Abtei lung IV
D-5561/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5561/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 15. September 2008 - zusammen
mit dem volljährigen Sohn F._______. (Verfahrensnummer) - in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1-4 im Rahmen der Erstbefragungen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 8. Oktober
2008 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 27. und
31. Oktober 2008 zur Begründung im Wesentlichen ausführten,
Mazedonien nach dem Kriegsausbruch - als dort grosse Armut
geherrscht habe - im Jahr 1992 verlassen und seither in H._______
gelebt zu haben, wo die Beschwerdeführenden 4 und 5 zur Welt
gekommen seien,
dass sich die Situation für die Familie in H._______ in der letzten Zeit
verschlechtert habe, da Roma schikaniert würden und sie mit ihren
Tätigkeiten im (...-)handel und (...-)verkauf kaum mehr Einkünfte er-
zielt hätten beziehungsweise ihnen das Arbeiten aufgrund fehlender
Aufenthaltsbewilligungen verunmöglicht worden sei,
dass sie H._______ deshalb am 12. September 2008 in ihrem eigenen
Auto verlassen hätten und illegal in die Schweiz eingereist seien,
damit insbesondere die Kinder hier ein geregeltes Leben führen
könnten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1, A2, A3, A4, A18, A19, A20 und A21),
dass die (...) Behörden am 3. Februar 2009 der Rückübernahme der
Beschwerdeführenden zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM am 24. August 2009 seine Verfügung vom 6. März 2009
aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm,
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dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2009 - eröffnet am
28. August 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. September 2008
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 4. Septem-
ber 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und um Eintreten auf die Asylgesuche respektive um entspre-
chende Anweisung des BFM, eventualiter um Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit der Beschwerdeschrift eine Faxko-
pie eines Austrittsberichts der Klinik I._______ vom 5. August 2009
bezüglich der pulmonalen Rehabilitation des Beschwerdeführers 1 zu
den Akten reichten,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. September 2009
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 in Mazedonien geboren wur-
den (vgl. A1 S. 1, A2 S. 1 und A3 S. 1 sowie Pass der Beschwerdefüh-
renden 2, in welchem auch die Beschwerdeführende 3 eingetragen ist)
und somit gemäss Art. 3 des mazedonischen Staatsbürgergesetzes
vom 12. November 1992 mazedonische Staatsangehörige sind respek-
tive Anspruch auf Erteilung der mazedonischen Staatsbürgerschaft ha-
ben,
dass die in H._______ geborenen Beschwerdeführenden 4 und 5
aufgrund der Abstammung ebenfalls einen entsprechenden Anspruch
besitzen (vgl. Art. 4 des mazedonischen Staatsbürgergesetzes),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Proble-
me von Roma bei der Ausstellung von Ausweisen in Staaten wie Serbi-
en oder Bosnien und Herzegowina an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 zu
einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im obgenannten Sinn
erklärt hat,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG er-
füllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung er-
geben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführenden 1-3 Mazedonien gemäss eigenen An-
gaben im Jahr 1992 aufgrund des Kriegsausbruchs und der damit ver-
bundenen schwierigen Situation für die Bevölkerung verlassen haben,
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dass der Krieg in Mazedonien unterdessen seit vielen Jahren beendet
ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die in Be-
zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
zu widerlegen,
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, das allenfalls zu
einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die medizinischen Vorbringen ebenfalls nicht geeignet sind, zur
Annahme einer Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung der Beschwerdeführenden in Mazedonien zu führen, son-
dern diese grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihnen in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer 1 an Tuberkulose
erkrankt ist - wobei diese unterdessen nicht mehr ansteckbar ist, er
gemäss Austrittsbericht der Klinik I._______ vom 5. August 2009 am
22. Juli 2009 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden ist
und aktuell ein guter Allgemeinzustand festgestellt wurde -, nicht auf
eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage
schliessen lässt, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre,
dass aufgrund der medizinischen Versorgungslage in Mazedonien da-
von ausgegangen werden kann, dass die medikamentöse Nachbe-
handlung des Beschwerdeführers 1 dort ebenfalls möglich ist (vgl.
Europäisches Ministerforum der WHO: „Alle gegen Tuberkulose“, Die
Erklärung von Berlin, 2008), was ebenfalls für die Behandlung anderer
Familienmitglieder bei allfälliger Ansteckung und auch für die von der
Beschwerdeführenden 2 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwer-
den (Medikamenteneinnahme nach erfolgter Operation an der [...] in
H._______, vgl. A12 S. 2, A19 S. 3) gilt,
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dass die Beschwerdeführenden über Arbeitserfahrung als (...) und (...)
verfügen, die Kinder in H._______ die Schule besucht haben, alle
neben der Muttersprache auch über (...-)kenntnisse und teils weitere
Fremdsprachenkenntnisse verfügen (vgl. A1 S. 3, A2 S. 3, A3 S. 3, A4
S. 3) und sie zudem mit der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 in
Mazedonien auch Verwandte haben (vgl. A1 S. 4),
dass überdies blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
namentlich der Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige
Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar-
stellt, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimat- oder Herkunfts-
staat als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1 S. 215), weshalb auch anfängliche wirtschaftliche Reintegrati-
onsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen,
dass schliesslich bei einem Wegweisungsvollzug nach einer Aufent-
haltsdauer in der Schweiz von rund einem Jahr nicht von einer Entwur-
zelung der Kinder aus dem ihnen vertrauten Umfeld gesprochen wer-
den kann, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht,
dass somit nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da kei-
ne Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Be-
schwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach Mazedonien zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
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dass die vorliegende Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG -
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden -
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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