B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5555/2013
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Geschwister
B._______, geboren angeblich am (…),
C._______, geboren angeblich am (…), sowie deren
Cousinen D._______, geboren angeblich (…),
E._______, geboren angeblich am (…), und
F._______, geboren angeblich am (…), Somalia,
alle vertreten durch Angelika Stich,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Schützenmattstrasse 16 A, 4051 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Familienzusammenführung (Asyl) mit G._______, geboren
am (…), Somalia;
Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N. _______
D-5555/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Tochter beziehungsweise Schwester und Cousine der Beschwer-
deführenden – G._______ […] – verliess Somalia gemäss eigenen Anga-
ben am 22. Oktober 2008 und reiste am 24. Oktober 2008 in die Schweiz
ein, wo sie am 28. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom
9. Mai 2011 gewährte ihr die Vorinstanz Asyl.
A.b Am 20. Mai 2011 kam deren Tochter H._______ in der Schweiz zur
Welt, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2012 gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ebenfalls als Flüchtling anerkannt und
welcher infolgedessen Asyl gewährt wurde.
A.c Am 6. Februar 2012 heiratete G._______ in der Schweiz einen Lands-
mann, welcher im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
war. Dieser wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2013
ebenfalls gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm
wurde daher Asyl gewährt.
B.
Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 30. August 2011 liess
G._______ durch ihre Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführenden
Asylgesuche aus dem Ausland stellen.
C.
C.a Mit an die Rechtsvertreterin adressierter Zwischenverfügung vom
11. Oktober 2012 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unter
Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, in Somalia gebe es zurzeit keine
schweizerische Vertretung, weshalb das schriftliche Verfahren durchzufüh-
ren sei. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerdeführenden in diesem Zu-
sammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 12. November 2012 kon-
krete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in
einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt in Somalia zu beantworten.
Zusätzlich wies es die Rechtsvertreterin unter Berufung auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 (BVGE
2011/39, Anmerkung des Gerichts) darauf hin, dass es sich beim Stellen
eines Asylgesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Ur-
teilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylge-
such daher selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Rechtsvertreters, aus-
üben. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden. Eine Heilung könne
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Seite 3
beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter
eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder
durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellung-
nahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt werde. In jedem Fall müsse
der Mangel jedoch vor Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides geheilt
werden (BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 ff.). Eine Durchsicht der Akten habe
ergeben, dass es vorliegend bis anhin an einer klar den Beschwerdefüh-
renden zurechenbaren Willensäusserung, mit der diese zu erkennen ge-
ben würden, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um
Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege gemäss dem vorerwähnten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor.
Gleichzeitig gab die Vorinstanz der Rechtsvertreterin die Gelegenheit, in-
nert derselben Frist ein von ihren Mandanten persönlich verfasstes und
unterzeichnetes Schreiben mit ihren Ersuchen oder zumindest eine von
ihnen unterzeichnete entsprechende Stellungnahme einzureichen, an-
sonsten auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde.
C.b Am 7. November 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung
der Frist und reichte mit Eingabe vom 27. November 2012 eine Stellung-
nahme zum Fragenkatalog vom 11. Oktober 2012 ein. Diesem fügte sie
eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Erklärung sowie deren
Geburtszertifikate inklusive englischer Übersetzung und Fotografien der
Beschwerdeführenden bei.
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführenden der Vorinstanz mit, dass die Mutter von G._______, Frau
I._______, am 7. April 2013 verstorben sei. Infolgedessen schrieb die Vo-
rinstanz deren Gesuch um Einreise in die Schweiz am 29. August 2013
infolge Gegenstandslosigkeit ab.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin von
G._______ zusätzlich ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG (Fa-
miliennachzug) nach.
F.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 – eröffnet am 2. September 2013 –
verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig lehnte sie auch
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das gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG eingereichte Familiennachzugsge-
such ab.
G.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. Oktober
2013 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es
sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden
in die Flüchtlingseigenschaft von G._______ einzuschliessen, und es sei
ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Am 9. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 1. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin zwei Berichte der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) über die Sicherheitssituation in Mogadischu sowie über die
Situation der intern Vertriebenen in Somalia zu den Akten.
J.
Am 15. Dezember 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem
Verfahrensstand und ersuchte um eine prioritäre Behandlung des Verfah-
rens, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2014
mitteilte, der vorliegende Fall werfe Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf, deren Klärung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem
Grund könne kein genauer Termin für die Urteilsfällung genannt werden.
K.
Am 13. August 2014 kamen die Zwillingsmädchen J._______ und
K._______ von G._______ in der Schweiz zur Welt, welche mit Verfügung
der Vorinstanz vom 23. Dezember 2014 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG
ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wurden und welchen infolgedessen
Asyl gewährt wurde.
L.
Mit Schreiben vom 29. September 2015 erkundigte sich die Rechtsvertre-
terin nach dem aktuellen Verfahrensstand. Am 7. Oktober 2015 teilte ihr
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Seite 5
Bundesverwaltungsgericht mit, das Verfahren habe gewisse Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die inzwischen geklärt worden
seien. Es dürfte somit in Kürze abgeschlossen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von
Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung
(Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgebli-
chen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen
Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bis-
herigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
1.3 Die Einreichung eines Asylgesuchs stellt – wie von der Vorinstanz in
ihrer Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 dargelegt (vgl. Sachverhalt
Bst. C.a) – ein relativ höchstpersönliches Recht dar. Dementsprechend
müssen urteilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig, das heisst
ohne die Hilfe eines Vertreters, einreichen. Der Mangel eines nicht selb-
ständig eingereichten Asylgesuchs kann indessen unter anderem geheilt
werden, wenn das Gesuch durch die asylsuchende Person persönlich be-
stätigt wird.
Im vorliegenden Fall wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
von deren Rechtsvertreterin eingereicht. Bei I._______ handelte es sich
zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um eine urteilsfähige und
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mündige Person, weshalb sie selbständig um Asyl hätte nachsuchen müs-
sen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab I._______ nun aber
– auch im Namen ihrer Kinder sowie ihrer Nichten – eine persönliche Stel-
lungnahme ab, womit der Mangel des nicht selbständig gestellten Asylge-
suchs der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren als geheilt
zu erachten ist.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (108 Abs. 1 AsylG; Art.
105 i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, nachdem die Grundsatzfrage des intertemporalen
Rechts im Zusammenhang mit aAbs. 2 des Art. 51 des Asylgesetzes ge-
klärt wurde (vgl. Erwägung 7).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
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Seite 7
festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2 Die Beschwerdeführenden wurden in Somalia nicht unmittelbar zu ih-
rem Asylgesuch befragt, da die Schweiz in Somalia über keine Botschaft
verfügt. Sie nahmen indessen über ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
27. November 2011 zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen Stellung.
Damit erhielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgesuche darzu-
legen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachver-
halts mitzuwirken. Die Vorinstanz hat den verfahrensrechtlichen Anforde-
rungen damit Genüge getan.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchen-
den die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittel-
bare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib
D-5555/2013
Seite 8
am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch
die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-
2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben vom 30. August
2011, vom 27. November 2012 sowie vom 11. Juni 2013 geltend, sie seien
somalische Staatsangehörige, stammten aus Mogadischu und gehörten
dem Minderheitenclan der Shanta Alem an. Als Angehörige dieses Clans
seien sie schweren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Sie hätten
dem Clan der Abgal wiederholt Geldbeträge abgeben müssen, um von die-
sem in Ruhe gelassen zu werden. Die Familie sei mit Steinen beworfen
und als Aussenseiter beschimpft worden. Ein normaler Schulbesuch sei
nicht möglich gewesen. Im August 2008 sei das Haus der Beschwerdefüh-
renden von Angehörigen der Übergangsregierung angegriffen worden. Als
Angehörige eines Minderheitenclans hätten sie sich nicht genügend zur
Wehr setzen können. Ein Nachbar, dessen Heiratsantrag eine ältere
Schwester von G._______ abgelehnt habe, habe die Familie bei der Über-
gangsregierung aus Rache bezichtigt, den Milizen der Al-Shabaab anzu-
gehören. Der Vater sei von den Soldaten der Übergangsregierung umge-
bracht worden. In der Folge hätten die Milizen die drei älteren Brüder und
daraufhin G._______ sowie ihre drei älteren Schwestern mitgenommen.
Den Frauen hätten sie angedroht, sie zu vergewaltigen. G._______ sei die
Flucht gelungen, von den übrigen Familienmitgliedern fehle noch immer
jede Spur. Diese Ereignisse hätten die Familie dazu bewogen, Mogadischu
zu verlassen. Sie hätten sich in ein ländliches Quartier begeben, um wei-
teren Übergriffen zu entgehen. Die Dürreperiode habe die Familie jedoch
dazu veranlasst, nach Mogadischu zurückzukehren. Im April 2011 seien
bei einem Bombenangriff Familienangehörige von G._______ ums Leben
bekommen, und ihre Mutter, welche mittlerweile verstorben sei, sei dabei
schwer verwundet worden. Die Familie habe sich somit erneut gezwungen
gesehen, Mogadischu zu verlassen, und sich nach L._______ begeben,
wo sie nach wie vor in äusserst prekären Verhältnissen leben müsse und
wo sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan immer wie-
der der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt sei. Es fehle ihnen an einem
männlichen Familienmitglied, welches sie vor Angriffen von aussen be-
schützen könne. Besonders Jugendliche und Kinder seien der Gefahr einer
Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Zwei Brüder von G._______ seien wie-
derholt von den Milizen der Al-Shabaab abgeholt worden. Die Beschwer-
deführenden seien absolut schutzlos, da nach dem Tod von I._______
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Seite 9
auch der letzte Schutz weggefallen sei, nunmehr keine erwachsenen Fa-
milienmitglieder anwesend seien und sie zudem nicht den Schutz von an-
deren Clanmitgliedern in Anspruch nehmen könnten. Die Beschwerdefüh-
rerinnen seien bereits mehrmals mit der Androhung einer Zwangsverheira-
tung konfrontiert worden. Neben diesen Übergriffen seien die Beschwer-
deführenden täglichen Diskriminierungen und Belästigungen ausgesetzt,
die ihnen das Leben unerträglich machen würden.
6.2 Die Vorinstanz führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden aus, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass
den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnah-
men aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten.
Ohne die Situation in Somalia zu verharmlosen, stelle die Vorinstanz fest,
dass grosse Teile von Zentral- und Südsomalia nicht mehr im Einflussbe-
reich der Al-Shabaab-Milizen stehen würden. Obschon die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht näher präzisiert seien, schliesse die Vor-
instanz nicht aus, dass auch die Beschwerdeführenden in der Vergangen-
heit von den Al-Shabaab-Milizen mitgenommen beziehungsweise von ei-
ner Zwangsheirat bedroht worden seien. Gemäss gesicherten Erkenntnis-
sen des BFM hätten sich jedoch die Al-Shabaab-Milizen Ende Mai 2012
aus dem Afgooye-Korridor und aus Ceelasha Biyaha zurückgezogen und
nach übereinstimmenden Berichten internationaler Organisationen be-
stünde zurzeit keine Gefahr, dass sie in dieses Gebiet zurückkehren wür-
den. Die somalische Regierung habe in diesem Gebiet inzwischen eine
Verwaltung und einen Polizeiposten eingerichtet. Zwar gebe es immer wie-
der nadelstichartige gezielte Anschläge der Al-Shabaab in Mogadischu,
welche auf Polizeiposten oder Armeeeinheiten gerichtet seien. Davon sei
indessen die dort lebende Bevölkerung kaum betroffen. Des Weiteren ver-
kenne die Vorinstanz nicht, dass die Lebensbedingungen im IDP-Lager
(…) schwierig seien. Von diesen schwierigen Lebensumständen sei be-
dauerlicherweise ein grosser Teil der somalischen Bevölkerung betroffen.
