Abtei lung IV
D-5559/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Nepal,
wohnhaft (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5559/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 23. Januar 2005 und gelangte via Indien und Italien am
2. März 2005 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (...) vom
7. März 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 31. März 2005 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Be-
hörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befra-
gungen geltend, Sympathisant der Kongress-Partei zu sein und seit
dem Jahre 2042 nepalesischer Zeitrechnung (1985/86) im Laden des
Vaters gearbeitet zu haben. Maoisten hätten immer wieder
Spendegelder verlangt und auch Waren aus dem Laden mitgenom-
men. Auch sei er aufgefordert worden mit den Maoisten zusammenzu-
arbeiten und an ihren Versammlungen teilzunehmen. Im Jahre
2058/2059 (2001/02) seien im Dorf und in dessen Umgebung mehrere
Leute von Maoisten entführt und getötet worden. Man habe deswegen
eine Demonstration gegen die Maoisten durchgeführt. Kidnapping und
Ermordungen seien aber weiter gegangen. Am 4. Shrawan 2060
(20. Juli 2003) habe die Armee das Haus durchsucht und dabei Quit-
tungen gefunden, welche von den Maoisten für Geldspenden ausge-
stellt worden seien. Er sei festgenommen und während sechs Tagen in
einem Armee-Camp in (...) eingesperrt worden. Nach seiner Freilas-
sung sei er einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt worden, wel-
cher er insgesamt sechs Mal nachgekommen sei. Am 14. Mangshir
2061 (29. November 2004) seien mehrere Personen von den Maoisten
misshandelt worden. Er sei von ihnen zu Hause gesucht worden, weil
man ihn beschuldigt habe, kein Maoist zu sein und sie an die Armee
verraten zu haben; insgesamt sei er dreimal gesucht worden. An sei-
ner Stelle sei sein Onkel mitgenommen worden. Auf den Rat seiner
Familie, sich in Sicherheit zu begeben, sei er am 23. Mangshir 2061
(8. Dezember 2004) nach (...) geflohen, wo er sich während rund eines
Monats versteckt gehalten habe, ehe er nach Indien ausgereist sei.
Dem kantonalen Befragungsprotokoll ist ein ärztliches Zeugnis von
Prof. Dr. med. E.B. und Dr. med. M.G., (...), Interdisziplinäre
Notfallstation, vom 6. März 2005 beigeheftet. Darin wird dem Be-
schwerdeführer eine gastrointestinale Blutung unklarer Lokalisation
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und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Für den Inhalt der wei-
teren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2006 - eröffnet am 26. Mai
2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Der Vollständigkeit halber wies das BFM noch darauf hin,
dass sich die Situation in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers massgeblich verändert habe. Der Vollzug der Wegweisung sei
durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entge-
gen. Insbesondere ergäben sich aufgrund der Akten keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz aus medizinischen Gründen unabdingbar wäre, re-
spektive der Beschwerdeführer eine ärztliche Behandlung benötigen
würde, welche in seiner Heimat nicht gewährleistet wäre.
C.
Unter Beilage diverser Beweismittel beantragte der Beschwerdeführer
mit Beschwerde vom 21. Juni 2006 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2006 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab-
gewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, innert Frist einen ak-
tuellen Arztbericht sowie eine Erklärung betreffend Entbindung von der
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ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
Ebenfalls wurde er aufgefordert, innert Frist die eingereichten fremd-
sprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2006 wurde ein ärztliches Zeugnis von der
den Beschwerdeführer betreuenden Hausärztin Dr. med. E.G., (...),
(...) vom 19. Juli 2006 eingereicht. Der Eingabe lagen unter anderem
ärztliche Berichte des Kantonsspitals (...) vom 12. und 21. April 2005
bei, welche über zwei beim Beschwerdeführer ambulant durchgeführte
Untersuchungen (Ösophago-Gastroduodenoskopie sowie Ileo-
Koloskopie) berichten. Ebenfalls fanden an die Hausärztin übermittelte
ärztliche Berichte von Dr. med. M.M., Spezialarzt FMH,
Gastroenterologie Innere Medizin, (...) Eingang in die Akten, welche
über beim Beschwerdeführer am 11. April 2006 und 21. Juni 2006
durchgeführte Untersuchungen (analog zu den Abklärungen vom April
2005) Auskunft geben. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer die Über-
setzungen der eingereichten Beweismittel ein. Gleichzeitig fand sein
Mitgliederausweis der Kongress-Partei Eingang in die Akten.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 5. September 2006 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zuge-
stellt. Auf die Stellungnahme vom 18. September 2006 wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzu-
stellen, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des
Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die
allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der
Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Com-
munist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise
der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand
zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfas-
sungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem
Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfas-
sungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
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Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals,
König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsge-
bende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran
Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und
am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit
in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weite-
ren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit der Entschei-
dung für ein parlamentarisches System ist zudem der Weg für eine
Koalitionsregierung geebnet worden.
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt
als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die
Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom
18. September 2006 einzugehen. Insbesondere erübrigen sich Erörte-
rungen zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten, da
sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
Ziff. 4.2 hiervor).
Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen
einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges
Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwürdige Existenz verun-
möglicht würde. Der Beschwerdeführer verfügt über eine solide Aus-
bildung (5 Jahre Primar-, 7 Jahre Sekundarschule, 2 Jahre Universität
ohne Abschluss) und arbeitete im Heimatstaat während rund zwanzig
Jahren im väterlichen Geschäft, weshalb erwartet werden kann, dass
er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage gera-
ten wird. Ferner kann er in Nepal auf ein familiäres Beziehungsnetz
(Eltern, 3 Schwestern, Ehefrau nach Brauch, 4 Kinder, wovon 3 voll-
jährig) zurückgreifen, das seine Reintegration erleichtern wird. Es lie-
gen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Be-
schwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft
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und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiä-
ren Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Insge-
samt dürfte für den Beschwerdeführer in erster Linie die prekäre Wirt-
schaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang
ist indessen festzuhalten, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung
"blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere
der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbe-
drohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von
vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2003 Nr. 24
E. 5e S. 159, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
(gastrointestinale Blutung unklarer Lokalisation, arterielle Hypertonie)
ist festzuhalten, dass im ärztlichen Bericht von Prof. Dr. med. E.B. und
Dr. med. M.G., (...), Interdisziplinäre Notfallstation, vom 6. März 2005
(vgl. Bst. A) die diesbezüglichen, anamnetisch nicht näher
klassifizierbaren Beschwerden unter anderem als "ähnliche Episode"
bezeichnet wurden, welche bereits zwei Jahre vor der Ausreise aus
Nepal vorhanden gewesen seien. Mithin ist daraus abzuleiten, dass
eine Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in
Nepal gewährleistet ist für den Fall, dass sie nach wie vor bestünden.
Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. E.G., (...), vom 19. Juli 2006 geht zusammenfassend hervor,
dass sich der Beschwerdeführer regelmässig in hausärztlicher sowie
spezialärztlicher Behandlung befindet, da die (seit März 2005)
gestellten Diagnosen eine engmaschige Kontrolle nötig machen
würden. Den spezialärztlichen Berichten, welche über ambulant
durchgeführte Untersuchungen des Beschwerdeführers (vgl. Bst. E)
berichten, kann sodann – entgegen der Einschätzung der
behandelnden Hausärztin – gemeinsam entnommen werden, dass im
Falle des Beschwerdeführers nicht von einer lebensbedrohlichen Si-
tuation gesprochen werden kann. Insbesondere wurden im damaligen
Zeitpunkt weitere Abklärungen nicht als indiziert erachtetet. Ferner
wird in diesen Berichten ausgeführt, dass sich allfällige Untersuchun-
gen erst im Falle des Auftretens erneuter Blutungen oder eines festge-
stellten Eisenmangels aufdrängen würden. Nach dem Gesagten und
namentlich in Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerde-
führer zwischenzeitlich keine entsprechenden gesundheitlichen Prob-
leme mehr geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, die erwähnten
Beschwerden stünden einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter
dem Zumutbarkeitsaspekt nicht entgegen. Ohne die Schwierigkeiten
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bei einem Neustart, die der Beschwerdeführer in seiner Heimat zwei-
fellos antreffen wird, verkennen zu wollen, ist somit der Wegweisungs-
vollzug insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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