B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-556/2015
spn/don
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer über den Iran und ihm unbekannte Länder am
4. Dezember 2014 in die Schweiz gelangte, wo er in B._______ von der
Polizei aufgegriffen wurde,
dass er am 5. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 27. November 2014 in Ungarn
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass am (…). Dezember 2014 im Auftrag der Vorinstanz eine Handkno-
chenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durchge-
führt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 zur Person befragt
und ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse, zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit von Ungarn gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Ungarn gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe 40 bis 45 Tage vor
seiner Einreise in die Schweiz sein Heimatdorf verlassen und sei illegal
über den Iran und ihm unbekannte Länder gereist,
dass er in einem Waldstück von der Polizei verhaftet worden sei, welche
ihn auch ins Wasser geworfen und auf die Beine geschlagen habe,
dass er von den ungarischen Behörden gezwungen worden sei, Fingerab-
drücke abzugeben, und kein Essen bekommen habe,
dass er in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er Ungarn in einem Lastwagen versteckt verlassen habe und von ei-
nem ihm unbekannten Ort aus mit dem Zug in die Schweiz gefahren sei,
wo er schliesslich ausgestiegen sei,
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dass die Vorinstanz am 24. Dezember 2014 nach den Bestimmungen der
Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Un-
garn richtete, wobei es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
27. November 2014 in Ungarn sowie auf dessen Reiseweg verwies,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Januar
2015 ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Januar 2015 – eröffnet am 20. Januar
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die durchgeführte Handknochenanalyse habe ein Al-
ter von mindestens 19 Jahren ergeben und widerlege somit die Aussagen
des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs weiterhin
daran festgehalten habe, 16 Jahre alt zu sein, jedoch weder Ausweise zu
den Akten gereicht, noch seine Identität glaubhaft dargelegt habe,
dass er angegeben habe, seine afghanische Identitätskarte (Tazkara) aus
dem Heimatstaat beschaffen zu wollen, wobei bislang keinerlei Identitäts-
ausweise beim SEM eingetroffen seien,
dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen und ihre Zustän-
digkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, anerkannt
hätten, womit sie ebenfalls davon ausgehen würden, er sei bereits volljäh-
rig,
dass zum Vorbringen, er habe in Ungarn unter Zwang ein Asylgesuch ein-
gereicht, festzuhalten sei, dass gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es
somit den zuständigen Behörden obliege, die Asylgründe zu prüfen, den
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Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Hei-
matland anzuordnen,
dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, Ungarn würde seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und er
sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne, sollte
er sich durch die ungarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig be-
handelt fühlen,
dass seine Ausführungen somit die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs nach Ungarn nicht zu widerlegen vermögen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung vom 7. Januar 2015 sei aufzuheben, verbun-
den mit der Anweisung an das SEM, von seinem Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig
zu erklären, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen,
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass er eine Kopie seiner Tazkara mit der Nummer (…) als Beweismittel
zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2015 eine Fürsorge-
bestätigung datiert vom 28. Januar 2015 eingegangen ist,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass zunächst auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vo-
rinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig
festgestellt habe, indem sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen sei, einzugehen ist, da diese allenfalls zu einer Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte,
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung zur Person
vom 12. Dezember 2014 aufgefordert wurde, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen, sich jedoch bis dato keine gültigen Identitätspapiere in den
Akten finden lassen,
dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene eine Kopie seiner
Tazkara zu den Akten reichte,
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dass Kopien jedoch ein sehr geringer Beweiswert zukommt, zumal ent-
sprechende Manipulationsmöglichkeiten bestehen, die auf einer Kopie
nicht erkennbar wären,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht plausibel darlegt, wie er in den
Besitz der eingereichten Kopie seiner Tazkara gelangt ist und auch ein Zu-
stellcouvert fehlt,
dass seine Ausführungen in der Beschwerde, er habe das Original der
Tazkara an die Vorinstanz schicken lassen, dieses sei aber offenbar verlo-
ren gegangen, und es ihm nun geglückt sei, wenigstens noch eine Kopie
beschaffen zu können, nicht zu überzeugen vermögen,
dass der die vorliegende Handknochenanalyse durchführende Arzt zum
Schluss gelangte, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der
Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, weshalb das
Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage,
dass das Ergebnis der radiologischen Knochenaltersbestimmung jedoch
keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulässt, zumal
der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt (vgl. statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2
mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer aber bei der Einreichung des Asylgesuchs zu-
nächst ein anderes Geburtsdatum angegeben hat (vgl. act. A8/15, 1.06)
und überdies die Angaben zu seiner Schulbildung vage ausgefallen sind,
indem er angab, sieben Jahre zur Schule gegangen zu sein, jedoch nicht
mehr wusste, in welchem Jahr er mit der Schule begonnen habe (vgl. act.
A8/15, 1.17.04),
dass sodann am angegebenen Geburtsdatum insofern Zweifel aufkom-
men, als er dieses gemäss dem westlichen Kalender angibt und ausführt,
dies hätten die Eltern so für ihn umgerechnet,
dass schliesslich auch die ungarischen Behörden die Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers anerkannten, indem sie die Rückübernahme ausdrücklich
akzeptierten,
dass nach dem Gesagten im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Um-
stände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum ernsthafte Hin-
weise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen,
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dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, seine Minderjäh-
rigkeit glaubhaft darzulegen, weshalb in Übereinstimmung mit dem SEM
davon auszugehen ist, dass er bereits volljährig ist,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt damit richtig feststellte und aufgrund
der gesamten Umstände auch nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Nachreichung der Tazkara anzusetzen,
dass aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers weder die spezifi-
schen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO (vgl. Art. 6 und 8 Dublin-III-
VO), die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige
noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) Anwendung finden,
dass Ungarn mit seinem ausdrücklichen Einverständnis der Rücküber-
nahme vom 7. Januar 2015 gemäss Dublin-III-VO zuständig geworden ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, die ungarischen
Behörden hätten keine Befragung durchgeführt, sodann sei er vom Sicher-
heitspersonal geschlagen worden und habe keine Mahlzeiten erhalten,
weshalb er nicht nach Ungarn zurückkehren könne,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann,
dass die schweizerischen Behörden aber sicher stellen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt ist, wobei sie in diesem Falle zum Selbsteintritt
verpflichtet wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt und bezüglich der möglichen Haft
und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hy-
giene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewalt-
übergriffen berichtet worden) festgestellt wurde, die Vermutung, Ungarn
garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn zwar
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keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die grundsätzlich eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass jedoch im Fall von besonders verletzlichen Personen eine sorgfältige
Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt sei,
welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verletzli-
chen Gruppe Rechnung zu tragen habe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.),
dass der Beschwerdeführer als junger und – soweit dies den Akten zu ent-
nehmen ist – gesunder Mann keiner besonders verletzlichen Gruppe zu-
geordnet werden kann, somit keinen besonderen Umständen Rechnung
getragen werden muss,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit den Ausführungen, er sei in Un-
garn vom Sicherheitspersonal geschlagen worden und habe keine regel-
mässigen Mahlzeiten erhalten, nicht gelingt, ernsthafte Anhaltspunkte vor-
zubringen, dass die Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und
250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass vielmehr im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, Un-
garn als Signatarstaat der EMRK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und es keinen Grund für eine Anwen-
dung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. a.a.O.,
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erwei-
sen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit der Rechtsmitte-
leingabe jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt wurde, wonach von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird, wenn die Partei nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichts-
los erscheint,
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dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers durch die Fürsorgebestäti-
gung vom 28. Januar 2015 belegt ist und nach dem Gesagten die Begeh-
ren auch nicht als aussichtslos zu bewerten sind, womit dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Person
eine amtliche Rechtsvertretung beiordnet, wenn dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass es jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht wird, im Wesentlichen um die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geht und es auch weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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