Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5559/2009
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Serbien/Kosovo,
vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für
Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein serbischer Staatsangehöriger orthodoxen
Glaubens aus B._______ (Grossgemeinde C._______, Kosovo) – reiste
eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Juli 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der Anhörung vom
4. August 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs unter anderem geltend, er habe Kosovo wegen Schikanen
verlassen. Im Sommer 2001 hätten er und sein jüngerer Bruder die drei
Kühe der Familie auf einer Wiese ausserhalb des Dorfes gefüttert, als
etwa zehn Albaner gekommen seien und ihn geschlagen hätten.
Anschliessend hätten sie ihn zu Boden geworfen und seien um ihn herum
gestanden. Einer von ihnen habe ihn sodann an den Händen und ein
anderer an den Füssen festgehalten. Letzterer habe ihm dann die Hose
ausgezogen und versucht, ihn sexuell zu missbrauchen. Er habe sich
jedoch dem entziehen können, da amerikanische Soldaten
herangefahren seien. Die Albaner seien geflohen und hätten überdies
auch die drei Kühe mitgenommen. Einige Monate später sei zudem sein
Onkel überfallen und entführt worden. Aus Angst habe er das Haus nur
noch selten verlassen. Auf dem Schulweg sei es gelegentlich
vorgekommen, dass junge Albaner den Bus mit Steinen beworfen hätten.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
seine serbische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 7. August 2009 lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es
als zulässig, zumutbar und möglich.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten
Vorfall im Jahre 2001 und seiner Flucht im Juli 2009 bestehe weder in
zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Kausalzusammenhang. Seit dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorfall seien während der darauffolgenden acht Jahre keine
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derartigen Ereignisse mehr eingetreten. Zudem habe er auch keine
aktuelle Verfolgung beziehungsweise ernstliche Nachteile geltend
gemacht, welche im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2001 stehen
würden.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, denen er
als Serbe in Kosovo ausgesetzt gewesen sei, müsse festgehalten
werden, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten, namentlich den Serben gekommen sei. Es könne jedoch
nicht von einer allgemeinen Vertreibung ausgegangen werden. Nach der
Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin
eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-
Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX)
abgelöst werden. Internationale Kräfte, wie der Kosovo Police Service
(KPS), würden die Sicherheit garantieren. Dies gelte auch in den
Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben. Am 15. Juni 2008 sei die neue
kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten
umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und
der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die
polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend.
Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei
Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da
demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Schikanen aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie
nicht asylrelevant. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten.
Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der
allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht
ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach
Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme
bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im
Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der
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Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf B._______, wo eine konkrete
Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht
ausgeschlossen werden könne, auch wenn dieses Dorf gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers ausschliesslich von Serben bewohnt
werde. Es bestehe hingegen in der Regel eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine Prüfung der Akten habe
jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative dorthin aufgrund des fehlenden
Beziehungsnetzes nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber
grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss
serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil
Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als
serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen
Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten
und nach Serbien einreisen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge über
ein ausreichendes Beziehungsnetz in Serbien. Er habe zwei Onkel mit
deren Familien, welche in E._______, Serbien, leben würden. Einen
Monat vor seiner Ausreise in die Schweiz sei er bei seinen Verwandten in
Serbien zu Besuch gewesen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über
einen Berufsabschluss als Automechaniker, der ihm einen Einstieg in das
Berufsleben ermöglichen sollte. Die Inanspruchnahme der
Aufenthaltsalternative in Serbien sei daher zumutbar. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung auch als zulässig und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 8. September 2009.
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Seite 5
E.
Am 10. September 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 7. September 2009 zu den
Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/7 E. 5.2 S. 37;
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.).
3.3. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von in Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die erlittene
Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss
zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 mit weiteren
Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte
Urteile).
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Seite 7
4.
4.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der
geltend gemachte Vorfall aus dem Jahre 2001 – unabhängig davon, ob er
sich tatsächlich zugetragen hat – asylrechtlich nicht relevant ist, da der
zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juli 2009
fehlt. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil
zwischen dem Ereignis und der Ausreise eine Zeitspanne von acht
Jahren liegt und sich der Beschwerdeführer unmittelbar danach nicht
versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet hat. Vielmehr ist er
weiterhin zur Schule gegangen und hat seine Ausbildung abgeschlossen.
Auch seine Eltern haben keine Vorkehrungen zur Ausreise ihres damals
noch minderjährigen Sohnes getroffen. Seine Aussage, er habe die
Ausreise erst vor kurzem beschlossen, da er volljährig sei und ein
besseres Leben suche, vermag seine späte Ausreise nicht zu
rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine
weiteren vergleichbaren Nachteile erlitten hat, fehlt es zudem auch an
einem sachlichen Kausalzusammenhang.
4.2. Der Beschwerdeführer macht anderseits ethnisch motivierte
Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend ("Schikanen"). Aufgrund der
Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die
Asylrelevanz dieses Verfolgungsvorbringens zu verneinen sei, als
zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die
diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Bst. B vorstehend). Ebenso
wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Überall auf seinen Onkel
etwas zu seinen Gunsten herleiten. Unter Berücksichtigung der
persönlichen Tragweite ergeben sich aus diesem Vorbringen keine
konkreten Nachteile, welche einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht
hätten.
4.3. Sämtliche Argumente in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich in
einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und
allgemeinen Ausführungen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
4.4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der
Republik Kosovo zu betrachten ist, wobei er infolge der Geburt auf
ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise seiner
serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom
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21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden
können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund
seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich
relevante Verfolgung drohen würde.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb es sich erübrigt, die
Asylgründe auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die
Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal sie den vorinstanzlichen
Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kosovo
oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser
beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der Wegweisung des aus der Grossgemeinde C._______ im Osten von
Kosovo stammenden Beschwerdeführers dorthin ebenso wie in den
Norden nicht zumutbar. Da der Beschwerdeführer indessen über nahe
Verwandte in Serbien verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob für ihn eine
Aufenthaltsalternative in Serbien besteht.
6.3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin
unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer
Serben mit letztem Wohnsitz im Osten von Kosovo nach Serbien ist
daher grundsätzlich zumutbar.
6.3.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an
die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer
Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 6.3.5
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15.
April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2).
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6.3.5.
6.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend
sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und
Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu
berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der
Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts
und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
6.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum
Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft
ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten
und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann
die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund
grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich
eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben.
6.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen
familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der
Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und
das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der
allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
6.3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere nahe Verwandte (zwei
Onkel mit deren Familien) des Beschwerdeführers in Serbien leben
(Akten BFM A1/10 S. 3), so dass der Beschwerdeführer über ein
familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügt. Anlässlich der
Anhörung gab der Beschwerdeführer überdies zu Protokoll, dass er seine
Verwandten das letzte Mal einen Monat vor seiner Ausreise besucht habe
(Akten BFM A8/15 S. 4). Überdies hat der Beschwerdeführer eine gute
Schul- und Berufsbildung. Er hat die Mittelschule besucht und seine
Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen. Seine Muttersprache ist
das in Serbien gesprochene Serbisch. Es ist ausserdem anzunehmen,
dass er aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz über gewisse
Deutschkenntnisse verfügt. Auf Beschwerdeebene machte der
Beschwerdeführer indessen gesundheitliche Probleme geltend. Der
damals im September 2009 in Aussicht gestellte ärztliche Bericht wurde
bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht, obschon sich der
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Seite 12
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bewusst war, weshalb die
gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer unter keinen gravierenden gesundheitlichen
Problemen leidet, weshalb einer Rückkehr nach Serbien auch keine
medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die
medizinisch/psychiatrische Grundversorgung in Serbien gewährleistet.
Nach dem Gesagten ist damit zu rechnen, dass er sich in Serbien sowohl
beruflich als auch wirtschaftlich integrieren kann. Davon ist umso mehr
auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in Serbien
grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung
verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.4).
Bei der Integration wird der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf die
(finanzielle) Unterstützung seiner zahlreichen nahen Verwandten zählen
können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in
Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
6.3.6.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach
Serbien ist daher insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser
Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift nichts.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
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Seite 13
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die
Beschwerde bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos war.
Demnach ist, auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers, mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
Versand: