Abtei lung IV
D-5554/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5554/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Volksgruppe Q._______ aus R._______
(S._______), am 6. April 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. April 2008 im E._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am
21. August 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
6. Oktober 2008 abwies,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober
2008 zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 22. Oktober 2008
ansetzte,
dass das Z._______ dem BFM mit Schreiben vom 18. November 2008
mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Oktober 2008 ver-
schwunden,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2010 erneut in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 1. März 2009 und am
27. Oktober 2009 in Dänemark sowie am 4. März 2009 in U._______
daktyloskopisch erfasst worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 30. März
2010 vorbrachte, er habe gegenüber seinem ersten Asylgesuch vom
6. April 2008 keine neuen Asylgründe vorzubringen,
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dass der Beschwerdeführer am 13. April 2010 im D._______ er-
gänzend zu seinem Reiseweg befragt und ihm das rechtliche Gehör
zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich Dänemark oder
U._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten werde,
dass das BFM am 26. April beziehungsweise 10. Juni 2010 Dänemark
um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Dänemark mit Schreiben vom 23. Juni 2010 der Rückübernahme
zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach
Dänemark sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
vorgebracht, in U._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben, er habe
jedoch bestritten, in Dänemark um Asyl nachgesucht zu haben,
obschon er sich mehrere Male in Dänemark aufgehalten habe und dort
auch von der Polizei aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei,
dass das BFM weiter ausführte, aus den Eurodac-Treffern erhelle ein-
deutig, dass der Beschwerdeführer zweimal in Dänemark um Asyl
nachgesucht habe,
dass Dänemark gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
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Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Dänemark am 23. Juni 2010 einer Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 20 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger ei-
nes Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Ver-
ordnung) zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens zum 24. Dezember 2010 zu erfol-
gen habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
30. März 2010 und am 13. April 2010 das rechtliche Gehör gewährt
worden sei, um zu allfälligen Gründen, die gegen seine Wegweisung
nach Dänemark sprechen würden, Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt habe, er wolle
nicht nach Dänemark oder U._______ zurückkehren, da es dort zu kalt
sei, er habe sein ganzes Leben lang gelitten, sei jedes Mal abgelehnt
worden, worauf er jeweils anderswohin habe gehen müssen, er wolle
ein neues Leben anfangen und die Vergangenheit vergessen,
dass seine Aussagen jedoch die Rückführung nach Dänemark nicht zu
verhindern vermöchten, da er keine relevanten Gründe geltend mache,
welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme
in Frage stellen würden,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei und die Zulässig-
keit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 14. Juli
2010 sei aufzuheben, die Schweiz sei als zuständig für das Asylver-
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fahren anzusehen und die Vorinstanz sei anzuweisen, materiell auf
das Asylgesuch einzutreten, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Dänemark) ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Dänemark
feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass sein Vorbringen, er habe in Dänemark kein Asylgesuch gestellt,
nicht glaubhaft ist, da es nicht dem Eurodac-Eintrag entspricht und die
dänischen Behörden dem vorinstanzlichen Übernahmeersuchen, worin
auf die in Dänemark eingereichten Asylgesuche Bezug genommen
worden war, nicht widersprachen,
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dass somit Dänemark für die Prüfung seines am 18. April 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA, die Dublin-
II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die dänischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 26. April
beziehungsweise 10. Juni 2010 um Übernahme des Beschwerde-
führers mit Schreiben vom 23. Juni 2010 zustimmten, womit die Zu-
ständigkeit Dänemarks gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Ver-
ordnung),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ins-
besondere geltend macht, er habe in Dänemark nie ein Asylgesuch
gestellt, sondern nur in U._______,
dass er vor dem vermeintlichen Asylgesuch in Dänemark am 6. April
2008 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und sich auch hier auf -
gehalten habe,
dass die Schweiz erst im Dezember 2008 dem Dublin-System bei -
getreten sei und er sich bis Februar/März 2009 noch in der Schweiz
aufgehalten habe,
dass entgegen der Auffassung des BFM U._______ für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig sei, wo er am 4. März 2009 tatsächlich ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass indessen beide Asylgesuche vor mehr als zwölf Monaten gestellt
worden seien, weshalb die Zuständigkeit der beiden Staaten gemäss
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung erloschen sei, so dass nach Art. 10
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung derjenige Staat zuständig sei, in dem er
sich zuvor während mindestens fünf Monaten aufgehalten habe,
dass es erwiesen sei, dass er sich vor der Antragstellung in
U._______ vom April 2008 bis zum Februar/März 2009 – also mehr als
fünf Monate – in der Schweiz aufgehalten habe, so dass die Schweiz
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei,
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dass ferner auch die Tatsache, dass er zuerst in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt und sich ab Dezember (recte: April) 2008 hier auf-
gehalten habe, für die Zuständigkeit der Schweiz spreche,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich von April
2008 bis Februar/März 2009 in der Schweiz aufgehalten, nicht erstellt
ist, zumal das Z._______ dem BFM mit Schreiben vom 18. November
2008 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Oktober 2008
verschwunden,
dass die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zudem
vorliegend nicht anwendbar ist, da sich diese auf die illegale Einreise
aus einem Drittstaat bezieht,
dass als „Drittstaat“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung
indessen jeder Staat zu verstehen ist, der nicht Mitgliedstaat der Dub-
lin-II-Verordnung ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 103 f.),
dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg,
welcher zum Teil mit Eurodac-Treffern belegt ist, nicht ersichtlich ist, er
wäre aus einem solchen Drittstaat in die Schweiz eingereist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Dänemark nicht
um Asyl nachgesucht, jedenfalls – wie bereits erwähnt – nicht mit den
beiden Eurodac-Treffern übereinstimmt,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuerst in der Schweiz
um Asyl nachgesucht hatte, nicht entscheidwesentlich ist, da sein
Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, bevor die Dublin-II-Ver-
ordnung für die Schweiz in Kraft trat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
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weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Dänemark zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
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Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Z._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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