Abtei lung IV
D-5556/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Nepal,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5556/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 29. Januar 2005 und gelangte via (Land 1) und (Land 2) am
28. Februar 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (...) vom
14. März 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 5. April 2005 erfolgte die An-
hörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen
geltend, Sympathisant der Kongress-Partei gewesen zu sein und im
Heimatdorf soziale Hilfe geleistet zu haben. Er habe seit dem Jahre
2055 der nepalesischen Zeitrechnung (1998/99 gregorianischer
Kalender) einen Lebensmittelladen geführt und wie andere
Geschäftsinhaber die Maoisten mit Geld, Nahrung und Unterkunft un-
terstützen müssen. Am 1. Mangshir 2061 (16. November 2004) sei in
der Nähe seines Hauses das Haus des Vizepolizeichefs durch eine
Bombe zerstört worden. Man habe ihn dieser Tat beschuldigt und in
der Folge während sieben Tagen in einem Camp festgehalten und
misshandelt. Nach seiner Freilassung habe er keine Sympathien mehr
für die Behörden übrig gehabt und fortan die Maoisten unterstützt.
Vom 11. auf den 12. Magh 2061 (24./25. Januar 2005) habe er vier
Maoisten bei sich zu Hause beherbergt. Kurz nachdem diese sein
Haus verlassen hätten, sei das Haus eines Armeeangehörigen durch
eine Bombe zerstört worden. Am nächsten Tag sei in seiner Abwesen-
heit sein Haus von Armeeangehörigen durchsucht worden, wobei sie
Material der Maoisten gefunden und beschlagnahmt hätten. Auch habe
er erfahren, dass zwei von den Maoisten, welche bei ihm übernachtet
hätten, festgenommen worden seien. Die Armee habe von ihnen alles
erfahren. Da er deswegen nunmehr von der Armee gesucht werde, sei
er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Mai 2006 - eröffnet am 1. Juni
2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, angesichts der mass-
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geblich veränderten Situation in Nepal seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers, hielten dessen Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Sodann stünde ihm eine inner-
staatliche Fluchtalternative offen, falls er weiterhin Bedrängungen
durch Maoisten befürchte. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführ-
bar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
C.
Unter Beilage diverser Beweismittel beantragte der Beschwerdeführer
mit Beschwerde vom 22. Juni 2006 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen,
seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz durch die vorläufige Auf-
nahme zu regeln. Für die Verfahrenskosten sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab-
gewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 21. September 2006 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zuge-
stellt. Auf die Stellungnahme vom 5. Oktober 2006 wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
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(Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.2 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich
beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoi-
sten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungs-
gebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, Inter-
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national, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete
Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl.
Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, Interna-
tional, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte
schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress
zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals ge-
wählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August
2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal
(Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer
Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August
2008). Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebun-
den worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal
führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches System
ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden.
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt –
entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – keine begründete
Furcht vor einer künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien be-
steht. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in
der Beschwerde und die vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern
vermögen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
Ziff. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbar-
keitsaspekte sind weder aktenkundig noch wurden solche in den
Rechtsschriften geltend gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebens-
umständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen,
dass ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Der
ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt
über eine solide Ausbildung (12/13 Jahre) und betrieb im Heimatstaat
während Jahren ein Lebensmittelgeschäft, weshalb erwartet werden
kann, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende
Notlage geraten wird. Ferner kann er in Nepal auf ein familiäres Bezie-
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hungsnetz (Eltern, Schwester) zurückgreifen, das seine Reintegration
erleichtern wird. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach
Nepal aus eigener Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung
des bestehenden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage
erarbeiten kann. Insgesamt dürfte für den Beschwerdeführer in erster
Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In die-
sem Zusammenhang ist indessen festzuhalten, dass die ARK in ihrer
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden ist, wiederholt darauf hingewiesen hat, dass "blosse" soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an
Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation
darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzu-
mutbar erscheinen liesse (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, EMARK
1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neu-
start, die der Beschwerdeführer in seiner Heimat antreffen wird, ver-
kennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar
zu bezeichnen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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