Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5564/2011
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
31. Mai 2011 auf dem Luftweg verliess und – nach einer mutmasslichen
Landung in C._______ – am selben Tag illegal auf dem Landweg in die
Schweiz gelangte, wo er am 1. Juni 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 7. Juni 2011 und
der direkten Anhörung durch das BFM vom 17. Juni 2011 im
Wesentlichen geltend machte, er sei als Sohn zweier eritreischer
Staatsangehöriger in Asmara (Eritrea) geboren und im Alter von zwei
Jahren mit seinen Eltern nach Addis Abeba (Äthiopien) ausgewandert,
weshalb er zwar in Äthiopien aufgewachsen, jedoch eritreischer
Staatsangehöriger sei,
dass er bis ungefähr zu seinem achten Lebensjahr mit seinen Eltern in
Addis Abeba gewohnt habe, bis diese infolge des äthiopischeritreischen
Grenzkriegs aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von den äthiopischen
Behörden nach Eritrea deportiert worden seien,
dass sein Vater aber beschlossen habe, ihn seiner Schulbildung halber in
Äthiopien zurückzulassen, weshalb er fortan bei einem Pfarrer
aufgewachsen sei und im Erwachsenenalter beim Staat eine Arbeitsstelle
als Zöllner angenommen habe,
dass er am (…) wegen Verdachts auf Beihilfe zum Waffenschmuggel von
der Polizei festgenommen worden sei, wobei die äthiopischen Behörden
Kenntnis von seiner eritreischen Herkunft erlangt und ihn in der Folge
misshandelt hätten,
dass er daraufhin durch die Gunst eines Polizisten seine Ausreise habe
organisieren können, und es ihm schliesslich gelungen sei, das Land am
31. Mai 2011 mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2011 – eröffnet am
3. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung
innerhalb von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere
abgegeben, ohne glaubhaft zu machen, dass dafür entschuldbare
Gründe vorlägen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzliche Abklärungen erforderlich
seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das Bundesamt den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien – da
verschiedene Merkmale auf eine äthiopische Herkunft hinweisen würden
– als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache
sei zur Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er in verfahrensrechtlichen Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen
wiederholte,
dass er anfügte, er habe mittlerweile den Pfarrer, bei dem er
aufgewachsen sei, mit der Organisation seiner Taufpapiere aus Eritrea
beauftragt, weshalb ihm noch mindestens ein Monat Zeit zur Beschaffung
dieser Dokumente zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
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Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs im Sinne
von Art.32 Abs. 2 Bst. a AsylG sachverhaltsmässig erstellt ist,
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dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausging,
es lägen keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG für die Nichtabgabe von Dokumenten vor,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Erklärungen des
Beschwerdeführers, wonach er nie ein eritreisches Identitätsdokument
besessen und zur Beschaffung eines solchen Dokuments nichts
unternommen habe, da er in Eritrea niemanden kontaktieren könne,
vermöchten nicht zu überzeugen, zumal er mehr als zwei Monate Zeit zur
Beschaffung der geforderten Dokumente gehabt habe,
dass in diesem Zusammenhang auch auf die oberflächlichen
Äusserungen des Beschwerdeführers zur Ausreise hinzuweisen sei,
weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht in der beschriebenen Art und
Weise gereist, sondern enthalte den schweizerischen Behörden seine
Dokumente zwecks Erlangung eines Vorteils vor,
dass die eritreische Herkunft aufgrund der Akten nach Auffassung des
Gerichts zumindest zweifelhaft erscheint, zumal der Beschwerdeführer in
Bezug auf Eritrea sehr unbestimmte Angaben machte,
dass er insbesondere weder seine Ethnie (vgl. Akten BFM A 5/12 S. 2,
A 8/18 S. 3), noch irgendwelche eritreische Sitten und Bräuche nennen
konnte (vgl. A 8/18 S. 8), was in der Annahme, der Beschwerdeführer sei
nicht in Eritrea aufgewachsen, angesichts der Sozialisierung bei seinen
angeblich eritreischen Eltern während acht Jahren von ihm erwartet
werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 8 E. 3.4 S. 77 f.),
dass der Beschwerdeführer zudem angab, in Äthiopien als Zöllner einen
staatlichen Posten innegehabt und später einen gemäss eigenen
Aussagen authentischen (vgl. A 5/12 S. 4) äthiopischen Pass erlangt zu
haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die äthiopischen Behörden
den Beschwerdeführer als äthiopischen Staatsbürger anerkennen,
dass die Erklärungen, wonach er als Zöllner "schwarz" gearbeitet habe
und der Pass mit Hilfe des Schleppers ausgestellt worden sei, nicht zu
überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer ferner im Rahmen der summarischen
Befragung angab, er könne sich keinen eritreischen Pass ausstellen
lassen, weil er über keine eritreischen Dokumente verfüge (vgl. A 5/12 S.
5),
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dass insgesamt grosse Zweifel daran bestehen, der Beschwerdeführer
sei eritreischer Staatsangehöriger,
dass dies aber letztlich offenbleiben kann, zumal aufgrund der Akten
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei auch äthiopischer
Staatsangehöriger,
dass daher in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden
kann, die in Aussicht gestellte Nachreichung des Taufscheins aus Eritrea
abzuwarten,
dass damit – wie vom BFM festgestellt – davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer enthalte den schweizerischen Behörden seine
Reisepapiere vor,
dass die Vorinstanz ferner das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und die
Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen bezüglich
Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzug (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG) zu Recht verneint hat,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die eritreische
Herkunft sei aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente und der vagen
Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen nicht
glaubhaft (vgl. dazu im Detail die angefochtene Verfügung vom 30.
September 2011 S. 3 f.),
dass auch die Ausführungen zu seinen Ausreisegründen bezüglich
Äthiopien als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis,
vor den äthiopischen Behörden spontan seine eritreische
Staatsangehörigkeit zuzugeben, nicht nachvollziehbar sei,
dass die Schilderung der beiden Freilassungen aus dem Gefängnis mit
Hilfe eines Polizisten jeglichen Realitätssinns entbehre, da der Gang zur
Immigrationsbehörde zwecks Ausstellung eines Passes unter dem
Vorwand der Identifikation einer Person und die anschliessende
Rückkehr in seine Zelle nicht mit dem Risiko, bei der Fluchtplanung
ertappt zu werden, vereinbar sei,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Erwägungen
nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermochte, weshalb sie zu
bestätigen sind,
dass folglich – wie die Vorinstanz festhielt – die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit
zur Vornahme weiterer Abklärungen ersichtlich wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen
vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich Äthiopien – und insbesondere bezüglich der Hauptstadt
Addis Abeba – unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
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zumal der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde
Beschwerdeführer insbesondere über zwölf Jahre Schulbildung und
Arbeitserfahrung als Zöllner verfügt (vgl. A 15/12 S. 2; Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
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