Abtei lung IV
D-5560/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5560/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Mongolei mit
letztem Wohnsitz in B., welcher der Volksgruppe der Khalkha angehört
– sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Juli 2009 verliess
und am 10. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.
um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C. vom 21. Juli 2009 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2009 zur
Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, die
Brüder seiner Lebensgefährtin hätten ihn mehrmals zusammenge-
schlagen und mit einem Messer verletzt, da sie mit der Beziehung ih-
rer Schwester – die der Volksgruppe der Burjaten angehöre – und ihm
nicht einverstanden gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den Morddrohungen die
Brüder seiner Lebensgefährtin nie angezeigt und sich dazu entschlos-
sen habe, das Land zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am
31. August 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete
und mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen
Verfahrensakten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf
die Tatsache hinwies, wonach der Bundesrat mit Beschluss vom
28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe
country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
und ferner die länderspezifischen historischen und politischen
Beweggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger
Demokratisierungsprozess seit 1990) nachzeichnete,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegba-
re Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers zwischen der Befragung
vom 20. Juli 2009 und der Anhörung vom 24. August 2009 "grobe" Wi-
dersprüche enthielten,
dass er die Anzahl der ihn angeblich misshandelnden Brüder seiner
Lebensgefährtin unterschiedlich mit drei bis fünf Personen angegeben
habe,
dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Misshandlungen wi-
dersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass er während der Befragung zur Person angegeben habe, die letzte
Misshandlung habe er am 1. Juni 2009 im Garten vor dem Gebäude
der Telekom erlitten, als er von drei Brüdern seiner Lebensgefährtin
angegriffen worden sei,
dass er hingegen während der Anhörung ausgesagt habe, das letzte
Mal in seiner Wohnung von einem der Brüder angegriffen und mit ei-
nem Messer verletzt worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausserdem gel-
tend gemacht habe, die Brüder seiner Lebensgefährtin hätten sich
kurz vor seiner Ausreise Zugang zu seiner Wohnung verschafft und
hätten ihn nicht mehr hineingelassen,
dass er jedoch während der Anhörung diesen Vorfall nicht mehr er-
wähnt habe,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen und demnach auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange,
und ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2009 – Da-
tum Poststempel: 5. September 2009 – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
sein Asylgesuch sei nochmals zu prüfen und eventuell sei sein Aufent-
halt in der Schweiz so lange wie möglich zu verlängern,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Hauptbegehren der Beschwerde –
sein Asylgesuch sei nochmals zu prüfen – , soweit darin sinngemäss
die Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.)
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das BFM die Mongolei daher zu Recht und unbestrittenermassen
als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
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Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab an-
zuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssi-
cheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich halt-
los sind, vorzubringen vermag und die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz zu bestätigen sind,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen und im Detail auf den
diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I)
verwiesen werden kann,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfäl-
lig sind und keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Verfol-
gungsvorbringen unglaubhaft ausgefallen sind,
dass der Inhalt der Beschwerdeeingabe offensichtlich keine andere
Sichtweise erkennen lässt, zumal darin einzig auf der Richtigkeit der
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Aussagen beharrt wird und weder im Einzelnen noch in substanzieller
Weise Bezug auf die Erwägungen des BFM genommen wird oder gar
ansatzweise hervorginge, weshalb der massgebliche weite Verfol-
gungsbegriff unrichtig angewendet worden wäre,
dass der Beschwerdeführer ausserdem rein private Probleme als
Grund für seine Flucht und das Stellen seines Asylgesuches geltend
macht,
dass diese Probleme jedoch ohnehin auch in Berücksichtigung der
Schutztheorie nicht asylrelevant sind, zumal der Beschwerdeführer die
Behörden seines Heimatstaates nicht um Hilfe ersucht hat,
dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden
Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten
Bestimmungen bestehen, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfü-
gung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur
Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell auch nicht
bestritten werden,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei –
und in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen – keine An-
haltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführer dort
bedrohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge in der Mon-
golei einer geregelten Tätigkeit nachgegangen ist,
dass gemäss eigenen Angaben seine Mutter in D. lebt (vgl. A 1, S. 4)
und er somit über eine familiäre Beziehungsperson in der Mongolei
verfügt,
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dass er die vorgebrachten – jedoch in keiner Art und Weise belegten –
Herzbeschwerden seit 2007 nicht mehr behandeln lässt und seine ge-
sundheitliche Verfassung deshalb nicht auf die Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges schliessen lässt,
dass aus obgenannten Gründen nicht zu erwarten ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbe-
drohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier, in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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