B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5555/2018
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, ersuchte am
4. September 2018 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen
Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Frankreich dem Beschwer-
deführer ein vom (…) 2018 bis am (…) 2018 gültiges Schengen-Visum aus-
gestellt hatte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. September
2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Frank-
reich gewährt.
B.
Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-Vis ersuchte das SEM am 17. Sep-
tember 2018 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO).
C.
Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am
20. September 2018 gut.
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2018 (eröffnet am 27. September 2018)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
nach Frankreich, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleich-
zeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer.
E.
Mit Eingabe vom 28. September 2018 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer Formular-Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
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und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
begehrte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung.
F.
Mit elektronischer Übermittlung vom 2. Oktober 2018 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Frankreich gestützt
auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– unter nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 3.2) – einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht oder Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet somit nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens; dasselbe gilt für die Frage einer vor-
läufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Auf
die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung
und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Ziff. 2 und 3 der Formu-
larbeschwerde) ist demzufolge nicht einzutreten.
3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet
und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der an-
tragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen ist. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat
ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielt der Beschwerdeführer
von Frankreich ein bis am (…) 2018 gültiges Schengen-Visum. Die franzö-
sischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) aus-
drücklich gut.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gege-
ben. Sie wird von diesem auch nicht bestritten.
5.2 An der Befragung vom 11. September 2018 brachte der Beschwerde-
führer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor, nicht nach Frankreich zu-
rück zu wollen, da er mit seinem dort wohnhaften Bruder Probleme bekom-
men habe. Dieser habe ihn im (…) verletzt, weshalb er beinahe ums Leben
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gekommen sei. Infolgedessen sei es für ihn nicht möglich, nach Frankreich
zurückzukehren. Aufgrund dieser Narbe im (…), könne er auch nicht mehr
nach Tunesien zurückkehren (vgl. SEM-Act. A12 Ziff. 8.01). Hinsichtlich
seines Gesundheitszustandes gab er zudem an, immer wieder an Herzra-
sen zu leiden und psychisch angeschlagen zu sein (A12 Ziff. 8.02). Er
schloss mit dem Wunsch, dass sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt
werde. In seiner Beschwerde führte er weiter aus, dass er sich in Frank-
reich nicht sicher gefühlt habe. In Frankreich sei er angegriffen worden,
dies habe seiner psychischen und physischen Gesundheit dermassen ge-
schadet, dass er sich sogar habe umbringen wollen. Er bitte deshalb die
Schweiz, die Zuständigkeit des Dossiers zu übernehmen und die Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
5.3 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zustän-
digkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zu ändern.
5.3.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Frankreich würden Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen
würden.
5.3.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach.
5.3.3 Ferner gelten in Frankreich die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrens-
richtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnah-
merichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon
ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben.
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5.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Be-
dingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten.
Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frank-
reich würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizini-
sche Versorgung vorenthalten.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer schliesslich in korrekter Weise
das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Frankreich ge-
währt. Bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorgetra-
gen, was gegen seine Überstellung sprechen würde. Wenn der Beschwer-
deführer denn wirklich Probleme in Frankreich mit seinem dort lebenden
Bruder haben sollte, so steht es ihm offen, sich an die dortigen Behörden
um Schutz zu wenden. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, verfügt
Frankreich über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als
schutzwillig als auch schutzfähig gilt und bei befürchteten oder erlittenen
Übergriffen von Privatpersonen zuständig ist.
Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass in seinem
Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abwei-
chende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach
Frankreich hindeuten würden.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humani-
tären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
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der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
5.6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Litauen angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
5.7 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
6.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
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8.
8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Demzufolge ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: