B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5555/2019
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am
15. Februar 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b. Am 28. Februar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am
29. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Da-
bei brachte er vor, er sei ethnischer Tigrinya orthodoxen Glaubens mit letz-
ten Wohnsitz in B._______, C._______. Er habe die Schule nach dem
neunten Schuljahr abgebrochen, um seine Familie besser unterstützen zu
können. Sein Vater sei im Nationaldienst gewesen und die Familie habe
gleichzeitig ein Stück Land zur Selbstversorgung bewirtschaftet.
Er habe bis zur Ausreise kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, sei
nach dem Schulabbruch aber in ständiger Gefahr gewesen, im Rahmen
einer Razzia für den Militärdienst eingezogen zu werden. Das habe er nicht
gewollt, weshalb er Eritrea anfangs (…) 2014 illegal in Richtung Äthiopien
verlassen habe. In Äthiopien habe er sich (…) Monate lang in einem Flücht-
lingslager aufgehalten. Dann sei er weiter in den Sudan gereist. Dort sei er
(…) Jahr und (…) Monate geblieben, um die weiteren Reisekosten aufbrin-
gen zu können. Vom Sudan aus sei er nach Libyen und auf dem Seeweg
weiter in Richtung Italien gelangt. Dabei sei das Schiff, mit dem er gereist
sei, gesunken; er habe nach zwei Stunden im Meer gerettet werden kön-
nen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm eine Gefängnisstrafe, da
er das Land illegal verlassen habe.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie der Identitäts-
karten seiner Eltern ein.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. September 2019 – eröffnet am
30. September 2019 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Datum
Poststempel) gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
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währen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2019 bei.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
25. Oktober 2019 den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 25. Sep-
tember 2015).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
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ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.
4.1. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er habe dargeleg-
termassen bis zu seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt mit den erit-
reischen Militärbehörden gehabt, abgesehen von einer Festnahme bei ei-
ner Razzia, bei der er aber nach Vorweisen des Schülerausweises gleich
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wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Soweit er geltend mache, Erit-
rea illegal verlassen zu haben, lägen mit Blick auf das Koordinationsurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 keine anderen Anknüp-
fungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten.
4.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe ein,
seine Reise in die Schweiz sei so schlimm gewesen, dass er nach wie vor
häufig weinen müsse, wenn er daran denke. Er könne es nicht verkraften,
dass so viele Menschen gestorben seien, als sein Schiff gesunken sei. Das
SEM interessiere dies nicht. Er habe Angst, nach Eritrea zurückzukehren,
da er ohne Erlaubnis von dort weggegangen sei. Man werde ihn dafür be-
strafen, dass er nicht nach D._______ gegangen und dass er illegal aus-
gereist sei. Seit der Anhörung seien beinahe zwei Jahre vergangen. Seit-
her sei die Situation in Eritrea schlechter. Seine Mutter befinde sich zwi-
schenzeitlich im Gefängnis, weil er ausgereist sei und nicht dem Land
diene. Dies habe ihm seine Schwester im (…) 2019 berichtet.
5.
5.1. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil
des BVGer D-2782/2017 vom 15. Februar 2019 E. 5.2.1).
5.2. Den Angaben des Beschwerdeführers sind – abgesehen von der ohne
Folgen gebliebenen und daher nicht asylrelevanten Festnahme bei einer
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Razzia – keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er vor seiner Aus-
reise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden ge-
standen hätte. Mit Blick auf die unter E. 5.1 angeführte Rechtsprechung
erfüllt er demzufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft nicht.
5.3. Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise hat die Vorinstanz so-
dann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ver-
wiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zu-
dem zutreffend angeführt, dass hier keine anderen Anknüpfungspunkte er-
sichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit pra-
xisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
5.4. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet,
eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter da-
rauf einzugehen ist. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer kei-
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ne Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerde-
führers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2-13.4).
7.2.1. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Koordinationsurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018
VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3
EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausfüh-
rungen im genannten Urteil verwiesen werden.
7.2.2. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zuläs-
sig zu betrachten.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.3.1. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
7.3.2. Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung des Asyl-
gesuchs haben sich überdies – im Gegensatz zur Auffassung in der
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers – weitere Verbesserungen
ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen
geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Erit-
rea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.3.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und, so-
weit den Akten zu entnehmen ist, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen vor
der Ausreise durch Mithilfe in der Landwirtschaft verdient hat (vgl. SEM
act. A13 F. 40 f.). Seine an der Anhörung erwähnte Knieverletzung blieb in
der Rechtsmitteleingabe unerwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass
sie verheilt ist (vgl. SEM act. A13 F. 129 ff.). Soweit er geltend macht, seine
Mutter seine Mutter sei zwischenzeitlich inhaftiert worden und von seinen
zwei jüngeren Schwestern könne er sich keine Unterstützung erhoffen, ist
festzuhalten, dass er eine Verhaftung seiner Mutter erstmals in der Rechts-
mitteleingabe vorgebracht hat. Mit Blick darauf, dass die entsprechenden
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Beschwerdevorbringen gänzlich unsubstanziiert erfolgt sind (keine Anga-
ben über die Umstände und den Zeitpunkt der Inhaftierung) und auch nicht
plausibel erscheint, dass die Mutter erst mehrere Jahre nach seiner Aus-
reise seinetwegen verhaftet worden sein soll (im Zeitpunkt der Anhörung
berichtete der Beschwerdeführer jedenfalls noch davon, dass es seinen
Eltern gut gehe; vgl. SEM act. A13 F19), erachtet das Gericht die Verhaf-
tung der Mutter nicht als glaubhaft. Im Übrigen leben mehrere Onkel und
Tanten väter- sowie mütterlicherseits in Eritrea (vgl. SEM act. A13 F23). Es
ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstüt-
zung seiner Verwandten eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten
zur Wiedereingliederung, auch in beruflicher Hinsicht, vorfindet. Für eine
Unterstützung spricht schliesslich auch der Umstand, dass ihn seine Tante
väterlicherseits, die in E._______ lebt, bereits bei der Ausreise finanziell
unterstützt hat (vgl. SEM act. A13 F. 108 f.). Dementsprechend sind keine
besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden müsste
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht
als unzumutbar.
7.4. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Be-
dürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesu-
che abzuweisen sind und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher ein-
zugehen ist.
9.2. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer