Abtei lung IV
D-5555/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi,
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nepal,
alias C._______, geboren D._______,
Nepal,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Ju-
ni 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5555/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus
F._______, reichte am 28. Februar 2005 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom
BFM am 14. März 2005 befragt und am 6. April 2005 von den
zuständigen Behörden des Kantons Y._______ angehört.
Er gab an, er sei in H._______ geboren worden und sei dort mit
seinen acht Geschwistern aufgewachsen. Seine Eltern lebten nach wie
vor dort. Vor seiner Ausreise habe er in I._______ gewohnt. Zu seinem
Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, sein Land am 2. Februar
2005 verlassen zu haben und über J._______ und K._______ nach
R._______ gelangt zu sein. Von dort aus sei er mit dem Auto unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 28. Februar 2005 in die Schweiz
eingereist.
Er machte geltend, sein Heimatland wegen seiner politischen Tätigkeit
verlassen zu haben. Er habe deswegen Probleme mit den Behörden
gehabt. Bereits als Schüler sei er politisch tätig gewesen. Er sei meh-
rere Male von der Polizei festgenommen, geschlagen und gefoltert
worden. Mehrmals sei er zudem in ein Lager gebracht worden. Als An-
führer der Studenten-Union seines College sei er stark exponiert ge-
wesen und ins Visier der L._______ geraten. Sie hätten von ihm Geld
verlangt, er habe sich aber geweigert, etwas zu geben. Die L._______
hätten daraufhin sein Geschäft ausgeraubt. Immer wieder sei er von
Polizisten aufgesucht worden. Sie hätten Auskunft über zwei ihm be-
kannte Personen verlangt. Eine davon sei später umgebracht worden.
Die L._______ hätten ihn danach beschuldigt, diese Person verraten
zu haben. Eine Gruppe von Sicherheitskräften habe ihn schliesslich
mitgenommen und mehrere Tage festgehalten. Er sei unter der Bedin-
gung freigelassen worden, dass er sich jeden Tag dort melde. Darauf-
hin hätten ihm die L._______ einen weiteren Verrat angelastet. So sei
er zwischen die Fronten von Polizei und L._______ gekommen. Als der
König am 1. Februar 2005 den Notstand wieder ausgerufen habe, sei
er nach M._______, nahe der indischen Grenze gegangen. Da sich die
Lage verschlechtert habe und er sich sowohl von seiten der Armee wie
auch von seiten der L._______ bedroht gefühlt habe, sei er am 2. Feb-
ruar 2005 nach W._______ geflohen. Der Beschwerdeführer gab
weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu den Akten. Als
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Ausweispapier reichte er die Kopie eines Nationalitätenausweises und
zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente ein.
B.
Mit Eingabe vom 18. April 2005 reichte der Beschwerdeführer ein mit
„Ergänzungen zu meinem Interview“ bezeichnetes Schreiben beim
BFM ein. Das BFM forderte ihn auf, das Schreiben zu übersetzen. Die
Übersetzung, mit welcher der Beschwerdeführer seine Aussagen er-
gänzte und berichtigte, ging am 25. November 2005 beim BFM ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 – eröffnet am 9. Juni 2006 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im wesentli-
chen an, dass es an einem genügend engen zeitlichen Kausalzusam-
menhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle, da die geltend ge-
machten Ereignisse sich in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhun-
derts ereignet hätten. Aus diesem Grund seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich. Zudem stehe seine Identi-
tät nicht fest, da er weder einen Pass noch eine Identitätskarte einge-
reicht habe. Ferner habe sich die politische Lage in Nepal seit der Aus-
reise des Beschwerdeführers massgeblich verändert und die Men-
schenrechtssituation habe sich deutlich verbessert. Es sei davon aus-
zugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden, die
L._______ unterstützt zu haben, keine begründete Furcht vor
Verfolgung mehr bestehe. An dieser Einschätzung vermöchten auch
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Sodann bestehe für Personen, welche trotz der veränderten
Situation weiterhin eine Verfolgung durch L._______ befürchteten, die
Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Nepals niederzulassen. Aus
diesen Gründen hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der
Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des BFM sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach
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Nepal unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und
die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2006 verfügte der zuständige Inst-
ruktionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und stellte fest, Gegenstand des Verfah-
rens bilde lediglich die Frage, ob an Stelle des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Er gewährte dem Be-
schwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung des in Aus-
sicht gestellten Beweismittels im Original, andernfalls werde das Ver-
fahren aufgrund der übrigen Akten weitergeführt. Es wurde festgehal-
ten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet.
F.
Mit Eingaben vom 11. und 14. August 2006 reichte der Beschwerde-
führer zwei als „Abgabe für die finanzielle Unterstützung“ bezeichnete
Dokumente vom Oktober 2004 und Juni 2006 ein, welche die Erhe-
bung von Zwangsabgaben durch die L._______ beweisen sollen,
sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
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AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 so-
wie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unange-
fochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwach-
sen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann,
wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt
sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
3.4.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich
die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Aus-
reise massgeblich verändert habe. Im April 2006 seien in Nepal so-
wohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder einge-
setzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffen-
stillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen
Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassunggebende Ver-
sammlung bekundet. Darauf habe auch die Regierung ihrerseits mit ei-
nem Waffenstillstand reagiert. Die Maoisten würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Ende Mai 2006 habe
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die nepalesische Regierung die inhaftierten Maoisten entlassen. Diese
Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deut-
lichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land ge-
führt. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. We-
der die in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers
sprechen.
3.4.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerde-
ebene im wesentlichen vor, diese Beurteilung der Sicherheitslage in
Nepal entspreche den tatsächlichen Verhältnissen nur teilweise und
lasse sowohl die mögliche Fortsetzung des bewaffneten Kampfes der
People's Liberation Army in Nepal als auch die umfassende und syste-
matische Eintreibung von Zwangsabgaben, durch die die maoistischen
Kämpfer die Existenzgrundlage der Zivilbevölkerung gefährden wür-
den, völlig ausser Betracht. Bis zum April 2006 hätten die Truppen der
maoistischen Partei mehr als die Hälfte des Staatsgebiets von Nepal
unter ihre Kontrolle gebracht und das Herrschafts-, Verwaltungs- und
Gewaltmonopol des Königs bzw. der Regierung über diese Gebiete
vollkommen gebrochen. Das Gebiet stehe auch jetzt noch unter der
de-facto-Herrschaft von maoistischen „People's Governments“. Es
müsse daran gezweifelt werden, ob eine Einbindung der Maoisten in
die künftige Regierung möglich sei. Es bestehe eine realistische Mög-
lichkeit, dass die Maoisten in naher Zukunft den bewaffneten Kampf
wieder aufnehmen würden. Zudem sei die ideologische Ausrichtung
der maoistischen Partei nicht dazu geeignet, deren Integration in ein
Mehrparteiensystem und Zusammenarbeit mit gemässigten demokrati-
schen Parteien in gemeinsamer Regierungsverantwortung zu fördern.
Um ihre Kämpfer zu erhalten, würden die Maoisten bei Privatpersonen
und Unternehmen zudem seit je her und nun vermehrt drakonische
Steuerabgaben erheben, deren Leistung sie durch Drohungen und Ge-
waltanwendung erzwingen würden. Es liege nahe, dass sich die Mao-
isten mit diesen Einnahmen darauf vorbereiten würden, im Falle des
Scheiterns der Gespräche oder eines für sie negativen Ausgangs der
Parlamentswahlen eine militärische Offensive zu lancieren. Angesichts
der möglicherweise bloss vorübergehenden Verbesserung der Sicher-
heitslage in Nepal und der prekären finanziellen Situation der Zivilbe-
völkerung, welche unter den Zwangsabgaben leide, könne nicht davon
gesprochen werden, dass die Rückkehr nach Nepal zumutbar sei.
Nicht nur habe noch immer eine bis vor kurzem als Terrororganisation
eingestufte Armee die faktische Herrschaft über weite Teile des Lan-
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des. Diese Armee zerstöre auch die Lebensgrundlage der nepalesi-
schen Zivilbevölkerung. Es sei nicht davon auszugehen, dass Rück-
kehrende ohne soziales Netz und ohne Zugang zu Grundbesitz sich
eine Existenz aufbauen könnten. Gefährlicher als die ökonomische
Lage sei die Möglichkeit, dass in Nepal noch innerhalb des kommen-
den Jahres ein blutiger Bürgerkrieg beginnen könne. Da er seine Ein-
kommensquellen fast gänzlich verloren habe und seine Familie auf-
grund der durch die Maoisten erzwungenen Steuerabgaben um alle
Ersparnisse gebracht worden sei, habe er keine wirtschaftliche Le-
bensgrundlage in seinem Heimatland. Ausserdem sei nicht auszu-
schliessen, dass dort bald eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
so dass er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre.