Den Akten könne jedoch in keiner Weise entnommen werden, inwiefern die
Beschwerdeführenden als Angehörige eines Minderheitenclans zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt von dieser Situation mehr als die übrige somalische
Bevölkerung betroffen seien. Zudem habe sich die Versorgungslage inzwi-
schen verbessert und sowohl das UNHCR als auch weitere Hilfsorganisa-
tionen seien wieder in Somalia aktiv. Das BFM gehe demzufolge davon
aus, dass für die Beschwerdeführenden seitens der Al-Shabaab kein kon-
kretes Verfolgungsinteresse mehr bestehe. Darüber hinaus sei die Al-
Shabaab in den vergangenen Monaten auch aus verschiedenen anderen
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Seite 10
Gebieten Somalias vertrieben worden, womit sich eine unmittelbare Bedro-
hung weiter verringert haben dürfte. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu
erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einrei-
sebeachtlicher Verfolgung betroffen sein könnten. Zusammenfassend
werde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes seien.
6.3 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe vom 2. Oktober
2013 geltend, seit dem Tod von I._______ seien die überwiegend minder-
jährigen Beschwerdeführenden ganz auf sich allein gestellt. A._______
habe G._______ in einem Telefongespräch erzählt, dass im Camp Nah-
rungsmangel herrsche, weshalb sie ausserhalb des Camps betteln gehen
müsse, um überleben zu können. Zudem seien die weiblichen Familienmit-
glieder seit dem Tod von I._______ mehrmals im Beisein ihrer männlichen
Familienmitglieder, die sie nicht schützen könnten, vergewaltigt worden.
Aus diesem Grund würden sie jeden Abend an einem anderen Ort im Camp
(…) schlafen. Die Beschwerdeführerinnen würden dauernd mit der Angst
leben, sexuell belästigt, vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden.
6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in
Somalia geltend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, da Unruhen in ei-
nem Land für praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Prob-
lemen führen und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes betrachtet werden können.
6.5 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen keine einreise-
relevante Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hält richtigerweise fest,
dass, ohne die Situation in Somalia verharmlosen zu wollen, grosse Teile
von Zentral- und Südsomalia nicht mehr im Einflussbereich der Al-
Shabaab-Milizen stehen. Die Beschwerdeführenden machten zur Begrün-
dung ihrer Asylgesuche unter anderem Mitnahmen durch die Al-Shabaab-
Milizen beziehungsweise die ihnen von diesen angedrohten Zwangsheira-
ten geltend. Sie verzichteten jedoch darauf, nähere Angaben zu den gel-
tend gemachten Ereignissen zu Protokoll zu geben. Aus diesem Grund ist
somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeit-
punkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Behelligungen sei-
tens der Al-Shabaab zu gewärtigen haben. Dies umso weniger, als die Prä-
senz der Al-Shabaab in Mogadischu nach deren offizieller Vertreibung aus
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Seite 11
der Hauptstadt Somalias im August 2011 merklich zurückgegangen ist, was
zwischenzeitlich auch zur Rückkehr zahlreicher intern vertriebener Soma-
lier nach Mogadischu geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
BVGE 2013/27 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in
Mogadischu gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert hat, als
flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht
mehr stattfinden (vgl. a.a.O. E. 8.5.5 S. 392 sowie Urteil des BVGer D-
1806/2014 vom 27. Mai 2014 E. 6.8 S. 8). Die Vorinstanz verkennt nicht,
dass die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern schwierig sind. Von
diesen schwierigen Umständen ist jedoch ein Grossteil der somalischen
Bevölkerung betroffen. Zudem sind im vorliegenden Fall die geltend ge-
machten Schwierigkeiten in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführenden in diesem Lager zu relativeren. Im Übrigen ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich die
Versorgungslage in Somalia mittlerweile verbessert hat und sowohl das
UNHCR als auch weitere Hilfsorganisationen in Somalia aktiv sind. Um
Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für
alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem
Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko, Op-
fer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Speziell ge-
fährdet sind diesbezüglich Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrie-
ben sind oder einem Minderheitenclan angehören (vgl. BVGE 2014/27
E. 5.2 ff.).
6.6.1 Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin-
nen auf sich alleine gestellt sind oder auf männliche Unterstützung inner-
halb der Familie zählen können.
