B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5563/2013
law/rep
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit seiner Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie ihren Töchtern
C._______, geboren am (…),
und
D._______, geboren am (…),
Polen,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2013/ N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer A._______ anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 27. August
2013 sowie der direkten Anhörung vom 12. September 2013 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme
aus der Stadt F._______ in Polen, wo er zusammen mit seiner Familie ein
eigenes Haus mit Umschwung bewohnt habe, das er von seinem Vater
geerbt habe,
dass er bereits seit seiner Kindheit verfolgt worden sei, weil sein wohlha-
bender Vater sich geweigert habe, der Kommunistischen Partei beizutre-
ten,
dass im Jahre 1971 eine Strasse gesperrt worden sei, was dazu geführt
habe, dass der Verkehr über sein Grundstück umgeleitet worden sei,
dass im Jahr 1995 eine Strasse verbreitert und ihm zu diesem Zweck oh-
ne Zahlung einer Entschädigung Land weggenommen worden sei,
dass er überdies Streitigkeiten mit Nachbarn gehabt habe,
dass diese beispielsweise Abfall auf sein Land geworfen und Erde von
seinem Grundstück abgetragen hätten,
dass sie auch widerrechtlich mit Fahrzeugen über sein Land gefahren
seien,
dass er diesbezüglich erfolglos ein polnisches Gericht angerufen habe,
dass er sich in dieser Sache auch hilfesuchend an den Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gewandt, dort aber
ebenfalls eine negative Antwort erhalten habe,
dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers auf dessen Ausreisegrün-
de berief, ohne eigene Asylgründe vorzutragen,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen
mehrere sein Grundstück betreffende Pläne, die englischsprachige Über-
setzung eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft F._______
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vom 31. Mai 2007 sowie ein Antwortschreiben des EGMR vom (…) zu
den Akten reichte, worin sich das Gericht für die Behandlung einer Be-
schwerde wegen Landenteignung des Beschwerdeführers in Polen für
unzuständig erklärte (vgl. BFM-act. A5/12 S. 9 Ziff. 7.04 i.V.m. act. A7
[Beweismittelkuvert], Ziffn. 1–5),
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 27. September 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen, feststellte, den Kanton Aargau mit dem Wegweisungsverfügung be-
auftragte und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand,
dass der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss konstanter schweize-
rischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus-
setze, was in Bezug auf das Vorbringen, in den Jahren 1971 bezie-
hungsweise 1995 das Opfer illegaler Landwegnahme geworden zu sein,
nicht der Fall sei,
dass hinsichtlich des Hinweises auf Probleme mit Nachbarn festzuhalten
sei, dass er eigenem Bekunden zufolge die vom polnischen Staat zur
Verfügung gestellten Beschwerdemittel genutzt habe und keine Hinweise
dafür bestünden, dass dieses Verfahren nicht rechtmässig durchgeführt
worden sei, womit der polnische Staat seiner Schutzpflicht nachgekom-
men sei,
dass es den von ihm geschilderten Vorfällen überdies an der für die Asyl-
relevanz notwendigen Intensität fehle, weshalb die geltend gemachten
Schwierigkeiten gesamthaft betrachtet nicht asylrelevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung ferner zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Polen und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei Entscheiden nach Art. 40
AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage
betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragten,
dass sie der Beschwerde namentlich englische Übersetzungen der am
21. August 2007 erfolgten Bestätigung des Einstellungsbeschlusses der
Staatsanwaltschaft F._______ vom 31. Mai 2007 durch das Bezirksge-
richt von F._______, einer Beschwerde vom (…) sowie mehrerer Be-
schwerdeergänzungen an das EGMR, eines Urteils des EGMR vom (…),
eines Gesuchs des Beschwerdeführers an den EGMR um Wiederauf-
nahme des früheren Verfahrens vom (…) sowie zwei Antwortschreiben
des G._______ vom 16. August 2007 beziehungsweise des H._______ in
I._______ vom 21. September 2007 beifügten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere
Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststel-
lungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Polen sind, der
Bundesrat Polen mit Beschluss vom 1. August 2003 zum "Safe Country"
erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, der Be-
schwerdeführer mache offenkundig keine Gründe geltend, welche den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten,
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dass weder dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft
F._______ vom 31. Mai 2007 noch der gerichtlichen Bestätigung des Ein-
stellungsbeschlusses am 31. August 2007 Hinweise auf eine nicht regel-
konforme Anwendung der Gesetzesbestimmungen zu entnehmen sind,
dass das EGMR ferner mit Urteil vom (…) beziehungsweise mit Antwort-
schreiben vom (…) auf Beschwerden des Beschwerdeführers mangels
sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist,
dass schliesslich sowohl das G._______ als auch die H._______ mit
Schreiben vom 16. August 2007 beziehungsweise vom 21. September
2007 das Ansinnen des Beschwerdeführers zurückgewiesen haben, die
angeblich von ihm erlittenen Nachteile durch Nachbarn sowie weitere
Personen parallel zum damals nach laufenden Ermittlungsverfahren in
einer J._______ darzustellen beziehungsweise zu untersuchen,
dass die Beschwerde keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Ausführungen enthält und darin auch sonst keine Argu-
mente vorgetragen werden, welche zu einer von derjenigen des BFM ab-
weichenden Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der
Beschwerdeführenden führen könnte,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt grundsätzlich un-
verändert bleibt und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Ausführungen unterbleibt,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass zusammenfassend unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht dar-
zutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausge-
setzt werden zu können, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihnen in Polen droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rück-
kehr dorthin schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis im Jahr 2008
während (…) Jahren als höherer Angestellter bei den staatlichen Elektrizi-
tätswerken in F._______ (vgl. act. A5/12 S. 4, Ziff. 1.17.05) und seine
Ehefrau bis kurz vor ihrer gemeinsamen Ausreise aus Polen als
K._______ gearbeitet hat (vgl. act. A6/10 S. 4, Ziff. 1.17.05), weshalb da-
von auszugehen ist, dass sie in ihrer Heimat wirtschaftlich wieder Fuss
fassen können,
dass sich somit Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden im Besitze gültiger
Reisepässe sind (vgl. act. A5/12 S. 6, Ziff. 4.01 und act. A6/10 S. 5,
Ziff. 4.01),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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