B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5563/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 4. Juli 2012 und der Anhörung durch das vormalige BFM
nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 21. Mai 2014 brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger
und stamme aus C._______. Sein Vater sei im Jahr 1992 wahrscheinlich
wegen Aktivitäten für die Eritrean Liberation Front (ELF) mitgenommen
worden und seither spurlos verschwunden. Nach Beendigung des elften
Schuljahrs im Jahr 2004 habe er kein zwölftes Jahr in Sawa absolviert,
sondern sich bei seiner Mutter versteckt gehalten, da sie aufgrund der Ab-
wesenheit seiner drei Brüder – D._______ und E._______ seien bereits im
Militärdienst gewesen und F._______ lebe in den USA – sonst niemanden
gehabt hätte, der ihr im Haushalt geholfen hätte. Tagsüber habe er als (…)
gearbeitet. Am 24. Dezember 2005 habe er in C._______ eine jemeniti-
sche Staatsangehörige (Mutter Eritreerin, Vater Jemenit) geheiratet. Seine
Ehefrau habe zwar nicht in C._______ gelebt, sei aber immer wieder ein-
mal dorthin gekommen (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 8), respektive sie
sei in C._______ geboren, habe immer in Eritrea gelebt und sei mit ihm in
C._______ zur Schule gegangen (vgl. A14 S. 4 F26 und S. 5 F30). In ihrem
jemenitischen Pass sei als Geburtsort nicht C._______, sondern Sanaa
eingetragen, da ihr Vater dies so gewünscht habe. Im Jahr 2006 sei sie
nach Jemen ausgereist. Er habe sie dort im Mai 2012 letztmals gesehen.
Damals sei sie schwanger gewesen. Seine ersten beiden Kinder seien in
den Jahren 2007 und 2010 geboren worden. Im Juni 2013 habe er letzt-
mals Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt. Sie habe ihm damals berichtet,
dass das dritte Kind am (…) 2012 zur Welt gekommen sei.
Seine Mutter habe in den Jahren 2004 und 2005 für ihn zwei Vorladungen
für den Militärdienst erhalten, denen er nicht Folge geleistet habe. Im Au-
gust 2006 (vgl. A14 S. 7 F53) respektive am 1. August 2006 (vgl. A5 S. 8)
sei es zu einer Razzia gekommen und er sei zwangsrekrutiert worden. Er
sei in G._______ inhaftiert und von dort aus nach Sawa gebracht worden
(vgl. A5 S. 8), respektive er sei zunächst mit vielen anderen Personen, die
auch aufgegriffen worden seien, zum Platz H._______ und von dort ins
Stadion von C._______ gebracht worden, von wo aus sie nach Sawa trans-
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feriert worden seien (vgl. A14 S. 8 F64). Nach der sechsmonatigen Ausbil-
dung in Sawa sei er ab März 2007 im Militärcamp I._______ in C._______
stationiert gewesen. Er sei einfacher Soldat gewesen und habe verschie-
dene Ministerien bewachen müssen (vgl. A5 S. 8), respektive er habe le-
diglich in I._______ Wache gehalten (vgl. A14 S. 10 F89). Nach zwei Mo-
naten (vgl. A14 S. 10 F90) respektive Ende Mai, anfangs Juni 2007 (vgl.
A14 S. 11 F94), beziehungsweise im April 2007 (vgl. A5 S. 7) sei er wäh-
rend eines Besuchs zu Hause – ihm sei ein Urlaub von zehn Tagen geneh-
migt worden, da seine Mutter erkrankt sei – von mehreren Personen auf-
gesucht und auf das Polizeirevier in C._______ gebracht worden. Dort sei
er geschlagen und befragt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, mit der
Opposition etwas zu tun zu haben: Seine Familie bestehe aus ehemaligen
ELF-Kämpfern, die sich weiterhin für die Opposition engagieren würden
(vgl. A5 S. 7), beziehungsweise ihm sei vorgeworfen worden, seinen Bru-
der E._______, der bei dem Versuch, das Land illegal zu verlassen, fest-
genommen worden sei, unterstützt zu haben (vgl. A14 S. 11 F92 ff.); mit
der Thematik der ELF-Aktivitäten seiner Familie sei er bei der Verhaftung
nicht konfrontiert worden (vgl. A14 S. 19 F164). Vom Polizeirevier sei er in
die Haftanstalt J._______ gebracht worden. Dort sei er nicht mehr verhört
worden, sondern in Vergessenheit geraten. Er habe unter den harten Haft-
bedingungen (unterirdische Unterbringung, mangelhafte Ernährung) gelit-
ten, weshalb er auch hierzulande medizinische Hilfe benötige, dank derer
es ihm nun besser gehe. Im April 2009 sei eine Amnestie erlassen worden
und er sei zusammen mit anderen begnadigten Häftlingen vom Gefängnis
ins Militärcamp von J._______ gebracht worden. Es sei ihnen mitgeteilt
worden, dass der zuständige Offizier am nächsten Tag eine Erklärung ab-
geben werde. Da sie nicht gewusst hätten, was sie dabei erwarten würde,
seien sie noch am selben Abend aus dem Militärcamp geflohen. Einige
seien bei der Flucht erschossen worden. Er sei einfach nur gerannt und
habe irgendwann festgestellt, dass er in der Stadt K._______ angekom-
men sei, respektive er sei nur teilweise gelaufen und dann mit Hilfe eines
zufällig vorbeifahrenden Autofahrers nach K._______ gelangt. Von dort
aus habe er seine Mutter angerufen, die ihm die Telefonnummer von einem
in K._______ wohnhaften Familienangehörigen gegeben habe. Dieser
habe ihm Zuflucht geboten und ihm bei der Organisation der Ausreise ge-
holfen. So sei er mit einem Schiff in den Jemen gelangt. Er habe in Sanaa
ein Zimmer gemietet und seine Ehefrau, die bei ihrem Vater gewohnt habe,
sei zu ihm gezogen. Trotz der jemenitischen Staatsangehörigkeit seiner
Ehefrau und der finanziellen Unterstützung durch seinen in den USA le-
benden Bruder F._______ sei die Situation in Sanaa für ihn sehr schwierig
gewesen. Als Eritreer sei er diskriminiert und mehrmals inhaftiert worden.
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Die längste Haft habe vier Monate gedauert (vgl. A5 S. 7), respektive er sei
nebst einer kurzen Anhaltung nur einmal für zwei Monate beziehungsweise
von Januar bis Mai 2012 inhaftiert worden (vgl. A14 S. 21 F167 ff.). Grund
für die Inhaftierung sei der Aufstand in Jemen (vgl. A5 S. 7), beziehungs-
weise seine Teilnahme an einer Demonstration gegen die Ermordung eines
Eritreers vor dem Büro der UNO in Sanaa gewesen (vgl. A14 S. 21 F169).
Nach der Freilassung habe er das Land schnellstmöglich verlassen wollen.
Im Mai 2012 sei er mit Hilfe eines Schleppers nach L._______ geflogen,
von wo aus er via M._______ und N._______ am 18. Juni 2012 in die
Schweiz gelangt sei. Er habe in Eritrea nie einen Pass beantragt und die
ihm im Jahr 2004 (vgl. A5 S. 6) respektive im Mai 2003 (vgl. A14 S. 2 F6)
ausgestellte Identitätskarte habe er im Mai 2004 (vgl. A5 S. 6) respektive
irgendwann im Jahr 2004 (vgl. A14 S. 6 F48) verloren. Er reiche aber Iden-
titätspapiere seiner Familienangehörigen ein. Wie sein Bruder D._______
zu einem Pass gekommen sei, wisse er nicht; in Eritrea sei alles möglich.
Zudem reiche er seine Geburtsurkunde ein. Er habe diese in C._______
ausstellen lassen und wisse nicht, weshalb sie die festgestellten Fäl-
schungsmerkmale (Schreibfehler, fehlender Namensstempel, fremdes
Layout) aufweise. Seine Mutter sei seit seiner Flucht vier bis fünf Mal mit-
genommen und befragt worden. Sie sei aber nicht für längere Zeit festge-
halten worden. Zudem sei seine Wohnung durchsucht worden. Etwa im
März 2014 habe er erfahren, dass sein Bruder D._______ zwischenzeitlich
festgenommen worden sei. Den Grund dafür kenne er nicht, vielleicht habe
er Dollar bei sich getragen (vgl. A14 S. 17 F148). Bei einer Rückkehr nach
Eritrea drohe ihm (dem Beschwerdeführer) aufgrund seiner Flucht die In-
haftierung oder der Tod.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den
Akten gegebenen Beweismittel (Geburtsurkunde, Eheschein, Kopien der
jemenitische Pässe der Ehefrau und Kinder, Kopien der eritreischen Pässe
der Mutter und des Bruders D._______., Kopien der eritreischen Identitäts-
karten der Brüder D._______ und E._______, Kopie der Militärkarte des
Bruders D._______) verwiesen (vgl. A5 und A14).
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. September 2014 – eröffnet am 3. September
2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
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B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe zu zent-
ralen Elementen seiner Asylvorbringen höchst widersprüchliche Angaben
gemacht. Bezüglich der Zwangsrekrutierung habe er zunächst angegeben,
in G._______ inhaftiert gewesen zu sein, bevor er nach Sawa gebracht
worden sei, später aber ausgesagt, bei einer Razzia aufgegriffen und zum
H._______ Platz gebracht worden zu sein, von wo aus er mit weiteren Per-
sonen ins Stadion von C._______ und schliesslich nach Sawa transferiert
worden sei; von einer Haft in G._______ sei keine Rede mehr gewesen.
Auf Vorhalt der Widersprüche habe er lediglich auf das weite Zurückliegen
der Ereignisse verwiesen. Auch den Zeitpunkt und die Motivation der an-
geblichen Festnahme im Jahr 2007 habe er stark divergierend geschildert.
Zunächst habe er angegeben, etwa im April 2007 wegen des Vorwurfs, et-
was mit der Opposition zu tun gehabt zu haben, inhaftiert worden zu sein,
später indes ausgesagt, die Verhaftung sei im Mai oder Juni 2007 wegen
des Vorwurfs erfolgt, seinen Bruder E._______ bei dem Versuch, das Land
illegal zu verlassen, unterstützt zu haben. Auf Vorhalt der unvereinbaren
Aussagen habe er nur angegeben, den wahren Grund für die Verhaftung
nicht zu kennen. Damit vermöge er die Widersprüchlichkeiten indes nicht
zu erklären. Es erstaune vielmehr, dass er bei der Befragung am 4. Juli
2012 einen gescheiterten Ausreiseversuch des Bruders E._______ mit kei-
nem Wort erwähnt, sondern angegeben habe, E._______ würde noch Mi-
litärdienst leisten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht nach-
vollziehbar erklären können, wie sein Bruder D._______, der im Jahr 2012
ebenfalls noch Militärdienst geleistet und von dessen Verhaftung er erst
kurz vor der Anhörung vom 21. Mai 2014 erfahren habe, zu einem eritrei-
schen Reisepass gekommen sei (Ausstellungsdatum Januar 2011). Die Er-
klärung, in Eritrea sei alles möglich, sei unbehelflich, zumal die eritreische
Praxis zur Passausstellung an Personen in wehrdienstfähigem Alter äus-
serst restriktiv sei. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers deute
vielmehr darauf hin, dass er mit den Gegebenheiten in Eritrea weit weniger
vertraut sei, als er es Glauben machen möchte. Dies rufe starke Zweifel an
seiner angeblich dort erfolgten Sozialisation hervor. Auch seine Darstel-
lung des Militärdienstes weise Unstimmigkeiten auf, habe er doch zunächst
angegeben, verschiedene Ministerien bewacht zu haben, später indes aus-
gesagt, nur im Militärcamp I._______ Wache gehalten zu haben. Des Wei-
teren kämen angesichts unvereinbarer Aussagen Bedenken an der geltend
gemachten Heirat auf. So habe er zunächst angegeben, seine Ehefrau sei
jemenitische Staatsangehörige, in Sanaa geboren und habe nicht in
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C._______ gelebt, später indes völlig gegensätzlich ausgesagt, seine Ehe-
frau sei in C._______ geboren, habe dort mit ihm die Schule besucht und
bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2006 gelebt. Die Behauptung, der Vater der
Ehefrau habe gewollt, dass in ihrem Reisepass Sanaa und nicht
C._______ als Geburtsort eingetragen werde, sei abwegig. Überdies seien
auch die Angaben zur illegalen Ausreise aus Eritrea unstimmig. So habe
der Beschwerdeführer erst angegeben, von J._______ nach K._______
und über O._______ per Schiff nach P._______ im Jemen gelangt zu sein,
später aber ausgesagt, die Ausreise sei von Q._______ nach R._______
erfolgt. Auf Vorhalt habe er lediglich zu Protokoll gegeben, bei der Befra-
gung keinen klaren Kopf gehabt zu haben. Schliesslich seien auch die An-
gaben zu den Inhaftierungen in Jemen widersprüchlich, habe der Be-
schwerdeführer doch zunächst gesagt, aufgrund der Probleme des dorti-
gen Aufstands für vier Monate und mehrmals für kürzere Zeit inhaftiert ge-
wesen zu sein, später aber angegeben, nur einmal für zwei Monate in Haft
gewesen zu sein, da er vor dem Büro der UNO in Sanaa gegen die Ermor-
dung eines Eritreers demonstriert habe. Auf Vorhalt der abweichenden An-
gaben habe er sich lediglich dahingehend korrigiert, dass die Haft doch vier
und nicht zwei Monate gedauert habe. Insgesamt würden sich sämtliche
Asylvorbringen und wesentliche Eckpunkte der Biographie des Beschwer-
deführers als unstimmig und widersprüchlich erweisen, weshalb berech-
tigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen bestehen wür-
den. Zudem handle es sich bei der eingereichten eritreischen Geburtsur-
kunde mutmasslich um eine Fälschung (Schreibfehler, fehlende Namens-
stempel, völlig anderes Layout als das Vergleichsmaterial). Auf Vorhalt
habe der Beschwerdeführer die Indizien, die auf eine Fälschung hindeuten
würden, nicht aus dem Weg zu räumen vermocht. Es könne ihm folglich
nicht geglaubt werden, dass er Eritrea aufgrund der von ihm geltend ge-
machten Ereignisse illegal verlassen habe. Er versuche offensichtlich,
seine wahre Identität und Herkunft sowie seine persönlichen Verhältnisse
zu verschleiern. Unter diesen Umständen sei es dem BFM nicht möglich,
seine genaue Herkunft zu ermitteln. Die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers sei unbekannt. Zwar sei der Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen, jedoch finde die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Angesichts der unglaubhaften
Inhaftierung und Flucht des Beschwerdeführers könne es nicht Aufgabe
des BFM sein, allfällige weitere hypothetische illegale Ausreisemöglichkei-
ten zu prüfen. Die tatsächlichen Umstände der Ausreise des Beschwerde-
führers aus Eritrea – sollte sie je erfolgt sein – würden im Dunkeln bleiben.
Es reiche nicht aus, die konkreten Ausreisegründe und -umstände nur an-
satzweise darzulegen. Auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
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müsse bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, was vorlie-
gend nicht der Fall sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten des-
halb weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
stand. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei
abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ebenfalls
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die
Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach
hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Dem BFM sei es
nicht möglich, die wahre Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Es
müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er seine echte Identität,
Staatsangehörigkeit, Herkunft und die persönlichen Verhältnisse verschlei-
ern wolle. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmögliche es
der Beschwerdeführer dem BFM, sich in Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs oder
allfälligen Vollzugshindernissen zu äussern, und er habe die Folgen zu tra-
gen. Sein Aussageverhalten lasse vermuten, dass weder die in seinem ver-
mutlichen Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende Situation noch andere
Anhaltspunkte gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen spre-
chen würden. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid, eventualiter
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls,
subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. September 2014 – um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung in der Person von Tarig Hassan ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, sein Vater sei wohl wegen Zusammenarbeit mit der ELF im Jahr 1992
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verschleppt worden und seither nie mehr aufgetaucht. Da der Gesund-
heitszustand seiner Mutter nicht gut gewesen sei, habe er nicht wie üblich
das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert, sondern sich bei seiner Tante und
anderen Familienangehörigen versteckt. Nach Einbruch der Dunkelheit
habe er jeweils seine Mutter besucht. Tagsüber habe er gearbeitet. Seine
Ehefrau, die aufgrund ihres Vaters jemenitische Staatsbürgerin sei, habe
er in C._______ kennengelernt. Er habe dort mit ihr und seiner Mutter in
einer Wohnung zusammengelebt. In den Jahren 2004 und 2005 habe
seine Mutter zwei schriftliche Vorladungen für den Militärdienst für ihn ent-
gegengenommen. Im August 2006 sei er auf dem Nachhauseweg in eine
Razzia gekommen. Er sei zu der Sammelstelle G._______ in C._______
gebracht und von dort mit vielen anderen nach Sawa gefahren worden.
Nach einer sechsmonatigen Ausbildung sei er in eine Einheit beim (…) in
C._______ eingeteilt worden. Seine Einheit sei im Militärcamp in I._______
stationiert gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, verschiedene Ministe-
rien zu bewachen. Als er nach zwei Monaten erfahren habe, dass seine
Mutter krank sei, habe er Urlaub beantragt. Ende Mai oder anfangs Juni
2007 sei er zu Hause von vier Behördenmitgliedern aufgesucht und zum
Polizeirevier gebracht worden. Dort sei er verhört und geschlagen worden.
Den wahren Grund für die Festnahme habe er nie erfahren. Er sei zu sei-
nem Bruder E._______ befragt worden, der beim Versuch, das Land illegal
zu verlassen, festgenommen worden sei. Ob dies aber der wahre Grund
für seine eigene Festnahme gewesen sei, wisse er nicht. Vom Polizeirevier
sei er zusammen mit anderen Personen nach J._______ gebracht worden.
Dort sei er während zirka zwei Jahren unter menschenunwürdigen Bedin-
gungen inhaftiert gewesen. Im April 2009 sei eine Amnestie erlassen und
er sei – wie andere – aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie seien von
einer Militäreinheit abgeholt und ins Militärcamp von J._______ gebracht
worden. Ihnen sei gesagt worden, der Offizier werde am nächsten Tag eine
Erklärung abgeben. Da er und die anderen Häftlinge Angst gehabt hätten,
seien sie noch am gleichen Abend aus dem Militärcamp geflohen. Er sei
ohne Orientierung davongerannt. Als Anhalter sei er mit einem Autofahrer
nach K._______ gelangt. Er habe seine Mutter angerufen, die ihm die Te-
lefonnummer eines Familienangehörigen gegeben habe, der ihn bei sich
zu Hause versteckt und ihm bei der Organisation der Ausreise geholfen
habe. Mit einem Boot sei er nach Jemen gelangt. Dort habe er dank der
finanziellen Unterstützung seines in den USA lebenden Bruders überleben
können. Nachdem er vor dem Büro der UNO in Sanaa gegen die Ermor-
dung eines Eritreers protestiert habe, sei er von Januar bis Mai 2012 inhaf-
tiert worden. Nach der Entlassung sei er am 8. Mai 2012 nach L._______
geflogen, von wo aus er via M._______ und N._______ am 18. Juni 2012
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in die Schweiz gelangt sei. Seine Ehefrau und Kinder habe er in Jemen
zurücklassen müssen. Er habe bisher keinen Kontakt zu ihnen herstellen
können und sorge sich um sie.
Hinsichtlich des Vorwurfs der widersprüchlichen Darlegung seiner Asyl-
gründe weise er darauf hin, dass er aufgrund der traumatischen Erlebnisse
während der Haft in Eritrea und Jemen Probleme habe, sich richtig zu er-
innern, wenn er unter Druck stehe. Er befinde sich diesbezüglich in medi-
zinischer Behandlung. Zudem habe die Anhörung bis nach 19 Uhr gedau-
ert. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass die Hilfswerksvertretung eine
ergänzende Befragung angeregt habe, damit die Ungereimtheiten und of-
fen gebliebenen Fragen in Ruhe geklärt werden könnten. Dies zeige, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz mangelhaft abge-
klärt worden sei, weshalb die Sache zurückzuweisen sei. Bezüglich des
Vorwurfs, er habe sich zur Zwangsrekrutierung widersprüchlich geäussert,
habe er bereits bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass er bei der Be-
fragung durcheinander gewesen sei. Zudem seien seine Angaben nicht
derart widersprüchlich, wie von der Vorinstanz dargestellt. G._______ sei
einer der Orte, an dem Militärdienstpflichtige zur Überführung nach Sawa
versammelt würden. Das Stadion in C._______ sei eine zweite solche
Sammelstelle. Er habe somit lediglich die Sammelstelle verwechselt. Hin-
sichtlich der genannten Umstände der Festnahme im Jahr 2007 (Vorwurf
der Oppositionstätigkeit respektive der Unterstützung seines Bruders
D._______ bei der illegalen Ausreise) liege kein Widerspruch vor, zumal er
gesagt habe, dass er den wahren Grund für seine Inhaftierung nicht kenne.
Bezüglich der angezweifelten eritreischen Herkunft respektive Sozialisa-
tion könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht wisse, wie sein
Bruder D._______ zu einem Reisepass gekommen sei. Er habe seine Fa-
milie um Zustellung von Dokumenten gebeten und die Kopie des brüderli-
chen Reisepasses erhalten. Es sei nicht an ihm, zu erklären, wie
D._______ trotz der restriktiven Voraussetzungen zu einem Reisepass
habe kommen können. Mangelnde Vertrautheit mit den eritreischen Gege-
benheiten könne ihm angesichts detaillierter Angaben zu Orten (bspw. an
seinen Wohnsitz angrenzende Quartiere, Schule) und Umständen (bspw.
Ausstellung der Identitätskarte) nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der
Darstellung des Militärdienstes habe er sich nicht widersprüchlich geäus-
sert. I._______ sei der Ort gewesen, an dem seine Einheit stationiert ge-
wesen sei, und von wo aus er verschiedene Ministerien habe bewachen
müssen. Bei der Befragung habe er Sanaa als Geburtsort seiner Ehefrau
genannt, weil dies der im jemenitischen Pass seiner Ehefrau eingetragene
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Geburtsort sei; in Wahrheit sei sie aber in C._______ geboren. Dieser Di-
vergenz liege jedoch nur eine Formalität zugrunde. Die jemenitischen Be-
hörden würden in Pässen keine ausländischen Geburtsorte eintragen, und
der Vater seiner Ehefrau habe auch nicht gewollt, dass in ihrem Pass
C._______ als Geburtsort stehe. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten bei der
Schilderung des Reisewegs weise er erneut darauf hin, dass er bei der
Befragung keinen klaren Kopf gehabt habe. Zudem habe sich der Schlep-
per um die Organisation der Reise gekümmert. Bezüglich des Vorwurfs, er
habe sich zu den Inhaftierungen in Jemen widersprüchlich geäussert,
weise er darauf hin, dass die diesbezüglichen Fragen erst nach der Rück-
übersetzung eingeschoben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht
mehr in der Lage gewesen, klar zu denken. Hinsichtlich der angeblich ge-
fälschten Geburtsurkunde halte er daran fest, dass er dieses Dokument bei
der zuständigen Amtsstelle habe ausstellen lassen. Schreibfehler oder ein
anderes Layout als des für Geburtsurkunden üblichen könnten ihm nicht
vorgeworfen werden. Im Übrigen sei dieses Dokument nicht von entschei-
dender Relevanz, da er seine eritreische Herkunft eindeutig belegen
könne; es sei ihm mittlerweile gelungen, mit Hilfe seines Bruders
E._______ eine Kopie seiner verlorenen Identitätskarte zu beschaffen. Er
habe somit die überwiegende Mehrheit der aufgezeigten Ungereimtheiten
entkräften und sowohl seine Herkunft als auch seine Asylgründe glaubhaft
darzulegen vermocht. Er habe den Militärdienst, zu dessen Beleg er eine
Fotografie einreiche, die Inhaftierung und die Flucht nach K._______ de-
tailliert geschildert. Die Vorinstanz setze sich mit der Frage der Asylrele-
vanz seiner Angaben gar nicht auseinander. Diese sei jedoch gegeben. Er
habe glaubhaft dargelegt, dass er im Jahr 2007 unrechtmässig verhaftet
und ohne Durchführung eines fairen Verfahrens während zweier Jahre un-
ter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert worden sei. Zudem sei er
während des Militärdienstes körperlich bestraft worden. Überdies bestehe
aufgrund seines Vaters, der mit der ELF zusammengearbeitet habe, die
Gefahr einer Reflexverfolgung. Sein Bruder E._______ sei wegen des Ver-
suchs der illegalen Ausreise verhaftet worden. Sein Bruder E._______ sei
– laut Information seiner Mutter – ebenfalls festgenommen worden. Da er
somit in Eritrea wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
respektive wegen seiner politischen Anschauungen an Leib und Leben und
in seiner Freiheit gefährdet sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, wäre er aufgrund des Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er habe
Eritrea illegal verlassen. Zudem habe er begonnen, sich in der Schweiz
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exilpolitisch zu betätigen (vgl. beiliegende Fotos, Bescheinigung der Erit-
rean National Salvation Front [ENSF], Visitenkarte der Oppositionsführerin
S._______). Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea wäre unzulässig und
unzumutbar. Das Stellen eines Asylgesuchs werde als Kritik an der eritrei-
schen Regierung aufgefasst. Zudem gelte er als Deserteur.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 3. Oktober
2014 – stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess
er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete Tarig Hassan dem Beschwerdeführer
als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Zudem forderte er den Beschwer-
deführer auf, innert dreissig Tagen einen Arztbericht einzureichen, und
wies darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristab-
lauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde.
E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2014 (Diagnosen: […]) sowie eine Kos-
tennote zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Bei G._______ handle es sich nicht um
einen Ort, an dem Militärdienstpflichtige zur Überführung nach Sawa ver-
sammelt würden, sondern um ein Gefängnis in der Nähe von C._______.
Folglich vermöge die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe lediglich
die Sammelstelle verwechselt, nicht als Erklärung für seine unterschiedli-
chen Angaben zu dienen, zumal er zuvor keine Verwechslung geltend ge-
macht habe (vgl. A14 S. 17 F145). Kopien von Identitätsdokumenten an-
geblicher Familienangehöriger vermöchten keinen Beweiswert zu entfal-
ten, da weder die tatsächliche Verwandtschaft noch die Echtheit der Doku-
mente überprüft werden könnten. Gleiches gelte für die Kopie der Identi-
tätskarte des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Echtheit dieses Doku-
ments seien massive Vorbehalte angebracht, habe der Beschwerdeführer
doch zunächst angegeben, die Identitätskarte sei im Jahr 2004 ausgestellt
worden, später hingegen den Mai 2003 als Ausstellungsmonat genannt;
das eingereichte Dokument weise indes wiederum ein anderes Ausstel-
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lungsdatum auf (10. Dezember 2002). Abgesehen davon nenne das Doku-
ment als Geburtsort T._______, obwohl der Beschwerdeführer C._______
als Geburtsort genannt und diesen gar mit einer angeblichen Geburtsur-
kunde habe belegen wollen. Ferner sei nicht ersichtlich, wie der Bruder zu
einer Kopie der im Jahr 2004 verloren gegangenen Identitätskarte des Be-
schwerdeführers gekommen sei. Eine Erklärung, weshalb der Beschwer-
deführer von seiner Familie eine angebliche Geburtsurkunde, aber bis zur
Beschwerdeerhebung keine Kopie seiner Identitätskarte erhalten habe,
bleibe ebenfalls aus. Es vermöge nicht zu überzeugen, dass die Identitäts-
karte bis zum Asylentscheid unauffindbar gewesen, dem Beschwerdefüh-
rer danach jedoch innert weniger Wochen aus Eritrea zugesandt worden
sei. Die Kopie der Identitätskarte sei deshalb nicht geeignet, die Vorbringen
oder die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu bele-
gen. Daran ändere auch die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe
ein umfassendes Wissen zu Eritrea, nichts, zumal sich seine Ausführungen
auf ein begrenztes Kenntnisspektrum beschränken würden, das erlernbar
sei. Gleiches gelte für den Militärdienst, der mit einem Foto, das ihn angeb-
lich in Sawa zeige, belegt werden solle. Aus diesem Beweismittel liessen
sich indes keine Rückschlüsse auf den Ort oder die Umstände zum Zeit-
punkt der Aufnahme ziehen. Der Beschwerdeführer reiche keine sonstigen
Dokumente zu seiner Zeit in Eritrea ein, die geeignet wären, seine Natio-
nalität zu belegen. Es sei ihm daher nicht gelungen, die Staatsangehörig-
keit glaubhaft zu machen.
Das exilpolitische Engagement, das der Beschwerdeführer zuvor nicht the-
matisiert habe, sei nicht geeignet, den Entscheid des BFM zu ändern. Die
Fotos angeblicher Veranstaltungsteilnahmen würden keine Rückschlüsse
auf die eritreische Staatsangehörigkeit zulassen, und es sei folglich nicht
ersichtlich, weshalb durch die Veranstaltungsteilnahmen begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Eritrea entstehen sollte. An dieser
Einschätzung vermöge auch die Bescheinigung der ENSF vom (…) 2014
nichts zu ändern, zumal sich diese über die Nationalität des Beschwerde-
führers ausschweige und nichts über dessen politische Aktivitäten aus-
sage. Angesichts der zum Zeitpunkt der Entscheidfindung vorhandenen
Unglaubhaftigkeitselemente sei darauf verzichtet worden, eine ergänzende
Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei auf sämtliche im Asyl-
entscheid thematisierten Unstimmigkeiten angesprochen und es sei ihm
bezüglich der mutmasslich gefälschten Geburtsurkunde das rechtliche Ge-
hör gewährt worden. Der Sachverhalt sei somit vollständig erstellt worden.
In der längeren Anhörungsdauer könne kein Rechtsfertigungsgrund für die
Unstimmigkeiten erblickt werden, zumal eine halbstündige Pause gemacht
D-5563/2014
Seite 13
worden sei. Die medizinischen Unterlagen seien nicht geeignet, die Un-
glaubhaftigkeitselemente aus dem Weg zu räumen. Versehentliche Un-
stimmigkeiten könnten allenfalls durch gesundheitliche Einschränkungen
gerechtfertigt sein, jedoch liessen sich dadurch das Mass der widersprüch-
lichen Angaben und die mutmassliche Fälschung von Urkunden nicht er-
klären. Bei dieser Ausgangslage könne es nicht Sache der Asylbehörden
sein, nach hypothetischen Herkunftsländern zu suchen oder deren Vorhan-
densein bei fehlender Glaubhaftmachung durch den Asylsuchenden anzu-
nehmen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen der unglaubhaften Anga-
ben zu seiner Identität/Staats-angehörigkeit und zu den Fluchtgründen zu
tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer
Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse
entgegen.
G.
In seiner Replik vom 10. Dezember 2014 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen, G._______ sei zwar ein Gefängnis, aber auch ein Ort,
von dem aus Personen in den Militärdienst gebracht würden. Er habe den
Begriff "Sammelstelle" verwendet, um aufzuzeigen, dass sowohl
G._______ als auch der Platz H._______ Orte seien, von denen aus
Zwangsrekrutierte nach Sawa gebracht würden. Gewisse Ungereimtheiten
liessen sich mit der zeitlichen Distanz zwischen der Befragung und der An-
hörung erklären. Er habe bei der Anhörung gesagt, dass er sich nicht mehr
an alles erinnern könne und verwirrt sei. Zudem sei er vom Dolmetscher,
der anscheinend ein regimetreuer Eritreer sei und regelmässig nach As-
mara reise, eingeschüchtert worden, weshalb die Korrektheit der Anhörung
angezweifelt werden müsse. Eine ergänzende Befragung mit einem ande-
ren Dolmetscher sei angezeigt, zumal auch der Hilfswerkvertreter festge-
halten habe, dass Fragen offen geblieben seien.
Er habe zwei Daten genannt, da er sich an das Ausstellungsdatum seiner
Identitätskarte nicht mehr genau habe erinnern können. Dies sei jedoch
nicht relevant. Die eingereichte Kopie zeige das korrekte Ausstellungsda-
tum (10. Dezember 2002). Bei der Übersetzung der Identitätskarte sei es
bezüglich des Geburtsorts zu einem Flüchtigkeitsfehler gekommen
(T._______ statt C._______). Sein Bruder habe nach der Ausstellung der
Identitätskarten der Familienmitglieder Kopien gemacht. Dies erkläre, wes-
halb er die betreffende Kopie einreichen könne, obwohl er das Originaldo-
kument im Jahr 2004 verloren habe. Nach Erlass des negativen Asylent-
scheids habe seine Familie das Haus erneut durchsucht und sei dabei auf
die besagte Kopie der Identitätskarte gestossen. Mittlerweile habe er auch
D-5563/2014
Seite 14
noch seinen Schülerausweis von 1997/1998 erhalten. Mit den eingereich-
ten Dokumenten und den Angaben zu seinem Leben in Eritrea sei seine
eritreische Staatsangehörigkeit hinreichend belegt.
Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements komme es nicht darauf an,
ob ihn die Schweizer Behörden für einen Eritreer halten würden. Relevant
sei nur, ob der eritreische Sicherheitsdienst ihn als exilpolitischen Eritreer
identifiziert habe. Er spreche Tigrinya und sei Mitglied der ENSF, die ihn
kaum aufgenommen hätte, wenn er nicht Eritreer wäre. Die Oppositions-
führerin S._______ sei bereit, Fragen zu ihm zu beantworten, sollte an sei-
ner Glaubwürdigkeit gezweifelt werden. Es sei allgemein bekannt, dass die
eritreische Diaspora mittels sogenannter "Agenten" überwacht werde.
Rückkehrende mit exilpolitischen Aktivitäten hätten willkürliche Verhaftung
und unmenschliche Behandlung zu befürchten. Sein Engagement sei si-
cherlich aufgefallen, so dass er bei einer Rückkehr mit einer willkürlichen
Verhaftung und unmenschlicher Behandlung oder Folter rechnen müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
D-5563/2014
Seite 15
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
3.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation geschaffen
worden (bspw. durch exilpolitische Aktivitäten), macht subjektive Nach-
fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Asylausschluss, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
D-5563/2014
Seite 16
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29
E. 5.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch
den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hin-
weis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert
(Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer machte geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei durch die Vorinstanz ungenügend erhoben und damit sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38).
4.1 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz. Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, diese sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-
findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss, so dass der Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Art. 12, 29 und 32 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 und
2009/35).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
D-5563/2014
Seite 17
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
4.2 Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen,
dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollstän-
dige und korrekte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht
entsprochen hätte. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe einge-
hend darlegen und es wurde ihm umfassend Gelegenheit eingeräumt, zu
den vom BFM festgestellten Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen
und den Fälschungsmerkmalen der eingereichten Geburtsurkunde Stel-
lung zu nehmen. Hinsichtlich der erst in der Replik vom 10. Dezember 2014
geäusserten Zweifel an der Übersetzung der Aussagen des Beschwerde-
führers respektive der Objektivität des Dolmetschers ist darauf hinzuwei-
sen, dass dem Beschwerdeführer die Protokollierung seiner Aussagen
rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat. Für
eine Voreingenommenheit des Übersetzers liegen keine Anhaltspunkte vor
und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeantrag um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.
5.
Das BFM erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe wie auch die geltend
gemachte Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend.
Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleinga-
ben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet
wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs) herbeizuführen.
5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den per-
sönlichen Verhältnissen nicht zu überzeugen vermögen. Der Auffassung
des Beschwerdeführers, er habe die ihm vorgehaltenen Unglaubhaftigkeit-
selemente mehrheitlich entkräften können, kann nicht gefolgt werden.
D-5563/2014
Seite 18
5.1.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört,
die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe dar-
zulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich
einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.1.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Im vorinstanzli-
chen Verfahren hat er keine ihn betreffenden Identitätsdokumente einge-
reicht und seine Vorbringen zur Herkunft vermögen nicht zu überzeugen.
Vielmehr besteht Grund zur Annahme, er versuche seine wahre Herkunft
und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. Die zu den Akten ge-
gebene Geburtsurkunde weist laut der Vorinstanz diverse Fälschungs-
merkmale auf, welche der Beschwerdeführer mit dem blossen Einwand, er
wisse nicht, wie es zu diesen gekommen sei, in keiner Weise zu entkräften
vermochte. Indem er der besagten Geburtsurkunde in der Rechtsmittelein-
gabe vom 29. September 2014 selbst die Relevanz abspricht, vermag er
im Übrigen den erweckten Verdacht, ein mutmasslich gefälschtes Doku-
ment eingereicht zu haben, nicht zu entkräften. Als Erklärung für die Pa-
pierlosigkeit brachte er vor, er habe seine eritreische Identitätskarte – das
einzige Ausweisdokument, das er je besessen habe – im Jahr 2004 verlo-
ren. Mit der Beschwerdeeingabe vom 29. September 2014 reichte er eine
Kopie eben dieser Identitätskarte ein, ohne sich zu deren Beschaffung trotz
des Verlusts des Originaldokuments vor zehn Jahren zu äussern. Erst in
der Replik vom 10. Dezember 2014 erklärte er diesbezüglich, sein Bruder
habe die Kopie angefertigt, wie er dies von den Identitätsdokumenten aller
Familienmitglieder gemacht habe. Diese Erklärung vermag indes nicht zu
überzeugen, zumal der Beschwerdeführer damit nicht darzulegen vermag,
weshalb er ausgerechnet die Kopie seiner eigenen Identitätskarte erst auf
Beschwerdeebene einreichte. Hätte das Dokument tatsächlich schon be-
standen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er dieses – wie die
Ausweiskopien der angeblichen Familienmitglieder – bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht hätte. Im Übrigen ist die Kopie
der Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht geeignet, die geltend ge-
machte Identität und Herkunft zu belegen, da sie eine Überprüfung der
Echtheit des entsprechenden Originaldokuments nicht zulässt. Die Auswei-
skopie stimmt zudem inhaltlich nicht mit den Aussagen des Beschwerde-
führers überein. Laut seinen Angaben wurde die Identitätskarte im Mai
2003 respektive im Jahr 2004 ausgestellt, wohingegen das eingereichte
D-5563/2014
Seite 19
Dokument den 10. Dezember 2002 als Ausstellungsdatum nennt. Der An-
sicht des Beschwerdeführers, wonach diese Widersprüche nicht relevant
seien, kann nicht gefolgt werden. Kopien von Ausweispapieren vermeintli-
cher Verwandter vermögen die Identität des Beschwerdeführers ebenfalls
nicht zu beweisen. Im Übrigen ist seine gänzlich unsubstanziierte Antwort
auf die Frage, wie sein Bruder D._______, der im Jahr 2012 noch Militär-
dienst geleistet habe, im wehrdienstpflichten Alter trotz der äusserst rest-
riktiven Ausstellungspraxis und der geltend gemachten behördlichen Ver-
folgung zweier Brüder (E._______. [gescheiterter Ausreiseversuch 2007]
und Beschwerdeführer [illegale Ausreise 2009]) im Jahr 2011 zu einem erit-
reischen Pass gekommen sei, wonach in Eritrea halt alles möglich sei,
ebenso unbehelflich wie sein Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom
29. September 2014, es sei nicht an ihm, die Passausstellung zu erklären.
Insgesamt sind die Beweismittel, die der Beschwerdeführer eingereicht
hat, nicht geeignet, zur Klärung seiner Identität und Herkunft beizutragen.
Seine Identität und Herkunft und damit auch die Verwandtschaft zu den
angeblichen Familienmitgliedern stehen nicht fest. Die Zweifel an der be-
haupteten Sozialisation in Eritrea werden durch die höchst widersprüchli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich Ende 2005 in
C._______ erfolgten Heirat mit einer jemenitischen Staatsangehörigen und
zur illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 weiter verstärkt. Mit dem
pauschalen Einwand, er habe bei der Befragung keinen klaren Kopf ge-
habt, vermag er die grundlegend divergierenden Angaben zum Wohnort
der Ehefrau vor der Heirat und deren Geburtsort sowie zu seiner Ausreise-
route aus Eritrea, die in keiner Weise in Einklang zu bringen sind, nicht zu
erklären. Sein Verhalten, den Sachverhalt bei Vorhalt von Unglaubhaftig-
keitselementen laufend anzupassen (bspw. auf Vorhalt der gänzlich wider-
sprüchlichen Angaben zum Geburtsort der Ehefrau [Sanaa/Jemen respek-
tive E._______/Eritrea] Nachschieben einer abwegigen Erklärung für den
im jemenitischen Pass eingetragenen Geburtsort Sanaa ["Wunscheintrag"
des Vaters]), bekräftigt den Eindruck, er sei nicht gewillt, seine Herkunft
und persönlichen Verhältnisse offenzulegen.
5.1.3 Die Darlegung der Fluchtgründe, wonach der Beschwerdeführer im
Jahr 2007 während eines Urlaubs aus dem Militärdienst festgenommen
und bis zu einer im April 2009 erlassenen Amnestie in J._______ inhaftiert
worden sei, nach der Begnadigung geflohen und illegal zu seiner Ehefrau
nach Jemen ausgereist sei, wo er als Eritreer indes schikaniert und inhaf-
tiert worden sei, weshalb er auch von dort im Mai 2012 ausgereist sei, ver-
mag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat alle zentra-
D-5563/2014
Seite 20
len Punkte seiner Asylvorbringen (Zwangsrekrutierung, Leistung des Mili-
tärdienstes, Festnahme und Inhaftierung, Flucht und illegale Ausreise aus
Eritrea, Aufenthalt in Jemen) höchst widersprüchlich geschildert. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwer-
deführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Die ihm vom
BFM zu Recht vorgehaltene Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen vermag
der Beschwerdeführer weder mit dem Verweis auf die zeitliche Distanz zwi-
schen der Befragung und Anhörung noch mit der Berufung auf Konzentra-
tionsprobleme bei der Befragung und das im Arztbericht vom 24. Oktober
2014 attestierte Krankheitsbild (Diagnosen: […]) zu entkräften. Das BFM
hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass sich das hohe Mass der wi-
dersprüchlichen Angaben in allen zentralen Punkten (wie auch die mut-
massliche Fälschung von Dokumenten [Geburtsurkunde]) durch gesund-
heitliche Einschränkungen nicht erklären lässt. Im Übrigen münden die Er-
klärungsversuche des Beschwerdeführers auch hier in eine fortlaufende
Anpassung des Sachverhalts (bspw. Nachschieben einer blossen Ver-
wechslung der Sammelstellen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung; Aus-
flucht in Unkenntnis des wahren Grunds für seine Festnahme im Jahr 2007
nach Vorhalt der diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben). Dieses
Verhalten ist indes nicht geeignet, die vom BFM aufgezeigten Mängel zu
beheben und die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen. Es entsteht vielmehr das Bild eines konstruierten, in sich in kei-
ner Weise stimmigen Sachverhaltskomplexes. Die auf Beschwerdeebene
eingereichte Fotografie, die den Beschwerdeführer angeblich in Sawa
zeige, vermag weder die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit zu be-
weisen noch die geltend gemachte Zwangsrekrutierung und Flucht aus
J._______ zu belegen, zumal sich aus ihr – wie vom BFM in der Vernehm-
lassung vom 20. November 2014 zutreffend moniert – keine Rückschlüsse
auf den Ort und die Umstände zum Zeitpunkt der Aufnahme ziehen lassen.
Mangels feststehender Verwandtschaft zu den angeblichen Familienmit-
gliedern vermag der Beschwerdeführer auch keine ihm diesbezüglich dro-
hende Verfolgung seiner Person durch die eritreischen Behörden im Sinne
einer Reflexverfolgung glaubhaft zu machen.
5.1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und sei-
nen Fluchtgründen halten aufgrund des Gesagten den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es erübrigt sich,
auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in den Rechtsmitteleinga-
ben näher einzugehen, da diese an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Her-
kunft und Fluchtvorbringen nichts zu ändern vermögen.
D-5563/2014
Seite 21
5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsäch-
lichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern
Staat. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu
verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Daran vermag auch das auf
Beschwerdeebene neu geltend gemachte exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers für die ENSF nichts zu ändern, zumal er damit die an-
gebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen vermag.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
D-5563/2014
Seite 22
AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/12 E. 5.9
und 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2 und D-4548/2014 vom 7. Januar
2015 E. 6.1). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht
die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache
der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu er-
gehen.
7.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen.
Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhält-
nisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und
welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Be-
schwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tra-
gen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung
in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisheri-
gen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entge-
genstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das BFM hat den
Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall
ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend
keine Anwendung finden.
7.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
D-5563/2014
Seite 23
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts
der ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 gewährten unentgelt-
lichen Prozessführung ist indessen von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Nachdem der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 2. Oktober 2014 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist
ihm ein amtliches Honorar auszurichten.
Die eingereichte Kostennote vom 10. Dezember 2014 weist einen Stun-
denansatz von Fr. 300.– auf. Dieser ist als übersetzt zu erachten und pra-
xisgemäss auf Fr. 200.– zu kürzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-673/2014 vom 10. Oktober 2014, E-5088/2014 vom 20. November
2014 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015). Nachdem der zeitliche Ver-
tretungsaufwand angemessen erscheint, ist dem Rechtsvertreter für seine
Bemühungen im Beschwerdeverfahren zulasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 3118.– (gerundet; Aufwand Fr. 2870.–
zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 229.60 und Auslagen Fr. 17.90) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5563/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3118.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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