6.6.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um zwei Brüder und
eine Schwester von G._______ sowie um ihre drei Cousinen. Bei der Be-
fragung in der Empfangsstelle vom 4. November 2008 gab G._______ zu
Protokoll, ihr Bruder B._______ sei 14 Jahre (er hätte somit Jahrgang 1994
[Anmerkung des Gerichts]) und ihr Bruder C._______ sei 12 Jahre (wel-
cher somit Jahrgang 1996 hätte [Anmerkung des Gerichts]) und ihre
Schwester A._______ sei 16 Jahre alt (und hätte demnach Jahrgang 1992
[Anmerkung des Gerichts]; vgl. Akten der Vorinstanz (…) A4/9 S. 3). Dem-
gegenüber wurden im Rahmen des Asylgesuches aus dem Ausland die
Jahrgänge der Geschwister jeweils um drei Jahre reduziert angegeben,
nämlich für A._______ Jahrgang 1995, für C._______ Jahrgang 1999 und
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Seite 12
für B._______ Jahrgang 1997 (vgl. A1/19 S. 1). Zur Stützung des neuen
Alters wurden somalische Geburtsurkunden ("birth certificate") ins Recht
gelegt (vgl. A11/16).
6.6.3 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2007/7 hat das Bundesverwaltungs-
gericht festgehalten, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere"
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise
fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitäts-
nachweises ausgestellt worden sind (vgl. a.a.O. E. 4 ff.). Solche Doku-
mente müssen einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörig-
keit "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen (vgl. E. 5.1 f.) und ande-
rerseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. E. 5.3).
Die vorgenannten Bedingungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-
pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu andern Zwecken ausgestellte
Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schülerausweise sowie Ge-
burtsurkunden (vgl. E.6 S. 70). Geburtsurkunden beziehungsweise Ge-
burtsregisterauszüge werden lediglich zum Zwecke der Bestätigung der
Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, nicht
aber als Identitätsausweis (vgl. Urteil des BVGer D-4566/2010 vom 23.
Februar 2012 E. 6.2.2 S. 11 mit weiterem Hinweis). Ausserdem ist der Be-
weiswert somalischer Dokumente grundsätzlich eher gering einzustufen,
da diese gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts na-
hezu ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung unrechtmässig er-
worben werden können (vgl. Urteil des BVGer D-220/2015 vom 3. Februar
2015 S. 7). Abgesehen davon geht aus den eingereichten Geburtsurkun-
den ("birth certificate") nicht hervor, gestützt auf welches Register oder wel-
che anderweitigen Quellen sie erstellt worden sind, so dass bereits aus
diesem Grunde an deren Authentizität zu zweifeln ist (vgl. Urteil des BVGer
D-4566/2010 E. 6.2.2).
6.6.4 Als Schlussfolgerung gilt somit, dass die heutige Minderjährigkeit der
beiden Brüder B._______ und C._______ nicht feststeht. Es ist also nicht
davon auszugehen, dass die Familienmitglieder von G._______, die noch
in Somalia verweilen, ohne männlichen Schutz leben müssen.
6.7 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit
Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe
der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (vgl. aArt. 52 Abs. 2
AsylG). Zwar lebt ihre Schwester beziehungsweise ihre Cousine in der
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Schweiz, aber die Geschwister sind inzwischen erwachsen und haben wei-
ter keine Beziehung zur Schweiz. Die Cousinen sind zwar minderjährig,
verfügen aber sonst über keine Beziehung zur Schweiz. Sie wohnen seit
Jahren in Somalia in einer engen Beziehung zu den Geschwistern von
G._______. Die Vorinstanz hat deshalb den Beschwerdeführenden zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche ab-
gelehnt.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in seiner
Verfügung vom 29. August 2013 neben den Asylgesuchen aus dem Aus-
land auch das am 11. Juni 2013 gestellte Gesuch der Beschwerdeführen-
den um Familiennachzug in Anwendung der Bestimmung von Art. 51 aAbs.
2 AsylG materiell geprüft.
7.2 Im Lichte der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revi-
sion vom 14. Dezember 2012 stellt sich die Frage, ob das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesamtvorbringen der Beschwerdeführenden zusätzlich,
sprich weiterhin unter dem Aspekt eines Familiennachzugsgesuchs zu prü-
fen hat. Da die Geschwister beziehungsweise die Cousinen ihrer in der
Schweiz lebenden und als Flüchtling anerkannten Schwester beziehungs-
weise Cousine nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG (Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjährige Kinder)
fallen, käme dabei einzig die Prüfung der Anwendung der Bestimmung von
Art. 51 aAbs. 2 AsylG in Frage.
7.3
7.3.1 Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012
aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). Das Bundesverwaltungsgericht hat in
BVGE 2014/41 E. 6.3 – 6.7 S. 719 – S. 726 unter Heranziehung der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 näher untersucht, ob in Fällen, wo ein Familiennachzugsgesuch ge-
stützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG vor dem 1. Februar 2014 eingereicht wor-
den ist, auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine materielle Prü-
fung nach bisherigem Recht möglich bleibt oder nicht. Die in Kapitel III der
Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen
lauten wie folgt:
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1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012
dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue
Recht.
2 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43
Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1.
3 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem
Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unter-
künfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen.
4 Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember
2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des
bisherigen Rechts. Artikel 26bis ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel
110a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.
5
Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich
nicht auf die Personen, die nach Artikel 51 des bisherigen Rechts als Flüchtlinge
anerkannt wurden.
7.3.2 Nach eingehender Prüfung gelangte das Bundesverwaltungsgericht
dabei zur Ansicht, dass sich das in Art. 1 der Übergangsbestimmungen
enthaltene Grundprinzip sowohl auf erstinstanzlich als auch auf Beschwer-
deebene hängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Rechts (am 1. Februar 2014) bezieht, während die Ausnahmen von diesem
Prinzip in den Absätzen 2 bis 4 der Übergangsbestimmungen festgehalten
sind (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4.4 m.H.a. Urteil des BVGer E-662/2014 vom
17. März 2014 E. 2.4.3). Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass Abs. 5
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 un-
trüglich darauf hinweist, dass sich der Gesetzgeber des Umstands der
Konsequenzen des Wegfalls von Art. 51 aAbs. 2 AsylG per 1. Februar 2014
durchaus bewusst war (vgl. E. 6.5.1 m.H.a. Urteil des BVGer D-1719/2014
vom 8. Mai 2014 S. 3 Abs. 8), mithin von einem qualifizierten Schweigen
auszugehen ist.
7.3.3 Unter Bezugnahme auf die intertemporale Grundregel von Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 bedeutet
diese Schlussfolgerung, dass die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG
für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung ge-
langt beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von
diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden
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(vgl. E. 6.5.2 m.H.a. Urteil des BVGer D-1719/2014 S. 3 Abs. 9). Im Übri-
gen gilt Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 auch für Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 aAbs. 2,
welche im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland gestellt worden
sind (vgl. E. 6.7.2).
7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Familiennachzugs-
gesuch gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer
materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich ist.
7.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass
das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung von Art. 51 AsylG und
der Frage des darin begünstigten Personenkreises unter Berücksichtigung
von aArt. 51 Abs. 2 AsylG und der gesetzgeberischen Diskussion eine rest-
riktive Auslegung vornimmt. Die Aufzählung in Art 51 AsylG ist abschlies-
send, und es ist nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Februar
2014 nicht mehr möglich, Familienangehörigen, die nicht in Art. 51 AsylG
aufgezählt werden, Familienasyl zu gewähren (vgl. das zur Publikation vor-
gesehene Urteil des BVGer E-2413/2014 vom 13. Juli 2015, mit welchem
das Gericht der Mutter eines minderjährigen Flüchtlings sowie dessen
Schwestern das Familienasyl verweigert hat).
8.
Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. August 2013 eine mate-
rielle Prüfung gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG, also nach bisherigem
Recht vorgenommen hat, ist diese zum damaligen Zeitpunkt zu Recht er-
folgt. Deren Überprüfung beziehungsweise deren erneute materielle Beur-
teilung ist indes nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr möglich, weshalb
auf die entsprechenden Beschwerdeanträge und –ausführungen nicht ein-
zutreten ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist so-
mit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ha-
ben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
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Seite 16
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist von
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Zudem erschie-
nen ihre Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aus-
sichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist demnach gutzuheissen, und es sind den Beschwerdeführenden keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Ulrike Raemy
Versand: