Abtei lung IV
D-5565/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5565/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 28. Februar 2005 und gelangte am 21. März 2005 in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er
am 1. April 2005 vom BFM im Empfangszentrum B._______ befragt
und am 11. Mai 2005 vom Migrationsamt des Kantons C._______
angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus D._______, Distrikt E._______, und habe vor seiner
Ausreise in F._______, Distrikt G._______, gewohnt. Seit seiner
Schulzeit sei er Mitglied der Nepali Congress Partei und habe diese
gelegentlich finanziell unterstützt. Ansonsten habe er sich nicht
politisch betätigt. Ab dem Jahre 2002 hätten die Maoisten von ihm
verlangt, sie finanziell zu unterstützen, gelegentlich zu verpflegen
sowie zu beherbergen. Am 14. Februar 2005 habe die Armee sein
Haus durchsucht und dabei Quittungen von Geldspenden gefunden,
die er den Maoisten habe zukommen lassen. Deshalb sei er von der
Armee für einen Tag festgenommen worden, die ihn anschliessend der
Polizei übergeben habe, von der er vier Tage lang festgehalten und
befragt worden sei. Die Polizei habe ihn verdächtigt, ein Maoist zu
sein. Mit Hilfe seines Vaters und nach Bezahlung eines Geldbetrages
sei er schliesslich freigelassen worden. Nach seiner Freilassung hätten
die Maoisten erneut Geld von ihm verlangt, weshalb er mit ihnen
vereinbart habe, dass er das Geld am nächsten Tag zum Haus eines
Maoisten bringen würde. Nachdem er das Geld abgeliefert gehabt
habe, sei das Haus des Maoisten von der Armee angegriffen worden.
Am nächsten Tag seien die Maoisten bei ihm erschienen und hätten
ihn entführt, da sie ihn aufgrund des Angriffs verdächtigt hätten, sie
verraten zu haben. Unterwegs habe es ein Gefecht mit der Armee
gegeben, in deren Verlauf er habe fliehen können. Nachdem er kurz
darauf erfahren habe, dass sowohl die Polizei als auch die Maoisten
nach ihm suchen würden, habe er sich entschlossen zu fliehen. Er sei
deshalb nach Neu Delhi gereist, wo er fünfzehn Tage geblieben sei.
Mit der Hilfe eines Schleppers sei er anschliessend von dort nach
Paris geflogen und dann mit dem Auto illegal in die Schweiz
eingereist.
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B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 - eröffnet am 19. Juni 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, es sei in Gutheissung der Beschwerde
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und demgemäss das Asyl-
gesuch gutzuheissen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Do-
kumente im Original eingereicht: Eine Arbeitsbestätigung des Village
Developement Committee of F._______, ein Familienregisterauszug
sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Nepali Congress Partei.
Zudem gab der Beschwerdeführer mehrere Zeitungsartikel und Karten
bezüglich Nepal beziehungsweise Indien zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete
der Instruktionsrichter in Berücksichtigung der Höhe des Sicherheits-
kontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. August
2006 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 28. August 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Mit der Stellungnahme wurden
verschiedene Internet-Ausdrucke bezüglich der Situation in Nepal zu
den Akten gereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
dass vorerst darauf hinzuweisen sei, dass die Feststellung der Identi-
tät eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Vorausset-
zung für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Der Beschwerdeführer
habe den schweizerischen Asylbehörden kein rechtsgenügliches Iden-
titätspapier abgegeben, weshalb seine Identität, die effektiven Reise-
daten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Sodann sei
angesichts der aktuellen Lage in Nepal zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung
habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbes-
serung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit
sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden,
die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich ein-
getretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr bestehe.
Zudem bestehe für Personen, welche trotz dieser veränderten Situati-
on weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden,
die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf
die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme
in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien daher nicht auf
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den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, man habe ihm seine Identitätspapiere
in Nepal abgenommen und er könne sich deshalb einzig mit den ein-
gereichten Bestätigungen ausweisen. Sodann sei die Einschätzung
des BFM oberflächlich und voreilig. Der labile Waffenstillstand sei
lediglich etwa zweieinhalb Monate alt und man habe überhaupt keine
Erfahrung, wie lange er dem politischen Druck aus verschiedenen
Richtungen oder dem Druck der Öffentlichkeit standhalten werde. Sehr
oft zeige sich, dass zwei erbitterte Gegner auf politischem und/oder
militärischem Gebiet, wie z.B. in Sri Lanka, Friedensgespräche
aufnehmen würden, ohne dass es indessen zu einer nachhaltigen
Verbesserung für die Bevölkerung käme. Er - der Beschwerdeführer -
sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus Nepal in die Schweiz
geflohen, sondern aus Angst um sein Leben. Er fürchte sich vor einer
Heimreise - zumindest im jetzigen Zeitpunkt -, da noch unklar sei, ob
er von der einen oder anderen Seite attackiert werde.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Auch wenn der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbe-
hörden kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat, und
seine Identität daher nicht definitiv feststeht, ist vorliegend unbestrit-
ten, dass der Beschwerdeführer aus Nepal stammt.
Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Ne-
pal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat.
Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts
tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt
und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen
den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regie-
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rung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli
2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die
Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die
Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28.
Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten
Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung
schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und
erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab;
NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess
der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende
Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav
vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster
Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008)
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-
Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International,
15. August 2008).
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift sowie der Stellungnahme vom 28. August 2006 - keine begrün-
dete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Armee bezie-
hungsweise die Maoisten besteht. Es kann daher darauf verzichtet
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werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise
der Stellungnahme vom 28. August 2006 und die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am Er-
gebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 9
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 35 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt, wo er als Buchhalter und in der Land-
wirtschaft tätig gewesen ist. Zeitweise hat er auch einen Holzhandel
betrieben. Überdies hat er ein Studium absolviert und verfügt daher
über eine überdurchschnittliche Bildung. Zudem leben seine Eltern, ein
Bruder sowie seine Ehefrau und seine Tochter nach wie vor in seinem
Heimatdorf. Seine drei weiteren Geschwister leben ebenfalls in Nepal.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Rein-
tegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Be-
schwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem ande-
ren als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich dem-
nach als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 10
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Arbeitsbestätigung des Village Develope-
ment Committee of F._______, Familienregisterauszug, Mit-
gliedschaftsbestätigung der Nepali Congress Partei)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 12