Abtei lung IV
D-5564/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5564/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Nepal am 11. Januar 2005 und gelangte am 2. Februar 2005
in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum B._______
um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 2. März 2005 vom BFM im
Empfangszentrum C._______ befragt und am 8. Juni beziehungsweise
19. Juli 2005 vom Migrationsamt des Kantons D._______ angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus E._______, Distrikt F._______. Seit dem Jahre 1997/1998
habe er als Berater für die Nichtregierungsorganisation "G._______"
gearbeitet, die unter anderem günstige Kredite an die arme
Landbevölkerung vergeben habe. Er sei in der Folge von den Maoisten
mehrmals aufgefordert worden, diese Arbeitsstelle aufzugeben. Am
24. Mai 1999 sei er in der Nähe seines Büros von Maoisten
angehalten, beschimpft und geschlagen worden. Danach hätten sie
ihm die 50'000 Rupien weggenommen, die er von den Leuten
eingesammelt habe. Anschliessend hätten sie alle seine Dokumente in
seinem Büro verbrannt. Am nächsten Tag habe er aus Angst vor
weiteren Übergriffen durch die Maoisten seine Stelle bei der
Nichtregierungsorganisation gekündigt.
Danach habe er in E._______ einen kleinen Laden für Alltagsgüter
geführt und auf dem familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb
mitggearbeitet, wo er mit seiner Familie auch gelebt habe. Die
Maoisten seien immer wieder vorbeigekommen und hätten Essen,
Geld sowie eine Übernachtungsmöglichkeit verlangt. Die Maoisten
hätten mit Gewalt gedroht, falls man sich geweigert habe, ihren
Forderungen nachzukommen. Deshalb habe er diese Vorfälle der
Armee gemeldet. Diese habe es jedoch unterlassen, ihn vor den
Maoisten zu schützen, da sie ihn für einen Anhänger der Maoisten
gehalten habe. Da ihn die Maoisten dazu gedrängt hätten, sei er
schliesslich auch aus der Nepal Communist Party UML ausgetreten,
deren Mitglied er während zehn Jahren gewesen sei.
Am 24. Juni 2004 sei er von den Maoisten entführt und geschlagen
worden, da er sich geweigert habe, ihnen das geforderte Geld zu ge-
ben und sie im Kampf zu unterstützen. Neun Tage später sei er von ih-
nen unter der Bedingung freigelassen worden, sie besser zu unterstüt-
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zen. Am 17. September 2004 habe die Armee bei einer Durchsuchung
seines Hauses Unterlagen der Maoisten, die diese bei ihm
zurückgelassen hätten, gefunden. Deshalb sei er von der Armee
festgenommen, geschlagen und beschuldigt worden, ein Mitglied der
Maoisten zu sein. Nachdem eine einflussreiche Person für ihn gebürgt
habe, sei er am 18. November 2004 nach zweimonatiger
Gefangenschaft wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung
habe er weiterhin die Maoisten unterstützen müssen. Am 10. Januar
2005 sei es bei einer politischen Veranstaltung der Maoisten - die ganz
in der Nähe seines Hauses stattgefunden habe - zu einem Gefecht mit
der Armee gekommen. Aus Angst, von der Armee bestraft zu werden,
da er an dieser Veranstaltung den Maoisten ihr Essen habe zubereiten
müssen, sei er nach Neu-Delhi geflohen. Nach einem Aufenthalt von
siebzehn Tagen sei er von dort mit der Hilfe eines Schleppers nach
Paris geflogen und anschliessend mit dem Auto illegal in die Schweiz
eingereist.
Bei der Anhörung am 8. Juni 2005 gab der Beschwerdeführer die fol-
genden Dokumente im Orginal zu den Akten: Einen Mitgliederausweis
der Nepal Communist Party UML, eine Arbeits-Identitätskarte vom
"G._______" in F._______ sowie ein Familienbüchlein.
B.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führ-
te am 24. März 2005 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analy-
se zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of sociali-sati-
on") durch. Im Bericht vom 2. August 2005 wurde im Ergebnis festge-
halten, der Beschwerdeführer stamme aufgrund seiner kulturellen
Kenntnisse und sprachlichen Merkmale mit Sicherheit aus Nepal.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 - eröffnet am 17. Juli 2006 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
D.
Mit Beschwerde vom 15. August 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, es sei in Gutheissung der Beschwerde
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und demgemäss das Asyl-
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gesuch gutzuheissen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden mehrere Zei-
tungsartikel sowie mehrere Karten bezüglich Nepal beziehungsweise
Indien eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2006 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig ver-
zichtete der Instruktionsrichter in Berücksichtigung der Höhe des Si-
cherheitskontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. August
2006 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung
habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbes-
serung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit
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sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden,
die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich
eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr bestehe.
Für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin Be-
drängungen durch die Maoisten befürchten würden, bestehe sodann
die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf
die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme
in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien daher nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, die Einschätzung des BFM sei ober-
flächlich und voreilig. Der labile Waffenstillstand sei lediglich etwa drei
Monate alt und man habe überhaupt keine Erfahrungen, wie lange er
dem politischen Druck aus verschiedenen Richtungen oder dem Druck
der Öffentlichkeit standhalten werde. Sehr oft zeige sich, dass zwei er-
bitterte Gegner auf politischem und/oder militärischem Gebiet, wie z.B.
in Sri Lanka, Friedensgespräche aufnehmen würden, ohne dass es in-
dessen zu einer nachhaltigen Verbesserung für die Bevölkerung käme.
Er - der Beschwerdeführer - sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen
aus Nepal in die Schweiz geflohen, sondern aus Angst um sein Leben.
Er fürchte sich vor einer Heimreise - zumindest im jetzigen Zeitpunkt -,
da noch unklar sei, ob er von der einen oder anderen Seite attackiert
werde.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
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urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28.
Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachte-
te Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu
(vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, In-
ternational, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. Au-
gust 2008).
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
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schrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch
die Armee besteht. Mit dem Machtwechsel, d.h. mit der Regierungsbe-
teiligung dürfte aufseiten der Maoisten auch kein Interesse mehr daran
bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, um sie im
Kampf zu unterstützen. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf
die Ausführungen in der Beschwerde und die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergeb-
nis offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar
zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise
im Jahre 2005, mithin 37 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er
als Berater und in der Landwirtschaft tätig gewesen ist sowie für eine
gewisse Zeit einen eigenen Laden geführt hat. Überdies hat er ein Stu-
dium absolviert und verfügt daher über eine überdurchschnittliche Bil-
dung. Zudem leben seine Eltern, seine Ehefrau sowie seine drei Kin-
der nach wie vor in seinem Heimatdorf. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm
auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohn-
ort niederzulassen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom 8. Juni 2005 geltend gemachten gesundheitlichen
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Probleme (...) ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass ihre Behandlung in Nepal gewährleistet wäre, für
den Fall, dass sie nach wie vor bestünden. Weil jedoch vom
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift und bis zum heutigen
Zeitpunkt keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht
werden, kann angenommen werden, er sei in der Zwischenzeit
genesen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr.
31).
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorins-
tanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechen-
de Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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