B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5559/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – am 18. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, ihm das SEM mit
Verfügung desselben Datums die Einreise in die Schweiz vorläufig verwei-
gerte und für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des (…)
als Aufenthaltsort zuwies,
dass dort am 21. Februar 2015 eine erste Befragung durch das Staatssek-
retariat stattfand (sogenannte Befragung zur Person, BzP), ihm am 2. März
2015 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs erteilt
und er am 24. März 2016 zu den Asylgründen angehört wurde (sogenannte
Anhörung),
dass er im Wesentlichen geltend machte, in C._______ geboren zu sein,
dort bis im Jahr 2010 die Schule besucht und danach auf dem familienei-
genen (…) als (…) gearbeitet zu haben,
dass er von 1996 bis 1999 in D._______, eine halbe Stunde von
C._______ entfernt, in einem Flüchtlingslager gelebt und die übrige Zeit
bis Januar 2015 zusammen mit seinen Eltern und Brüdern in C._______
gewohnt habe,
dass ein von ihm als Onkel bezeichneter Cousin mütterlicherseits als mili-
tanter Angehöriger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit den be-
waffneten Kampfhandlungen zu tun gehabt habe und im Jahr 2008 im
Kampf als Märtyrer gestorben sei,
dass auch der Vater des Beschwerdeführers, letztmals ungefähr in den
Jahren 2006 oder 2007, für die LTTE aktiv gewesen und deswegen, letzt-
mals im Jahr 2009, von den Behörden mehrmals inhaftiert, befragt, ge-
schlagen und gefoltert worden sei,
dass der Beschwerdeführer seit seinem Schulabschluss oftmals, zuletzt im
Januar 2015, verhaftet worden sei, wobei er von Soldaten entweder mit
einem Militärfahrzeug ins (…)-Camp oder zu Fuss in das Camp vor (…)
gebracht und jeweils zwei bis drei Tage lang festgehalten worden sei,
dass er dort jeweils anhand von Fotos Personen habe identifizieren müs-
sen und in der Nacht getreten und geschlagen worden sei,
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dass er wegen der Folterungen immer noch Schmerzen im (…) Bein habe
und Mühe bekunde, richtig zu gehen,
dass er Colombo am 5. November 2014 auf dem Luftweg verlassen habe,
um über E._______ in die Schweiz zu reisen, ihm jedoch in F._______ die
Weiterreise verweigert worden sei,
dass er nach seiner Deportation zurück nach Colombo am 7. November
2014 während zweier Tage im Büro des Criminal Investigation Department
(CID) festgehalten, ständig geschlagen und schliesslich wieder freigelas-
sen worden sei,
dass ihn auch im Januar 2015 Mitarbeiter des CID gesucht hätten und sol-
che noch unmittelbar vor seiner Ausreise, als er sich bereits in Colombo
befunden habe, bei ihm zuhause gewesen seien,
dass er Colombo am 16. Februar 2015 im Besitz seines eigenen Reise-
passes auf dem Luftweg in Richtung G._______ verlassen und dort mit
einem gefälschten Pass die Weiterreise nach B._______ angetreten habe,
dass er zum Nachweis seiner Identität den Reisepass Nr. (…) und die Iden-
titätskarte Nr. (…) im Original einreichte,
dass das SEM diese Dokumente einer amtsinternen Analyse unterzog,
dem Beschwerdeführer zum Ergebnis mit Schreiben vom 16. August 2017
das rechtliche Gehör gewährte und seine fristgerechte Stellungnahme vom
23. August 2017 datiert,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. August 2017 – eröffnet am 1. Sep-
tember 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht stand, weshalb nicht geprüft werden müsse, ob sie asyl-
rechtlich relevant seien,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Rolle beziehungsweise
Beteiligung an angeblichen Plakat-Klebe-Aktionen und zum angeblichen
Verhaftungsgrund anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchlich
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und inkonsistent geäussert habe, weshalb dieses Vorbringen konstruiert
und unglaubhaft erscheine,
dass bei der Überprüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers und
der darin enthaltenen Stempel keine objektiven Fälschungsmerkmale fest-
gestellt worden seien,
dass daraus hervorgehe, dass er seine Ausreise aus Sri Lanka vom 7. Sep-
tember 2014 mit anschliessendem Aufenthalt in H._______ und Wieder-
einreise vom 26. September 2014 in seinen Heimatstaat sowie seine wei-
tere Aus- und Einreise aus beziehungsweise nach Sri Lanka vom 1. res-
pektive 2. Februar 2015 verschwiegen habe,
dass er in seiner Stellungnahme insbesondere eingeräumt habe, nach
H._______ gereist zu sein und falsche Angaben gemacht zu haben, und
geltend gemacht habe, auch bei der Rückkehr nach Colombo Probleme
mit dem CID bekommen zu haben und ihm die Ausreise nur gelungen sei,
weil der Schlepper sehr gute Beziehungen gehabt und die Behörden am
Flughafen bestochen habe,
dass er mithin die beiden erwähnten Ausreisen verschwiegen und bewusst
falsche Angaben gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht in schwer-
wiegender Weise verletzt habe, was seine Glaubwürdigkeit erschüttere,
dass angesichts des Umstands, dass er bei diesen Ausreisen Probleme
mit dem CID gehabt haben wolle, sein Vorbringen, das CID habe ihn im
Januar 2015 erneut aufgesucht, umso unwahrscheinlicher und weniger
glaubhaft erscheine, als aufgrund dieser angeblichen Probleme vielmehr
nahe liege, dass ihn das CID umgehend aufgegriffen hätte, wenn es Ver-
folgungsinteresse an ihm hätte,
dass es sich angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeitselemente in
den Vorbringen erübrige, auf weitere vertieft einzugehen,
dass insbesondere seine Schilderung, ab dem Jahr 2010 wegen angebli-
cher LTTE-Aktivitäten aus den Jahren 2006 bis 2008 immer wieder verhaf-
tet worden zu sein, kaum plausibel erscheine, zumal sein Vater angeblich
letztmals im Jahr 2009 verhaftet und befragt worden und angesichts der
angeblichen LTTE-Aktivitäten des Vaters kaum nachvollziehbar sei, wes-
halb die Behörde auf einmal von diesem ablassen und sich auf den Be-
schwerdeführer konzentrieren sollte, und zwar umso weniger angesichts
des angeblichen Zeitverzugs von mehreren Jahren,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2017 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des SEM vom
31. August 2017, eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unent-
geltlichen Rechtsbeistand und insbesondere den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass gleichzeitig Fotos des Tattoos auf dem (…) des Beschwerdeführers
und von dessen Demonstrationsteilnahmen, auch mit dem Cousin
I._______, als Beweismittel eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2017 den Eingang der
Beschwerde vom 29. September 2017 bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-
stellung der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von
der Kostenvorschusspflicht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren
abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
Frist bis zum 2. November 2017 ansetzte,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte zu Recht ausge-
führt haben, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Rolle bezie-
hungsweise Beteiligung an angeblichen Plakat-Klebe-Aktionen und zum
angeblichen Verhaftungsgrund anlässlich der BzP und der Anhörung wi-
dersprüchlich und inkonsistent geäussert,
dass die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten haben dürfte, der Be-
schwerdeführer habe, indem er seine Ausreisen aus Sri Lanka vom Sep-
tember 2014 und Februar 2015 bewusst verschwiegen und dazu vorsätz-
lich falsche Angaben gemacht habe, seine Mitwirkungspflicht in schwer-
wiegender Weise verletzt,
dass das Staatssekretariat aufgrund der unglaubhaft erscheinenden LTTE-
Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Recht darauf geschlossen haben
dürfte, dem diesbezüglichen Vorbringen, von den Behörden verfolgt wor-
den zu sein, sei der Boden entzogen, und angesichts der unglaubhaften
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Vorbringen auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz zu Recht verzichtet haben
dürfte,
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere eingewandt werde, der Be-
schwerdeführer sei ein Cousin von I._______, dem in der Schweiz ange-
klagten (…) der LTTE Schweiz, was bereits für sich ein erhebliches Risiko-
potenzial beinhalte,
dass er indessen anlässlich der BzP verneint habe, in der Schweiz Bezugs-
personen beziehungsweise enge Beziehungen zu hier lebenden Personen
zu haben,
dass er unter Einreichung von Fotos weiter einwende, er habe sich in der
Schweiz politisch betätigt und zusammen mit I._______ an Demonstratio-
nen teilgenommen, wobei die Fotos auch im Internet auffindbar seien, was
ebenfalls einen Risikofaktor darstelle,
dass es sich dabei gemäss den eingereichten Fotos aber um eine Massen-
veranstaltung von LTTE-Sympathisanten gehandelt haben dürfte, wobei
auch eine Foto in Über-Lebensgrösse einer mit einem Tarnanzug beklei-
deten Person präsentiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer unter Beilage von zwei Fotos weiter vorbringe,
er habe sich bereits in Sri Lanka ein Tattoo stechen lassen, das den von
den LTTE angestrebten unabhängigen tamilischen Staat, ein Maschinen-
gewehr und Teile einer tamilischen Uniform zeige, weshalb er zweifellos
mit Repressalien zu rechnen hätte, falls er körperlich untersucht werden
sollte,
dass es im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht zu einer diesbezüglichen
Frage gekommen sei, weshalb er das Tattoo nicht gezeigt habe,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen kaum etwas zu seinen
Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, zumal davon auszugehen sein
dürfte, dass er das Tattoo im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte,
wenn er es als wesentliches Vorbringen erachtet hätte,
dass er indessen bei der BzP nach der Schilderung der Gesuchsgründe
die Frage nach weiteren Gründen, die gegen eine allfällige Rückkehr in den
Heimatstaat sprechen könnten, verneint und vor Abschluss der Anhörung
die Frage, ob er alles, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte,
habe sagen können, bejaht habe,
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dass im Übrigen davon auszugehen sein dürfte, dass das Tattoo den Be-
hörden seines Heimatstaats bereits bekannt sei, wenn er von diesen auf
die geltend gemachte Weise behelligt worden sei,
dass der Kostenvorschuss am 23. Oktober 2017 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 ein Originaldokument
einreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober
2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene –
da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft zu bewirken vermögen dürften,
dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich
im Wesentlichen unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen
zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der er-
wähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei ein-
gehender Prüfung der Akten vollumfänglich festzuhalten ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähnten Zwi-
schenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der ange-
fochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,
dass dies auch bezüglich des am 27. Dezember 2017 nachgereichten Ori-
ginaldokuments gilt,
dass es sich dabei um ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts
J._______ vom 13. November 2017 handelt, in welchem die Mutter des
Beschwerdeführers diesen um die Bestätigung bat, dass es sich beim vor-
erwähnten I._______, (…) der LTTE Schweiz, um einen Verwandten ihres
Sohnes handle,
dass gemäss Rechtsanwalt J._______ damit zu rechnen sei, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr verhaftet und ihm physisches Leid zu-
gefügt werde, da sein Name immer noch auf einer Liste der Armee stehe,
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in welcher Personen verzeichnet seien, die verdächtigt würden, mit den
LTTE verbunden zu sein,
dass im Schreiben schliesslich darum ersucht wird, zu vermeiden, dass
erneut nach negativ verlaufenem Asylverfahren nach Sri Lanka zurückkeh-
rende Personen verhaftet und gefoltert würden, insbesondere wenn sie ein
klares Symbol der LTTE auf ihrem (…) tätowiert hätten, mithin „als „Terro-
rist“ angeschrieben und zudem mit dem (…) der LTTE Schweiz verwandt
seien,
dass das Anwaltsschreiben aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dessen Beweiskraft für den Aus-
gang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend ist, umso weni-
ger, als darin der Name der Mutter des Beschwerdeführers K._______ lau-
tet, wogegen dieser anlässlich der BzP den Namen L._______ genannt
hatte,
dass das Tattoo, wie in der Zwischenverfügung bereits ausgeführt, den hei-
matlichen Behörden bekannt sein dürfte, wenn er tatsächlich von ihnen be-
helligt worden sein sollte, wobei es sich bei diesem Tattoo ohnehin um ein
schwach Risiko begründendes Element handelt, das in der Gesamtwürdi-
gung nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt,
dass das SEM in seiner Verfügung das Vorliegen einer Gefährdungslage
im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
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hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. Urteile des EGMR E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und
69; T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass die vom der Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen, wie oben dargelegt, unglaubhaft erscheinen und er kein relevan-
tes Risikoprofil erkennen lässt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat,
dass daran nach dem Gesagten die kumulative Würdigung des Tattoos,
der Demonstrationsteilnahmen und der geltend gemachten Verwandt-
schaft des Beschwerdeführers mit I._______ nichts zu ändern vermögen,
dass der Wegweisungsvollzug somit auch im Lichte von Art. 3 EMRK zu-
lässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar ist, wenn
das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9),
dass mit Hinweis auf die oben genannten Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers entge-
genstehen,
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dass gemäss seinen Aussagen seine Familie noch immer auf dem eigenen
Grundstück beziehungsweise (…) in M._______, C._______, lebt und es
ihr gut geht (vgl. act. A8/22 Punkte […]; act. A18/26 […]),
dass nach dem Gesagten von einem tragfähigen familiären Beziehungs-
netz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist,
dass er über Berufserfahrung in (…) verfügt und die Möglichkeit zum Auf-
bau beziehungsweise zur Weiterführung einer wirtschaftlichen Lebens-
grundlage hat,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen sowie ange-
sichts der relativ guten medizinischen Versorgungslage und entsprechen-
der Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung
der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers zumutbar erscheint,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 23. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: