B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5562/2014/was
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N_______
D-5562/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Juni 2014 in der Schweiz um
Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragungen vom 9. Juli 2014 und den Anhörungen
vom 31. Juli 2014 im D._______ machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, als alewitische Kurden in ihrem Herkunftsort E._______ Diskriminie-
rungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Die Beschwerdeführerin gab an, Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD
gewesen zu sein und sich in alewitischen Vereinen und Volkshäusern be-
tätigt zu haben, wobei ihre hauptsächliche Tätigkeit aus der Information der
Leute und der Organisation von Veranstaltungen oder Projekten bestanden
habe. Wegen dieser Tätigkeiten sei sie von Angehörigen der Anti-Terror-
Einheit von 1999 bis zur Ausreise beschattet und bespitzelt worden, wes-
halb sie Angst habe, dass ihr Leben in Gefahr sei. Sie sei insgesamt vier
Mal verhaftet worden. Das erste Mal vor einigen Jahren bei einer Massen-
verhaftung nach der Trauerfeier für den im Januar 2007 ermordeten Jour-
nalisten Hrant Dink und das zweite Mal im Zusammenhang mit den Gezi-
Protesten, wobei sie bei der ersten Verhaftung einen Tag, bei der zweiten
Verhaftung für vier Tage festgehalten worden sei. Während letzterer Ver-
haftung sei es zu Schlägen und unsittlichen Berührungen und Beschimp-
fungen seitens der Sicherheitskräfte gekommen. Nach der Entlassung
habe sie im Spital in F.______ ein ärztliches Zeugnis verlangt, das ihr je-
doch verweigert worden sei. Im Juli 2013 sei sie im Zusammenhang mit
einer Kundgebung der Alewiten-Plattform ein drittes Mal verhaftet und ei-
nen halben Tag festgehalten worden. Die vierte Verhaftung sei am (…)
Ganlässlich der Trauerfeier von Berkin Elvan, einem Jugendlichen, der
während den Protesten in der Türkei an seinen Schussverletzungen ge-
storben war, erfolgt. Sie sei einen Tag festgehalten worden. Ein Verfahren
sei nie gegen sie eingeleitet worden und man habe sie auch nicht regis-
triert. Neben den behördlichen Behelligungen sei sie Druck aus der Nach-
barschaft ausgesetzt gewesen, da dort viele religiöse Vereine und Gemein-
schaften präsent seien. Im Weiteren sei ihre Tochter als Alewitin in der
Schule "Gezi-Tochter" beschimpft und auch sonst wegen der Religion unter
Druck gesetzt worden, weshalb sie psychisch angeschlagen sei.
Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund seiner angeschlagenen Gesund-
heit (Notwendigkeit einer Dialysebehandlung seit 2008) nicht politisch aktiv
D-5562/2014
Seite 3
gewesen zu sein und lediglich die alewitischen Vereine besucht zu haben.
Jedoch seien die Alewiten in der Türkei allgemein diskriminiert.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 25. Juni 2014 mit einem Touris-
tenvisum legal von G._______ in die Schweiz.
B.
Mit am 28. August 2014 eröffneter Verfügung vom 26. August 2014 wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. Juni 2014
ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2014 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 26. August 2014. Es wurde die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurtei-
lung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragt.
Mit der Beschwerdeschrift wurden zahlreiche Auszüge aus dem Internet
zur Situation in der Türkei und mehrere Bestätigungsschreiben eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 erhob der zuständige Instruk-
tionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zah-
lungsfrist bis zum 23. Oktober 2014.
E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gab der Rechtvertreter unter Einreichung
eines entsprechenden Flüchtlingsausweises in Kopie an, dass der Bruder
des Beschwerdeführers in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden
sei.
F.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 beantragte der Rechtsvertreter unter
Beilage eines Bedürftigkeitsnachweises, es sei auf den erhobenen Kosten-
vorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
D-5562/2014
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwi-
schenverfügung vom 8. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich
der Beschwerdeführer ab 4. November 2014 in psychologischer Behand-
lung befinden werde.
I.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte der Rechtsvertreter Fotogra-
fien in Kopie ein, welche die Beschwerdeführenden anlässlich einer De-
monstration in Bern zur Situation der Kurden in der Türkei zeigen.
J.
Mit Eingabe vom 11. November 2014 reichte der Rechtsvertreter einen tür-
kischen Zeitungsartikel zur Situation der Alewiten in der Türkei samt Über-
setzung in deutscher Sprache ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
L.
In seiner Replik vom 24. Dezember 2014 nahm der Rechtsvertreter Stel-
lung zur Argumentation der Vorinstanz. Dabei reichte er einen ärztlichen
Bericht vom 19. November 2014 betreffend den Beschwerdeführer ein und
beantragte die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Be-
richts hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
M.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches
Zeugnis des behandelnden Arztes vom 24. Dezember 2014 betreffend die
Beschwerdeführerin ein.
N.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter hinsichtlich des
D-5562/2014
Seite 5
Beschwerdeführers Austrittsberichte des H._______ vom 2. Juni und
9. Juni 2015 ein.
O.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug
eines als Zeitungsartikel bezeichneten Dokumentes ein.
P.
In seiner Eingabe vom 25. November 2015 wies der Rechtsvertreter unter
anderem auf eine möglicherweise notwendig werdende Nierentransplanta-
tion des Beschwerdeführers hin.
Q.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter zahleiche
Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation der Kurden in der Tür-
kei und einzelnen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen PKK und
türkischen Sicherheitskräften ein.
R.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter hinsichtlich
der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 1. Februar 2016 und
Kursbestätigungen die Eltern und die Tochter betreffend ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges
D-5562/2014
Seite 6
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwer-
deführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen
Vorbringen der Beschwerdeführerin, mehrere Male verhaftet und wegen
ihrer politischen Tätigkeit beobachtet worden zu sein, als nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG.
Sie führte aus, die angegebenen Verhaftungen seien alle im Rahmen von
Massenverhaftungen anlässlich politischer Kundgebungen erfolgt und die
Beschwerdeführerin sei abgesehen von der dreitägigen Haftdauer anläss-
lich der Gezi-Proteste nie länger als einen Tag festgehalten worden. Auch
habe man die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhaftungen nie befragt
oder registriert und es sei kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Die
Entlassungen aus der Haft seien jeweils ohne Auflagen erfolgt. Bei dieser
Sachlage sei eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielter
Verfolgung zu verneinen, zumal die letzten Behelligungen ein Jahr vor der
Ausreise stattgefunden hätten. Auch die Tatsache der blossen Mitglied-
schaft der Beschwerdeführerin beim Menschenrechtsverein IHD und der
behördlichen Beobachtung aufgrund ihrer Tätigkeiten für die IHD liessen
nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung
schliessen, sei doch die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung
für den IHD tätig gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführenden ihren Heimatstaat ohne Schwierigkeiten mit ihren ei-
genen Reisepässen auf legalem Weg verlassen hätten.
3.2 Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Schliesslich
seien die geltend gemachten Behelligungen durch Drittpersonen aufgrund
ihrer Religionszugehörigkeit und den politischen Aktivitäten mangels erfor-
derlicher Intensität nicht asylrelevant.
D-5562/2014
Seite 7
4.
4.1 In der Beschwerde wurde zunächst in verschiedener Hinsicht eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
4.1.1 So habe die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente nicht er-
wähnt beziehungsweise nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verlet-
zung der Begründungspflicht darstelle. Zum einen habe das BFM in der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass insbesondere die Be-
schwerdeführerin aus einer “äusserst politischen Familie“ stamme und
deswegen Probleme mit den Behörden gehabt habe. Beispielsweise seien
nach Aussagen der Beschwerdeführerin zwei Cousins sowie eine Cousine
väterlicherseits „in die Berge gegangen“, um sich „der Guerilla anzuschlies-
sen“ (vgl. BFM-Protokoll A14 S. 2) und die Beschwerdeführenden hätten
wegen der genannten Cousins, da die Nachnamen übereinstimmten,
Schwierigkeiten gehabt, seien nach der Ankunft in G.______ beschattet
worden und deswegen gezwungen gewesen, acht Mal die Wohnung zu
wechseln (vgl. A7 S. 7). Zum anderen habe es die Vorinstanz unterlassen,
die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Tatsache, dass sie
auch wegen ihrer armenischen Vorfahren behelligt worden seien (vgl. A14
S. 3), zu erwähnen. Im Weiteren habe das BFM nicht berücksichtigt, dass
das Heimatdorf der Beschwerdeführerin in den neunziger Jahren zerstört
worden sei.
4.1.2 Schliesslich habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
So habe das BFM, obwohl die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer ersten
Befragung geltend gemacht habe, während ihren Festnahmen von den Po-
lizisten sexuell belästigt worden zu sein, es unterlassen, die Beschwerde-
führerin zu fragen, ob sie etwas nicht habe sagen können, weil Männer an
der Anhörung anwesend seien. Auch die zweite Anhörung habe nicht, wie
zwingend vorgesehen, in einer reinen Frauenrunde stattgefunden, weshalb
eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 vorliege.
Auch habe die Vorinstanz ohne weitere Abklärung des Sachverhaltes le-
diglich behauptet, dass die Nierenprobleme des Beschwerdeführers und
die medizinisch notwendige Dialyse keine Gründe für die Annahme der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellten.
4.2 In materieller Hinsicht machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen gel-
tend, entgegen der Auffassung des BFM könnten den im Rahmen einer
D-5562/2014
Seite 8
Massenverhaftung festgenommenen Personen sehr wohl asylrelevante
Verfolgung drohen; entscheidend sei, welche Auswirkungen die Identifizie-
rung bei einer solchen Massenverhaftung gehabt habe, wobei insbeson-
dere dem politischen Profil der betreffenden Person grosse Bedeutung zu-
komme. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer kurdisch-armenischen Herkunft sowie ihres ale-
witischen Glaubens und der Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Fami-
lie das erforderliche politische Profil aufweise, zumal sie nicht nur Mitglied
beim Menschenrechtsverein IHD gewesen sei, sondern sich auch beim
Volkshaus und alewitischen Kulturverein engagiert habe. Aufgrund ihrer
Teilnahme insbesondere bei den Gezi-Protesten hätten die türkischen Si-
cherheitsbehörden sie verstärkt observiert, weshalb die Beschwerdefüh-
renden mehrere Male ihre Wohnung hätten wechseln müssen. Auch habe
die Polizei nichts unternommen, nachdem die Beschwerdeführenden von
Nachbarn belästigt worden seien.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Rechtsvertreter zahlreiche Do-
kumente ein, u.a. Bestätigungsschreiben des ehemaligen Rechtsvertreters
der Beschwerdeführerin in der Türkei und eines Freundes F.______., Aus-
züge aus dem Personalregister des Einwohnerdienstes und zahlreiche
Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in der Türkei.
5. In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2014 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbe-
fragung bezüglich der Belästigungen anlässlich der Verhaftungen ausge-
sagt habe, dass den Verhafteten ausser sexuellen Belästigungen alle an-
deren Arten von Belästigungen angetan worden seien (vgl. A7 S. 8). Auch
anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin die Frage, ob es ne-
ben den verbalen Belästigungen und unsittlichen Berührungen sonstige
Vorfälle während der Haft gegeben habe, klar verneint (vgl. A14 S. 7), wes-
halb die Durchführung einer Anhörung in einem Frauenteam nicht notwen-
dig gewesen sei. Im Weiteren habe sich aus den Aussagen des Beschwer-
deführers ergeben, dass dessen Nierenprobleme in der Türkei behandelt
worden seien und er beim Zugang zur Behandlung keinerlei Schwierigkei-
ten gehabt habe (vgl. A6 S. 10 und A13 S. 7). Dabei habe es sich um ak-
tuelle Informationen gehandelt, da die Beschwerdeführenden erst am
25. Juni 2014 aus der Türkei ausgereist seien, weshalb keine Notwendig-
keit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen bestanden habe.
D-5562/2014
Seite 9
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach im Falle der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit den Verhaftungen von einem Po-
litmalus auszugehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
rerin angegeben habe, ein Verfahren sei nie gegen sie eingeleitet worden
und man habe sie auch nicht registriert. Daher sei nicht davon auszugehen,
dass eine Identifizierung der Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde
geltend gemacht, tatsächlich stattgefunden habe. Schliesslich handle es
sich bei den eingereichten Beweismitteln entweder um solche, welche die
allgemeine Situation in der Türkei zum Gegenstand und damit keinen kon-
kreten Bezug zu den Beschwerdeführenden hätten oder um Beweismittel,
die der Stützung von Vorbringen dienten, welche vom BFM nicht in Frage
gestellt worden seien.
6. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2014 machte der Rechts-
vertreter geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Be-
schwerdeführerin sehr wohl Opfer von sexuellen Belästigungen geworden,
habe sie doch mit Worten und Gesten unsittliche Berührungen beschrieben
(Berührungen mit Händen). Es gehe nicht an, die Aussage der Beschwer-
deführerin anlässlich der Erstbefragung “ausser sexuellen Belästigungen“
dahingehend zu würdigen, dass dadurch sämtliche späteren Aussagen be-
treffend sexueller Belästigungen unbeachtlich seien. Gegenüber dem
Rechtsvertreter habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich davon gespro-
chen, “ausser einer Vergewaltigung seien alle andere Arten von sexueller
Belästigung erfolgt“. Daher bestehe begründeter Anlass, von einem Fehler
bei der Protokollierung anlässlich der Erstbefragung auszugehen. Es stehe
fest, dass zwingend eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden
müssen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
sei darauf hinzuweisen, dass dieser aufgrund seiner Nierenprobleme und
der ständigen Wohnortswechseln psychische Schwierigkeiten habe und
entsprechender psychiatrischer Behandlung bedürfe. Im Weiteren werde
die Dialyse im Heimatstaat dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer
unter Hepatitis B leide. Offenbar sei der Beschwerdeführer in der Türkei
bereits für eine Nierentransplantation angemeldet gewesen, aber immer
wieder seien andere Personen vor ihm operiert worden. Aufgrund seiner
kurdischen Herkunft und somit aus politischen Gründen sei ihm der Zugang
zur notwendigen medizinischen Behandlung verweigert worden.
7.
7.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge ein-
zugehen, die Vorinstanz habe Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August
D-5562/2014
Seite 10
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und damit den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, die
Beschwerdeführerin ein zweites Mal durch ein reines Frauenteam zu ihren
Asylgründen anzuhören, nachdem diese bereits bei ihrer ersten Befragung
geltend gemacht habe, während ihren Festnahmen von den Polizisten se-
xuell belästigt worden zu sein.
Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person
gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechts-
spezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf
geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Verfahrensvorschrift
ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchen-
den Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zustän-
dige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald
entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass
Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil
diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu er-
möglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret
erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst un-
beeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch
dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus die-
sen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwen-
den (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Der Begriff "ge-
schlechtsspezifische Verfolgung" meint "Verfolgung in der Form sexueller
Gewalt". Aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass jede
Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtli-
che Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist (vgl.
a.a.O. E. 5 b/cc S. 16).
Hierzu ist festzuhalten, dass die Behauptung des Rechtsvertreters, die Be-
schwerdeführerin habe bereits bei ihrer ersten Befragung geltend gemacht,
bei ihren Festnahmen von den Polizisten sexuell belästigt worden zu sein,
nicht zutrifft. Sie gab lediglich an, während der Festnahme bei den Gezi-
Protesten belästigt worden zu sein (vgl. A7 S. 7), und gab, zur Präzisierung
der Aussage aufgefordert, ausdrücklich an, ausser sexuelle Belästigungen
sei ihnen alle anderen Arten von Belästigungen angetan worden, so habe
man anzügliche Bemerkungen gemacht und sie auf dem Taksim-Platz
auch flüchtig berührt (vgl. A7 S. 8). Für die weitere Behauptung des Rechts-
vertreters in seiner Replik, wonach bei der Protokollierung wohl ein Fehler
aufgetreten sei, da die Beschwerdeführerin ihm gegenüber ausdrücklich
D-5562/2014
Seite 11
davon gesprochen habe, “ausser einer Vergewaltigung seien alle andere
Arten von sexueller Belästigung erfolgt“, bestehen in den Akten keine Hin-
weise, hat doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung mit
ihrer Unterschrift vorbehaltslos die Richtigkeit der protokollierten Aussagen
unterschriftlich bestätigt. Bei dieser Sachlage bestand keine Notwendig-
keit, die anschliessende Anhörung in einer reinen Frauenrunde durchzu-
führen. Im Rahmen dieser Anhörung gab die Beschwerdeführerin denn
auch auf Anfrage erneut an, neben verbalen Belästigungen und unsittli-
chen Berührungen habe es keine weiteren Vorfälle während der Verhaf-
tung und Haft gegeben (vgl. A14 S. 7). Somit liegt keine Verletzung von
Art. 6 AsylV 1 vor und der Sachverhalt wurde vollständig festgestellt.
7.2 Sodann wurde in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM habe we-
sentliche Sachverhaltselemente nicht gewürdigt, was eine schwerwie-
gende Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. im Detail E. 4.1.1).
7.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit
für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbrin-
gen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder ange-
botenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiter-
bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a.; EMARK 1995
Nr. 23 E. 5a). Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn
in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand
übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
D-5562/2014
Seite 12
nandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.). Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
Die Vorinstanz hat in schlüssiger Weise dargelegt, aufgrund welcher Über-
legungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht er-
füllen; dass es dabei einzelne Sachvorbringen der Beschwerdeführenden
nicht erwähnte, welche Details beschlagen oder nur Ergänzungen bedeu-
ten (beispielsweise dass die Beschwerdeführenden auch wegen ihrer ar-
menischen Vorfahren von ihren Nachbarn belästigt worden seien und ihr
Heimatdorf in den neunziger Jahren zerstört worden sei) kann dem SEM
nicht zum Vorwurf gemacht werden, ist die verfügende Behörde doch nicht
gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Indessen handelt es sich
bei der von der Beschwerdeführerin angegebenen, vom BFM nicht erwähn-
ten Tatsache, dass zwei Cousins sowie eine Cousine väterlicherseits „in
die Berge gegangen seien“, um sich „der Guerilla anzuschliessen“ und die
Beschwerdeführenden wegen der genannten Cousins, da die Nachnamen
übereinstimmten, Schwierigkeiten gehabt hätten (vgl. A7 S. 7; A14 S. 2),
um ein wesentliches Sachverhaltselement. Zwar wäre es wünschenswert
gewesen, wenn die Vorinstanz dieses Vorbringen im angefochtenen Ent-
scheid erwähnt hätte. Indessen ist daraus nicht zwingend zu folgern, dass
die Vorinstanz dies in seiner Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat,
hatte es doch auch keine asylrelevante Verfolgung, sondern, wie von den
Beschwerdeführenden ohnehin lediglich vermutet, allenfalls eine Beschat-
tung zur Folge. Auch wurde die Beschwerdeführerin nie zu ihren, nach ei-
D-5562/2014
Seite 13
genen Angaben in der Zwischenzeit verstorbenen Cousins befragt, wes-
halb bereits aus diesem Grund keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung
vorliegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides des BFM zu
machen und diesen sachgerecht anzufechten.
7.3 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit erachtete die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender
Begründung als nicht asylrelevant. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass
die Festnahmen der Beschwerdeführerin alle im Rahmen von Massenver-
haftungen anlässlich politischer Kundgebungen erfolgt sind und die Be-
schwerdeführerin abgesehen von der dreitägigen Haftdauer anlässlich der
Gezi-Proteste nie länger als einen Tag festgehalten wurde. Auch wurde sie
anlässlich der Verhaftungen nie befragt oder registriert und es wurde kein
Verfahren gegen sie eingeleitet; die Entlassungen aus der Haft erfolgten
jeweils ohne Auflagen. Diese Indizien lassen nicht auf ein virulentes be-
D-5562/2014
Seite 14
hördliches Interesse an der Beschwerdeführerin schliessen, zumal die Be-
schwerdeführerin entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht über
ein hinreichendes politisches Profil verfügt. Die alleinige Tatsache, dass
drei Cousins der Beschwerdeführerin sich offenbar dem bewaffneten Wi-
derstand angeschlossen haben, bedeutet nicht, dass die Beschwerdefüh-
rerin, wie in der Beschwerde behauptet, aus einer „äusserst politischen Fa-
milie“ stammt. Im Weiteren war die Beschwerdeführerin nicht in exponierter
Stellung für den Menschenrechtsverein IHD tätig. Auch wenn nicht auszu-
schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für den
IHD und ihres Engagements im alewitischen Kulturverein behördlicher Be-
obachtung ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen, dass ein weiterge-
hendes und damit asylrelevantes behördliches Interesse an der Beschwer-
deführerin beziehungsweise den Beschwerdeführenden besteht. An dieser
Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente nichts zu ändern. Entweder haben diese die allgemeine Situation in
der Türkei zum Gegenstand und weisen damit keinen hinreichend konkre-
ten Sachzusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden
auf, oder sie dienen lediglich der Stützung von Vorbringen, welche vom
BFM nicht in Frage gestellt wurden.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass Alewiten in der Türkei verschiedensten
Diskriminierungen ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um
asylrelevante Nachteile, weshalb die allgemeine Situation, in der sich die
alewitische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.
Auch wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die geltend gemach-
ten Behelligungen durch Drittpersonen aufgrund ihrer Religionszugehörig-
keit und den politischen Aktivitäten mangels erforderlicher Intensität nicht
asylrelevant seien.
Schliesslich ist festzustellen, dass aufgrund der mit Eingabe vom 3. No-
vember 2014 eingereichten Fotografien in Kopie, welche die Beschwerde-
führer anlässlich einer Demonstration in Bern zur Situation der Kurden in
der Türkei zeigen, keine Hinweise auf eine rege und damit allenfalls flücht-
lingsrelevante exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz vorliegen.
8.3 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht der Beschwer-
deführenden vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerdefüh-
D-5562/2014
Seite 15
renden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes-
sen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733
m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.4
9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
D-5562/2014
Seite 16
9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh-
renden dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem
auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme,
dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.;
aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa
die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Feb-
ruar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur An-
nahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefähr-
dung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.5
9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Im vorliegenden Fall stellt sich
indessen in erster Linie die Frage, wie unter dem Gesichtspunkt der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers zu beurteilen sind.
9.5.3 Wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, leidet der Be-
schwerdeführer an einem chronischen Nierenversagen, welches eine re-
gelmässige Dialysebehandlung erforderlich macht. Im Rahmen des vor-
instanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, seit 2008 in der
Türkei drei Mal in der Woche Dialysen erhalten zu haben (vgl. A6 S. 9),
wobei der türkische Staat für die Behandlungskosten aufgekommen sei
(vgl. A13 S. 7). Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass nach
Auskunft der behandelnden Ärzte möglicherweise eine Nierentransplanta-
tion notwendig werde.
D-5562/2014
Seite 17
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht ist die Behandlungs-
methode der Hämodialyse (bei chronischem Nierenversagen) in der Türkei
in allen Provinzhauptstädten und in den meisten Bezirken vorhanden und
in allen staatlichen Krankenanstalten kostenlos erhältlich, wobei keine will-
kürliche Behandlung seitens des Staates zu erwarten ist (vgl. Urteil des
BVGer D-1269/2014 vom 4. Mai 2015), eine Einschätzung, die sich mit den
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen deckt. Da-
her ist das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen
des Rechtsvertreters, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kur-
dischen Herkunft und somit aus politischen Gründen der Zugang zur not-
wendigen medizinischen Behandlung verweigert worden sei, als blosse,
unbewiesene Behauptung zu erachten, die keine Stütze in den Akten fin-
det. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr von der Behandelbarkeit der ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat
auszugehen, wobei ihm bei seiner Rückkehr finanzielle und medizinische
Rückkehrhilfe gewährleistet werden kann. Die Einschätzung der Behandel-
barkeit im Heimatstaat gilt auch für die psychischen Probleme, an denen
nach den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten sowohl
der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin leiden. Aus medi-
zinischer Sicht ist somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakto-
ren von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.
9.5.4 Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die da-
rauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rück-
kehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt. Zwar wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkran-
kung beziehungsweise der dreimal wöchentlich erforderlichen Dialyse kei-
ner ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Indessen war die Be-
schwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise stets erwerbstätig, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass ein entsprechendes wirtschaftliches Aus-
kommen vorhanden sein wird. Der Wegweisungsvollzug ist auch als zu-
mutbar zu erachten.
9.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
9.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-5562/2014
Seite 18
10.
Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde
der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2014 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5562/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: