B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5553/2018
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Dezem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde
am 17. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. Mai 2018 statt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöri-
ger und ethnischer Hazara zu sein. Er stamme aus dem Dorf B._______
(C._______), Provinz D._______, Bezirk L._______, wo er seit der Geburt
bis etwa Mitte des Jahres (…) (gemäss BzP) beziehungsweise bis etwa
Ende des Jahres (…) (gemäss Anhörung) gelebt habe. Er sei in E._______
drei Jahre lang zur Schule gegangen (gemäss BzP). Er habe in der Schule
nichts gelernt und sei Analphabet (gemäss Anhörung). Er habe vier Brüder
und vier Schwestern (gemäss BzP) beziehungsweise einen Bruder und
zwei Schwestern (gemäss Anhörung). Er könne sich nicht mehr an die
Schule, das Dorf, an sein Leben und seinen Alltag erinnern.
Die Taliban hätten sein Dorf angegriffen und ihn auch einmal mitgenom-
men. Er habe aber fliehen können. Dieser Vorfall habe sich etwa vier bis
fünf Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz zugetragen (gemäss BzP)
beziehungsweise unmittelbar vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat
in den Iran (gemäss Anhörung). Im Iran habe er sich ein oder zwei Jahre
aufgehalten. Er habe sich aber nicht frei bewegen können, weil er keine
Papiere gehabt habe. Deshalb sei er über die Türkei und andere europäi-
sche Staaten in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. August 2018 fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Sep-
tember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhe-
bung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung (Voll-
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zug der Wegweisung aus der Schweiz) und die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kosten-
vorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung.
Der Beschwerde lagen Arztberichte vom 16. April 2018, 28. August 2018
und 18. September 2018, Kopien von Landkarten Afghanistan’s, eine Be-
stätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. August 2018 sowie eine Ho-
norarnote der Rechtsvertretung vom 27. September 2018 bei.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 zur Be-
schwerde vernehmen.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
13. November 2018 unter Beilage von drei Aufnahmen, den Angaben nach
von seinem Heimatdorf B._______ und dem Nachbardorf F._______.
G.
Er reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 einen Arbeitsvertrag betreffend
Vorlehre im Detailhandel (Beginn August 2019) zu den Akten und infor-
mierte, zurzeit das vorbereitende Schuljahr zu besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG
[SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG
[SR 142.20], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug, während
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung
des Wegweisungsvollzugs an, der Beschwerdeführer mache zwar geltend,
aus B._______ in der Provinz D._______ zu stammen, er habe aber un-
substantiierte, widersprüchliche und vage Angaben zu seinem früheren
Aufenthaltsort, seiner persönlichen und familiären Situation, zu seiner Aus-
reise und seinem anschliessenden Aufenthalt im Iran gemacht. Seine Aus-
sagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft seien somit nicht glaub-
haft. Es sei ihr deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsäch-
lichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu äussern. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht
Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Be-
schwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
falls dieser – wie vorliegend der Fall – seiner Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei
und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. Somit gebe es keine
Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG vorliege, weshalb sich der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat
auch als zumutbar erweise.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe ein, dass es
aufgrund der sehr hohen Belegung in den Asylzentren gerichtsnotorisch
sei, dass die an sich bereits kurze und summarische BzP noch kürzer ge-
halten worden sei. Damit sei die Gefahr von Missverständnissen erhöht
worden, weshalb dem ohnehin nebensächlichen Widerspruch der Anzahl
Geschwister kein Gewicht beizumessen sei. Er habe alle Fragen nach bes-
tem Wissen und Gewissen beantwortet. Seine Tazkera habe er gemäss
seinen widerspruchslosen Schilderungen bereits in Afghanistan verloren.
Er habe bis anhin keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen können, da
diese kein Telefon besitze und im abgelegenen Dorf B._______ auch kein
Netz vorhanden sei. Er sei – bis anhin erfolglos – bemüht, über Bekannt-
schaften auf Facebook mit seiner im Iran lebenden Schwester in Kontakt
zu treten. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des ihm Möglichen
nachgekommen. Es sei mit Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung festzuhalten, dass seine Vorbringen eine Abklärungs-
pflicht der Vorinstanz hinsichtlich der Richtigkeit und Relevanz des vorge-
brachten Sachverhaltselements ausgelöst hätten.
Er habe sein Heimatort B._______ richtigerweise in die Region in der Pro-
vinz D._______ einordnen können. Er habe die umliegenden Ortschaften
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G._______, H._______ und I._______ genannt. Er könne ebenso die Um-
gebung und das Familienhaus in B._______ beschreiben und umliegende
Dörfer nennen. Diese Ortskenntnisse würde er kaum aufweisen, wäre er
dort nicht heimisch. Bei den genannten kleinen Ortschaften handle es sich
nicht um bekannte Orte, die man einfach auf der Landkarte finden könne.
Seine spezifischen geographischen Kenntnisse seien ein starkes Indiz,
dass er vor Ort gewesen sei, was bei der Beurteilung der Herkunft positiv
zu berücksichtigen sei. Hinzu komme, dass es unwahrscheinlich sei, an
diesen sehr weit abgelegenen Ort zu gehen, wenn man keine Familie dort
habe beziehungsweise nicht dort geboren sei. Seine vorinstanzlichen un-
beholfenen Angaben seien im Lichte seiner geringen Schulbildung zu se-
hen, was im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben
zu berücksichtigen sei. Er sei – versteckt unter der Ware in einem Fahrzeug
– mit Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan ausgereist, weshalb er nicht
viele optische Eindrücke von der Fahrt habe. Die genaue Dauer seines
Aufenthalts im Iran sei bezüglich seiner Herkunft irrelevant. Dennoch sei
festzuhalten, dass seine Aussagen dazu in der BzP und in der Anhörung
von mehr als einem Jahr und von zwei Jahren nicht widersprüchlich seien.
Er habe das Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
nicht selbst ausgefüllt, sondern ein Kollege habe es an seiner Stelle ge-
macht. Seine geringe Schulbildung und sein Analphabetismus seien eben-
falls Merkmale für sein Aussageverhalten während der Befragungen. Dass
er sich nicht sehr eloquent ausdrücken könne, dürfe ihm aber nicht zum
Nachteil ausgelegt werden.
Die Vorinstanz habe das Mass der Glaubhaftmachung verkannt und eine
einseitige Abwägung der Elemente, die für beziehungsweise gegen seine
Herkunft sprechen würden, gemacht. Der Wegweisungsvollzug sei unzu-
mutbar.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwer-
deschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die
nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien nicht ge-
eignet, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden seien per se nicht derart
gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug in medizinischer Hin-
sicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Sodann stehe es dem Be-
schwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizini-
sche Rückkehrhilfe zu beantragen.
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5.4 Der Beschwerdeführer kritisierte in der Replik mit Hinweis auf BVGE
2015/10, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens nie mit Zwei-
feln an seiner Herkunft konfrontiert worden sei. Ferner sei nicht ersichtlich,
welche Fragen er hätte beantworten müssen und weshalb am angegebe-
nen Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situ-
ation wie er die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Zudem habe
das SEM die positiven Glaubhaftigkeitsindizien zur Herkunft ausgeblendet.
Die Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit seien unbegründet.
Die der Replik beigelegten Fotos seines Heimatdorfes B._______ und des
Nachbardorfes F._______ habe ihm ein früherer Freund, den er in der Tür-
kei kennengelernt habe, von einem in J._______ wohnhaften Freund be-
schaffen können.
6.
6.1 Prozessgegenstand ist – wie ausgeführt (E. 3) – nur der angeordnete
Wegweisungsvollzug. In diesem reduzierten Rahmen ist in materieller Hin-
sicht zudem einzig die Frage zu klären, ob die Vorinstanz zurecht die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt hat, wogegen die Fragen
der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der Be-
schwerde weder thematisiert werden noch diesbezüglich von Amtes wegen
eine offensichtliche Fehleinschätzung der Vorinstanz zu erkennen ist.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, schon seit längerer Zeit unter
sehr starken Kopfschmerzen sowie (…) zu leiden (Rechtsmittelschrift vom
27. September 2019. S. 3).
Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbar-
keit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese
Schwelle ist hier jedenfalls nicht erreicht. Gemäss ärztlichem Bericht vom
18. September 2018 wurde keine somatische Ursache für die (…) bezie-
hungsweise Kopfschmerzen gefunden und dem ärztlichen Bericht vom
28. August 2018 zufolge hat der Beschwerdeführer auf eine medikamen-
töse Behandlung seiner Beschwerden verzichtet. Zudem hatte er in der
BzP noch ausgeführt, gesund zu sein (vgl. SEM act. A6 Pt. 8.02). Die vor-
gebrachten gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Wegwei-
sungshindernis dar.
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6.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteingabe geltend macht,
die Vorinstanz habe in Bezug auf seine Herkunftsangaben den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, aus
welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend
begründet sind. Sie stellt zwar die dargelegte afghanische Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage, führt indes aus, weshalb
nach ihrer Auffassung aufgrund der unsubstantiierten, widersprüchlichen
und vagen Angaben zu seiner Biografie, namentlich seinem früheren Auf-
enthaltsort, seiner persönlichen und familiären Situation, zu seiner Aus-
reise und seinem anschliessenden Aufenthalt im Iran entsprechende Zwei-
fel bestünden, so dass sie sich im Ergebnis zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht abschliessend äussern könne. Die dies-
bezügliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechts-
mitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanz-
lichen Erwägungen in einem anderen Lichte zu sehen.
6.4 Die Vorinstanz stellte zur Biografie des Beschwerdeführers offen for-
mulierte Fragen, welche sie bei Bedarf wiederholte oder präzisierte. Trotz-
dem machte der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung auf Be-
schwerdeebene – kaum Ausführungen zu seinem alltäglichen Leben in Af-
ghanistan und zu seinem Heimatdorf (vgl. SEM act. A17 F. 40, F. 42, F. 52,
F. 60). Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass er über keine spe-
ziellen Ortskenntnisse verfügt. Es mag sein, dass er die Nachbardörfer sei-
nes angeblichen Heimatdorfes B._______ benennen konnte. Diese Infor-
mation kann indessen auch über Dritte in Erfahrung gebracht worden sein.
Denn darüber hinaus blieben seine Antworten sowohl zur Situierung des
Ladens seines Vaters in B._______ als auch diejenigen zu den Örtlichkei-
ten des Spiels Tob Dasti sehr allgemein gehalten (vgl. SEM act. A17 F. 40
und F. 52). Trotz offen formulierter Fragen, deren Antwort ohne Weiteres
erwartet werden darf, machte der Beschwerdeführer mehrmals Erinne-
rungslücken geltend. Er vermochte sich angeblich namentlich nicht zu er-
innern, wo sein Vater die Waren für den Laden kaufte und ob er B._______
jemals verlassen habe (vgl. SEM act. A17 F. 37 und F. 45). Dieses Aussa-
geverhalten zur Herkunft steht auch zu seinen Vorbringen zu den Asylgrün-
den in klarem Widerspruch. So gab er einige Fragen später an, als er mit
Kollegen zusammen für seinen Vater Waren einkaufen gegangen sei, sei
er von den Taliban in einem Ort namens K._______ aufgegriffen worden
(vgl. SEM act. A17 F. 87). Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene ver-
mögen die fehlenden Kenntnisse über sein angebliches Heimatdorf, die
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ausweichenden Antworten zu den persönlichen Verhältnissen und die wi-
dersprüchlichen Angaben insgesamt nicht zu erklären.
6.5 Ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es dem
Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden und mehrfach zur
Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte möglich
sein müssen, im nunmehr bald vier Jahre dauernden Asylverfahren schlüs-
sige Beweismittel für seine Angaben betreffend Identität, Biografie, Wohn-
sitze, Aufenthaltsorte und familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen
vorzulegen (z.B. Wohnsitzbestätigung betreffend B._______; Wohnsitzbe-
stätigung betreffend Aufenthalt im Iran; Identitätsdokumente). Aus den nun-
mehr mit der Replik eingereichten Fotografien beziehungsweise Luftauf-
nahmen dargelegtermassen aus B._______ vermag er jedenfalls nichts
abzuleiten, zumal nicht erklärbar ist, weshalb er anlässlich der Befragun-
gen keine entsprechende Beschreibung seines angeblichen Heimatdorfes
zu machen vermochte, obwohl er dieses angeblich erst eineinhalb Jahre
zuvor verlassen hatte (vgl. SEM act. A6 5.01).
6.6 Vor dem Hintergrund des Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus
seinem Hinweis auf BVGE 2015/10 nichts abzuleiten. Seine Vorbringen zu
seiner Biografie und seinem Alltag in Afghanistan sind – wie das SEM in
der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat – derart wider-
sprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, dass deren Beurteilung keiner
weiteren Abklärung bedurfte (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
6.7 Allein die Tatsache der afghanischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers vermag nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. Urteil des BVGer D-423/2019 vom
16. Mai 2019 E. 4.3). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es nicht
Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen. Dabei trägt
nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz
auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person
die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Ein Wegwei-
sungsverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende
Person die Herkunft und ihre Lebensumstände verschweigt oder verschlei-
ert. Wie vorstehend ausgeführt, stehen die lokale Herkunft des Beschwer-
deführers, sein letzter Wohnort und seine persönlichen Verhältnisse nicht
fest, weshalb sein Einwand, ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
sei als unzumutbar zu erachten, nicht zu greifen vermag. Gemäss Recht-
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sprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Weg-
weisung nach Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen als zumut-
bar erweisen (vgl. hierzu die als Referenzurteile publizierten Urteile des
BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und D-4287/2017 vom 8. Feb-
ruar 2019). Es bleibt dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen,
freiwillig an den bisherigen Aufenthaltsort (beispielsweise im Iran) zurück-
zukehren.
6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug geset-
zes- und praxiskonform als zumutbar bezeichnet. Angesichts dessen sowie
des Umstandes, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges vorliegend gänzlich unbestritten sind (vgl. dazu
oben E. 6.1), fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz
vom 28. August 2018, soweit sie angefochten ist, Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde dem Beschwerde-
führer MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen
in Not, als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG
beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwen-
dung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
Mit der Honorarabrechnung vom 27. September 2018 wird ein Vertretungs-
aufwand von 13 Stunden à 180.– und eine Spesenpauschale von Fr. 50.–
geltend gemacht. Der dargelegte zeitliche Aufwand von dreizehn Stunden
erscheint leicht überhöht, weshalb der zeitliche Aufwand für die Replik vom
13. November 2018 und die Eingabe vom 4. Juni 2019 nicht zusätzlich
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veranschlagt werden. Weiter erweist sich im vorliegenden Fall die Höhe
des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 180.– nicht als angemes-
sen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent, und um eine
solche handelt es sich hier, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– (vgl.
auch Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018).
Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kos-
ten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu ver-
güten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszah-
lung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3
VGKE).
Demnach ist dem Beschwerdeführer ein Honorar von total Fr. 2’100.– (ge-
rundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 2'100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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