B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5554/2017
lan
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in
/G._______ (Provinz H._______), Syrien eigenen Angaben zufolge am
13. September 2015 verliessen und am 23. Oktober 2015 in die Schweiz
einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel vom 11. November 2015 sowie den Anhörungen
zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2016 (Beschwerdeführer) bezie-
hungsweise 16. November 2016 (Beschwerdeführerin) zur Begründung
der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer
sei nach der Rückkehr der Familie von I._______ in die Provinz H._______
von den „Apoci“ (Anhänger von „Apo“ [Abdullah Öcalan], also Anhänger
der PKK) aufgefordert worden, bei ihnen Dienst zu leisten,
dass er unter Hinweis auf seinen Status als Familienvater habe erreichen
können, den Apoci auf andere Weise als durch Leistung von Militärdienst
behilflich zu sein,
dass er im Auftrag der Apoci während rund eineinhalb Jahren Personen
beim illegalen Grenzübertritt zwischen der Türkei und Syrien behilflich ge-
wesen sei und auch Warentransporte durchgeführt habe,
dass er diese Hilfsleistungen habe beenden wollen, als sich die allgemeine
Lage im Grenzgebiet zugespitzt habe, jedoch zum Weitermachen gezwun-
gen worden sei,
dass er im Auftrag der Asayish (kurdische Polizeieinheit) einmal zwei min-
derjährige Türken in die Türkei habe zurückbringen wollen, wobei er an
zwei Kontrollpunkten angehalten worden sei,
dass man ihn nach Klärung der Situation indessen habe weitergehen las-
sen,
dass er ein anderes Mal zwei türkischen Vätern bei der Einreise nach Sy-
rien behilflich gewesen sei, die dort ihre als Märtyrer gefallenen Söhne hät-
ten bestatten wollen, was ihm von den Apoci vorgeworfen worden sei, die
ihm eine Busse auferlegt hätten,
dass er danach seine Tätigkeiten für die Apoci wiederum habe einstellen
wollen, was von diesen nicht akzeptiert worden sei,
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dass er eines Tages – er sei mit zwei anderen Männern mit einer Warenla-
dung von der Türkei nach Syrien unterwegs gewesen – von türkischen
Grenzwächtern entdeckt worden sei, worauf sie die Waren weggeworfen
hätten und geflohen seien,
dass einer seiner Kollegen mehrere Wochen vor seiner Ausreise aus Sy-
rien von Männern, die Kapuzen getragen hätten, mitgenommen worden
sei,
dass er am folgenden Tag von zwei Männern in Kapuzen ebenfalls mitge-
nommen worden sei, wobei man ihm Handschellen angelegt und die Au-
gen verbunden habe,
dass man ihn in ein Gebäude gebracht und gefragt habe, weshalb er einem
Mitglied der Apoci zur Ausreise in die Türkei verholfen habe,
dass man ihn heftig geschlagen habe, als er verneint habe, so etwas getan
zu haben,
dass er von zwei Männern zur medizinischen Versorgung in ein Spital und
anschliessend wieder in das genannte Gebäude gebracht worden sei,
dass ihm dann fünf oder sechs Männern eröffnet hätten, bei den beiden
Minderjährigen, die er in die Türkei gebracht habe, habe es sich um zwei
Apoci gehandelt, die desertiert seien,
dass seine Entgegnung, er habe diese Personen im Auftrag der Asayish in
die Türkei gebracht, bei diesen überprüft worden sei, wonach er in ein an-
deres Gefängnis gebracht worden sei,
dass man dort von ihm Fotografien und ein Video gemacht habe, in dem
er habe bezeugen müssen, während seiner Haft nicht geschlagen worden
zu sein,
dass man ihm zudem eröffnet habe, er werde auf freien Fuss gesetzt, weil
sich jemand für seine Freilassung eingesetzt habe,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe Syrien wegen ihres Ehe-
mannes verlassen und sei persönlich nicht behelligt worden,
dass die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein sowie ihre Identitäts-
ausweise abgaben,
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dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte,
dass es indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe bei der BzP angegeben, er habe für die Apoci Medikamente
von der Türkei nach Syrien bringen müssen, die er weggeworfen habe, um
eine Festnahme durch die türkischen Grenzwächter abzuwenden,
dass er daraufhin von den Apoci festgenommen und gefoltert worden sei,
dass er bei der Anhörung diesbezüglich vorgebracht habe, bei den mitge-
führten Waren habe es sich um Waffen gehandelt, und der Asayish habe
ihm klargemacht, diesen Fehler könne man ihm nicht nachsehen,
dass er bei der Anhörung erstmals erwähnt habe, er habe Angehörige der
Apoci über die Grenze bringen müssen, und man habe ihm einige Wochen
vor der Ausreise unterstellt, zwei Angehörigen der Apoci zur Desertion ver-
holfen zu haben, weshalb er 18 Tage lang inhaftiert worden sei,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diese Anschuldigung, die als
zentrales Element seiner Flucht erscheine, bei der BzP nicht thematisiert
und bloss das Wegwerfen von Medikamenten erwähnt habe,
dass die Ungereimtheiten zu den Ereignissen, die zu seiner Verhaftung ge-
führt hätten, erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssi-
tuation aufkommen liessen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung wiederholt gefragt worden
sei, wie es zu einem Komplott gegen ihn habe kommen können,
dass sich aus seinen tröpfchenweise erfolgten Antworten ergebe, man
habe einen Vorwand gesucht, um seine Verhaftung zu rechtfertigen, was
Sinn und Zweck seiner Festnahme nicht erklären könne,
dass er gesagt habe, die Festnahme sei eine Folge davon gewesen, dass
er seine Mitarbeit seit einiger Zeit manchmal verweigert und längere Zeit
davor einmal Waren weggeworfen habe,
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dass aber nicht einzusehen sei, weshalb er erst einige Monate nach dem
geltend gemachten Zwischenfall festgenommen worden wäre, falls die
Festnahme Strafcharakter gehabt hätte,
dass aufgrund seiner Schilderungen schleierhaft bleibe, warum es einer
Person möglich gewesen sei, seine Freilassung zu bewirken,
dass er von dieser nur wisse, dass es sich um einen Dorfbewohner gehan-
delt habe, der sich ihm – als er in der Haft mit verbundenen Augen auf
einem Stuhl gesessen sei – genähert und an seinem Hemd gerochen habe,
dass abgesehen von diesem sonderbaren Verhalten des Retters von ihm
aufschlussreichere Informationen zu den Umständen der Freilassung zu
erwarten gewesen wären,
dass die lückenhaften Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck
eines künstlichen Gebildes entstehen liessen,
dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Haft seine persön-
lichen Empfindungen, Emotionen und Ängste nicht habe einfliessen las-
sen, obwohl solche inneren Vorgänge häufig spontan von Gewaltopfern
thematisiert würden,
dass eine Gesamtwürdigung der Darstellung der Verfolgungssituation zum
Schluss führe, diese sei nicht glaubhaft,
dass die schwierigen allgemeinen Umstände in Syrien belastend seien, ge-
mäss gefestigter Praxis für sich allein indessen nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen könnten,
dass die von der YPG von jungen Männern und Frauen erzwungenen
Dienstleistungen als Eingriffe in die persönliche Freiheit zu werten seien,
die grundsätzlich nicht als asylerheblich qualifiziert würden (Urteil des
BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015), womit weder den von den Apoci
aufgezwungenen Dienstleistungen noch der Busse, die er habe leisten
müssen, asylbeachtliche Bedeutung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2017 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu ge-
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währen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei sowie die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzuset-
zen und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen und die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, mit Zwischenverfügung vom 4. Okto-
ber 2017 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat,
dass er zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 19. Ok-
tober 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der An-
drohung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2017 ein Kostenvor-
schuss in geforderter Höhe eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Beschwerdeführer bei der BzP vom 11. November 2015 vor-
brachte, die Apocis hätten von ihm verlangt, dass er Medikamente (Tablet-
ten und Spritzen) aus der Türkei für sie transportieren müsse, wozu er sich
bereit erklärt habe,
dass er einmal Medikamente weggeworfen habe, als die türkische Grenz-
wache auf ihn zugekommen sei, wonach er von den Apoci verhaftet und
gefoltert worden sei,
dass er auf Nachfrage hin angab, dies seien alle Gründe, weshalb er die
Heimat verlassen habe, und, nach weiteren Gründen gefragt, sagte, man
könne in Syrien nicht leben, weil dort Krieg herrsche,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2016 gel-
tend machte, er habe für die Apoci Warentransporte (Waffen, Sprengstoff)
durchführen, schriftliche Nachrichten überbringen und Menschen über die
Grenze bringen müssen,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bei der BzP
einzig geltend machte, er habe Medikamente transportiert, seien ihm doch
gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung vor allem deshalb Schwierig-
keiten entstanden, weil er die Väter von zwei gefallenen Kämpfern bezie-
hungsweise zwei Minderjährige aus der Türkei über die Grenze gebracht
habe,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers bei der Anhörung, es habe sich
um eine summarische Befragung gehandelt, nicht zu erklären vermag,
weshalb er bei der BzP ein Sachverhaltselement erwähnte, das aufgrund
der späteren Angaben als nebensächlich erscheint, da es gemäss seinen
Aussagen bei der Anhörung nicht seinen Entschluss zur Ausreise aus Sy-
rien begründete,
dass des Weiteren auffällt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu den Personen, die ihn festgenommen und schwer zusammengeschla-
gen haben sollen, nicht zu überzeugen vermögen, konnte er doch nicht
verdeutlichen, wer ihn festgenommen habe, und weshalb man ihn festge-
nommen und misshandelt haben sollte,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten und den ausführlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt, die zu bestätigen
sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer sei
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es gelungen, die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu
machen,
dass das SEM schliesslich zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die
Nachteile, die den Beschwerdeführenden aufgrund des in Syrien herr-
schenden Bürgerkriegs entstanden sind, nicht zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft führen können,
dass die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Qualifizierung der von den
YPG eingeforderten Unterstützungsleistungen zu bestätigen sind, zumal
diese praxisgemäss auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als
asylrechtlich grundsätzlich irrelevant erachtet werden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der eingezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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