Abtei lung IV
D-5556/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 /
N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5556/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 8. Juni 2008 und gelangte auf den Landweg nach
Libyen sowie von Tripolis aus auf dem Seeweg nach Sizilien (Italien).
Die italienischen Behörden hätten ihn daktyloskopiert und einige Tage
danach nach M._______ transferiert. Am 30. April 2009 habe er in
Italien ein Asylgesuch gestellt, das die zuständige Behörde abschlägig
entschieden habe. Da er weder Geld für ein allfälliges Beschwerde-
verfahren noch für eine Unterkunft gehabt habe, sei er nach seinem
etwa neunmonatigen Aufenthalt in Italien aufgebrochen und am
15. Februar 2010 auf direktem Weg und unkontrolliert in die Schweiz
gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) N._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung
vom 12. März 2010 zur Person (BzP) im EVZ N._______ machte er
insbesondere geltend, er habe in Italien zu alledem keine Arbeit
gehabt und unter schlechtesten Bedingungen gelebt.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 12. März 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit von Italien beziehungsweise zur Rückweisung nach
Italien und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
B.
Gestützt auf die EURODAC-Treffer vom 6. April 2009 stellte das BFM
am 28. April 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Bis zum 19. Juli
2010 erteilte Italien keine Antwort.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 28. Juli 2010 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 15. Februar 2010 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien
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an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2010 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Ferner sei die Unzulässigkeit, Undurchführbarkeit und Unmöglichkeit
einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen und
dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ausserdem sei die Un-
zulässigkeit, Undurchführbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Ausserdem sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2010 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
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die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten.
Indessen geht es in casu zum einen nicht um eine vorsorgliche Weg-
weisung im Sinne des aufgehobenen Art. 42 Abs. 2 AsylG, und zum
anderen gibt es – wie sich aus der nachfolgenden E. 7 ergibt – im
Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen Raum für Ersatzmassnahmen
in Form einer vorläufigen Aufnahme, weshalb auf diese Anträge nicht
einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
Demgegenüber bildet die Frage der Anerkennung als Flüchtling und
der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nicht-
eintretensentscheides, weshalb auf den diesbezüglichen Be-
schwerdeantrag nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
insbesondere fest, nach Angaben des Beschwerdeführers sei dieser
via Libyen nach Italien gereist, wo ihm am 6. April 2009 die Finger-
abdrücke abgenommen worden seien. Dort sei er zunächst noch
einige Zeit geblieben, bevor er am 15. Februar 2010 unkontrolliert in
die Schweiz gelangt sei. Italien sei gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA;
SR 0.142.392.68) beziehungsweise dem Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
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Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen Island/Norwegen;
SR O.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da
Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die
Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien über-
gegangen. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 ff. Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 29. Dezember 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerde-
führer sei am 12. März 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei
dieser Gelegenheit habe er die Abklärungsergebnisse des BFM be-
stätigt. Er verstehe, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei
und die Schweiz deshalb nicht auf sein Asylgesuch eintreten könne. Er
habe des Weiteren geltend gemacht, nicht nach Italien gehen zu
wollen, weil er dort kein Zuhause und keine Arbeit habe, Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers stellten kein Hindernis für eine Weg-
weisung nach Italien dar, zumal das logistische Probleme seien, die
der Beschwerdeführer mit den Behörden des zuständigen Dublin-
Staates regeln müsse. Auf das Asylgesuch sei dementsprechend nicht
einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Be-
gründung geltend, er werde in Italien zum Opfer der dortigen Verhält -
nisse, habe kein Dach über dem Kopf und ersuche um einen zeitlichen
Aufschub, um noch zur Schule gehen zu können und etwas zu lernen.
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5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
6. April 2010 in O._______ (Italien) daktyloskopiert wurde und nach
eigenen Angaben am 30. April 2009 ein Asylgesuch stellte, welches
die zuständige italienische Behörde bereits abgewiesen habe.
Ausserdem stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers stillschweigend zu. Der Beschwerdeführer kann
somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher
für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle vorderhand in
der Schweiz leben, ist entgegenzuhalten, dass Italien unter anderem
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien
sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Im Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht ein-
fach auf der Strasse leben muss, da er den italienischen Behörden
übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um ihn ge -
bührend zu kümmern.
Auch der Umstand, in Italien allenfalls weniger gut versorgt zu sein als
in der Schweiz, spricht nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zumal
ein allenfalls niedrigerer Lebensstandard als in der Schweiz kein
Wegweisungshindernis darstellt. Bei einer allfälligen Mittellosigkeit
steht es dem Beschwerdeführer offen, sich an die dafür zuständigen
Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden.
Gegebenenfalls kann er auch in Italien eine Zusatzausbildung
absolvieren. Überdies ist es dem Beschwerdeführer unbenommen,
sich dort ein soziales Beziehungsnetz aufzubauen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb
vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
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6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Die sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache fällt der vor-
sorgliche Vollzugsstopp dahin und die Anträge auf Gewährung der
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aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen, und die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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