B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5561/2014
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
D-5561/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige christlichen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland
eigenen Angaben gemäss am 23. Februar 2013 und gelangten gemäss
Eintragungen in ihren Reisepässen am 25. Februar 2013 in die Schweiz,
wo sie am 1. März 2013 um Asyl nachsuchten.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Basel vom 14. März 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, in
seinem Heimatland würden viele Christen verfolgt. Im März 2011 habe die
syrische Armee ihr Geschäft in F._______ beschossen und im November
2012 hätten Moslems das Geschäft seines Onkels in die Luft gesprengt.
Er sei mehrmals vom Sicherheitsdienst des Militärs vorgeladen worden;
einmal sei er wegen seinen religiösen Aktivitäten befragt worden. Man
habe ihm gesagt, er solle sich mit anderen Personen nicht mehr über das
Christentum unterhalten. Letztmals habe er 1996 in F._______ Kontakt mit
den syrischen Behörden gehabt; die dortigen Behörden hätten immer wie-
der bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Im Jahr 2000 habe sich der Sicher-
heitsdienst in E._______ bei der Kirche nach seinen Aktivitäten erkundigt.
Die Behörden hätten ihn im Auge behalten wollen, er sei aber nicht gesucht
worden. Mitte Februar 2013 sei er in einem Taxi unterwegs gewesen, das
beschossen worden sei. Er habe sich einige Stunden im Haus versteckt
und sei anschliessend zu seinen Schwiegereltern gegangen. Es sei ihm
bislang konkret nichts zugestossen, er fürchte sich aber vor einer Zuspit-
zung der Lage für die Christen.
A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP vom 14. März 2013 an, sie
hätten Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage und der feindlichen
Stimmung gegen Christen verlassen. Persönlich habe sie jedoch keine
konkreten Probleme gehabt.
A.d Beide Beschwerdeführende gaben an, sich mehrere Jahre lang in
G._______ aufgehalten und dort gearbeitet zu haben. Diesbezüglich wur-
den Beweismittel eingereicht (act. A21).
A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von seinem
in Syrien lebenden Onkel erfahren, dass dessen Haus bombardiert worden
sei. Er sei in F._______ aufgewachsen und habe in E._______ studiert.
D-5561/2014
Seite 3
Dort habe er während vier Jahren in einem Studentenheim und anschlies-
send in der Kirche gelebt, für die er gearbeitet habe. Er habe mit Kindern
und Jugendlichen gepredigt. Während der Zeit im Studentenheim habe er
mit Freunden über das Christentum gesprochen. Die Baath-Partei, deren
Mitglied er gewesen sei, habe ihm zu verstehen gegeben, er solle nicht zu
viel über Religion sprechen. Man habe von ihm verlangt, im Studentenheim
für ein Stockwerk die Verantwortung zu übernehmen und zu melden, wer
an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Pfarrer sei ab und zu vom
Geheimdienst nach ihm gefragt worden und habe gesagt, er wohne im Stu-
dentenheim und arbeite für die Kirche. Der Pfarrer habe ihm vorgeschla-
gen, er solle nach G._______ gehen, um dort zu arbeiten. Er habe in der
Folge von 2000 bis 2008 dort gelebt und gearbeitet. 2008 habe er gehei-
ratet und 2009 habe er seine Ehefrau mit nach G._______ genommen. Sie
hätten sich dort regelmässig mit anderen Christen getroffen. Ihre Familien
seien gegen die Heirat gewesen, weil sie nicht der gleichen Glaubensrich-
tung angehörten. Bei der Einreise nach G._______ seien ihm mehrmals
Bücher und Lehrhefte abgenommen worden. Im Jahr 2010 hätten sie sich
entschlossen, nach Syrien zurückzukehren, nachdem ihre Familien gesagt
hätten, die Lage sei ruhig. Die Familie seiner Frau habe dann jedoch von
einer Rückkehr abgeraten. Seine Frau sei dennoch im April 2011 ins Hei-
matland gegangen und er sei im Mai 2011 nach E._______ gereist. Als die
Kirche bemerkt habe, dass er zurück sei, sei er zum Predigen eingeladen
worden. Zwei Tage nach der Geburt seiner Tochter C._______ habe er auf
seiner Facebook-Seite Fotos von ihr publizieren wollen. Er habe dies getan
und habe kurz danach bemerkt, dass er keinen Zugang mehr zu seiner
Seite gehabt habe. Der Geheimdienst habe sich oft bei seinen Verwandten
nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe ihm zu verstehen gegeben, dass er
ausreisen solle. Sein Bruder habe ihm zu verstehen gegeben, er solle "die
Religionsgeschichten lassen". Nach einigen Monaten hätten sie nach
G._______ gehen müssen, um ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Nachdem dies erledigt gewesen sei, seien sie nach Syrien zurückgegan-
gen. Er habe danach im H._______ und in Syrien weiterstudiert. Im Sep-
tember 2011 sei er mehrmals kontrolliert worden, als er zu seinen Verwand-
ten nach F._______ gefahren sei. Auch bei der Rückkehr nach E._______
seien sie genau kontrolliert worden. Im März 2012 seien Regierungssolda-
ten mit Panzern nach F._______ eingedrungen und hätten die von Christen
bewohnten Ortsteile beschossen. Am 3. oder 4. März 2012 hätten Soldaten
die Wohnung seiner Mutter durchsucht. Sie habe den Soldaten daraufhin
die Wohnung ihres Sohnes zeigen wollen und sei dabei fotografiert wor-
den. Die Fotografie sei im Internet veröffentlicht worden und man habe
seine Mutter beschuldigt, auf Regierungsseite zu stehen. Seine Mutter sei
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von einer Bekannten gewarnt worden, dass bewaffnete Leute nach ihr
suchten, um ihre ganze Familie umzubringen. Am 7. März 2012 hätten sich
die Leute in F._______ frei bewegen können; seine Mutter sei zu ihrem
Geschäft gegangen und habe gesehen, dass dieses beschossen worden
sei. Weil die Lage in Syrien sich verschlechtert habe, seien sie im April
2012 nach G._______ zurückgekehrt, wo sie etwa neun Monate geblieben
seien. Von dort aus seien sie nach Syrien gegangen und anschliessend in
die Schweiz gereist.
A.f Am 10. April 2014 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter
D._______ zur Welt.
A.g Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 25. April 2014 zu ihren
Asylgründen angehört. Sie sagte im Wesentlichen aus, sie habe ihre Aus-
bildung im Jahr 2010 in Syrien abgeschlossen. Zusammen mit ihrem Mann
sei sie nach G._______ gegangen, wo sie als (…) gearbeitet habe. In Sy-
rien habe sie in der Kirche geholfen. Da sie der römischen-othodoxen Kir-
che angehöre, ihr Mann aber Protestant sei, sei dies von ihrem Umfeld
nicht gut aufgenommen worden. Auch der Pfarrer ihrer Kirche habe sie be-
schimpft und sich anfänglich geweigert, ihr eine Ledigkeitsbescheinigung
auszustellen. Im Jahr 2011 sei sie nach Syrien zurückgekehrt, um dort ihre
Tochter zu gebären. Da die Situation schwieriger geworden sei, seien sie
im April 2012 wieder nach G._______ zurückgekehrt, wo sie etwa zehn
Monate lang geblieben seien. Danach seien sie nochmals für etwa eine
Woche nach Syrien gegangen, wo sie bei ihren Eltern gelebt hätten. Dort
habe Krieg geherrscht, was sie sehr geängstigt habe. Ihr Ehemann habe
zu Hause Ausweise und Kleider holen wollen. Er sei mehrmals kontrolliert
worden, als er mit einem Taxi unterwegs gewesen sei. Da geschossen wor-
den sei, habe der Taxifahrer ihren Mann zum Aussteigen aufgefordert, zu-
mal er das Gefühl gehabt habe, sie würden verfolgt. Da ihr Mann und sie
ein Visum für die Schweiz gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise ent-
schlossen.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 – eröffnet am 29. August 2014 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erachtet wurde, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführenden an.
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Seite 5
C.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September 2014 die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stüt-
zung der Vorbringen legten sie mehrere Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 4 bis 8
auf S. 8 der Beschwerde).
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober
2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 28. Oktober 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Be-
weismittel (vgl. Ziffn. 1 bis 7 der Eingabe).
F.
F.a Am 6. November 2014 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur
Vernehmlassung an das SEM.
F.b Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2014
(recte: 2015) die Abweisung der Beschwerde.
F.c Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 12. Feb-
ruar 2015, der drei Berichte beilagen, an ihren Anträgen fest.
G.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden
zwei Schreiben, in denen die aktuelle Situation in F._______ beschrieben
wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass im Rahmen von
Krieg und Bürgerkrieg erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen
Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die
Beschwerdeführenden hätten Nachteile geltend gemacht, die auf den in
Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen seien, von denen die ge-
samte Zivilbevölkerung in Syrien gleichermassen betroffen sei. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten behördlichen Massnahmen, denen er in
Zusammenhang mit seinen religiösen Aktivitäten ausgesetzt gewesen sei,
seien nicht intensiv genug gewesen, um als asylrechtlich relevant gewertet
zu werden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe letztmals 1996 mit
den Behörden Kontakt gehabt. Die geltend gemachte Beobachtung durch
die Regierung habe sukzessive nachgelassen und sei nach der Revolution
weggefallen. Fluchtauslösendes Ereignis sei die unsichere Lage in Syrien
gewesen. Weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht bestehe ein ge-
nügend enger Zusammenhang zwischen den geschilderten Nachstellun-
gen durch die Regierung und der Ausreise. Die Beschwerdeführenden hät-
ten in E._______ gelebt und dort ein Haus gekauft. Sie hätten im Februar
2013 von G._______ wieder dorthin zurückkehren wollen. E._______
werde von der Regierung kontrolliert, von der sie aufgrund ihrer Religion
keine Verfolgung zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer habe ge-
sagt, die Sicherheitsleute hätten nach der Revolution keine Zeit mehr für
religiöse Angelegenheiten gehabt. Bis zur Ausreise hätten die Beschwer-
deführenden keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen gehabt. Sie
hätten in E._______ ein Haus gekauft und im Februar 2013 dorthin zurück-
kehren wollen. E._______ stehe unter Kontrolle der Regierung, von der sie
aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit keine Verfolgung zu befürchten hät-
ten. Der Beschwerdeführer sei nicht behördlich gesucht worden und an ei-
nem Checkpoint habe er als einziger Mann weiterfahren dürfen. Nach Bei-
spielen für eine Verfolgung gefragt, habe er gesagt, sie hätten in einer Kir-
che Neujahr feiern wollen und seien vom Sicherheitsdienst gewarnt wor-
den, dass diese bombardiert werden solle. Dies spreche für einen gewis-
sen Schutz durch den Sicherheitsdienst und nicht für eine Verfolgung. Bei
seinen Reisen durch Syrien habe er viele Checkpoints passiert, ohne fest-
gehalten oder gar mitgenommen worden zu sein. Er sei dabei teilweise auf
seinen Glauben angesprochen worden, habe aber keine Nachteile erlitten.
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Seite 8
Zudem habe er angegeben, bei seiner legalen Ausreise aus Syrien keine
Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sei nach seiner Ausreise auch
nicht nach ihm gesucht worden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerde-
führenden nach mehrmonatigem Aufenthalt in G._______ wieder hätten in
Syrien leben wollen, sei zu schliessen, dass sie bei ihrer Ausreise keine
begründete Furcht vor Verfolgung gehabt hätten. Sie seien nach Syrien
zurückgekehrt, obwohl sie bereits im Besitz eines Visums für die Schweiz
gewesen seien. Bezeichnend sei auch, dass der Beschwerdeführer durch
ganz E._______ gereist sei, um seine Identitätskarte und seine Winterklei-
der zu holen. Hätte er sich tatsächlich vor Verfolgung gefürchtet, hätte er
diese Reise nicht auf sich genommen. In Anbetracht der gesamten Um-
stände sei festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte subjektive Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
objektiver Sicht nicht nachvollziehbar sei. Es könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation der religiösen
Minderheiten in Syrien habe sich in den letzten beiden Jahren verschlech-
tert. In Folge der Kriegswirren sei Syrien in mindestens vier Machtblöcke
zerfallen, die sich gegenseitig bekämpften. Die IS-Milizen hätten grosse
Gebiete des Landes unter Kontrolle gebracht. Zu ihrer Strategie gehöre
auch die Terrorisierung der Bevölkerung, sie gingen brutal gegen Anders-
gläubige vor. Der Vormarsch des IS habe zur Massenflucht religiöser Min-
derheiten geführt. Die Beschwerdeführenden seien nicht nur wegen des
Krieges aus Syrien geflohen, sondern auch weil ihre Furcht begründet sei,
aufgrund ihres Glaubens nicht mehr nach Syrien zurückkehren zu können,
ohne ihr Leben aufs Spiel zu setzen. Das Assad-Regime sei schon lange
nicht mehr in der Lage, den Minderheiten im Land Schutz zu gewähren.
Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten komme es zu Übergrif-
fen des IS gegen religiöse Minderheiten. Die Beschwerdeführenden hätten
im Quartier I._______ von E._______ gelebt, in dem es laufend zu kriege-
rischen Auseinandersetzungen und Übergriffen komme (es werden meh-
rere Ereignisse, die sich zwischen April und Dezember 2013 zugetragen
haben, genannt). Das UNHCR stelle sich auf den Standpunkt, dass die
meisten Flüchtlinge aus Syrien die in Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonven-
tion genannten Bedingungen für die Anerkennung als Flüchtlinge erfüllten,
weil sie begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Bezüglich Angehöriger
religiöser Minderheiten bestehe zudem ein besonderes Risikoprofil. Die
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Praxis des SEM, möglichst vielen Asylsuchenden "nur" die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, sei zu hinterfragen. Mindestens die Risikoprofile des
UNHCR sollten zur Anwendung gelangen. Assad spiele sich gerne als
Schutzmacht der Christen auf, erwähne indessen nicht, dass der überwie-
gende Teil der Schäden, die an Kirchen und Klöstern entstanden sei, von
Regierungstruppen verursacht worden sei. Das Regime habe versucht,
eine Polarisierung der religiösen Minderheiten zu erreichen und einen Keil
zwischen die Religionsgemeinschaften zu treiben. Durch Desinformation
und Einschüchterung habe er breite Teile der Christen davon abgehalten,
sich auf die Seite der Revolution zu schlagen. Zur Strategie der Polarisie-
rung gehöre, dass die syrische Armee Artilleriegeschütze oft in christlichen
Quartieren aufstelle, um von dort aus sunnitische Dörfer zu beschiessen.
Führende christliche Oppositionelle würden eliminiert. Die Christen gehör-
ten als religiöse Minderheit zu den Verlierern des Krieges, viele hätten das
Land verlassen. In der heutigen Situation in Syrien sei davon auszugehen,
dass Christen in Syrien aus religiösen Gründen verfolgt würden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer werde von der syrischen Regierung auch per-
sönlich verfolgt, weil er sich kritisch gegenüber dem Regime geäussert
habe. Seit 1994 werde er vom Sicherheitsdienst überwacht, einmal habe
er in F._______ auf dem Posten erscheinen müssen. Im Jahr 2000 sei er
vom Pfarrer informiert worden, dass sich der Sicherheitsdienst in
E._______ schriftlich nach ihm erkundigt habe. Durch seine Ausland-
aufenthalte sei es ihm gelungen, zeitweise vom Radar des Sicherheits-
dienstes zu verschwinden. Bei seiner Rückreise nach E._______ im Feb-
ruar 2013 sei er an Checkpoints mehrmals angehalten worden. Die Fragen
der Soldaten hätten den Eindruck erweckt, dass diese über seinen familiä-
ren und religiösen Hintergrund im Bild gewesen seien. In seine Wohnung
in I._______ sei eingebrochen worden, da verschiedene Dokumente ge-
fehlt hätten, die er dort habe holen wollen. Es sei davon auszugehen, dass
er in den Augen des Sicherheitsdiensts als Opponent vermerkt und des-
halb gefährdet sei. Die Zerstörung des Geschäfts seiner Mutter im Jahr
2012 sei ebenso eine gezielte Aktion der Regierung gegen ihn gewesen.
Das Geschäft sei von einem Panzer der syrischen Armee beschossen wor-
den. Seine Mutter habe bei der Polizei Anzeige erstattet und Schadener-
satz beantragt. Eine zweite Anzeige der Mutter richte sich gegen die Zer-
störung, die auf einem anderen Grundstück angerichtet worden sei. Der
Beschwerdeführer schliesse, dass die syrische Armee den Auftrag gehabt
habe, gezielt gegen seine Familie vorzugehen, um diese zu schädigen und
ihn möglicherweise auch zur Racheaktionen zu provozieren. Die Familie
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der Beschwerdeführerin habe in J._______ grosse Schwierigkeiten ge-
habt, nachdem bekannt geworden sei, dass sie einen Protestanten gehei-
ratet habe. Ihre Eltern und sie seien mit dem Tod bedroht worden und hät-
ten Anzeige bei der Polizei erstattet.
4.3
4.3.1 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in der Verfü-
gung eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorgenommen und eine begründete
Furcht vor Verfolgung verneint. Die eingereichten Polizeirapporte beträfen
das Geschäft der Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Grundstück an-
derer Verwandter und bezögen sich auf das Jahr 2012. Eine gezielte Ver-
folgung des Beschwerdeführers könne damit nicht belegt werden. Mit wei-
teren Beweismitteln werde eine Verfolgung der Beschwerdeführenden auf-
grund ihrer Vermählung im Jahr 2008 geltend gemacht. Sie seien von Ver-
wandten und Unbekannten bedroht worden. Dieses Vorbringen werde im
Nachhinein aufgebauscht und wirke konstruiert. Die Beschwerdeführerin
habe im Rahmen der Anhörung einleitend auf Schwierigkeiten hingewie-
sen, die im Zusammenhang mit ihrer Vermählung aufgetreten seien. Bei
den Asylgründen habe sie diese hingegen nicht mehr erwähnt. Ferner habe
sie gesagt, in ihrer Stadt sei die Heirat zwischen einem Protestanten und
einer Orthodoxen kein Problem gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb sie aufgrund der Heirat vom Jahr 2008 Probleme haben könnte,
sei sie doch in den folgenden Jahren nicht mehr belästigt worden. Daran
vermöge auch das eingereichte Beweismittel vom 13. September 2014, in
dem der Quartiervorsteher ausführe, die Beschwerdeführenden hätten Sy-
rien verlassen, weil ihre Verwandten mit der Heirat nicht einverstanden ge-
wesen seien, nichts zu ändern, widerspreche der Inhalt doch deren Aussa-
gen. Das Vorbringen, aufgrund Fotos beziehungsweise eines Videos, das
die Taufe der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom 17. August 2014
zeige, seien ihre Eltern von Unbekannten bedroht worden, mute kurios an.
Die eingereichten Beweismittel liessen auf eine konstruierte Geschichte
schliessen. Die Polizeirapporte vom 11. und 18. September 2014, die Er-
klärungen zum orthodoxen Glauben und der Bedeutung der Taufe enthiel-
ten, wirkten unter Berücksichtigung der heutigen Umstände in Syrien ei-
genartig. Dass sich die Polizeibehörden von E._______ zweimal in einer
Woche mit religiösen Angelegenheiten unter Christen befasse sowie die
Vorbringen ausführlich und sorgfältig protokolliert haben soll, sei unter Be-
rücksichtigung der derzeitigen Lage fragwürdig. In den Rapporten werde
wiederum derselbe Ausreisegrund genannt, der von den Beschwerdefüh-
renden im Verfahren nicht als solcher genannt worden sei. Auffallend sei
auch der Zeitpunkt der Anzeigen, der zwischen Erlass der Verfügung und
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Seite 11
Einreichung der Beschwerde liege. Es sei darauf hinzuweisen, dass der
Inhalt der Polizeirapporte und des Bestätigungsschreibens des Quartier-
vorstehers darauf abzielten, den Ausgang des Asylverfahrens zu begüns-
tigen.
4.3.2 Vor dem Hintergrund der Praxis zur Kollektivverfolgung und ange-
sichts den Vorbringen der Beschwerdeführenden habe kein Anlass bestan-
den, sich in der Verfügung zum Vorliegen einer Kollektivverfolgung von
Christen in Syrien zu äussern. Die Anforderungen dazu seien gemäss
Rechtsprechung sehr hoch. Dazu sei auf BVGE 2011/16 und
EMARK 1996 Nr. 21 zu verweisen. Syrien verstehe sich als laizistischen
Staat, in dem alle Religionen einen Platz in der Gesellschaft hätten. Der
Anteil der Christen an der Bevölkerung liege bei etwa 10 Prozent, sei aber
aufgrund des Bürgerkriegs kaum zu beziffern. Es seien vergleichsweise
wenig Christen ins Ausland geflüchtet; wer seinen Wohnort habe verlassen
müssen, suche vor allem nach einem Aufenthaltsort innerhalb Syriens. Ge-
mäss verschiedenen Quellen seien auch Christen in erster Linie aufgrund
Kampfhandlungen, Bombardierungen und der desolaten Sicherheitslage
geflohen. Ob ihre Gefährdung auch im Glauben begründet liege, hänge vor
allem von ihrem Aufenthaltsort ab, da die Lage der Christen regional unter-
schiedlich sei. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hätten
Christen grundsätzlich nicht mit Verfolgung zu rechnen, wogegen in den
Rebellengebieten nur wenige Christen verblieben seien. Dies gründe aber
vor allem darin, dass die Bevölkerung in den von der Opposition gehalte-
nen Gebieten unter dem "barrel bombing" leide. In Oppositionsgebieten
könnten Christen ihren Glauben in Kirchen nur eingeschränkt ausüben, die
Situation in Rebellengebieten könne für sie schwierig werden, falls sie als
Anhänger der Regierung wahrgenommen würden. Die Ursachen von sich
daraus ergebenden Verfolgungsmassnahmen seien nicht religiöser Natur,
sondern fokussierten auf eine als feindlich eingestellte politische Haltung.
Die meisten Christen verhielten sich neutral und arrangierten sich mit den
lokalen Machthabern. In Einzelfällen seien Christen aufgrund ihrer Unter-
stützung der Opposition ins Visier der syrischen Behörden geraten, von
einer systematischen Verfolgung könne indessen nicht ausgegangen wer-
den. Anders verhalte es sich in Gebieten, die vom IS eingenommen worden
seien. Aus diesen Gebieten seien die meisten Christen geflohen. Diese
lebten heute teilweise in anderen Gebieten Syriens, so in den von den Kur-
den und der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten. Gemäss öffent-
lich zugänglichen Quellen habe es im syrischen Bürgerkrieg landesweit nur
wenige religiös motivierte Morde an Christen gegeben, wobei sich diese
D-5561/2014
Seite 12
Angaben auf Aussage von Kirchenvertretern und Menschenrechtsorgani-
sationen abstütze.
4.3.3 Zusammenfassend ergebe sich, dass sich die Situation und damit
auch die Gefährdung von Christen in Syrien regional verschiedenartig prä-
sentiere. Die Anzahl von Angehörigen der christlichen Gemeinschaft, die
aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, lasse sich nur schätzen. Es sei
davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil der Christen Opfer von Übergrif-
fen geworden sei. Gemessen an der gesamten christlichen Bevölkerung
von rund zwei Millionen Personen weise das Verfolgungsmuster eine rela-
tiv geringe Dichte auf. Die Voraussetzung für die Annahme einer Kollektiv-
verfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien sei nicht erfüllt.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer mache
geltend, dass das Geschäft seiner Mutter, das auf seinen Namen gelautet
habe, nicht zufällig zerstört worden sei. Das Militär habe gezielt zwei Häu-
ser beschossen. Auch die Zerstörung von 150 Olivenbäumen auf einem
anderen Grundstück der Familie erachte er nicht als Zufall. Auch wenn die
Flucht nicht deshalb erfolgt sei, seien diese Ereignisse wichtig für die Be-
urteilung einer individuellen Verfolgung. Die Beschwerdeführenden hätten
2008 geheiratet, die wirklichen Probleme seien erst mit dem Aufflammen
des Bürgerkriegs entstanden. Dieser habe die Glaubensgemeinschaften
gespaltet; es seien gegenseitig Verdächtigungen aufgekommen, die ande-
ren Gruppen sympathisierten mit der Regierung oder mit den Rebellen.
Das SEM versäume es, die Spannungen zwischen den Glaubensgemein-
schaften in einen zeitlichen Kontext zu stellen. Die Aussage der Beschwer-
deführerin stelle somit keinen Widerspruch zu den in der Beschwerde auf-
geführten Argumenten dar. Ihre Familie sei erst unter massiven Druck ge-
raten, als sie in der Schweiz gewesen sei. Das SEM habe übersehen, dass
seine Lagebeurteilung bezüglich der Christen in Syrien nicht für alle christ-
lichen Gruppierungen zutreffe, sondern für die grossen Gemeinschaften.
Der Beschwerdeführer gehöre einer evangelikalen Gruppierung an. Das
Assad-Regime habe schon vor Ausbruch des Kriegs mit der Unterdrückung
dieser Gruppierungen begonnen, indem es gesetzlich festgehalten habe,
Gottesdienste dürften nur in Kirchen erfolgen. Damit sollten kleine Glau-
bensgemeinschaften gezwungen werden, ihre Tätigkeit auszusetzen. Ver-
anstaltungen in privaten Räumen seien dem Regime ein Dorn im Auge ge-
wesen, weil dorthin keine Geheimdienstleute hätten entsandt werden kön-
nen.
5.
D-5561/2014
Seite 13
5.1 Insofern in der Beschwerde davon ausgegangen wird, Christen würden
in Syrien aus religiösen Gründen verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge
im Sinne der Genfer Konvention zu betrachten, ist auf die sehr hohen Vo-
raussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2013/12 und 2011/16). Das SEM zeigte in seiner Vernehmlassung
unter Hinweis auf entsprechende Berichte nachvollziehbar auf, dass Chris-
ten in Syrien nicht landesweit aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt werden. Der syrische Bürger-
krieg gründet im Wesentlichen nicht in konfessionellen Auseinandersetzun-
gen, sondern in politischem Machterhalt beziehungsweise -gewinn. Dass
auch in den christlichen Vierteln von Städten Gefechte stattfinden, liegt
ebenfalls vor allem darin begründet, dass die Kriegsprotagonisten versu-
chen, diese Quartiere unter ihre Kontrolle zu bringen. In der Stellungnahme
vom 12. Februar 2015 werden die Aussagen des SEM zur Lage der Chris-
ten in Syrien hinsichtlich grösserer Glaubensgemeinschaften nicht in Frage
gestellt, es wird indessen darauf hingewiesen, dass das Abhalten von Got-
tesdiensten in Privaträumen verboten worden sei, was kleinere Religions-
gemeinschaften, die sich keine Kirchen leisten könnten, benachteilige. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die religiösen Tätig-
keiten, die der Beschwerdeführer in der Kirche ausübte, vom syrischen Re-
gime nicht unterbunden wurden. Es wurde ihm einmal zu verstehen gege-
ben, dass er sich bei seinen religiösen Aktivitäten, insofern darin die Äusse-
rung politischer Ansichten gesehen werden könnte, Zurückhaltung aufzu-
erlegen habe. Da die Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers – wie
auch er selbst – von den staatlichen Behörden zwar beobachtet, indessen
in der Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht übermässig behindert wurde, kann
nicht davon ausgegangen werden, die Angehörigen der Glaubensgemein-
schaft, welcher der Beschwerdeführer angehört, seien in Syrien aufgrund
ihrer Glaubenszugehörigkeit kollektiv verfolgt.
5.2
5.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachtei-
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Seite 14
ligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erschienen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.2.2 Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tenen Nachteile stellen praxisgemäss keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes dar, soweit sie nicht in der Absicht beruhen, einen Menschen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen. Angesichts dieser
Praxis sind die Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden bei der
Meisterung des Alltags in einem seit längerer Zeit von einem Bürgerkrieg
destabilisierten Land begegneten, als asylrechtlich irrelevant zu bezeich-
nen.
5.2.3 Die Beschwerdeführenden lebten und arbeiteten eigenen Aussagen
gemäss mehrere Jahre lang in G._______. Der Beschwerdeführer gab an,
er habe sich von 2000 bis 2008 legal in diesem Land aufgehalten und er
sei mehrfach kontrolliert nach Syrien zurückgekehrt. 2008 heirateten sie
und 2009 gingen sie gemeinsam nach G._______, wo auch die Beschwer-
deführerin eine Arbeitsstelle fand. Sie kehrten 2011 in ihr Heimatland zu-
rück, wo die Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______ zur Welt brachte.
Sie verblieben mehrere Monate in Syrien, bevor sie im April 2012 erneut
nach G._______ zogen. Aufgrund des Arbeitsplatzverlustes und der Ein-
schränkungen, denen Christen in der Ausübung ihrer religiösen Aktivitäten
in diesem Land unterliegen, beschlossen sie, nach zirka zehnmonatigem
Aufenthalt wiederum in ihrem Heimatland zu leben.
5.2.4 Dadurch, dass die Beschwerdeführenden nach ihren Aufenthalten in
G._______ mehrfach legal und kontrolliert nach Syrien zurückkehrten, wird
klar, dass sie zu den Zeitpunkten ihrer Rückkehr keine begründete Furcht
vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatten. Mit ihrer Rückkehr und der
erneuten Wohnsitznahme in Syrien stellten sie sich unter den Schutz ihres
Heimatlandes, wodurch es sich erübrigt, sich mit den Ereignissen, die sich
vor Jahren in der Heimatstadt des Beschwerdeführers zugetragen hatten,
vertieft auseinanderzusetzen. Insbesondere ist zu erwähnen, dass die Be-
schwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer letzten Einreise nach Syrien be-
reits im Besitz eines Einreisevisums für die Schweiz waren, sodass sie
nicht nach Syrien hätten zurückkehren müssen. Hätten sie befürchtet, dort
verfolgt zu werden, wären sie mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit in die Schweiz gereist, ohne nochmals nach Syrien zu gehen, zu-
mal das Besorgen der Identitätskarte und der Winterkleider das Eingehen
D-5561/2014
Seite 15
eines entsprechenden Risikos nicht gerechtfertigt hätte. Die Beschwerde-
führenden sagten denn auch übereinstimmend aus, dass sie nach ihrem
letzten Aufenthalt in G._______ in der Absicht, in Syrien zu verbleiben,
dorthin zurückkehrten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss während sei-
nen Aufenthalten im Heimatland mehrmals bei Kontrollen überprüft wurde,
wobei ihm jedes Mal die Weiterreise gestattet wurde und er keine ernsthaf-
ten Schwierigkeiten hatte. Da dem Beschwerdeführer mehrmals die kon-
trollierte Aus- und Einreise nach Syrien gelang und er auch im Landesin-
nern bei Kontrollen diverse Male überprüft wurde, ist zu schliessen, dass
er von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde und gegen ihn nichts
vorlag, das eine Verfolgung hätte begründen können. Er wäre für die syri-
schen Behörden mehrmals greifbar gewesen, sollten diese ein Interesse
an seiner Person gehabt haben. Diese Wertung der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer
bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien während der Fahrt zu seiner Woh-
nung in eine Kontrolle geriet und dabei offenbar von den Soldaten erkannt
wurde. Wäre er behördlich gesucht worden, hätten ihn die Soldaten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit festgenommen und den an seiner Per-
son interessierten Behörden übergeben.
5.2.5 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die syrische Armee habe
absichtlich das in F._______ liegende Eigentum seiner Familie zerstört,
und in diesem Zusammenhang auf zwei Polizeirapporte verweist, ist Fol-
gendes festzuhalten: Gemäss dem ersten Rapport vom 16. März 2012
wurde auf einem mit Olivenbäumen bepflanzten Grundstück der Anzeige-
erstatterin – die Mutter des Beschwerdeführers – durch Terroristen erheb-
licher Schaden angerichtet, indem die Olivenbäume gefällt und ein Ge-
bäude beschädigt wurden. Dem Rapport vom 20. März 2012 ist zu entneh-
men, dass gemäss den Angaben der Anzeigeerstatterin bei Gefechten zwi-
schen der syrischen Armee und Terroristen ihr Geschäft zerstört und ge-
plündert wurde. Durch die eingereichten Beweismittel kann die These des
Beschwerdeführers, die Schäden seien durch die syrischen Sicherheits-
kräfte absichtlich verursacht worden, um ihn zu treffen, nicht gestützt wer-
den.
5.2.6 Die Beschwerdeführenden gaben zwei Polizeirapporte vom 11. und
18. September 2014 zu den Akten, denen entnommen werden kann, dass
sie Syrien hätten verlassen müssen, weil die Familie der Beschwerdefüh-
rerin mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Diese Angabe
stimmt klarerweise nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführenden
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Seite 16
überein, weshalb die Beweiskraft des Dokuments, das auf Angaben von
Verwandten der Beschwerdeführenden beruht, als sehr gering zu bezeich-
nen ist. Die weitere Angabe in den Rapporten, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin von zwei Unbekannten aufgesucht worden sei, die Dro-
hungen gegen die Beschwerdeführenden ausgestossen hätten, weil die
Beschwerdeführerin sich in der Schweiz habe taufen lassen, ist somit zu
bezweifeln. Selbst wenn dem so sein sollte und die Rapporte authentisch
wären, steht aufgrund deren Inhalts fest, dass die staatlichen Behörden die
Anzeige entgegengenommen haben und nach den Unbekannten suchen.
Dass diese Suche sich schwierig gestaltet, da die Mutter der Beschwerde-
führerin keinerlei nähere Angaben zu den beiden Männern machen konnte,
liegt in der Natur der Sache und kann den Sicherheitsbehörden nicht als
mangelnder Schutzwille angelastet werden. Somit wären die Drohungen
von unbekannten Drittpersonen asylrechtlich nicht relevant.
5.2.7 Die Bestätigung des Quartiervorstehers vom 13. September 2014 ist
als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu taxieren. Es wird ausge-
führt, dass die Beschwerdeführenden Syrien verlassen mussten, weil die
Familie der Beschwerdeführerin mit der Heirat nicht einverstanden gewe-
sen sei. Diese Behauptung widerspricht den Angaben, welche die Be-
schwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen machten. Insofern der
Quartiervorsteher angibt, der Beschwerdeführer wage es nicht, nach Sy-
rien zurückzukehren, da er sich vor der Familie seiner Ehefrau fürchte, ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen
Asylbehörden nie angab, sich vor der Familie seiner Gattin zu fürchten.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konn-
ten, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht gegeben sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die eingereichten Be-
weismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: