Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5556/2009
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 18. August 2009 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Iran, welcher eigenen
Angaben zufolge aus W._______ stammt – reichte am 9. Januar 2009 in
der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er am 14. Januar 2009 vom BFM
zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt wurde. Bereits vor der Kurzbefragung hatte das
BFM aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt, dass
der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in
Griechenland als Asylsuchender aufgehalten hatte (illegaler
Grenzübertritts in X._______ verzeichnet per 22. Oktober 2007 und
Asylantrag in … [Athen] verzeichnet per 28. November 2007).
Im Rahmen der Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem
Reiseweg aus, er habe den Iran im Frühsommer 2004 verlassen und sei
– legal mit Pass und Visum sowie im Besitz seiner weiteren Papiere
(Militärausweis, Führerschein und Shenasnameh [Identitätsbüchlein]) – in
die Türkei gereist. In der Folge habe er sich zirka drei Jahre in Y._______
aufgehalten, wo er in verschiedenen Restaurants als Koch gearbeitet
habe. Während seines Aufenthalts in der Türkei sei er auch einmal für
einen Tag legal mit Pass und Visum nach Zypern gereist. Schliesslich sei
er im Jahre 2007 mit der Hilfe eines Schleppers nach Griechenland
gelangt. Er sei mit einem Schlauchboot nach X._______ gebracht
worden, von wo er nach Athen weitergereist sei. Zu seinem Aufenthalt in
Griechenland gab er an, er habe dort im Jahre 2007 ein Asylgesuch
eingereicht und sich während zirka 15 Monaten im Land aufgehalten.
Während dieser Zeit habe er keine Unterstützung erhalten, weshalb er
sich auf die Insel Z._______ begeben habe, wo er während 8 Monate in
einem Hotel "schwarz" gearbeitet habe. Den Rest der Zeit in
Griechenland habe er in Athen verbracht und sein Asylgesuch sei noch
pendent. Schliesslich sei er am 8. Januar 2009 – mit Hilfe eines
Schleppers und ausgestattet mit gefälschten ... Papieren – auf dem
Luftweg von Athen nach … [Italien] gereist, von wo er am folgenden Tag
die Schweiz erreicht habe.
Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen brachte er vor, im Iran sei
sein Leben gefährdet, weil er für die Freiheit gekämpft habe.
Diesbezüglich führte er an, er sei zwischen 2001 bis 2004 dreimal von
der Sittenpolizei für 24 Stunden verhaftet und dabei verhört und
verprügelt worden. Zu den Verhaftungen sei es gekommen, weil er durch
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zivilen Ungehorsam – beispielsweise das Tragen einer Krawatte –
aufgefallen sei. Probleme mit anderen Behörden als der Sittenpolizei
habe er nicht gehabt und seinen Militärdienst habe er ordentlich
abgeleistet. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, er habe
in seiner Heimat eine … [Fachhochschule] besucht und er sei zudem
promovierter … [Sportlehrer]. Auf die Frage nach seinen Angehörigen
gab er an, seine Mutter, sein jüngerer Bruder und eine verheiratete
Schwester lebten weiterhin in W._______, wogegen sein Vater bereits
verstorben sei. Schliesslich machte er geltend, er habe sich in Y._______
zum Christentum bekehren lassen.
Vor dem Hintergrund der Angaben zum Reiseweg sowie den Einträgen in
der EurodacDatenbank eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, dass
mutmasslich Griechenland für die Durchführung seines Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer führte in der
Folge an, er sei in Griechenland als Iraner unerwünscht, mithin er dort
zweimal verprügelt und einmal mit einem Messer verletzt worden sei.
Gegen eine allfällige Wegweisung nach Griechenland brachte er im
Weiteren vor, er habe dort keinerlei Unterstützung erhalten und im Falle
einer Rückkehr würde er eingesperrt und in den Iran abgeschoben.
Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise und Identitätspapiere
führte der Beschwerdeführer an, seine Papiere – Pass, Militärausweis,
Führerschein und Shenasnameh – habe er bei einem Kollegen in
Y._______ deponiert, welcher später für eine Rückgabe 1'000.– Euro
gefordert habe. Diesen Betrag habe er nicht bezahlen wollen, weshalb er
denke, dass seine Papiere mittlerweile verkauft worden seien. Drei
Wochen nach der Kurzbefragung, am 6. Februar 2009, reichte er beim
BFM eine TelefaxKopie seines Passes zu den Akten (vgl. dazu act. A15
[Aktennotiz]).
B.
Am 2. und nochmals am 25. Februar 2009 sandte das BFM – gemäss
den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an die zuständige griechische Behörde. Dieses
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Ersuchen wurde innert massgeblicher Frist von griechischer Seite nicht
beantwortet.
C.
Am 29. Juli 2009 gelangte der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – ans BFM, wobei er um Akteneinsicht betreffend
ein allfälliges DublinVerfahren ersuchte. Gleichzeitig hielt er das BFM an,
das Recht auf Selbsteintritt auszuüben (im Sinne von Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären. In
Beantwortung des Gesuches um Akteneinsicht liess das BFM dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. August 2009 die Akten
betreffend das eingeleitete DublinVerfahren zukommen. Zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers in Sachen Selbsteintritt äusserte
sich das BFM nicht.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 trat das BFM – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete dessen sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Griechenland an, wobei das BFM festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung seines Entscheides führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich
vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender in Griechenland
aufgehalten, weshalb nach den Bestimmungen zum DublinVerfahren
Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Von
Griechenland sei das Ersuchen auf Übernahme (recte: Wiederaufnahme)
des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2009 innert Frist nicht
beantwortet worden, weshalb von einer stillschweigenden Zustimmung
auszugehen sei. Daran anschliessend hielt das Bundesamt fest, zwar
habe der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs die Furcht geltend gemacht, in Griechenland eingesperrt und von
den griechischen Behörden in den Iran abgeschoben zu werden.
Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass sein Asylgesuch in
Griechenland gemäss seinen Angaben noch hängig sei. Griechenland
komme seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30)
und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden
Verpflichtungen nach, weshalb der Beschwerdeführer nicht damit
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rechnen müsse, von Griechenland in einen möglichen Verfolgerstaat
zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung
geltend mache. Abschliessend erklärte das Bundesamt den
Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und
möglich.
E.
Gemäss den Akten wurde die Verfügung des BFM – durch Vermittlung ...
[der für den Beschwerdeführer zuständigen kantonalen Behörde] – am
2. September 2009 direkt dem Beschwerdeführer eröffnet. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Verfügung des BFM
gleichzeitig per Telefax zur Kenntnis gebracht (um 15:45 Uhr).
F.
Am 4. September 2009 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter und vorab per Telefax (um 10:35 Uhr) – gegen
den Entscheid des BFM Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur
Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Ausübung des
Selbsteintrittsrechts auf sein Asylgesuch. Gleichzeitig ersuchte er um
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um
Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, eventualiter die
Anordnung seiner Rückführung in die Schweiz, sollte die Überstellung
nach Griechenland bereits erfolgt sein. Unter Vorlage einer aktuellen
Fürsorgebestätigung ersuchte er ferner um Erlass der Verfahrenskosten
sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner
Eingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
Griechenland sei zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage, ein
menschenwürdiges Asylverfahren durchzuführen. Gemäss
verschiedenen Berichten seien die dortigen Verhältnisse schockierend,
mithin von einem totalen Versagen des griechischen Systems
auszugehen sei. Namentlich habe er in Griechenland keinen Zugang zu
einem fairen und menschenwürdigen Verfahren. Vielmehr bestehe ein
grosses Risiko, dass er ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Iran
zurückgeschoben werde. Griechenland verletze die EMRK, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin weder als sicher noch als zumutbar
bezeichnet werden könne. Vor diesem Hintergrund habe das BFM vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen.
Für die weiteren Ausführungen – namentlich betreffend das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Frage
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der Möglichkeit einer rechtswirksamen Beschwerde – ist auf die Akten zu
verweisen, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird (vgl. E. 4).
G.
Nach Eingang der Beschwerde vorab per Telefax ordnete das
Bundesverwaltungsgericht umgehend vollzugshemmende Massnahmen
an (am 4. September 2009 per Telefax, um 11:15 Uhr). In der Folge
ergab sich jedoch, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
bereits auf dem Luftweg nach Griechenland zurückgeführt worden war
(am 4. September 2009, um 09:45 Uhr). Aufgrund dieser Sachlage war
nicht mehr über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
nach Art. 107a AsylG, sondern über das Eventualbegehren betreffend die
Anordnung einer Rückführung in die Schweiz zu befinden. Das Begehren
um Anordnung einer Rückführung wurde in der Folge mit Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2009 abgewiesen. Dabei
wurde festgehalten, im Falle des Beschwerdeführers seien keine Gründe
ersichtlich, welche eine sofortige Rückführung in die Schweiz als geboten
erscheinen liessen. Gleichzeitig wurde dem Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten entsprochen, auf das Erheben eines
Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und das BFM zur
Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter das Gesuch um Rückführung in die Schweiz
sinngemäss erneuern. Dabei teilte er mit, ihm seien nach der Ankunft am
Flughafen von Athen zwei Dokumente ausgehändigt worden, aus
welchen sich ergebe, dass ihm in Griechenland kein Bleiberecht gewährt
werde. Er habe damit das Land zu verlassen, weshalb in der Sache rasch
zu entscheiden sei, bevor er von Griechenland in den Iran abgeschoben
werde. In diesem Zusammenhang reichte er als Beweismittel zwei
Schreiben der griechischen Behörden in Kopie ein, inklusive
Übersetzungen ins Englische. Im Rahmen seiner Eingabe rügte er im
Weiteren, dass die Verfügung des BFM vom 18. August 2009 seinem
Rechtsvertreter per Telefax erst am 2. September 2009 eröffnet worden
sei, womit im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 4. September
2009 die Wegweisung bereits vollzogen gewesen sei. Aufgrund des
beinahe zeitgleichen Wegweisungsvollzuges sei davon auszugehen,
dass die um zwei Wochen verzögerte Eröffnung einzig dem Zweck
gedient habe, sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos werden zu lassen.
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I.
In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2009 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte eine Abweisung der
Beschwerde. Dabei hielt das Bundesamt nach Ausführungen zum Gehalt
der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO fest, im Falle von
Griechenland werde vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht, wenn
besonders verletzliche Personen vom Verfahren betroffen seien, da
Anhaltpunkte dafür vorlägen, dass während des Asylverfahrens seitens
Griechenlands keine Vorkehren getroffen würden, diese Personengruppe
angemessen zu betreuen. Der Beschwerdeführer sei hingegen nicht als
besonders verletzlich anzusehen. In seinen weiteren Ausführungen hielt
das Bundesamt daran fest, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür beständen, Griechenland halte sich nicht an seine aus der
Flüchtlingskonvention und der EMRK fliessenden Verpflichtungen.
Namentlich bestehe kein Anlass zur Annahme einer Verletzung des
RefoulementVerbots durch Griechenland. Unter Bezugnahme auf die
internationale Kritik am griechischen Asylsystem hielt das Bundesamt in
der Folge dafür, zum heutigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass
DublinRückkehrer über die Möglichkeit einer Gesuchseinreichung
verfügten. Hätten sich Asylsuchende – wie der Beschwerdeführer –
bereits in einem Asylverfahren befunden, und sei das Verfahren zufolge
Untertauchens abgebrochen worden, so werde das Verfahren nach der
Rücküberstellung wieder aufgenommen. Das Vorbringen, in Griechenland
würden unzumutbare Verhältnisse herrschen und der Beschwerdeführer
habe eine Abschiebung in den Iran zu befürchten, erkannte das
Bundesamt aufgrund der Akten als nicht stichhaltig. So habe sich der
Beschwerdeführer ab Oktober 2007 legal in Griechenland aufgehalten
und sich in einem laufenden Asylverfahren befunden, mithin er seinen
Angaben zufolge in Griechenland über eine rote Identitätskarte verfügt
habe. Er habe seinen Lebensunterhalt selbst verdienen können, mit
seinem Verdienst seine Reise in die Schweiz finanziert und anlässlich der
Gesuchseinreichung einen Betrag von 1'205.– Euro auf sich getragen.
Für die weiteren Ausführungen des BFM – namentlich betreffend die
Eröffnungsmodalitäten und die Frage der Möglichkeit einer
rechtswirksamen Beschwerde – ist auf die Akten zu verweisen, soweit
nicht nachfolgend darauf eingegangen wird (vgl. E. 4).
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober
2009 wurde der Beschwerdeführer unter Zustellung der vorinstanzlichen
Vernehmlassung zur Stellungnahme eingeladen. Dabei wurde das
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erneute Gesuch um Anordnung der Rückführung des Beschwerdeführers
abgewiesen und diesbezüglich festgehalten, aufgrund der vorgelegten
Beweismittel bestehe kein Anlass zur Annahme einer unmittelbar
anstehenden Wegweisung aus Griechenland in den Iran.
K.
Am 14. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den Akten reichen. In seiner
Eingabe hielt er vorab an seinen Rügen betreffend die
Eröffnungsmodalitäten der angefochtenen Verfügung, respektive an
seinen Vorbringen betreffend übermässig verkürzter Fristen im Falle von
DublinVerfahren, sowie betreffend die Frage der Möglichkeit einer
rechtswirksamen Beschwerde fest (vgl. E. 4). Im Weiteren erklärte er
unter Verweis auf die in Griechenland herrschenden Verhältnisse sowie
die andauernde Kritik am griechischen Asylsystem die vom BFM
aufgezeigte Unterscheidung zwischen "besonders verletzlichen" und
anderen Personen als nicht nachvollziehbar, mithin Griechenland mit
allen Asylverfahren überfordert und in jedem Einzelfall ein gleichwertiger
Zugang zu einem Asylverfahren fraglich sei.
L.
Nachdem das BFM über die Medien eine teilweise Praxisänderung im
Falle von DublinVerfahren mit Bezug zu Griechenland kommuniziert
hatte, wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011 erneut zur
Vernehmlassung eingeladen.
M.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer eine
Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen.
N.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. Februar 2001 hielt das BFM
an der angefochtenen Verfügung wiederum fest und beantragte eine
Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Bundesamt aus, die mit
Medienmitteilung vom 26. Januar 2011 kommunizierte Praxisänderung
habe zur Folge, dass im Falle von Griechenland mehrheitlich keine
DublinVerfahren mehr durchgeführt würden. Werde jedoch im Einzelfall
festgestellt, dass einer asylsuchenden Person der Zugang zum
Asylverfahren in Griechenland möglich gewesen sei und sie dort über
eine Unterkunft verfügt habe, so werde an der Durchführung des Dublin
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Verfahrens festgehalten. Bei Personen, welche wie der
Beschwerdeführer bereits rücküberstellt worden seien, würden diese
Kriterien restriktiver angewandt. In seinem Fall ergebe sich, dass er in
Griechenland Zugang zum Asylverfahren gehabt habe, sein Gesuch
jedoch gemäss den Akten aufgrund seiner Landesabwesenheit eingestellt
worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es indes zuzumuten, sich um die
Wiederaufnahme des Verfahrens zu bemühen, zumal er in Griechenland
soweit ersichtlich bereits anwaltliche Unterstützung gefunden habe.
Daneben verwies das BFM auf den wiederum bereits längerdauernden
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland, während welchem er
– wie bereits in der Vergangenheit – wiederum ein Auskommen gefunden
haben dürfte.
O.
Mit Eingabe vom 2. März 2011 nahm der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung. Dabei
hielt er den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass in Griechenland
Personen, welche die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrages
gefunden hätten, nicht besser gestellt seien, da das Asylverfahren selber
erhebliche Mängel aufweise. Insofern hätte das Bundesamt – unter
Beachtung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – vor der Überstellung nach
Griechenland prüfen müssen, ob von den griechischen Behörden die
massgebliche Asylgesetzgebung tatsächlich angewandt werde. Vor dem
Hintergrund der EGMRRechtsprechung habe sich das Bundesamt zum
heutigen Zeitpunkt um seine Rücküberführung zu bemühen, was ihm vom
BFM mit der Vernehmlassung vom 18. Februar 2011 zu Unrecht
verweigert werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert und die Beschwerdeeingabe
wurde sowohl frist als auch formgerecht eingereicht (Art. 48 Abs.1 VwVG
sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf
welche sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl gemäss Verzeichnung in der
EurodacDatenbank als auch seinen eigenen Angaben vor seiner
Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland einen Asylantrag
eingereicht hat, ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum
DublinVerfahren – neben der DublinIIVO namentlich die Verordnung
(EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin) und das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]) –
grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
Gemäss den Akten wurde von Seiten Griechenlands das Ersuchen des
BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von
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zwei Wochen nicht beantwortet, womit Griechenland seine Zuständigkeit
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinIIVO). Damit
sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. AsylG grundsätzlich erfüllt.
3.
3.1. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).
3.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit
nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen
Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle
von DublinVerfahren nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist hingegen,
ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO hätte Gebrauch machen müssen (vgl. unten, E. 5). Aufgrund der
nachstehend aufgezeigten Umstände drängt sich zudem die Prüfung
formeller Mängel der angefochtenen Verfügung auf.
4.
4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 18.
August 2009 nicht von der Vorinstanz, sondern – in deren Auftrag – durch
die kantonalen Behörde eröffnet wurde. Gemäss dem entsprechenden
Auftrag sollte die Verfügung des BFM dem mandatierten Rechtsvertreter
vorab per TelefaxKopie und später per Post zugestellt und dem
Beschwerdeführer in Kopie ausgehändigt werden. Gemäss Auskunft der
zuständigen kantonalen Behörde vom 8. September 2009 erfolgte die
Eröffnung jedoch entgegen diesen ausdrücklichen Anordnungen im
Original an den Beschwerdeführer und an den Rechtsvertreter nur per
TelefaxKopie. Die Eröffnung erfolgte zudem erst zwei Wochen nach
Erlass der angefochtenen Verfügung und kurz vor dem Vollzug der vom
BFM angeordneten sofortigen Wegweisung aus der Schweiz.
4.2. Der im vorliegenden DublinVerfahren vom BFM verfolgte Ansatz
– die Anordnung einer sofortigen Wegweisung aus der Schweiz und die
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Seite 12
Eröffnung der angefochtenen Verfügung erst kurz vor der Umsetzung des
Wegweisungsvollzuges – folgte einer vom BFM mittlerweile
aufgegebenen Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit
Grundsatzurteil vom 2. Februar 2010 als nicht gesetzeskonform erkannt
worden ist (vgl. dazu BVGE 2010/1 E. 4 S. 9 ff.). Vor dem Hintergrund der
Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die mangelnde
gesetzliche Grundlage für eine Anordnung der sofortigen Wegweisung in
DublinVerfahren, aber auch vor dem Hintergrund der zum damaligen
Zeitpunkt nicht formgerechten Eröffnung direkt an den Beschwerdeführer,
statt an seinen mandatierten Rechtsvertreter (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3
VwVG, mithin Art. 13 Abs. 5 AsylG erst seit dem 1. Januar 2011 in Kraft
steht), rügt der Beschwerdeführers zu Recht die Modalitäten der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung.
4.3. Dem Rechtsvertreter wurde die Verfügung nur per TelefaxKopie
eröffnet. Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen
den Parteien schriftlich. Eine nach der Ausnahmeregelung von Art. 13
Abs. 1 und 2 AsylG mögliche mündliche Eröffnung hätte gewissen Regeln
zu folgen, welche in casu ohnehin nicht berücksichtigt wurden. Nach
weiterhin geltender Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) beinhaltet das klare gesetzliche Erfordernis
der Schriftlichkeit einer Verfügung nach Art. 34 VwVG nach allgemeinem
Verständnis und Bundesgerichtsrechtsprechung eine Originalunterschrift
der verfügenden Behörde. Eine faksimilierte oder kopierte Unterschrift
erfüllt diese Anforderungen nicht, weshalb eine Eröffnung per Telefax an
sich als mangelhaft zu qualifizieren ist. Dies ist vorliegend auch deshalb
der Fall, weil die Konstellation der DublinVerfahren nicht unter den
damaligen Art. 13 Abs. 3 oder 4 AsylG subsumiert werden kann. Trotz
dieses Mangels ist die Eröffnung indessen rechtsgültig, wenn eine
Irreführung oder andere Benachteiligung des Beschwerdeführers (im
Sinne von Art. 38 VwVG) ausgeschlossen werden kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 30 E. 6a). Ein Verdacht der
Irreführung oder eine Benachteiligung durch die Eröffnung per Telefax
ergibt sich vorliegend jedoch weder aus den Akten noch wird dies geltend
gemacht. Die mangelhaften Eröffnung ohne Originalunterschrift brachte
demnach keinen Rechtsnachteil mit sich.
4.4. Wie vom Beschwerdeführenden jedoch zu recht moniert, erfolgte im
vorliegenden Verfahren der Vollzug der Wegweisung innert nur zwei
Tagen respektive sogar etwas weniger als 48 Stunden nach der
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Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Diese Frist ist äusserst kurz.
Gemäss herrschender Praxis und zwischenzeitlich eingeführten
gesetzlichen Grundlagen ist zwischen Eröffnung und Vollzug eine
angemessene Frist zu wahren, damit die Beschwerdeinstanz prüfen
kann, ob im Zielstaat bis zum Entscheid in der Hauptsache allenfalls
EMRKVerletzungen drohen (vgl. BVGE 2010/1). Dieser Rechtsprechung
gemäss war ein Vollzug so kurz nach Entscheideröffnung damit nicht
rechtmässig, weshalb der Rüge des Beschwerdeführers insofern
stattzugeben ist. Anzumerken ist immerhin, dass die vom
Bundesverwaltungsgericht festgelegte Praxis im Zeitpunkt der
Entscheideröffnung im vorliegenden Verfahren noch nicht existierte und
dem im Asylbereich versierten Rechtsvertreter zuzumuten gewesen wäre,
am Tag nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheides die nötigen
Schritte einzuleiten, insbesondere eine kurze Beschwerde mit Gesuchen
um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung und Aussetzung des
Vollzugs einzureichen. Dies insbesondere, weil die Praxis des BFM zum
sofortigen Vollzug bereits allgemein bekannt und bereits am 7. August
2009 Akteneinsicht gewährt worden war. Ob allein dieser
Verfahrensmangel zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen
vermöchte, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen aber ohnehin
offen bleiben.
5.
5.1. Im Falle des Beschwerdeführers ist – wie vorstehend aufgezeigt –
grundsätzlich Griechenland für die Prüfung des Asylantrages zuständig
(im Sinne von Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO). Nach der Bestimmung von Art.
3 Abs. 2 DublinIIVO – auf welche sich der Beschwerdeführer beruft –
kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn
nach den einschlägigen Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat
zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt
anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE
2010/45 E. 5). Droht indes ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht,
namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts,
so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; Christian Filzwieser/Andrea
Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3).
Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den
Bestimmungen zur DublinIIVO das RefoulementVerbot nach Art. 33 FK
oder die Garantien nach der EMRK, des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (UNOPakt II, SR 0.103.2), des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden.
5.2. Vom Beschwerdeführer wurde zur Hauptsache geltend gemacht,
dass er in Griechenland – aufgrund eines vollständigen Versagens des
griechischen Asylsystems – weder mit einer angemessenen Behandlung
noch mit einem ordentlichen Asylverfahren rechnen könne. In
Griechenland würden für Asylsuchende vielmehr unzumutbare Zustände
herrschen und ihm drohe namentlich, dass er von Griechenland ohne
eine Prüfung seiner Asylgründe in die Heimat abgeschoben werde,
weshalb das BFM vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
Gebrauch zu machen habe. Das BFM hat im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens seine ursprüngliche Position, wonach im Falle von
Griechenland keine Gründe gegen die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen, zumindest teilweise revidiert, im
Resultat aber daran festgehalten, dass im konkreten Fall an der
Rückführung nach Griechenland festzuhalten sei, da der
Beschwerdeführer bereits Zugang zum griechischen Asylverfahren
gefunden habe und er im Weiteren auch in der Lage sei, in Griechenland
sein Auskommen zu bestreiten.
5.3. Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der
griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl.
dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR] in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21.
Januar 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der
Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer
eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass
Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von
Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und dass das
griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu zur
Publikation vorgesehenes Urteil D2076/2010 vom 16. August 2011). Im
Rahmen der Prüfung wurde vom Bundesverwaltungsgericht namentlich
erkannt, dass für Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin
Verfahren nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko
besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht
tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden.
Diesbezüglich musste festgestellt werden, dass sich die Administrativhaft
– aufgrund der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der
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Unterbringungsverhältnisse – häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar
erweist (a.a.O. E. 4.1 und 4.8). Wird andererseits rücküberstellten
Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie – wie
praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland – in der Regel komplett auf
sich alleine gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung
gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden
steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende
Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass
grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (a.a.O. E.
4.3, 4.9 und 4.10). Schliesslich gestaltet sich für Asylsuchende auch der
Zugang zum griechischen Asylverfahren als sehr schwierig, und das
Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So
unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, welche jedoch aus
faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele
Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (a.a.O. E. 4.2). Zum
anderen weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, mithin
Asylsuchende – mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung –
häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen
und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht
Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere
aber auch die zweite Instanz vollständig überlastet, was zusätzlich zu
überlangen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist
weitere zum Teil sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die
Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden
(a.a.O. E. 4.4 und 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung kümmert,
oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage ist,
rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle – unter Umständen
aber auch bei noch laufenden Asylverfahren – droht eine Abschiebung,
namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den
Heimatstaat (a.a.O. E. 4.5).
5.4. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände – namentlich der
nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die
griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber
auch nach Art. 33 FK – ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines
konventionsgemässen Verhaltens des DublinVertragsstaates – welches
im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur DublinIIVO
vorausgesetzt wird (vgl. dazu wiederum das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D2076/2010 vom 16. August 2011; E. 2.6) –
nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
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In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass
auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des
griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von
Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen
Umständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im
Einzelfall – wenn günstige Voraussetzungen vorliegen – an der
Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O.
E. 4.13 m.w.H.). So sei ausnahmsweise eine Rückführung nach
Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen werden könne, dass
der Asylsuchende den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am
Flughafen entgehen und das Risiko des direkten oder indirekten
Refoulements ausgeschlossen werden könne. Dies sei insbesondere
dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes
Aufenthaltsrecht verfüge.
5.5.
5.5.1. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln geht
hervor, dass ihm anlässlich seiner Rückführung nach Griechenland von
den griechischen Behörden umgehend die Wiedereinreise erlaubt worden
ist, verbunden mit der Aufforderung, sich wiederum in das Asylverfahren
einzugliedern. Zwar wurde ihm gemäss den vorgelegten Beweismitteln
noch am Tag seiner Rückkehr – am 4. September 2009 – von der
zuständigen Polizeibehörde eröffnet, dass sein Asylgesuch in
Griechenland am 3. Juni 2009 abgewiesen worden sei. Dabei wurde er
aber gleichzeitig auf die Möglichkeit der Beschwerdeeinreichung innert 30
Tagen hingewiesen, wie auch auf seine Verpflichtung, sich innert zwei
Tagen bei der zuständigen Behörde in Athen wiederanzumelden. Die ihn
betreffenden behördlichen Mitteilungen wurden ihm dabei nicht nur
mittels einer Verfügung in griechischer Sprache, sondern auch mündlich
– im Beisein eines Übersetzers – sowohl auf Griechisch als auch auf
Englisch eröffnet. Der Beschwerdeführer hatte demnach anlässlich seiner
Rückkehr nach Griechenland keine Administrativhaft zu erstehen,
sondern ihm wurde umgehend die Wiedereinreise erlaubt.
5.5.2. Ausserdem ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer in der Lage war, trotz der schwierigen
Aufnahmebedingungen zumindest vorübergehend ein Auskommen zu
finden. So hielt er sich vor seiner Reise in die Schweiz über ein Jahr in
Griechenland auf. Nachdem er über eine … [höhere Fachausbildung]
verfügt und bereits in der Türkei während drei Jahren als Koch tätig war,
hat er seinen Angaben zufolge … in Griechenland in der Hotellerie
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gearbeitet, und zwar während acht Monaten in einem Hotel auf der Insel
Z._______. Später sei er dann mit gefälschten ... Papieren auf dem
Luftweg von Griechenland nach Italien gereist, von wo er die Schweiz
erreicht habe. Nachdem die Beschaffung von reisetauglichen gefälschten
Papiere erfahrungsgemäss relativ kostspielig ist, der Beschwerdeführer
bei seiner Einreise in die Schweiz aber immer noch über Barmittel von
1'205.– Euro verfügte (vgl. act. A2), darf ohne weiteres geschlossen
werden, er habe während seines Aufenthalts in Griechenland ein gut
bezahltes Auskommen gefunden und Kontakte knüpfen können, die ihm
bei der Wiedereinreise dienlich gewesen sein dürften. Immerhin ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss
illegal in einem Hotel in Z._______ tätig war.
5.5.3. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer über kein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügt, weshalb ihm ein
Refoulement in den Iran ohne rechtsstaatlichen Ansprüchen genügende
Prüfung der Verfolgungsvorbringen im Sinne der publizierten Praxis
droht. Aufgrund der gegebenen Aktenlage bleibt zwar unklar, ob dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat tatsächlich das Risiko einer
menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal er angab, legal mit
seinen eigenen Papieren ausgereist zu sein (vgl. Urteil des EGMR in
Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011
§ 294, § 296f. und § 344). Er brachte jedoch vor, aufgrund einer
prowestlichen Einstellung mehrfach Probleme mit der Sittenpolizei gehabt
zu haben und auch inhaftiert worden zu sein. Ausserdem hat er
angegeben, in Y._______ zum Christentum konvertiert zu sein, was unter
gewissen Umständen zu Verfolgungshandlungen im Heimatstaat führen
kann. Die Aktenlage bedingt demnach eine eingehendere
Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen. Zwar hatte der
Beschwerdeführer Zugang zu anwaltlicher Unterstützung gefunden,
womit sich seine Position im griechischen Asylverfahren wesentlich
besser darstellen dürfte, als jene von anderen Asylsuchenden. Jedenfalls
ist davon auszugehen, dass es ihm dadurch gelungen ist, sein
Asylverfahren wieder aufnehmen zu lassen und rechtliches Gehör zu
finden. Dies allein genügt jedoch nicht, um die aufgedeckten Mängel des
griechischen Asylsystems aufzuwiegen, auch unter diesen Umständen
droht letztlich eine ungenügende Prüfung der Asylgründe (vgl. BVGE
2010/1; E. 4.4 und 4.11). Demzufolge kann eine Verletzung von Art. 13
EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK durch Griechenland nicht mit
genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.
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5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM im Falle des
Beschwerdeführers gehalten war, zufolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Griechenland vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen. Der
Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist daher aufzuheben.
6.
Unter den gegebenen Umständen ist dem Beschwerdeführer die
Wiedereinreise in die Schweiz zu gestatten.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine angemessene
Parteientschädigungen für die ihm aus der Beschwerdeführung
erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund der als angemessen erscheinenden Kostennote, zuzüglich des
nachträglich angefallenen Aufwandes, ist der Aufwand des
Beschwerdeführers durch das BFM mit Fr. 1'500.– zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. August 2009 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer ist durch das BFM die Wiedereinreise in die
Schweiz zu gestatten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen)
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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