erforderliche Intensität für die Annahme einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufwies. Jedoch
erweist sich diese Frage insofern von vornherein als nicht entscheidwe-
sentlich, als zum einen die Probleme mit dem Geheimdienst Idarat al-Amn
as-Siyasi durch den Umstand überlagert werden, dass der Beschwerde-
führer damals bereits zur Ableistung seiner militärischen Dienstpflicht in der
syrischen Armee einberufen worden war und sich dem Militärdienst durch
seine Ausreise aus Syrien entzog. Zum anderen ist zu berücksichtigen,
dass sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien seit der
Ausreise des Beschwerdeführers in erheblicher Weise verändert hat (vgl.
zuvor, E. 6.2).
D-5553/2013
Seite 39
6.7 Im Vordergrund steht somit im vorliegenden Fall die Beurteilung der
Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienst-
pflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im
syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt.
6.7.1 In der Verfügung vom 8. Januar 2014, kraft welcher das BFM wieder-
erwägungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Syrien feststellte, führte die Vorinstanz zwar aus, der Beschwerdeführer
habe glaubhaft machen können, dass er sich durch seine Ausreise aus Sy-
rien der Militärdienstpflicht entzogen habe. Damit lägen konkrete Anhalts-
punkte dafür vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Indessen gab das BFM keine Begründung ab, die
erklären würde, weshalb es die Entziehung von der Leistung der militäri-
schen Dienstpflicht lediglich im Zusammenhang mit dem Wegweisungs-
vollzug und dessen Zulässigkeit, nicht aber unter dem Aspekt der Flücht-
lingseigenschaft prüfte.
6.7.2 Diesbezüglich stellt sich gestützt auf die geltende Praxis (vgl. zuvor,
E. 5.7–5.9) die Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deser-
teure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben. Wie
bereits ausgeführt wurde (E. 6.2.1), geht aus einer Vielzahl von Berichten
hervor, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch
des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syri-
sche Militärstrafrecht sieht nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen
Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen
kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei
Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten,
wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten
Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes
über den Militärdienst vom 3. Mai 2007, vgl.
/forms/uploads/laws/Law/2007/kk_30_2007.htm>, abgerufen am
12. Dezember 2014) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei
Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes
[syrMStG] vom 13. März 1950 in der Fassung vom 17. Juli 1979, vgl.
, abgeru-
fen am 12. Dezember 2014) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Über-
laufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von diesem ge-
setzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor,
D-5553/2013
Seite 40
dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee
entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen
wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und
als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem
Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von
Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind (vgl. ROCHELLE
DAVIS/ABBIE TAYLOR/EMMA MURPHY, Gender, conscription and protection,
and the war in Syria, in: Forced Migration Review Nr. 47/2014, S. 35 ff.;
HRW, "By All Means Necessary". Individual and Command Responsibility
for Crimes against Humanity in Syria, Dezember 2011, S. 62 ff.; Schweize-
rische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee, Bern 2014, S. 3 f.; UK Home Office, Operational Guidance Note: Sy-
ria, vom 21. Februar 2014, Ziff. 3.20.4 ff., m.w.N.).
6.7.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der
kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt
und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Des Weiteren ist zu berück-
sichtigen, dass er – nachdem er bereits zur militärischen Dienstleistung
einberufen worden war, deren Antritt jedoch verschoben hatte – im Zeit-
raum unmittelbar vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden auf
seine Militärdienstpflicht hingewiesen wurde und das Land nur wenige Mo-
nate vor Ausbruch des Bürgerkriegs verliess. Angesichts dieses persönli-
chen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Re-
gimes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers durch die syrischen Be-
hörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also
davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht
allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestä-
tigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völ-
kerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. E. 5, insb. 5.7.1 f. und 5.9)
‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist vielmehr damit
zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweige-
rung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche
Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen.
D-5553/2013
Seite 41
6.7.4 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syri-
schen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
6.7.5 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich
die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Be-
schwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zu-
griff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen
Fluchtalternative geschützt wäre.
6.7.5.1 Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand,
dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Ethnie ist und aus
dem Distrikt al-Malikiyah (arabisch) beziehungsweise Dêrik (kurdisch) in
der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça
(kurdisch) stammt. Diese Region wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem
bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaff-
neten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungsein-
heiten) kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Re-
gimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben.
6.7.5.2 Dabei sind allerdings die Voraussetzungen für die Bejahung eines
solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung hoch anzusetzen (dazu im
Einzelnen BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174, jeweils m.w.N.).
Neben weiteren Kriterien muss die schutzgewährende Körperschaft – ein
Staat oder allenfalls auch ein Quasi-Staat – hohe Anforderungen an Orga-
nisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen. Adäquater Schutz kann nur
von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das be-
treffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl.
UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neu-
ansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkom-
mens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).
6.7.5.3 Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich
zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehr-
heitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nord-
östliche Region um die Städte Qamişlo und Dêrik, etwas weniger ausge-
prägt die Regionen um die Städte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn
(kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kur-
disch) – auszubauen und zu festigen (vgl. etwa ICG, Flight of Icarus? The
D-5553/2013
Seite 42
PYD's Precarious Rise in Syria. Middle East Report N°151, Mai 2014). Da-
bei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeich-
neten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche
Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische
Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (dazu SFH, a.a.O., S. 4, m.w.N.).
Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden,
dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Aus-
mass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsoli-
dieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität
gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach
wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung
der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die
YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im
ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle
einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden
extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islami-
scher Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL]
beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen
(vgl. die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Natio-
nen an den Sicherheitsrat, a.a.O.; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen,
Resolution 2170 vom 15. August 2014; ausserdem etwa Institute for the
Study of War (ISW), Middle East Security Report 22: ISIS Governance in
Syria, Juli 2014; dies., ISIS Works to Merge its Northern Front across Iraq
and Syria, August 2014). Die Kampfverbände des sogenannten "Islami-
schen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Trup-
pen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheit-
lich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Im September 2014
begann der "Islamische Staat" einen Angriff gegen die von der PYD und
der YPG beherrschte Stadt Kobanê in der Provinz Aleppo, was die Flucht
von mehr als 190'000 Personen in die angrenzende Türkei auslöste. Zu
den mittelbaren Folgen dieser nach wie vor andauernden kriegerischen
Auseinandersetzung gehört die Drohung der türkischen Regierung, zum
Zweck der Einrichtung einer militärischen Pufferzone in Nordsyrien einzu-
marschieren. Dabei dürfte davon auszugehen sein, dass das strategische
Interesse der Türkei sich unter anderem auch darauf richtet, die Kontrolle
der PYD – welche als Schwesterorganisation der türkisch-kurdischen PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gilt – über die ge-
nannten Teile der nordsyrischen Grenzregion zu schwächen beziehungs-
weise aufzuheben (vgl. ICG, Turkey and the PKK: Saving the Peace Pro-
cess, Crisis Group Europe Report N°234, November 2014, insb. S. 34 ff.;
The Washington Institute, Turkey Calls for Safe Havens and No-Fly Zones
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Seite 43
in Syria: Five Things You Need to Know, Oktober 2014). Ausserhalb der
kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Al-
eppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und
November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisa-
tion, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra
(al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyri-
schen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime be-
kämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde (vgl. ISW, Backgroun-
der: Jabhat al-Nusra Deepens its Foothold in Northwestern Syria, Novem-
ber 2014; dies., Middle East Security Report 25: Jabhat al-Nusra in Syria.
An Islamic Emirate for al-Qaeda, Dezember 2014). Zu erwähnen ist ferner,
dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im No-
vember 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen –
eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen (ISW, Sy-
ria Update: Peace-talks between the Islamic State and Jabhat al-Nusra in
Syria, November 2014). Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in
und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens of-
fensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Ent-
wicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese
Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden.
6.7.5.4 Somit erweist sich, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und de-
ren militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion des Beschwer-
deführers keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von
der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen
seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist ausser-
dem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen
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Seite 44
Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 auf einen spä-
teren Zeitpunkt aufgeschoben wurde, ist damit gegenstandslos geworden.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'100.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5553/2013
Seite 45
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
30. August 2013 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Martin Scheyli
Versand: