B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5560/2014/pjn
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Robert P. Gehring, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).
D-5560/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Oktober 2010 erste Asylgesu-
che in der Schweiz. Auf diese wurde mit Verfügung des BFM vom 6. De-
zember 2010 nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn sowie der Vollzug wurden angeordnet. Eine dagegen eingereichte
Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. De-
zember 2010 abgewiesen. Daraufhin verliessen die Beschwerdeführenden
am 14. Januar 2011 die Schweiz und kehrten nach Kosovo zurück.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliessen sie Kosovo am 20. Oktober 2011 wie-
der und gelangten über Albanien, Montenegro und weitere ihnen unbe-
kannte Länder am 24. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags
erneut um Asyl ersuchten. Am 2. November 2011 wurden sie summarisch
befragt und am 27. März 2012 einlässlich angehört.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin an,
auf ihren Ex-Mann sei am 1. Oktober 2011 ein Mordanschlag verübt wor-
den. Diese Leute hätten Geld von ihm gefordert. Er habe ihnen schon
20'000 Euro gegeben. Die Weiteren 50'000 Euro, die sie verlangt hätten,
habe er nicht gehabt. Deshalb hätten sie auf ihn geschossen. Nach dem
gescheiterten Anschlag hätten sie ihrem Ex-Mann per Textnachricht ge-
droht, seine Kinder umzubringen. Deshalb habe er ihr am 15. Oktober 2011
geraten, das Land zu verlassen. Er sei auch zur Polizei gegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie zwei Zeitungsartikel und sieben
Fotos betreffend den Anschlag ein.
B.b Gleichzeitig wurde geltend gemacht, den beiden Töchtern B._______
und C._______ sei aufgrund ihrer Sehprobleme eine Rückkehr nach Ko-
sovo nicht zumutbar. Dort sei ihre Sehschwäche nicht angemessen behan-
delt worden und sie hätten dem Schulunterricht in der Regelschule nur
schwer folgen können, weil er nicht ihren Bedürfnissen angepasst worden
sei.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahl-
reiche Beweismittel zu den Akten, insbesondere augenärztliche Berichte
des G._______ vom 16. Mai 2012 (B30), verschiedene Berichte des Schul-
psychologischen Dienstes der Stadt H._______ vom 7. Mai 2012 (B31),
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vom 18. Juni 2012 (B9), vom 4. Dezember 2012 (B43) und vom 2. Dezem-
ber 2013 (B46), Entscheide der Stadt H._______ vom 9. Juli 2012 (B38)
und vom 6. März 2013 (B45) betreffend die Sondereinschulung für die
Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014, ärztliche Berichte der Augenklinik
des Universitätsspitals I._______ vom 10. und 19. Juli 2012 (B39 und B40)
und vom 15. und 20. Mai 2014 (B49), Notizen zum Erstgespräch der IV-
Berufsberatung vom 10. Juli 2013 betreffend B._______ (B45), eine Stel-
lungnahme der SVA I._______ vom 19. September 2013 betreffend die
Sonderschulung von B._______ (B45) und Schreiben der Schule für Seh-
behinderte I._______ vom 31. Oktober 2013 (B45) und 27. Februar 2014
(B49) zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
das Vertretungsverhältnis an.
D.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 ersuchte das BFM die Schweizerische Bot-
schaft in Pristina um Abklärungen im vorliegenden Fall. Die gestellten Fra-
gen betrafen die Scheidung, den Mordanschlag und die Situation von
B._______ und C._______ in der Schule.
E.
Am 26. Juni 2012 erstellte die Schweizerische Botschaft in Pristina nach
ihren Abklärungen einen entsprechenden Bericht. Die Abklärungen der Po-
lizei bezüglich dem Mordanschlag seien weiterhin im Gange. Einen Ver-
dächtigen hätten sie noch nicht gefunden. Das Opfer habe sich nie nach
dem Verfahrensstand erkundigt. Von einer Erpressung und Drohung gegen
die Kinder wisse die Polizei nichts. Die Beschwerdeführerin und ihr Ex-
Mann seien im Jahr 2006 geschieden worden, teilten aber immer noch den
Haushalt. B._______ und C._______ seien gute Schülerinnen gewesen.
Sie seien mit Brillen und Lupen ausgestattet gewesen. Die Lehrer seien
über ihre Sehbehinderung informiert gewesen und hätten Rücksicht ge-
nommen. Es sei aber nicht nötig gewesen, dass sie sich um die Mädchen
gekümmert hätten, da diese von den Klassenkameradinnen unterstützt
worden seien. Eine Schule für Sehbehinderte gebe es an ihrem Wohnort
nicht. Die Mädchen hätten gute Chancen, nach dem Schulabschluss ans
Gymnasium und später an die Universität gehen zu können. Im Universi-
tätsspital Pristina könnten Sehprobleme behandelt werden.
D-5560/2014
Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 gab das BFM den Beschwerdeführenden
Gelegenheit, zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2012 hielten die Beschwerdeführen-
den an ihrer Sachdarstellung fest. Weil die Morddrohungen immer noch
bestünden, hätten sie sich mit Erkundigungen bei der Polizei zurückgehal-
ten. Nach der Scheidung hätten sie weiterhin mit ihrem Ex-Mann bezie-
hungsweise Vater zusammengelebt. Bezüglich der schulischen Situation
sei der Bericht stark beschönigt. Am bisherigen Wohnort bestünden weder
spezialärztliche noch schulische Möglichkeiten, um ihrer Sehbehinderung
angemessen Rechnung zu tragen. Dass die Lehrer eine Unterstützung
nicht für nötig befunden hätten, zeige deren Unfähigkeit. Die Aussagen
über das Gymnasium und die Universität seien allgemeiner Natur.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem eine Strafanzei-
ge vom 14. November 2011 betreffend den Mordanschlag und ein Protokoll
über die Einvernahme des Ex-Mannes beziehungsweise Vaters vom 4. Juli
2012 sowie den Rapport des Untersuchungsbeamten vom 16. Juli 2012 zu
den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 25. November 2013
nahmen die Beschwerdeführenden Stellung.
I.
Am 30. Juli 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Einsicht
in einen am 23. Juli 2014 erstellten internen Bericht betreffend die Behand-
lungsmöglichkeiten der vorliegenden Augenerkrankung in Kosovo.
J.
Mit Verfügung vom 21. August 2014 – eröffnet am 30. August 2014 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
K.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfü-
gung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beziehungsweise die
D-5560/2014
Seite 5
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie
um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR
142.31).
L.
Am 3. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 verschob die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
–Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwer-
deführenden auf, eine Fürsorgebestätigung zu Akten zu reichen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Akten und die
Beschwerdeakten wurden dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest.
O.
Mit Replik vom 24. November 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5560/2014
Seite 7
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im We-
sentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft.
Zunächst sei festzuhalten, dass sie selber keine Nachteile erlitten habe.
Entgegen ihrer Aussage, seit der Scheidung im Jahr 2006 nicht mehr ge-
wusst zu haben, wo ihr Ex-Mann gelebt habe, hätten Abklärungen ergeben,
dass sie in Kosovo in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und sie
zumindest gewusst habe, wo sich ihr Ex-Mann aufgehalten habe. Somit
könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie die Scheidungsgründe
nicht gekannt habe und nicht über die angeblichen Probleme ihres Ex-Man-
nes Bescheid gewusst habe. Weiter enthielten die Schilderungen über den
geltend gemachten Anschlag unlogische und wenig nachvollziehbare Ele-
mente. Von den angeblichen Erpressungsversuchen, die ihr Ex-Mann der
Polizei angeblich gemeldet habe, wolle diese laut Botschaftsbericht nichts
gewusst haben. Ferner sei es für die Polizei nicht nachvollziehbar, wieso
er sich nie mehr nach dem Voranschreiten des Verfahrens erkundigt habe.
Weiter könne nicht geglaubt werden, dass eine Mutter, die gerade erfahren
habe, dass ihre Kinder bedroht würden, noch fünf Tage zu Hause bleibe
und ihren Alltagsbeschäftigungen nachgehe, ohne besondere Vorkehrun-
gen für die Kinder zu treffen, und diese weiterhin zur Schule schicke. Somit
könne nicht geglaubt werden, dass sie die Begebenheiten im geltend ge-
machten Kontext erlebt habe. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass
sie sich einer konstruierten Asylbegründung bediene in der Hoffnung, sich
und ihren Kindern in der Schweiz ein Bleiberecht zu verschaffen. Die übri-
gen eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, da
nicht bestritten werde, dass der geltend gemachte Anschlag der Polizei ge-
meldet worden sei. Indessen könne den Umständen rund um diesen An-
schlag keinen Glauben geschenkt werden.
4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden entgegen, der Kerngehalt ihrer
Aussagen sei unwidersprüchlich und klar. Allfällige Widersprüchlichkeiten
und Unklarheiten in einzelnen Detailpunkten seien eine Folge der damali-
gen Stresssituation und von mangelndem Erinnerungsvermögen an Ne-
bensächlichkeiten. Sie müssten aber einsehen, dass ein Asylgrund in
rechtlicher Hinsicht aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht nachweisbar
sei, weshalb die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides nicht an-
gefochten würden. Sie hielten aber daran fest, dass ihre Ausreise nicht zu-
mutbar sei, da die Hintergründe und die Täterschaft des Mordanschlags
auf den Ex-Mann und Vater bis heute nicht hätten aufgeklärt werden kön-
nen. Die betreffenden Täter und Hintermänner seien somit unerkannt ge-
D-5560/2014
Seite 8
blieben und von daher bestehe nach wie vor eine nicht abschätzbare Ge-
fahr für Leib und Leben. Bis zur Aufklärung des Mordanschlages sei ihnen
deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
suchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegwei-
sung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-5560/2014
Seite 9
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, wurde doch
die Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem
geltend gemachten Anschlag auf den Ehemann beziehungsweise Vater
von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. In der Beschwerde wird diesen nichts We-
sentliches entgegengesetzt. Wegen des verübten Anschlages selber, wel-
chen das BFM zu Recht als glaubhaft einstufte, konnten sich die Beschwer-
deführenden erfolgreich an die zuständigen Behörden wenden. Diese lei-
teten ordnungsgemäss Ermittlungen ein. Dass diese, wie dies die Be-
schwerdeführerin geltend macht, lange dauerten, ist bei Strafverfahren
durchaus normal und dürfte auch auf das zurückhaltende Aussageverfah-
ren des Ehemannes zurückzuführen sein. Eine konkrete Gefährdung der
ganzen Familie lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Zudem hatte der
Ex-Mann der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei bis zum Zeitpunkt
der Ausreise keine Erpressungsversuche und Drohungen gegen seine Fa-
milie erwähnt. Den Behörden kann also nicht vorgeworfen werden, sie hät-
ten diesbezüglich nicht gehandelt. Dass der Ex-Mann die Textnachricht mit
der Drohung den Behörden gezeigt habe, ist eine unbewiesene Parteibe-
hauptung. Vielmehr gab er bei seiner Einvernahme am 3. Oktober 2011
noch zu den Akten, er und seine Familie hätten keine Probleme (vgl. Ein-
vernahmeprotokoll vom 3. Oktober 2011 im Anhang zur Strafanzeige vom
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14. November 2011). Die angeblichen Erpressungen brachte er erst im
4. Juli 2012 vor, kurz nachdem die Beschwerdeführenden über den zur
Einsicht vorgelegten Botschaftsbericht erfahren hatten, dass die Polizei in
Kosovo den Mitarbeitenden der Botschaft angegeben hatte, sie wüssten
nichts von den Erpressungsversuchen. Nach dem Gesagten wurde keine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK glaubhaft gemacht und die
Beschwerdeführenden können den Ausgang des Strafverfahrens in Ko-
sovo abwarten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck ge-
bracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus
humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. BVGE
2008 Nr. 34 E. 11.1 S. 510). Betreffend die medizinische Notlage kann nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann
noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art.
3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien
D-5560/2014
Seite 11
können von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Inten-
sität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und –fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten (vgl. BVGE 2012/31
E. 7.3.2.3 S. 591 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
6.5
6.5.1 Das BFM hielt in seiner abweisenden Verfügung fest, die Töchter
B._______ und C._______ litten an einer angeborenen Netzhautdystro-
phie mit hochgradiger Sehstörung an beiden Augen bei einem "Jalili-Syn-
drom" mit "Amelogenesis imperfecta" sowie an "Hyperopie" und "Astigma-
tismus". Es bestünden keine therapeutischen Optionen. Eine vergrös-
sernde Sehhilfe sowie Lichtschutzgläser seien hingegen indiziert. Seit Au-
gust 2012 besuchten die beiden die Tagesschule für Sehbehinderte
I._______. Seit Januar 2013 besässen sie eine sogenannte "Low-Vision-
Brille", die ihre Lebensqualität stark verbessert habe. Insbesondere könn-
ten sie den Schulweg selber bewältigen und seien im Alltag viel selbststän-
diger geworden. Gemäss Abklärungen hätten die Töchter in Kosovo die
Regelschule besucht und seien sehr gut integriert gewesen. Sie hätten Bril-
len und Vergrösserungslupen besessen und von ihren Mitschülerinnen
Hilfe bekommen, wenn diese nötig gewesen sei. Gemäss dem Schuldirek-
tor seien beide sehr gute Schülerinnen gewesen. Das Schulpersonal sei
über die Sehbehinderung orientiert gewesen. Der Schuldirektor habe an-
gegeben, dass es ihnen später auch mögliche wäre, das Gymnasium und
allenfalls die Universität zu besuchen, da diese Institutionen Plätze für
Menschen mit Behinderung freihielten. In Kosovo gebe es keine Schule für
Sehbehinderung, da der Staat das Prinzip vertrete, dass Menschen mit
leichteren und mittleren Behinderungen in Regelklassen integriert würden.
Lediglich in Peje gebe es eine Blindenschule, die aber nur für blinde Men-
schen geeignet sei. Im gegebenen Fall sei dies auch so praktiziert worden.
Somit spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Kosovo. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die sehbehinderten Töchter trotz ihrer Behin-
derung Zugang zur Schule und zu weiteren Ausbildungsmöglichkeiten ha-
ben würden. Zudem sei auch die medizinische Versorgung gewährleistet.
Gemäss Abklärungen könnten einfachere Augenkontrollen in der ophthal-
mologischen Abteilung der staatlichen Universitätsklinik in Pristina vorge-
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Seite 12
nommen werden. Weiter bestehe die Möglichkeit, sich in der seit 2005 er-
öffneten deutschen Augenklinik in der Nähe von Pristina behandeln zu las-
sen. Diese private Klinik verfüge über modernste chirurgische Interventi-
onsmethoden und entsprechende Technologien würden eingesetzt. In die-
ser Klinik würden auch Brillen verkauft und angepasst. Ferner gebe es in
Pristina auch die private Augenklinik Lanti und ein weiteres privates Opti-
kergeschäft. Auch wenn die medizinischen Möglichkeiten in Kosovo nicht
dem Schweizer Standard entsprächen, so müsse doch davon ausgegan-
gen werden, dass diese in Kosovo auf einem annehmbaren und verant-
wortbaren Niveau vorhanden seien. Schliesslich müsse auch betont wer-
den, dass es sich bei der Sehbehinderung der Töchter nicht um Gebrechen
handle, das operiert oder geheilt werden könne. Aufgrund dessen könne
bei einer Rückkehr das Risiko einer Verschlechterung der Behinderung
ausgeschlossen werden. Was die Kosten in den privaten Kliniken angehe,
so erreichten diese zwar ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau. In-
dessen müsse festgehalten werden, dass die Töchter in der Schweiz be-
reits sehr gut ausgerüstet worden seien. Beide hätten "Low-Vision-Brillen".
Ferner bestehe nach wie vor die Möglichkeit der medizinischen Rückkehr-
hilfe. Bezüglich der finanziellen, sozialen und familiären Situation müsse
festgehalten werden, dass diese nicht prekär sei. So besässen die Be-
schwerdeführenden in Kosovo ein tragfähiges Beziehungsnetz. Mehrere
ihrer Geschwister lebten in J._______ und K._______. Trotz Scheidung
habe die Beschwerdeführerin auch immer noch Kontakt zu ihrem Ex-Mann.
Auch habe sie noch in ihrem ehemaligen Haus gelebt, welches ihr Ex-
Mann zwar ihrem Bruder verkauft habe, in welchem sie aber habe wohnen
dürfen, ohne regelmässig Miete zu bezahlen. Schliesslich weise auch die
Reise mit fünf Kindern in die Schweiz darauf hin, dass ihre Familie über ein
gewisses Mass an finanziellen Mitteln verfüge. Folglich sei der Vollzug der
Wegweisung nach Kosovo zumutbar.
6.5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, seit der Geburt lit-
ten sie an einer schweren Krankheit, welche in massivster Weise die Seh-
kraft und die Zähne beeinträchtige. In der Heimat sei die Krankheit und
deren Ursachen nie erkannt worden und demzufolge sei auch keine fach-
medizinische Behandlung erfolgt, sondern sie hätten lediglich Lupen und
unbrauchbare Brillen sowie etwas Hilfe von ihren Mitschülerinnen erhalten.
Sie hätten weder medizinisch noch schulisch eine Betreuung erhalten, die
unbedingt angezeigt gewesen wäre. Sie seien weiterhin auf eine hochwer-
tige medizinische Betreuung der Augen- und Zahnerkrankung angewiesen,
die in der Schweiz fachärztlich sichergestellt sei, wogegen in Kosovo er-
hebliche Einschränkungen bestünden, zumal die Gefahr einer weiteren
D-5560/2014
Seite 13
Verschlechterung bis zur Blindheit erheblich sei. Auf niedrigerem Niveau
sei eine medizinische Augenbehandlung in Kosovo vielleicht möglich, aber
kostenmässig für sie nicht finanzierbar, wogen die Kosten in der Schweiz
von der Invalidenversicherung übernommen würden. In Kosovo sei eine
adäquate lebenspraktische, schulische sowie berufliche Ausbildung, wel-
che zwingend angezeigt sei, nicht möglich. Es bleibe ein unbedingtes Er-
fordernis, dass sie in der Schweiz weiter fachmännisch betreut, geschult
und ausgebildet würden. Erst wenn die berufliche Ausbildung abgeschlos-
sen sei, werden man entscheiden können, ob eine Rückkehr nach Kosovo
in Frage komme.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden insbe-
sondere eine tabellarische Zusammenfassung der Akten betreffend
B._______ und C._______, zwei Schreiben der Beschwerdeführenden an
die SVA I._______ vom 12. November 2012 und vom 28. Januar 2013,
eine Kostengutsprache der SVA I._______ vom 4. August 2014, zwei
Schreiben der Schule für Sehbehinderte I._______ vom 23. September
2014, ein ärztlicher Bericht des Zentrums für Zahnmedizin der Universität
I._______ vom 1. Oktober 2014, eine Einladung der SVA I._______ zu ei-
nem Gespräch bezüglich der Abklärung der beruflichen Situation von
C._______ vom 8. Oktober 2014, zwei Schreiben der SVA I._______ vom
15. Oktober 2014, wonach für B._______ und C._______ Leistungen der
Invalidenversicherung aufgrund von Geburtsgebrechen erbracht werden,
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2014 zu den Akten.
6.5.3 In seiner Vernehmlassung nahm das BFM zum geltend gemachten
Zahnleiden Stellung. Die Beschwerdeführerinnen litten an "Amelogenesis
imperfecta", einer angeborenen Störung der Zahnschmelzbildung. Auf-
grund der fehlenden Schmelzschicht, werde die Zahnkrone reduziert und
es könne zu Infektionen kommen, die eine Wurzelbehandlung nötig mach-
ten. Ausserdem sei es notwendig, die fehlende Zahnsubstanz wieder auf-
zubauen. Solche Behandlungen seien komplex und erstreckten sich über
einen langen Zeitraum. Das beschriebene Leiden bilde keine lebensge-
fährliche und lebensbedrohliche Erkrankung. Zudem seien Zahnbehand-
lungen in Kosovo möglich. Gemäss Abklärungen gebe es in Kosovo 340
Zahnärzte. Die zahnmedizinischen Abteilungen seien Bestandteil der me-
dizinischen Versorgung in staatlichen Spitälern und Einrichtungen. Die
beste Einrichtung befinde sich an der Universitätsklinik in Pristina, welche
über ein klinisches Institut für Zahnheilkunde verfüge, wo auch zahnchirur-
gische und kiefer-orthopädische Eingriffe vorgenommen werden könnten.
Staatliche Einrichtungen der primären und sekundären Versorgungsstufe
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könnten Patienten an dieses klinische Institut überweisen. Ferner seien
Behandlungen auch in privaten Einrichtungen möglich, jedoch vollumfäng-
lich kostenpflichtig. Diesbezüglich werde auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zur finanziellen Situation der Familie verwiesen.
6.5.4 In ihrer Replik verwiesen die Beschwerdeführenden noch einmal auf
die Erwägungen in der Beschwerde. Zur Stützung ihrer Replik reichten sie
ein Schreiben des Zentrums für Zahnmedizin der Universität I._______
vom 11. November 2014 sowie Kostenvoranschläge und ein Schreiben der
Schule für Sehbehinderte I._______ vom 14. November 2014 ein.
6.6 Die Beschwerdeführerinnen leiden an einer starken Sehbehinderung
und zahnmedizinischen Problemen. Bezüglich der Einzelheiten kann auf
die Ausführungen des BFM verwiesen werden. In Kosovo wurden die Be-
schwerdeführerinnen den Prinzipien des Landes entsprechend trotz ihrer
Behinderung in die Regelschule integriert. Zwar war die Unterstützung für
die Beschwerdeführerinnen dort nicht sehr ausgeprägt. Das Lehrpersonal
war zwar über die Behinderung informiert, unterstützte die Beschwerdefüh-
rerinnen offenbar aber nur in geringem Ausmass und überliess diese Arbeit
den Mitschülerinnen. Es konnten nicht einmal vergrösserte Kopien ange-
fertigt werden und auch die Hilfsmittel (Lupen, Brillen) waren gemäss der
Schule für Sehbehinderte in I._______ nicht auf die Beschwerdeführerin-
nen angepasst. Trotz diesen Defiziten erzielten die Beschwerdeführerin-
nen gute schulische Leistungen. Defizite in der Meisterung des Alltagsle-
bens, eine Fähigkeit, die in Kosovo zugunsten der guten schulischen Leis-
tungen vernachlässigt wurde, konnten in der Schule für Sehbehinderte in
I._______ weitgehend ausgeglichen werden. Die Beschwerdeführerinnen
seien nun in der Lage, den Schulweg selber zu bewältigen, und im Alltag
viel selbstständiger geworden (vgl. Bericht des Schulpsychologischen
Dienstes H._______ vom 2. Dezember 2013, B46). Diese Fähigkeiten wer-
den ihnen auch in Kosovo im Alltag von Nutzen sein, wenn sie auch wei-
terhin auf Unterstützung angewiesen sein werden, welche sie aber in ihrer
Familie offenbar erhalten. Auch wurden die Beschwerdeführerinnen, wie
vom BFM richtigerweise erwähnt, in der Schweiz mit speziellen Hilfsmitteln
(Low-Vision-Brillen) ausgestattet. Zwar wird das Argument in der Be-
schwerde, wonach eine medizinische und schulische Betreuung in der
Schweiz fachärztlich sichergestellt und durch die Invalidenversicherung fi-
nanziert sei, wogegen in Kosovo erhebliche Einschränkungen bestünden,
nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerinnen wären in der Schweiz
ohne Zweifel besser gestellt und ihre schulischen und beruflichen Perspek-
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tiven in Kosovo sind ungewiss, zumal eine Verschlechterung der Behinde-
rung nicht ausgeschlossen werden kann und sie auch ganz erblinden könn-
ten. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizini-
sche Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in
der Schweiz, führt aber – wie gesagt – praxisgemäss nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Gleiche gilt für die notwendigen
zahnmedizinischen Behandlungen, welche – wie es das BFM in seiner Ver-
nehmlassung aufgezeigt hat – in Kosovo grundsätzlich möglich sind. Vor-
liegend bestehen zudem auch keine weiteren humanitären Aspekte, wel-
che in Kombination mit den medizinischen Problemen zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Die mittlerweile
16- und 17-jährigen Beschwerdeführerinnen werden sich in Kosovo mit
den in der Schweiz erzielten Fortschritten wieder ins System integrieren
können. In diesem Zusammenhang zeigt das BFM auch auf, dass eine
gymnasiale und universitäre Ausbildung von Menschen mit Behinderung in
Kosovo grundsätzlich möglich ist. Für welche Behinderungen dies genau
gelte, musste es nicht konkret aufzeigen. Zudem konnten die Beschwerde-
führerinnen ihre schulischen Leistungen in der Schweiz vorantreiben. Und
wenn dies die Ausreisefrist zulässt, kann B._______ die Schule sogar im
Sommer 2015 auf Sekundarniveau abschliessen. Vor diesem Hintergrund
scheint ein Wiedereinstieg in Kosovo zumutbar. Dies auch, weil ihre Lan-
desabwesenheit erst etwas mehr als drei Jahre dauert und somit nicht von
übermässig langer Dauer war. Während dieser Zeit konnten sie offenbar
auch den Kontakt mit ihren Mitschülerinnen in Kosovo halten. Von einer
Entwurzelung, welche die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt, kann vorliegend nicht gesprochen werden, sodass ein Vollzug der
Wegweisung auch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Bezüglich der finan-
ziellen Situation der Beschwerdeführenden kann auf die überzeugenden
Erwägungen in der Verfügung des BFM verwiesen werden, welchen in der
Beschwerde auch nicht widersprochen wird. Zu verweisen ist zudem auch
auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe.
6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar, zumal auch im Übrigen keine allgemeinen oder individuellen
Gründe vorliegen, die die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
zu begründen vermöchten.
6.8 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als offensichtlich
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführen-
den über Reisepapiere verfügen.
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6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht aussichtslos sind. Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist vorliegend durch die einge-
reichte Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2014 belegt. Nach dem Ge-
sagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach
gutzuheissen.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der beschwerdefüh-
renden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde,
bei Beschwerden gegen ablehnende Asylentscheide nach Art. 31a Abs. 4
AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbei-
stand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nach dem Ge-
sagten gutzuheissen. Antragsgemäss wird Herr Robert P. Gehring, Rechts-
anwalt, L._______ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser hat
im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforde-
rung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE)
ist das Honorar auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Herrn Robert P. Gehring wird demnach vom Bundesverwaltungs-
gericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird gut-
geheissen. Herr Robert P. Gehring, Rechtsanwalt, L._______ wird als amt-
licher Rechtsbeistand beigeordnet und es wird ihm vom Bundesverwal-
tungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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