3.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl.
dazu die Analyse der allgemeinen Lage in Nepal im Urteil der ARK
vom 17. Oktober 2006 [EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3. – 4.3.5. S. 331
ff.]). Diese Einschätzung wird durch die seitherigen Entwicklungen be-
stärkt. Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und
der Sieben-Parteien-Allianz mündeten am 21. November 2006 in ein
umfassendes Friedensabkommen, welches unter anderem die Ver-
staatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie
die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung der Armee unter
Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals
Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen
zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorüberge-
hend ausser Kraft setzte. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes
wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt,
an der sich erstmals auch die Maoisten beteiligten. Im Januar 2007 er-
richtete der UNO-Sicherheitsrat die im Friedensabkommen vorgesehe-
ne UNO-Mission (UNMIN), welche u.a. die Entwaffnung der maoisti-
schen Rebellen beaufsichtigt, den Waffenstillstand überwacht und die
Wahlen der verfassunggebenden Versammlung unterstützt (vgl. hierzu
auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
D-5331/2007 vom 16. November 2007 mit weiteren Hinweisen sowie
den Bericht des UNHCR "UNHCR's Position On The International Pro-
tection Needs of Asylum-Seekers From Nepal" vom Juli 2007). Am
10. April 2008 fanden landesweite Wahlen für eine verfassunggebende
Versammlung statt, aus welchen die Maoisten als stärkste Kraft her-
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vorgingen. Diese verfügen jedoch laut Medienberichten alleine nicht
über die Mehrheit in der verfassunggebenden Versammlung und sind
auf die Unterstützung anderer Parteien angewiesen. Die neu gewählte
verfassunggebende Versammlung, welche auch als Übergangsparla-
ment dient, rief Ende Mai 2008 die Republik aus (vgl. hierzu NZZ vom
29. Mai 2008; NZZ vom 28. Mai 2008; NZZ vom 15. April 2008). Die
Maoisten sind somit, insbesondere durch die Wahl des früheren Mao-
istenführers Prachanda zum Ministerpräsidenten (vgl. NZZ vom 15.
August 2008) in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu
einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit der
Entscheidung für ein parlamentarisches System ist zudem der Weg für
eine Koalitionsregierung geebnet worden. Es kann zusammenfassend
von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal ausgegan-
gen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Voll-
zug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzumutbar.
3.4.5 Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers spricht
vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Nepal – auch aufgrund seiner mehrjährigen Landesab-
wesenheit – mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden wird.
Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer hat aber mehr
als 40 Jahre in seinem Heimatland gelebt und kann bei seiner Rück-
kehr auf bestehende soziale Beziehungen zurückgreifen. Seine Eltern
leben nach wie vor in seinem Heimatort und auch einige seiner Ge-
schwister sind dort. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in
N._______ und ein Bruder lebt in O._______. Er verfügt zudem über
eine langjährige Arbeitserfahrung und eine gute Ausbildung, konnte er
doch, wie er geltend machte, die Mittelschule abschliessen und die
Universität besuchen, bevor er sein Heimatland verliess. Er spricht
nebst Nepali auch Hindi und hat gewisse Englischkenntnisse. Es be-
stehen deshalb gute Chancen auf eine berufliche Integration in seinem
Heimatstaat. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen
werden, dass es ihm im Fall der Rückkehr in seine Heimat aus eigener
Kraft oder allenfalls mit Unterstützung seines Umfelds gelingen wird,
sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen (siehe zu den
hier massgeblichen Kriterien PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008,
Art. 83 AuG, Rz. 15 f.). Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde,
die Zivilbevölkerung leide stark unter den Zwangsabgaben an die Mao-
isten, diese würden ihn bei einer Rückkehr der Lebensgrundlage be-
Seite 10
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rauben, kann schliesslich nicht abgeleitet werden, der Vollzug der
Wegweisung sei unzumutbar. Von allenfalls auch heute noch beste-
henden Zwangsabgaben ist ein grosser Teil der nepalesischen Bevöl-
kerung in gleichem Masse betroffen, weshalb nicht auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann (vgl.
hierzu auch EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.4 S. 334 f.). Aufgrund der Akten-
lage besteht jedenfalls kein Grund zur Annahme, er sei im Fall einer
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur konkret gefährdet oder Lebensumständen ausge-
setzt, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würden
(vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a und b S. 148). Unter diesen Umstän-
den kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, allenfalls auch
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Beschwerde jedoch
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zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen
hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmittelein-
gabe vom 7. Juli 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten er-
lassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Z._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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