Abtei lung IV
D-5563/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Ad-
vokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5563/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 7. Dezember 2004 und gelangte am 2. Februar 2005 ille-
gal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum (EZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 2. März 2005 vom
BFM im EZ C._______ befragt und am 18. Mai 2005 vom
Migrationsamt des Kantons D._______ angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus E._______, Distrikt F._______, wo er auch bis zum Alter
von 18 Jahren mit seiner Familie gelebt habe. Seine Familie sei jedoch
dort wegen eines Onkels, der mit ihnen zusammen gewohnt habe und
Mitglied des Nepali Congresses gewesen sei, von den Maoisten unter
Druck gesetzt worden. Die Maoisten hätten vom Onkel viel Geld ver-
langt und ihn aufgefordert, aus der Partei auszutreten. Deswegen sei
er - der Beschwerdeführer - zusammen mit seiner Familie im Jahre
2001 nach G._______ gezogen. Aber auch dort seien immer wieder
Maoisten vorbeigekommen und hätten Geld von seiner Familie ver-
langt. Bei Kämpfen zwischen den Maoisten und der Armee bezie-
hungsweise der Polizei in G._______ am 20. März 2004 hätten die
Maoisten ihr Haus niedergebrannt, weshalb seine Familie zurück nach
E._______ gezogen sei.
Am 20. November 2004 sei er zusammen mit sechs weiteren Personen
von den Maoisten entführt und in eines ihrer Camps gebracht worden.
Dort sei er aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er
habe sich jedoch geweigert und ihnen gesagt, er würde sie auf andere
Weise unterstützen. Nach neun Tagen sei er unter der Auflage, den
Maoisten Kost und Logis zu bieten sowie ihnen Informationen zukom-
men zu lassen, wieder freigelassen worden. Am folgenden Tag - als er
auf dem Land seiner Familie Feldarbeit verrichtet habe - sei die Armee
bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe bei seinen Eltern nach
ihm gefragt, da sie ihn verdächtig habe, mit den Maoisten zusammen-
zuarbeiten. Die Armee habe gegenüber seinen Eltern auch gedroht,
ihn zu töten. Aus Angst sei er fünf Tage später nach H._______ gegan-
gen und am folgenden Tag mit dem Bus nach Neu Delhi gereist. Circa
zwei Monate habe er dort bei einem Bekannten gewohnt, bevor er mit
der Hilfe eines Schleppers nach Paris geflogen sei. Anschliessend sei
er mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist.
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Bei der zweiten Einvernahme vom 18. Mai 2005 gab der Beschwerde-
führer die folgenden Dokumente im Original zu den Akten: Eine Identi-
tätskarte des Beschwerdeführers vom Campus des Colleges in
H._______, ein Schulzertifikat des Beschwerdeführers von der (...)
High School in E._______ sowie einen Familienregisterauszug vom
30. März 2005.
B.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führ-
te am 24. März 2005 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analy-
se zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of sociali-
sation") durch. Im Bericht vom 30. Juli 2005 wurde im Ergebnis
festgehalten, der Beschwerdeführer stamme aufgrund seiner kulturel-
len Kenntnisse und sprachlichen Merkmale mit Sicherheit aus Nepal.
C.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete sei-
ne Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung
führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Nepal zulässig,
zumutbar und möglich
D.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es seien die
Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Mit der Rechtsmittelschrift wurden Ausdrucke von
mehreren Internetbeiträgen bezüglich Nepal eingereicht.
Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
die Entspannung der Lage in Nepal aufgrund des Waffenstillstandes
zwischen den Maoisten und der Regierung sei eine sehr kurzfristige
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Entwicklung. Angesichts des bereits seit zehn Jahren dauernden Kon-
flikts sei an der Nachhaltigkeit dieser Entwicklung im heutigen Zeit-
punkt zu zweifeln. Diese Zweifel würden gestärkt durch die Tatsache,
dass sich die Maoisten trotz Waffenstillstandes und Friedensverhand-
lungen weigern würden, ihre Waffen niederzulegen. Es sei daher noch
zu früh, die Situation allgemeiner Gewalt in Nepal für beendet zu er-
klären. Daher sei für den Beschwerdeführer die Rückkehr nach Nepal
unzulässig und unzumutbar.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 stellte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und dass Gegen-
stand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob an Stelle des Voll-
zugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Fer-
ner verfügte er, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet werde.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. September
2006 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft
erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist so-
mit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts
tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt
und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
habe sich sei der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den
Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M] und der Regierung
beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den
Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, Inter-
national, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete
Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl.
Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online,
International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
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Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef
neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, Internatio-
nal,15. August 2008). Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht
dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell
als zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004, mithin 21 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt, wo er im letzten halben Jahr im Land-
wirtschaftsbetrieb seiner Familie mitgeholfen hat. Überdies hat er in
Nepal während zehn Jahren die Schule besucht und war während
dreier Jahre auf dem College, weshalb er über eine überdurchschnittli-
che Bildung verfügt. Zudem leben seine Eltern und die Familie seines
Onkels nach wie vor in seinem Heimatdorf sowie seine Schwester in
H._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allge-
meinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die in EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1. S. 215 begründete Praxis, welche vom Bundesverwaltungsge-
richt fortgeführt wird). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und
ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
Seite 8
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5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
7.2 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar
2008 erwerbstätig und somit nicht als bedürftig zu erachten. Mangels
Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorins-
tanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechen-
de Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 10