B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5561/2013/sps
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
und deren Kinder B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...], und
D._______, geboren [...],
Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden bosnisch-herzegowinische Staatsange-
hörige bosniakischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Sarajevo sind,
dass sie gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Mutter) Anfang
August 2013 aus ihrem Heimatstaat ausreisten,
dass sie am 16. August 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreisten und
hier am 17. August 2013 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Migration (BFM)
am 26. August 2013 summarisch und am 19. September 2013 eingehend
zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2013 (eröffnet am
25. September 2013) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom
2. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei be-
antragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden
nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Ar-
beitstage beträgt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen den von der
Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet, womit die Verfü-
gung des BFM vom 23. September 2013 in Rechtskraft erwachsen ist,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft,
dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss
nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass, soweit die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs betreffend, mit
der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht wird,
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dass die Beschwerdeführerin (Mutter) seit dem Bosnienkrieg an Depres-
sionen mit körperlichen Beschwerden, Albträumen, Schlafstörungen, Ver-
zweiflungsanfällen und dem Wunsch, sich das Leben zu nehmen, leide,
dass die Beschwerdeführerin wegen ihres schlechten gesundheitlichen
Zustands am 5. Februar 2013 in die Universitäre Psychiatrische Klinik Sa-
rajevo eingewiesen und dort bis zum 6. März 2013 stationär behandelt
worden sei,
dass am 29. April und am 17. Juni 2013 anlässlich von Kontrollterminen
jeweils eine Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwer-
deführerin festgestellt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise versucht habe, sich
vor einer Strassenbahn das Leben zu nehmen, wobei sie von einem Pas-
santen aufgehalten worden sei, welcher ihr anschliessend aus Mitleid zur
Ausreise in die Schweiz verholfen habe,
dass sie ihre psychiatrische Behandlung in Bosnien und Herzegowina
abgebrochen habe, weil sie befürchtet habe, in einer geschlossenen An-
stalt behandelt und von ihren Kindern getrennt zu werden,
dass zwar in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich die Möglichkeit ei-
ner psychiatrischen Behandlung gegeben sei, aber angesichts der Gefahr
einer Fremdgefährdung der Kinder durch die Beschwerdeführerin ein
Vollzug der Wegweisung trotzdem unzumutbar sei,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem bereits vor ihrer Ausreise am
Rand des Existenzminimums gelebt hätten, da ihr Ehemann beziehungs-
weise Vater, der im Bosnienkrieg schwer verletzt worden sei und dabei
ein Auge verloren habe, keine Rente (mehr) beziehe und die Beschwer-
deführerin die Familie nur mit Gelegenheitsarbeiten habe über Wasser
halten können,
dass daher eine erhebliche Gefahr der Verelendung der Beschwerdefüh-
renden bestehe,
dass aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten, mit französischen
Übersetzungen versehenen ärztlichen Zeugnissen der Universitären Psy-
chiatrischen Klinik Sarajevo im Wesentlichen die in der Beschwerdeschrift
ausgeführten und zuvor wiedergegebenen gesundheitlichen Leiden der
Beschwerdeführerin hervorgehen,
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dass den ausserdem als Beweismittel eingereichten Bestätigungen der
staatlichen bosnisch-herzegowinischen Kommission betreffend die Nach-
forschung nach vermissten Personen in Bezug auf die vorliegend ent-
scheidwesentlichen Fragen offensichtlich keine Beweistauglichkeit zu-
kommt, womit auf sie nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden selbst einräumen, dass in Bosnien und
Herzegowina eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin
gewährleistet ist,
dass auch keinerlei Grund zur Annahme besteht, eine weitere derartige
Behandlung wäre der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina nicht zugänglich,
dass somit der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Einholung
eines medizinischen Gutachtens in Bezug auf die psychische Situation
der Beschwerdeführerin abzulehnen ist,
dass auch das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument,
trotz der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Behandlungsmög-
lichkeiten sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, weil im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat vom Risiko einer Fremdgefährdung der
Kinder durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse, nicht
tauglich ist, um das Vorliegen eines Vollzugshindernisses zu begründen,
dass nämlich offensichtlich davon auszugehen ist, dass in Bosnien und
Herzegowina – genauso wie in der Schweiz – die notwendigen Mass-
nahmen ergriffen werden können, um eine allfällige Gefährdung der drei
minderjährigen Kinder durch ihre Mutter zu verhindern,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fal-
le eines bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit einer Verschlech-
terung ihres psychisch-gesundheitlichen Zustands konfrontiert werden
könnte,
dass jedoch einer solchen Problematik mit geeigneter psychiatrischer
Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden kann,
dass zugunsten der Beschwerdeführerin im Übrigen im Hinblick auf den
Zeitraum nach der Rückkehr in den Heimatstaat die Möglichkeit zusätzli-
cher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rück-
kehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG besteht,
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dass auch die weiteren mit der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringen
nicht zum Schluss der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der
Beschwerdeführenden zu führen vermögen,
dass nämlich der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdefüh-
renden gemäss den Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen
nach wie vor in Sarajevo lebt,
dass keinerlei konkrete Gründe für die Annahme bestehen, der Ehemann
beziehungsweise Vater wohne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in der
Wohnung der Familie, deren Miete gemäss Aussagen der Beschwerde-
führerin durch ihre Schwiegermutter beglichen wird,
dass die Beschwerdeführenden somit in Sarajevo über eine gesicherte
Unterkunft verfügen,
dass die Beschwerdeführenden zwar angeben, ihr Ehemann bezie-
hungsweise Vater habe im Bosnienkrieg ein Auge verloren und sei kriegs-
invalid, beziehe aber seit einigen Jahren keine Rente mehr, und die Be-
schwerdeführerin habe die Familie nur mit Gelegenheitsarbeiten über
Wasser halten können,
dass die Beschwerdeführerin jedoch abgesehen von ihrem Ehemann in
Bosnien und Herzegowina über eine grössere Zahl von Verwandten ver-
fügt, so über sechs oder sieben Tanten, die nach dem Krieg nach Srebre-
nica, woher sie ursprünglich ebenfalls stamme, zurückgekehrt seien, wo
ihre Häuser wieder aufgebaut worden seien,
dass in Sarajevo ausserdem die Schwiegermutter der Beschwerdeführe-
rin lebt, die – wie bereits angemerkt – in der Vergangenheit die Miete für
die Familienwohnung bezahlte,
dass die Beschwerdeführerin zwar angab, sie sei während der letzten
drei Jahre durch ihre Schwiegermutter malträtiert worden, was mit ein
Grund für ihre psychischen Probleme sei, und ausserdem hasse sie alle
ihre Tanten,
dass die Schwiegermutter (beziehungsweise Grossmutter) ausserdem
auch nicht gut zu den Kindern sei, indem sie diesen das Fernsehen ver-
biete und ihnen nicht gestatte, Lebensmittel aus dem Kühlschrank zu
nehmen,
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dass diese familiären Schwierigkeiten aber nichts daran zu ändern ver-
mögen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein
familiäres Netz verfügen, das ihnen in der Vergangenheit bei der Siche-
rung des Existenzminimums behilflich war und dessen Inanspruchnahme
ihnen auch in Zukunft wieder zugemutet werden kann,
dass unter dem besonderen Aspekt des Kindeswohls – welchem bei der
Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung besonde-
re Beachtung zukommt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) – ausserdem auch
festzustellen ist, dass zugunsten der drei Kinder Minela, Amina und Ah-
med selbst im Falle einer stationären psychiatrischen Behandlung der
Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina die Betreuung durch ih-
ren Vater und die Grossmutter in ihrer angestammten Umgebung gewähr-
leistet sein wird,
dass auch sonst keinerlei ernsthafte Hinweise bestehen, das Kindeswohl
könnte im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien
und Herzegowina gefährdet sein,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen ste-
hen und zu bestätigen sind,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass sich aus den angestellten Erwägungen ergibt, dass die angefochte-
ne Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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