Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5557/2009
U r t e i l v om 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / (…).
D5557/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger, welcher
eigenen Angaben zufolge aus Mosul stammt – suchte am 19. Dezember
2008 in B.______ um Asyl nach. Am 6. Januar 2009 fand im dortigen
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seinen
Heimatstaat am (…) in Richtung C.______ verlassen, von wo er (…) nach
Griechenland weitergereist sei. Der vom Schlepper bestellte Lkw (…) sei
von der griechischen Polizei angehalten worden, woraufhin er
daktyloskopiert worden sei und dabei die Personalien D.______
angegeben habe. Er sei während (…) in Haft gehalten worden. Bei der
Haftentlassung sei ihm ein Wegweisungsdokument ausgehändigt
worden, dem er jedoch keine Folge geleistet habe. Vielmehr sei er bis
zum (…) in Griechenland geblieben, wobei er sich, als er zum zweiten
Mal daktyloskopiert worden sei, eine rote Asylkarte habe ausstellen und
diese in der Folge (…) habe verlängern lassen, letztmals am (…). Er sei
an verschiedenen Stellen erwerbstätig gewesen, bis es zu einem Streit
mit dem letzten Arbeitgeber gekommen sei. Dabei sei ihm unter
Verwendung einer Schuss und einer Stichwaffe mit dem Tod gedroht
worden, falls er sich an die Polizei wenden würde. Deshalb habe er
Griechenland (…) in Richtung E.______ verlassen, von wo er am
19. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt sei.
Anlässlich der Befragung vom 6. Januar 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gestützt auf eine zwischenzeitlich
vorgenommene Abfrage der EurodacDatenbank, welche ergeben habe,
dass er am (…) in F.______ (Griechenland) einen Asylantrag gestellt
habe, mutmasslich Griechenland für das Asyl und
Wegweisungsverfahren zuständig sei. Gleichzeitig wurde ihm im Rahmen
des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid des BFM und zur Zuständigkeit Griechenlands
für die Behandlung des Asylgesuchs beziehungsweise zur Rückweisung
nach Griechenland Stellung zu nehmen. Diesbezüglich gab er zu
Protokoll, dass dort ein gesetzloses Chaos herrsche, vor welchem er
geflüchtet sei. Er würde nicht dorthin zurückkehren, sondern sich
gegebenenfalls selbständig in ein anderes Land begeben.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er habe vor der
Ausreise aus dem Heimatstaat (…) gearbeitet, während sein Bruder als
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Seite 3
(…) tätig gewesen sei. Dieser sei im (…) von Terroristen getötet worden.
Daraufhin sei die Familie von den Terroristen davor gewarnt worden, eine
Trauerfeier abzuhalten. Nachdem sie diese Warnung missachtet hätten,
sei er (…) nach dem Tod seines Bruders von den Terroristen schriftlich
mit dem Tod bedroht worden.
B.
Am 15. Januar 2009 und nochmals am 25. Februar 2009 stellte das BFM
– gestützt auf den EurodacTreffer vom (…) und eine vom
Beschwerdeführer eingereichte, am (…) in Griechenland ausgestellte
"Alien's Card Requesting Political Asylum" – in Anwendung von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an die griechischen Behörden. Diese Anfragen
blieben bis zum Ablauf der Frist am 29. Januar 2009 beziehungsweise
am 2. April 2009 unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 – zu eröffnen durch die zuständige
kantonale Behörde – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies diesen aus der
Schweiz nach Griechenland weg, ordnete den sofortigen Vollzug der
Wegweisung an, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der
Beschwerdeführer habe erklärt, sich als anerkannter Flüchtling in
Griechenland aufgehalten zu haben. Zudem liege ein entsprechender
EurodacTreffer vor. Gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
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Seite 4
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sei
Griechenland für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig, und aufgrund des Ausbleibens einer
Antwort bis am 2. April 2009 sei von einer Zustimmung Griechenlands
auszugehen. Ferner habe der Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs erklärt, falls er in der Schweiz nicht anerkannt würde,
könne er nicht nach Griechenland zurückkehren, sondern würde
selbständig in ein anderes Land gehen. Da er dort – so das BFM weiter –
Schutz vor Rückführung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, sei das
NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat und Herkunftsstaats nicht
zu prüfen. Schliesslich beständen keine Hinweise darauf, dass im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt würde. Der Vollzug der
Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 12. August 2009 an das BFM beantragte der nunmehr
durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter handelnde
Beschwerdeführer, es sei ihm fortlaufend Akteneinsicht betreffend ein
allfälliges DublinVerfahren zu gewähren; das Bundesamt sei ferner
anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben (im Sinne von Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO) und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu
erklären. In Beantwortung des Gesuches um Akteneinsicht liess das BFM
dem Rechtsvertreter am 24. August 2009 die Akten des Dublin
Verfahrens zukommen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in
Sachen Selbsteintritt äusserte sich das BFM nicht.
E.
Mit Telefax vom 20. August 2009 teilte das BFM dem Migrationsamt des
Kantons G._______ unter Hinweis auf ein beiliegendes Schreiben der
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende und eine entsprechende
Vollmacht vom (…) mit, dass der Beschwerdeführer neu einen
Rechtsvertreter habe und gleichzeitig mit der Eröffnung des Entscheids
an den Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten samt Kopie des
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Seite 5
Aktenverzeichnisses vorab per Telefax der Rechtsvertretung zu
übermitteln seien, mit anschliessender Zustellung im Original.
F.
Gemäss Eröffnungs und Empfangsbestätigung wurde die Verfügung des
BFM – durch Vermittlung der Kantonspolizei G._______ – am
2. September 2009 direkt dem Beschwerdeführer eröffnet, unter
Aushändigung der editionspflichtigen Akten samt Kopie des
Aktenverzeichnisses.
G.
Mit Eingabe vom 4. September 2009 – am selben Tag um 11:13 Uhr per
Telefax eingegangen – an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang des
per Post versandten Originals: 7. September 2009) beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und
Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und
sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht
wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
Beschwerde entschieden habe; für den Fall, dass der Beschwerdeführer
bereits nach Griechenland überstellt worden sein sollte, sei das BFM
anzuweisen, die Rückführung in die Schweiz zu veranlassen. Schliesslich
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung wurde in
prozessualer Hinsicht kritisiert, dass die Praxis des BFM, die
Nichteintretensentscheide erst zu dem Zeitpunkt zu eröffnen, in dem die
Wegweisung vollzogen werden könne, eine effektive
Beschwerdemöglichkeit vereitle. In materieller Hinsicht wurde die
Situation von Asylsuchenden in Griechenland geschildert.
H.
Nach Eingang der Beschwerde vorab per Telefax ordnete der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. September 2009 per Telefax –
übermittelt um 13:25 Uhr – umgehend vollzugshemmende Massnahmen
(vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) an. In der Folge
ergab sich, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits auf
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Seite 6
dem Luftweg nach Griechenland zurückgeführt worden war
(4. September 2009, um 09:45 Uhr).
I.
Mit Telefax vom 8. September 2009 teilte das Migrationsamt des Kantons
G._______ mit, dass der Nichteintretensentscheid dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 2. September 2009 um 15:45 Uhr per Telefax
übermittelt worden sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Anordnung der Rückführung
des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien
keine Gründe ersichtlich, welche eine sofortige Rückführung in die
Schweiz als geboten erscheinen liessen. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Erlass
allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und
das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 24. September 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten.
Zwar würde das BFM besonders verletzliche Personen nicht nach
Griechenland überstellen. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch nicht zu
dieser Personenkategorie, weshalb auf die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts verzichtet worden sei. Auch lägen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass Griechenland das RefoulementVerbot im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
beziehungsweise Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verletze. Aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2009 nach
Griechenland zurückgeführt worden sei, lasse sich keine Verletzung von
Art. 13 EMRK ableiten; insbesondere sehe Art. 107a AsylG ausdrücklich
vor, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide im Sinne von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine aufschiebende Wirkung hätten. Was
das griechische Asylsystem im Allgemeinen und die Möglichkeit zur
Einreichung einer wirksamen Beschwerde anbelange, könnten die
schweizerischen Behörden nicht für eine allfällige Verletzung von Art. 13
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EMRK durch Griechenland verantwortlich gemacht werden. Sodann habe
der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er in Griechenland
eine rote Asylkarte erhalten habe und dort anerkannter Flüchtling sei.
Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren
Urteil festgehalten, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sei,
Personen zu schützen, welche – wie der Beschwerdeführer – in einem
andern Land Schutz geniessen würden. Schliesslich regle die DublinII
VO ausschliesslich die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs
und bezwecke nicht eine Vereinheitlichung der nationalen Asyl und
Wegweisungsverfahren der einzelnen DublinStaaten. Weiche ein
solches von der schweizerischen Gesetzgebung ab, bestände somit kein
Anlass, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen.
L.
In seiner Replik vom 2. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen
bisherigen Vorbringen festhielt. Insbesondere erneuerte er den Vorwurf,
die Vorinstanz habe durch die mit dem Vollzug der Rückführung nahezu
zeitgleiche Eröffnung der angefochtenen Verfügung bezweckt, einen
Entscheid über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu vereiteln.
Zudem äusserte er sich generell zum griechischen Asylverfahren.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2011 wurde die Vorinstanz zur
erneuten Vernehmlassung eingeladen, nachdem das BFM über die
Medien eine teilweise Praxisänderung im Falle von DublinVerfahren mit
Bezug zu Griechenland kommuniziert hatte.
N.
Am 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Kostennote ein.
O.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Februar 2011 hielt das
BFM an der angefochtenen Verfügung wiederum fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führe es aus, die erwähnte
Praxisänderung habe zur Folge, dass mehrheitlich keine Dublin
Verfahren mit Griechenland durchgeführt würden. Werde aber
festgestellt, dass einer asylsuchenden Person der Zugang zum
Asylverfahren in Griechenland möglich gewesen sei und sie dort über
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Seite 8
eine Unterkunft verfügt habe, halte das BFM weiterhin an der
Durchführung des DublinVerfahrens fest. Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers habe dieser in Griechenland Zugang zum
Asylverfahren gehabt. Er habe dort einen Aufenthaltstitel für
Asylsuchende ("Pink Card") erhalten und diesen regelmässig verlängern
können. Insgesamt habe er mehr als vier Jahre in Griechenland gelebt,
dort legal an verschiedenen Orten gearbeitet und sich mit seinem Lohn
eine eigene Wohnung gemietet. Ausserdem sei er bereits am
4. September 2009 nach Griechenland überstellt worden.
P.
Mit Replik vom 1. März 2011 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der
Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen
Vorbringen festhielt. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D5557/2009
Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).
3.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit
nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen
Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle
von DublinVerfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E.
10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO hätte Gebrauch
machen müssen (vgl. unten, E. 6). Aufgrund der nachstehend
aufgezeigten Umstände drängt sich zudem die Prüfung formeller Mängel
der angefochtenen Verfügung auf.
4.
4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 25. Juni
2009 nicht von der Vorinstanz, sondern – in deren Auftrag – durch die
kantonale Behörde eröffnet wurde. Gemäss dem entsprechenden Auftrag
sollte die Verfügung des BFM dem mandatierten Rechtsvertreter vorab
per TelefaxKopie und später per Post zugestellt und dem
Beschwerdeführer in Kopie ausgehändigt werden. Gemäss Auskunft der
zuständigen kantonalen Behörde vom 8. September 2009 erfolgte die
Eröffnung jedoch entgegen diesen ausdrücklichen Anordnungen im
Original an den Beschwerdeführer und an den Rechtsvertreter nur per
TelefaxKopie. Die Eröffnung erfolgte zudem erst mehr als neun Wochen
nach Erlass der angefochtenen Verfügung: An den Beschwerdeführer
offensichtlich unmittelbar vor und an die Rechtsvertretung erst mehrere
Stunden nach dem Vollzug der vom BFM angeordneten sofortigen
Wegweisung aus der Schweiz.
D5557/2009
Seite 10
4.2. Der im vorliegenden DublinVerfahren vom BFM verfolgte Ansatz –
die Anordnung einer sofortigen Wegweisung aus der Schweiz und die
Eröffnung der angefochtenen Verfügung erst unmittelbar vor der
Umsetzung des Wegweisungsvollzuges – folgte einer vom BFM
mittlerweile aufgegebenen Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht
mit Grundsatzurteil vom 2. Februar 2010 als nicht gesetzeskonform
erkannt worden ist (vgl. dazu BVGE 2010/1 E. 4 S. 9 ff.). Vor dem
Hintergrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend die mangelnde gesetzliche Grundlage für eine Anordnung der
sofortigen Wegweisung in DublinVerfahren, aber auch vor dem
Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt nicht formgerechten Eröffnung
direkt an den Beschwerdeführer, statt an seinen mandatierten
Rechtsvertreter (Art. 11 Abs. 1 und 3 VwVG, da Art. 13 Abs. 5 AsylG erst
seit dem 1. Januar 2011 in Kraft steht), rügt der Beschwerdeführer zu
Recht die Modalitäten der Eröffnung der angefochtenen Verfügung.
4.3. Dem Rechtsvertreter wurde die Verfügung nur per TelefaxKopie
eröffnet. Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen
den Parteien schriftlich. Eine nach der Ausnahmeregelung von Art. 13
Abs. 1 und 2 AsylG mögliche mündliche Eröffnung hätte gewissen Regeln
zu folgen, welche in casu ohnehin nicht berücksichtigt wurden. Nach
weiterhin geltender Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) beinhaltet das klare gesetzliche Erfordernis
der Schriftlichkeit einer Verfügung nach Art. 34 VwVG nach allgemeinem
Verständnis und Bundesgerichtsrechtsprechung eine Originalunterschrift
der verfügenden Behörde. Eine faksimilierte oder kopierte Unterschrift
erfüllt diese Anforderungen nicht, weshalb eine Eröffnung per Telefax an
sich als mangelhaft zu qualifizieren ist. Dies ist vorliegend auch deshalb
der Fall, weil die Konstellation der DublinVerfahren nicht unter den
damaligen Art. 13 Abs. 3 oder 4 AsylG subsumiert werden kann. Trotz
dieses Mangels ist die Eröffnung indessen rechtsgültig, wenn eine
Irreführung oder andere Benachteiligung des Beschwerdeführers (im
Sinne von Art. 38 VwVG) ausgeschlossen werden kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 30 E. 6a). Ein Verdacht der
Irreführung oder eine Benachteiligung durch die Eröffnung per Telefax
ergibt sich vorliegend jedoch weder aus den Akten noch wird dies geltend
gemacht. Die mangelhaften Eröffnung ohne Originalunterschrift brachte
demnach keinen Rechtsnachteil mit sich.
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Seite 11
4.4. Wie vom Beschwerdeführer jedoch zu Recht beanstandet, erfolgte im
vorliegenden Verfahren der Vollzug der Wegweisung nahezu zeitgleich
mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Diese Frist ist äusserst
kurz. Gemäss herrschender Praxis und zwischenzeitlich eingeführten
gesetzlichen Grundlagen ist zwischen Eröffnung und Vollzug eine
angemessene Frist zu wahren, damit die Beschwerdeinstanz prüfen
kann, ob im Zielstaat bis zum Entscheid in der Hauptsache allenfalls
EMRKVerletzungen drohen (vgl. BVGE 2010/1). Dieser Rechtsprechung
gemäss war ein Vollzug so kurz nach Entscheideröffnung damit nicht
rechtmässig, weshalb der Rüge des Beschwerdeführers insofern
stattzugeben ist. Ob allein dieser Verfahrensmangel zur Kassation der
angefochtenen Verfügung zu führen vermöchte, kann aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen aber ohnehin offen bleiben.
5.
5.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf
welche sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
5.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer sowohl gemäss Verzeichnung
in der EurodacDatenbank als auch seinen eigenen Angaben zufolge vor
seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland als Asylsuchender
registrieren liess, ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum
DublinVerfahren – neben der DublinIIVO namentlich die Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin) und das
DAA – grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages
zuständig. Gemäss den Akten wurde von Seiten Griechenlands das
Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
(nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) innert der vorliegend
massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet, womit
Griechenland seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der so genannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1
Bst. b und c DublinIIVO). Damit sind die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
grundsätzlich erfüllt.
6.
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Seite 12
6.1. Im Falle des Beschwerdeführers ist – wie vorstehend aufgezeigt –
grundsätzlich Griechenland für die Prüfung des Asylantrages zuständig
(im Sinne von Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO). Nach der Bestimmung von
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO – auf welche sich der Beschwerdeführer beruft
– kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn
nach den einschlägigen Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat
zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt
anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE
2010/45 E. 5). Droht indes ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht,
namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts,
so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die
Überstellung nach den Bestimmungen zur DublinIIVO das Refoulement
Verbot nach Art. 33 FK oder die Garantien nach der EMRK, des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNOPakt
II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt
würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden.
6.2. Vom Beschwerdeführer wurde zur Hauptsache geltend gemacht,
dass er in Griechenland – aufgrund eines vollständigen Versagens des
griechischen Asylsystems – weder mit einer angemessenen Behandlung
noch mit einem ordentlichen Asylverfahren rechnen könne. In
Griechenland würden für Asylsuchende vielmehr unzumutbare Zustände
herrschen und ihm drohe namentlich, dass er von Griechenland ohne
eine Prüfung seiner Asylgründe in die Heimat abgeschoben werde,
weshalb das BFM vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
Gebrauch zu machen habe. Das BFM hat im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens seine ursprüngliche Position, wonach im Falle von
Griechenland keine Gründe gegen die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen, zumindest teilweise revidiert, im
Resultat aber daran festgehalten, dass im konkreten Fall an der
Rückführung nach Griechenland festzuhalten sei, da der
Beschwerdeführer bereits Zugang zum griechischen Asylverfahren
gefunden habe und er im Weiteren auch in der Lage sei, in Griechenland
sein Auskommen zu bestreiten.
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Seite 13
6.3. Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der
griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl.
dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR] in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der
Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer
eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass
Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von
Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und dass das
griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das zur
Publikation vorgesehene Urteil D2076/2010 vom 16. August 2011). Im
Rahmen der Prüfung wurde vom Bundesverwaltungsgericht namentlich
erkannt, dass für Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin
Verfahren nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko
besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht
tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden.
Diesbezüglich musste festgestellt werden, dass sich die Administrativhaft
– aufgrund der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der
Unterbringungsverhältnisse – häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar
erweist (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 4.8). Wird andererseits rücküberstellten
Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie – wie
praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland – in der Regel komplett auf
sich alleine gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung
gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden
steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende
Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass
grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O.
E. 4.3, 4.9 und 4.10). Schliesslich gestaltet sich für Asylsuchende auch
der Zugang zum griechischen Asylverfahren als sehr schwierig, und das
Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So
unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, welche jedoch aus
faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele
Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. a.a.O. E. 4.2). Zum
anderen weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem
Asylsuchende – mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung –
häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen
und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht
Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere
aber auch die zweite Instanz, vollständig überlastet, was zusätzlich zu
überlangen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist
weitere zum Teil sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die
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Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl.
a.a.O. E. 4.4 und 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung kümmert,
oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage ist,
rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle – unter Umständen
aber auch bei noch laufenden Asylverfahren – droht eine Abschiebung,
namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den
Heimatstaat (vgl. a.a.O. E. 4.5).
6.4. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände – namentlich der
nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die
griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber
auch nach Art. 33 FK – ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines
konventionsgemässen Verhaltens des DublinVertragsstaates – welches
im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur DublinIIVO
vorausgesetzt wird (vgl. dazu wiederum das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D2076/2010 vom 16. August 2011 E. 2.6) –
nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass
auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des
griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von
Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen
Umständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im
Einzelfall – wenn günstige Voraussetzungen vorliegen – an der
Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O.
E. 4.13 mit weiterem Hinweis). So sei ausnahmsweise eine Rückführung
nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen werden könne,
dass der Asylsuchende den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am
Flughafen entgehen und das Risiko des direkten oder indirekten
Refoulements ausgeschlossen werden könne. Dies sei insbesondere
dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes
Aufenthaltsrecht verfüge.
6.5.
6.5.1. Den Akten ist nicht zu entnehmen, wie sich das weitere Verfahren
des Beschwerdeführers nach dessen Rückführung nach Griechenland
gestaltet hat. Insbesondere ist auch nicht bekannt, ob der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr dort in Administrativhaft
genommen oder ihm umgehend die Wiedereinreise erlaubt wurde.
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6.5.2. Zwar war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
während seines Aufenthalts von mehr als vier Jahren in Griechenland für
verschiedene Arbeitgeber tätig. Daraus und aus dem Umstand, dass er
über gute Kenntnisse der griechischen Sprache verfügt, ist zu schliessen,
dass er in Griechenland Kontakte knüpfen konnte, die ihm bei der
Wiedereinreise dienlich gewesen sein dürften.
6.5.3. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer über kein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügt, weshalb ihm ein
Refoulement in den Irak ohne rechtsstaatlichen Ansprüchen genügende
Prüfung der Verfolgungsvorbringen im Sinne der publizierten Praxis
droht. Aufgrund der gegebenen Aktenlage bleibt zwar unklar, ob dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat tatsächlich das Risiko einer
menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal er angab, dort von
Terroristen bedroht worden zu sein. Namentlich stellen sich jedoch
aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus
Mosul Fragen betreffend die allgemeine Sicherheit vor Ort. Die Aktenlage
bedingt demnach eine eingehendere Auseinandersetzung mit den
Asylvorbringen. Zudem ist auch nicht klar, ob es dem Beschwerdeführer
gelungen ist, sein Asylverfahren wieder aufnehmen zu lassen und
rechtliches Gehör zu finden. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht
der aufgedeckten Mängel des griechischen Asylsystems droht ihm
letztlich eine ungenügende Prüfung der Asylgründe (vgl. BVGE 2010/1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2076/2010 vom 16. August 2011
E. 4.4 und 4.11). Demzufolge kann eine Verletzung von Art. 13 EMRK in
Verbindung mit Art. 3 EMRK durch Griechenland nicht mit genügender
Sicherheit ausgeschlossen werden.
6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM im Falle des
Beschwerdeführers gehalten war, zufolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Griechenland vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen. Der
Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist daher aufzuheben.
7.
Unter den gegebenen Umständen ist dem Beschwerdeführer die
Wiedereinreise in die Schweiz zu gestatten.
8.
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8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das im
Rahmen der Beschwerde gestellte (und in der Zwischenverfügung vom
10. September 2009 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesene) Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
8.2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine angemessene
Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund der als angemessen erscheinenden Kostennote, zuzüglich des
durch die Einreichung der Replik vom 1. März 2011 nachträglich
entstandenen Aufwandes (vgl. Sachverhalt Bst. P), sind die Kosten des
Beschwerdeführers durch das BFM mit Fr. 1400.– zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer ist durch das BFM die Wiedereinreise in die
Schweiz zu gestatten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1400.– (inkl. Auslagen)
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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